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   KG, 03.12.2001 - 5 Ws 738/01 Vollz   

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KG, 03.12.2001 - 5 Ws 738/01 Vollz (https://dejure.org/2001,18992)
KG, Entscheidung vom 03.12.2001 - 5 Ws 738/01 Vollz (https://dejure.org/2001,18992)
KG, Entscheidung vom 03. Dezember 2001 - 5 Ws 738/01 Vollz (https://dejure.org/2001,18992)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 336
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Frankfurt, 10.09.2007 - 3 Ws 1138/06

    Strafvollzug: Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit des

    Insoweit liegt die Sache anders, als bei der einzelfallbezogenen Leistungszulage, die jeweils nach neuer Leistungsbewertung festgesetzt wird (vgl. dazu: KG ZfStrVo 1982, 315; NStZ 2002, 336; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2002 - 3 Vollz (Ws) 6/02 - zit. nach juris).
  • OLG Frankfurt, 10.09.2007 - 3 Ws 1139/06

    Berechnung der Vergütung eines Strafgefangenen für geleistete Arbeit;

    Insoweit liegt die Sache anders, als bei der einzelfallbezogenen Leistungszulage, die jeweils nach neuer Leistungsbewertung festgesetzt wird (vgl. dazu: KG ZfStrVo 1982, 315; NStZ 2002, 336; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2002 - 3 Vollz (Ws) 6/02 - zit. nach juris).
  • OLG Frankfurt, 10.09.2007 - 3 Ws 1140/06

    Berechnung der Vergütung eines Strafgefangenen für geleistete Arbeit;

    Insoweit liegt die Sache anders, als bei der einzelfallbezogenen Leistungszulage, die jeweils nach neuer Leistungsbewertung festgesetzt wird (vgl. dazu: KG ZfStrVo 1982, 315; NStZ 2002, 336; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2002 - 3 Vollz (Ws) 6/02 - zit. nach juris).
  • OLG Frankfurt, 10.09.2007 - 3 Ws 1142/06

    Berechnung der Vergütung eines Strafgefangenen für geleistete Arbeit;

    Insoweit liegt die Sache anders, als bei der einzelfallbezogenen Leistungszulage, die jeweils nach neuer Leistungsbewertung festgesetzt wird (vgl. dazu: KG ZfStrVo 1982, 315; NStZ 2002, 336; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2002 - 3 Vollz (Ws) 6/02 - zit. nach juris).
  • OLG Frankfurt, 10.09.2007 - 3 Ws 1141/06

    Berechnung der Vergütung eines Strafgefangenen für geleistete Arbeit;

    Insoweit liegt die Sache anders, als bei der einzelfallbezogenen Leistungszulage, die jeweils nach neuer Leistungsbewertung festgesetzt wird (vgl. dazu: KG ZfStrVo 1982, 315; NStZ 2002, 336; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2002 - 3 Vollz (Ws) 6/02 - zit. nach juris).
  • OLG Hamm, 05.05.2014 - 1 Vollz (Ws) 158/14

    Umstufung eines Gefangenen von Leistungslohn- in Zeitlohnsystem als Rücknahme

    Ist die Einstufung der Tätigkeit eines Gefangenen einmal erfolgt, so handelt es sich, wenn sie - bei gleichbleibendem Charakter der Tätigkeit - nunmehr umgestuft wird in die jeweils andere Entlohnungsart, weil die Fehlerhaftigkeit der vorherigen Einstufung erkannt wurde, um eine Rücknahme einer begünstigenden Maßnahme, welche rechtlich entsprechend § 14 StVollzG i.V.m. § 48 VwVfG - insbesondere den dort genannten Vertrauensschutzgesichtspunkten - zu bewerten ist (vgl. KG Berlin NStZ 2002, 336; BVerfG NStZ 1994, 100; Arloth a.a.O. § 14 Rdn. 5).
  • KG, 19.01.2005 - 5 Ws 412/04

    Strafvollzug: Voraussetzungen der Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug

    Ob sie (gemäß § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG) ausreichend ausgeführt ist (zu den Anforderungen vgl. KG, Beschluß vom 03. Dezember 2001 - 5 Ws 738/01 Vollz -), kann deshalb dahingestellt bleiben.
  • OLG Naumburg, 30.03.2015 - 1 Ws (RB) 44/15

    Arbeitsentgelt des Strafgefangenen für zugewiesene Tätigkeiten: Eingruppierung in

    Ein solcher Verwaltungsakt kann jedoch grundsätzlich nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG LSA aufgehoben werden (vgl. etwa für die Frage der Rücknahme einer Einstufung als Leistungslohntätigkeit OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2014, 1 Vollz (Ws) 142/14; für die Rücknahme eines Leistungszuschlags KG, Beschluss vom 03.12.2001, 5 Ws 738/01 Vollz; LG Hamburg, Beschluss vom 01.06.2001, 609 Vollz 51/01 - alle zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 10.09.2007 - 3 Ws 11/38

    Strafvollzug: Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit des

    Insoweit liegt die Sache anders, als bei der einzelfallbezogenen Leistungszulage, die jeweils nach neuer Leistungsbewertung festgesetzt wird (vgl. dazu: KG ZfStrVo 1982, 315; NStZ 2002, 336 ; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2002 - 3 Vollz (Ws) 6/02 - zit. nach juris).
  • LG Aachen, 14.02.2005 - 33 Vollz 936/04

    Rechtmäßigkeit einer Kürzung der Leistungszulage eines Gefängnisinsassen;

    Eine generelle Festsetzung im Vorhinein für die Zukunft - noch dazu in höchstzulässiger Höhe - verbietet sich indessen von vornherein, da es sich bei der Festsetzung der Leistungszulage eben - wie auch der Antragsgegner ausführt - nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft handelt (vgl. KG, B.v. 03.12.2001 - 5 Ws 738/01 Vollz, NStZ 2002, 336).
  • KG, 04.06.2020 - 4 Ws 20/20

    Vollzug der Untersuchungshaft: Voraussetzungen für die Gewährung einer

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