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   BVerfG, 06.06.2001 - 2 BvR 828/01   

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BVerfG, 06.06.2001 - 2 BvR 828/01 (https://dejure.org/2001,820)
BVerfG, Entscheidung vom 06.06.2001 - 2 BvR 828/01 (https://dejure.org/2001,820)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 (https://dejure.org/2001,820)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Grundrechts aus GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 20 Abs 3 durch unangemessene Verfahrensverzögerung in einem Verfahren auf Strafrestaussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Verfahrensdauer - Strafrestaussetzung zur Bewährung - Lebenslange Freiheitsstrafe - Anspruch auf rechtsstaatliches Verfahren - Rechtsstaatsprinzip

  • Judicialis

    StGB § 57a; ; StGB § 57; ; StPO § 74; ; StPO § 454 Abs. 1 Satz 3; ; BVerfGG § 93c; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 34a Abs. 2; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Unangemessene Verzögerung in einem Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Unangemessene Verzögerung in einem Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Unangemessene Verzögerung in einem Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 8.6.2001)

    Bewährungsverfahren bei lebenslanger Haft muss zügig ablaufen // Behörden in Bayern ließen sich mehr als acht Jahre Zeit

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2707
  • NVwZ 2001, 1150 (Ls.)
  • NStZ 2001, 502
  • NStZ 2002, 333
  • NStZ 2002, 53 (Ls.)
  • StV 2001, 521
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2001 - 2 BvR 828/01
    Entschieden ist ferner, dass sich aus dem Freiheitsrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ein Beschleunigungsgebot für gerichtliche Entscheidungen ergibt (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 21, 184 ; 21, 220 ; 21, 223 ; 36, 264 ; 46, 194 ).

    Im Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung gemäß §§ 57, 57a StGB gewinnt der Freiheitsanspruch mit fortschreitender Dauer der Strafvollstreckung zunehmend an Bedeutung (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 ).

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2001 - 2 BvR 828/01
    Entschieden ist ferner, dass sich aus dem Freiheitsrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ein Beschleunigungsgebot für gerichtliche Entscheidungen ergibt (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 21, 184 ; 21, 220 ; 21, 223 ; 36, 264 ; 46, 194 ).
  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2001 - 2 BvR 828/01
    Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. BVerfGE 46, 17 ; 55, 349 ).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2001 - 2 BvR 828/01
    Die durchschnittliche Verbüßungsdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe, die in der Praxis zumeist nur wegen vollendeten Mordes verhängt wird (vgl. Kerner, ZStW 98 [1986], S. 874 ), beträgt rund 20 Jahre (vgl. BVerfGE 45, 187 ; Kerner, a.a.O., S. 908).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2001 - 2 BvR 828/01
    Entschieden ist ferner, dass sich aus dem Freiheitsrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ein Beschleunigungsgebot für gerichtliche Entscheidungen ergibt (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 21, 184 ; 21, 220 ; 21, 223 ; 36, 264 ; 46, 194 ).
  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 742/66

    Verfassungsmäßigkeit deiner annähernd viereinhalbjährigen Untersuchungshaft bei

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2001 - 2 BvR 828/01
    Entschieden ist ferner, dass sich aus dem Freiheitsrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ein Beschleunigungsgebot für gerichtliche Entscheidungen ergibt (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 21, 184 ; 21, 220 ; 21, 223 ; 36, 264 ; 46, 194 ).
  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 653/66

    Neuerliche Inhaftierung nach Haftentlassung wegen verfassungswidriger

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2001 - 2 BvR 828/01
    Entschieden ist ferner, dass sich aus dem Freiheitsrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ein Beschleunigungsgebot für gerichtliche Entscheidungen ergibt (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 21, 184 ; 21, 220 ; 21, 223 ; 36, 264 ; 46, 194 ).
  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 533/66

    Verfassungsmäßigkeit deiner annähernd sechsjährigen Untersuchungshaft bei

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2001 - 2 BvR 828/01
    Entschieden ist ferner, dass sich aus dem Freiheitsrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ein Beschleunigungsgebot für gerichtliche Entscheidungen ergibt (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 21, 184 ; 21, 220 ; 21, 223 ; 36, 264 ; 46, 194 ).
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2001 - 2 BvR 828/01
    Im Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung gemäß §§ 57, 57a StGB gewinnt der Freiheitsanspruch mit fortschreitender Dauer der Strafvollstreckung zunehmend an Bedeutung (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 ).
  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2001 - 2 BvR 828/01
    Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. BVerfGE 46, 17 ; 55, 349 ).
  • BVerfG, 14.05.1963 - 2 BvR 516/62

    Verletzung der grundgesetzlich normierten Benachrichtigungspflicht bei

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Dabei ist auch das Prozessverhalten des Verurteilten angemessen zu bewerten (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, NStZ 2002, S. 333 ff.).
  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

    Dabei lehnen sie die bedingte Entlassung mangels Erprobung ab, weisen aber in den Gründen der Aussetzungsentscheidung darauf hin, dass Vollzugslockerungen nunmehr geboten sind (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. Mai 1999 - Ws 179/99 -, unveröffentlicht - Umdruck anliegend; wiedergegeben in BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, [...], Abs.-Nr. 4, insoweit nicht wiedergegeben in NJW 2001, S. 2707 ; OLG Köln, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 2 Ws 521/04 -, [...], Abs.-Nr. 9 und 19; OLG Köln, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 Ws 202/05 -, [...], Abs.-Nr. 12 und 22; unter Hinweis an Vollzugsbehörde auf Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens zur Lockerungseignung: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10. November 2003 - 3 Ws 1141/03 -, NStZ-RR 2004, S. 62 ; zur Praxis: Hubrach, in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2007, § 57 Rn. 17; Schöch, Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2007, Vor § 61 Rn. 152; Rissing-van Saan/Peglau, Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2007, § 67d Rn. 99).

    Solche Hinweise bergen aber die Gefahr geringer praktischer Wirksamkeit in sich (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, [...], Abs.-Nr. 4 und 15, insoweit nur teilweise wiedergegeben in NJW 2001, S. 2707 f. ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, [...], Abs.-Nr. 13 und 55, insoweit nur teilweise wiedergegeben in NJW 1998, S. 2202 ).

    Es ist bereits fraglich, ob eine solche Sachbehandlung mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot noch vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, NJW 2001, S. 2707 f. ).

    Damit reichte seine Vollzugsdauer - ohne greifbare Entlassungschance - an die durchschnittliche Verbüßungsdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe von 20 Jahren (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, NJW 2001, S. 2707 ) heran, obwohl der von der Kammer in der angegriffenen Entscheidung als erfahren und fachlich verlässlich beschriebene Gutachter bereits nach Ablauf des dreizehnten Vollstreckungsjahres die Erprobungseignung des Beschwerdeführers bejahte.

  • BGH, 07.02.2006 - 3 StR 460/98

    Lebenslange Freiheitsstrafen wegen gemeinschaftlichen Mordes an Ehegatten erneut

    Im Übrigen stützen sich die Kammerentscheidungen ausschließlich auf Beschlüsse der Kammern oder - früher - der Vorprüfungsausschüsse und hierbei teilweise auch auf solche, mit denen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen worden sind, die also keine Sachentscheidung enthalten (Verfassungsbeschwerde angenommen: BVerfG (jeweils Kammer) NJW 1992, 2472; 1993, 3254; NStZ 1994, 553; NJW 2001, 214; 2001, 216; 2001, 2707; 2003, 2225; Beschl. vom 2. Juli 2003 - 2 BvR 273/03; NJW 2003, 2897; BVerfGK 2, 239; NStZ 2005, 456; NJW 2005, 3485; Beschl. vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05; Beschl. vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05; Beschl. vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 / Verfassungsbeschwerde nicht angenommen: BVerfG (jeweils Vorprüfungsausschuss) EuGRZ 1979, 363; NJW 1984, 967; BVerfG (jeweils Kammer) NJW 1995, 1277; Beschl. vom 16. August 1994 - 2 BvR 1193/94; NStZ 1997, 591 (mit umfänglichem Nachweis der ausschließlich von Kammern getroffenen Vorentscheidungen); EuGRZ 2000, 493; NJW 2003, 1175; 2003, 2228; Beschl. vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 157/03).
  • BVerfG, 08.12.2011 - 2 BvR 2181/11

    Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (schizophrene

    Dort kommt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Betracht, wenn das Freiheitsrecht etwa durch eine sachwidrige Verzögerung der Entscheidung unangemessen weiter beschränkt wird (vgl. zum Verfahren über die Strafaussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, NJW 2001, S. 2707, und vom 24. September 2007 - 2 BvR 1844/07 -, juris).
  • BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05

    Freiheit der Person; Rechtsstaatsprinzip; Beschleunigungsprinzip; überlange

    Auf Grund dieser umfassenden Geltung des Beschleunigungsgebots hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass dieses auch im Verfahren über die Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu beachten ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 838/01 -, StV 2001, S. 521 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).
  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auf Grund dieser umfassenden Geltung des Beschleunigungsgebots hat das Bundesverfassungsgericht auch bereits entschieden, dass dieses im Verfahren über die Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu beachten ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 838/01 -, StV 2001, S. 521 ).
  • BVerfG, 09.10.2014 - 2 BvR 2874/10

    Verfahren über die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung

    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die für die Beurteilung eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot in Strafsachen zu beachtenden Umstände - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 55, 349 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, NJW 2001, S. 2707; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, NJW 2008, S. 503), und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

    Im Verfahren über die Aussetzung des Rests einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kommt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Betracht, wenn das Freiheitsrecht nach den Umständen des Einzelfalls gerade durch eine sachwidrige Verzögerung der Entscheidung unangemessen weiter beschränkt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, NJW 2001, S. 2707 und vom 6. April 2006 - 2 BvR 619/06 -, juris).

    Zu berücksichtigen sind ferner das Prozessverhalten des Verurteilten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, NJW 2001, S. 2707 und vom 19. Januar 2004 - 2 BvR 1904/03, 2 BvR 32/04 -, juris) und die Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris).

  • BVerfG, 13.09.2010 - 2 BvR 449/10

    Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG durch unzureichende Abwägung bei Entscheidung

    Im Verfahren über die Aussetzung des Rests einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kommt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Betracht, wenn das Freiheitsrecht nach den Umständen des Einzelfalls gerade durch eine sachwidrige Verzögerung der Entscheidung unangemessen weiter beschränkt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, NJW 2001, S. 2707, und vom 6. April 2006 - 2 BvR 619/06 -, juris).

    Zu berücksichtigen sind ferner das Prozessverhalten des Verurteilten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, NJW 2001, S. 2707, und vom 19. Januar 2004 - 2 BvR 1904/03, 2 BvR 32/04 -, juris) und die Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris).

  • BVerfG, 26.03.2009 - 2 BvR 2543/08

    Verletzung des aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG folgenden Gebots

    Dementsprechend wird auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine das Freiheitsgrundrecht der untergebrachten Person verletzende Fortdauerentscheidung ohne Rücksicht darauf aufgehoben (und die Sache zur neuen Entscheidung an die Fachgerichte zurückverwiesen), ob die Verletzung des Freiheitsgrundrechts weitergehend zu einem Vollstreckungshindernis führt (vgl. jüngst BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 -, juris, Abs.-Nr. 18 ff.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2008 - 2 BvR 1119/07 -, juris, Abs.-Nr. 19 und 21; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, juris, Abs.-Nr. 23; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1995 - 2 BvR 1087/94 -, NJW 1995, S. 3048 [3049]; analog die Feststellung der Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch Verzögerungen im Prüfverfahren, vgl. BVerfGK 4, 176 [183]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, NStZ 2002, S. 333 [334]).
  • OLG Hamm, 17.10.2006 - 28 U 68/06

    Anwaltsregress: Hilfsantrag gegen Rechtsanwalt möglich bei pfichtwidriger

    Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob die Begründetheit des Feststellungsantrags generell die an § 287 ZPO zu messende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts voraussetzt, wie dies wohl überwiegend vertreten wird (vgl. BGH NJW 1993, 648, 653; NJW 2001, 2707, 2808; NJW-RR 2006, 923, 926), oder nicht.
  • BVerfG, 06.04.2006 - 2 BvR 619/06

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Frist; Beginn nur ausnahmsweise bei

  • BVerfG, 11.10.2004 - 2 BvR 906/04

    Verfahren zur Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe; Zeitnähe der

  • BVerfG, 16.10.2002 - 2 BvR 1293/02

    Pflicht zur hinreichenden richterlichen Sachaufklärung bei Entscheidung über

  • OLG Koblenz, 12.02.2007 - 1 Ws 30/07

    Einstweilige Unterbringung: Anwendung des Beschleunigungsgrundsatzes bei

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.2003 - 12 S 228/03

    Unstatthafte Untätigkeitsbeschwerde wegen überlanger Nichtterminierung

  • BVerfG, 19.01.2004 - 2 BvR 1904/03

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidung bezüglich

  • OLG Hamm, 16.07.2002 - 3 Ws 315/02

    Sachverständiger, Besorgnis der Befangenheit, verspätete Gutachtenerstattung

  • OLG Hamm, 16.03.2004 - 1 Ws 76/04

    Sachverständiger; Befangenheit; Ablehnung; verzögerte Gutachtenerstellung

  • OLG Koblenz, 08.05.2006 - 1 Ws 247/06

    Aufhebung des vorläufigen Unterbringungsbefehls wegen Verfahrensverzögerungen

  • LG Bochum, 11.03.2010 - III StVK 1812/09

    Beantragung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Vollstreckung einer

  • VerfGH Berlin, 31.10.2002 - VerfGH 137/02
  • VerfGH Berlin, 30.08.2002 - VerfGH 87/02

    Verfahrensverzögerung in einem Verfahren auf Strafrestaussetzung zur Bewährung

  • VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 183/02
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 16.10.2001 - 3 Ws 736/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3232
OLG Frankfurt, 16.10.2001 - 3 Ws 736/01 (https://dejure.org/2001,3232)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.10.2001 - 3 Ws 736/01 (https://dejure.org/2001,3232)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. Oktober 2001 - 3 Ws 736/01 (https://dejure.org/2001,3232)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 S 1 StVollzG, § 11 Abs 2 StVollzG
    Strafvollzug: Berücksichtigung der Schuldschwere bei Gewährung von Vollzugslockerungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafgefangener; Urlaub; Ausgang; Justizvollzugsanstalt; Lockerungsablehnung

  • Judicialis

    StVollzG § 116 Abs. 1; ; StVollzG § 11 Abs. 2; ; StVollzG... § 2 S. 1; ; StVollzG § 2; ; StVollzG § 3; ; StVollzG § 4; ; StVollzG § 11; ; StVollzG § 13; ; StVollzG § 115 Abs. 4 S. 2; ; StVollzG § 121 Abs. 1; ; BVerfG § 31 Abs. 1; ; StPO § 473 Abs. 4

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 280 (Ls.)
  • NStZ 2002, 53
  • NStZ-RR 2002, 92
  • StV 2002, 211
  • StV 2002, 53
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 02.02.1984 - 3 VAs 49/83

    Vollzugslockerungen im Jugendstrafvollzug; Schuldschwere

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.10.2001 - 3 Ws 736/01
    Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer darauf beruft, daß die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die die Berücksichtigung der Gesichtspunkte der Schwere der Schuld und der Verteidigung der Rechtsordnung im negativen Lockerungsbescheid der Vollzugsbehörde vom 8.2.2001 für gesetzwidrig halte, von tragenden Grundsätzen obergerichtlicher Beschlüsse ­ auch des Senats ­ abweiche (genannt werden OLG Frankfurt NStZ 1984, 382; OLG Nürnberg NStZ 1984, 92; OLG Stuttgart NStZ 1984, 525), trifft diese vom Rechtsbeschwerdeführer vorgenommene Bewertung durchaus zu.

    Der Senat erklärt dies bezüglich seiner in NStZ 1984, 382 noch vertretenen Auffassung ausdrücklich.

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.10.2001 - 3 Ws 736/01
    Der hier vertretenen Auslegung des § 2 StVollzG steht auch die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 64, 261, wonach keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Berücksichtigung der Schwere der Schuld in Vollzugsentscheidungen bestünden, nicht entgegen.

    Ob bei geltender Gesetzeslage wenigstens für extreme Ausnahmefälle (z. B. für im Auschwitzprozeß abgeurteilte vielfache Mordtaten = BVerfG NStZ 1983, 476) die Berücksichtigung von Schuldschwere und Verteidigung der Rechtsordnung bei Vollzugsentscheidungen zulässig ist (vgl. dazu Schwind/Böhm, StVollzG, 3. Aufl., § 11 Rdn. 11), läßt der Senat offen.

  • OLG Nürnberg, 12.10.1983 - Ws 630/83
    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.10.2001 - 3 Ws 736/01
    Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer darauf beruft, daß die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die die Berücksichtigung der Gesichtspunkte der Schwere der Schuld und der Verteidigung der Rechtsordnung im negativen Lockerungsbescheid der Vollzugsbehörde vom 8.2.2001 für gesetzwidrig halte, von tragenden Grundsätzen obergerichtlicher Beschlüsse ­ auch des Senats ­ abweiche (genannt werden OLG Frankfurt NStZ 1984, 382; OLG Nürnberg NStZ 1984, 92; OLG Stuttgart NStZ 1984, 525), trifft diese vom Rechtsbeschwerdeführer vorgenommene Bewertung durchaus zu.
  • OLG Stuttgart, 28.05.1984 - 4 Ws 71/84
    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.10.2001 - 3 Ws 736/01
    Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer darauf beruft, daß die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die die Berücksichtigung der Gesichtspunkte der Schwere der Schuld und der Verteidigung der Rechtsordnung im negativen Lockerungsbescheid der Vollzugsbehörde vom 8.2.2001 für gesetzwidrig halte, von tragenden Grundsätzen obergerichtlicher Beschlüsse ­ auch des Senats ­ abweiche (genannt werden OLG Frankfurt NStZ 1984, 382; OLG Nürnberg NStZ 1984, 92; OLG Stuttgart NStZ 1984, 525), trifft diese vom Rechtsbeschwerdeführer vorgenommene Bewertung durchaus zu.
  • KG, 16.02.2015 - 2 Ws 11/15

    Anforderungen an Vollzugsplan, Voraussetzungen für Vollzugslockerungen

    Für eine Berücksichtigung der Schwere der Schuld ist in diesem Verfahrensstadium kein Raum mehr (vgl. BVerfG NJW 2004, 739, 746; OLG Frankfurt NStZ 2002, 53; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 2 Rdn. 8; Laubenthal, Strafvollzug 6. Aufl., Rdn. 175 ff.; abweichend Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 10 Rdn. 11).
  • KG, 17.04.2018 - 5 Ws 35/18

    Medizinische Behandlung von Strafgefangenen: Neuregelung durch Berliner

    Es ist der Vollzugsbehörde verwehrt, bei der Ausgestaltung des Vollzugs eine nachträgliche vollzugseigne Strafzumessung zu betreiben (BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, juris Rdnr. 153 ff. - BVerfGE 109, 133 ff.; ähnlich OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. Oktober 2001 - 3 Ws 736/01 -, juris Rdnrn. 8, 10 unter Aufgabe seiner früheren entgegenstehenden Rechtsprechung; Lindemann, a. a. O., Teil II § 2 LandesR Rdnr. 5 m. w. Nachw.; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 2 Rdnrn. 2 ff., 10; bejahend zur Berücksichtigung von Strafzwecken bei der Gewährung von Urlaub nach § 13 Abs. 3 StVollzG: BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1983 - 2 BvR 539/80, 2 BvR 612/80 -, juris Rdnr. 34 ff.; Arloth/Krä, a. a. O., § 2 Rdnr. 3).
  • OLG Brandenburg, 12.03.2009 - 1 Ws 34/09

    Unterbringung: Überschreitung der Frist zur Prüfung der Fortdauer

    Die Missachtung der Fristvorschrift durch eine nicht vertretbare Untätigkeit des zuständigen Gerichts verletzt das Grundrecht des Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (BVerfG NStZ-RR 2002, 92, 93 ff.).
  • KG, 25.07.2007 - 5 Ws 333/06

    Strafvollzug: Gewährung von Tagesausgängen eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe

    Denn insoweit war die Sache nicht spruchreif (§ 115 Abs. 4 Satz 1 StVollzG); denn das Ermessen der Vollzugsbehörde ist nicht - was eher außergewöhnlich ist (vgl. die Fallgestaltung bei Hans OLG Hamburg ZfStrVO 2005, 308 = StV 2005, 564) - auf Null geschrumpft (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVO 2004, 108, 109; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2002, 92, 93).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 12.07.2001 - 4 Ws 315/01   

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https://dejure.org/2001,10252
OLG Düsseldorf, 12.07.2001 - 4 Ws 315/01 (https://dejure.org/2001,10252)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.2001 - 4 Ws 315/01 (https://dejure.org/2001,10252)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Juli 2001 - 4 Ws 315/01 (https://dejure.org/2001,10252)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz ; Restfreiheitsstrafe ; Aussetzung der Vollstreckung ; Drogentherapie ; Abbruch des Kontaktes mit dem Bewährungshelfer; Erneute Durchführung einer Maßregel ; Therapiewilligkeit

  • Judicialis

    StGB § 64; ; StGB § ... 56c Abs. 3; ; StGB § 56 f Abs. 2; ; StGB § 56f Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 56f Abs. 1 Nr. 2 1. Alt; ; StGB § 56f Abs. 1 Nr. 2 2. Alt.; ; StGB § 67 g Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 67 g Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 67 Abs. 4; ; StGB § 67d Abs. 5; ; StPO § 309 Abs. 2; ; StPO § 453 Abs. 2 Satz 3; ; BtMG § 36; ; BtMG § 35

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 53 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Düsseldorf, 17.01.1996 - 3 Ws 36/96
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2001 - 4 Ws 315/01
    Vom rechtlichen Ansatz her zutreffend ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass trotz Bestehen eines Widerrufsgrundes ein Widerruf dann nicht zulässig ist, wenn sich herausgestellt hat, dass der angestrebte Therapieerfolg nicht (mehr) gewährleistet ist, also keine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, StV 1996, 444f = NStZ 1996, 408 = Rpfleger 1996, 259f = BA 33, 228f = RuP 1996, 201f; OLG Hamm StV 1995, 648f = NStZ-RR 1996, 187f; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 91, 93).

    Bei den gegebenen Umständen erscheint die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeraten, um die Entscheidung über den Widerruf und hierbei insbesondere über die Frage der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht einer erneuten Vollstreckung der Unterbringung auf eine verlässliche Tatsachengrundlage zu stellen (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, StV 1996, 444, 445 mit teilweise ablehnender Anmerkung Funck StV 1997, 317).

  • OLG Koblenz, 07.05.1996 - 2 Ws 276/96
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2001 - 4 Ws 315/01
    Vielmehr hat das Gericht unter Würdigung der Verstösse in ihrer konkreten Bedeutung in einer Gesamtwürdigung des Verhaltens der Verurteilten während der Bewährungszeit eine erneute Prognose zu stellen (Senat, aaO.; OLG Koblenz, NStZ-RR 1996, 300, 301; Sk-Horn, § 56f, Rz. 21f).
  • OLG Frankfurt, 21.09.1995 - 3 Ws 611/95
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2001 - 4 Ws 315/01
    Vom rechtlichen Ansatz her zutreffend ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass trotz Bestehen eines Widerrufsgrundes ein Widerruf dann nicht zulässig ist, wenn sich herausgestellt hat, dass der angestrebte Therapieerfolg nicht (mehr) gewährleistet ist, also keine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, StV 1996, 444f = NStZ 1996, 408 = Rpfleger 1996, 259f = BA 33, 228f = RuP 1996, 201f; OLG Hamm StV 1995, 648f = NStZ-RR 1996, 187f; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 91, 93).
  • BGH, 13.11.1980 - 4 StR 511/80

    Erkennbarkeit der verwirklichten Straftatbestände in der Urteilsformel -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2001 - 4 Ws 315/01
    Der Verstoß allein indiziert zwar noch nicht die Besorgnis der Begehung neuer Straftaten (vgl. Senat, Beschluß vom 11. Juni 2001, 4 Ws 160/01; OLG Düsseldorf 1. Strafsenat, StV 1981, 70; StV 1996, 443, 444; Schönke-Schröder-Stree, StGB, 26. Aufl. 2001, § 56f Rz. 7).
  • OLG Düsseldorf, 14.05.1990 - 4 Ws 110/90
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2001 - 4 Ws 315/01
    Der Senat hat mit Beschluß vom 14. Mai 1990 (StV 1991, 72) ausgeführt, dass über den Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung erst zu entscheiden ist, wenn bei dem Verurteilten, der wegen einer neuen Tat Strafhaft verbüßt, die Haftentlassung und damit der eventuelle erneute Vollzug der Unterbringung kurz bevorsteht (ebenso Tröndle/Fischer, aaO., § 67g Rz. 3).
  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2001 - 4 Ws 315/01
    Diese Einschränkung der Widerrufsmöglichkeit beruht auf den vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 16. März 1994 (BverGE 91, 1ff = StV 1994, 594f = NStZ 1994, 578f = MDR 1995, 77f) aufgestellten Grundsätzen, nach denen die Unterbringung nur vollzogen werden darf, wenn eine hinreichende konkrete Aussicht besteht, den Verurteilten zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren.
  • OLG Hamm, 11.07.1995 - 3 Ws 337/95

    Widerruf; Aussetzung; Unterbringung; Bewährung; Behandlungserfolg;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2001 - 4 Ws 315/01
    Vom rechtlichen Ansatz her zutreffend ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass trotz Bestehen eines Widerrufsgrundes ein Widerruf dann nicht zulässig ist, wenn sich herausgestellt hat, dass der angestrebte Therapieerfolg nicht (mehr) gewährleistet ist, also keine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, StV 1996, 444f = NStZ 1996, 408 = Rpfleger 1996, 259f = BA 33, 228f = RuP 1996, 201f; OLG Hamm StV 1995, 648f = NStZ-RR 1996, 187f; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 91, 93).
  • OLG Düsseldorf, 04.12.1995 - 1 Ws 952/95
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2001 - 4 Ws 315/01
    Der Verstoß allein indiziert zwar noch nicht die Besorgnis der Begehung neuer Straftaten (vgl. Senat, Beschluß vom 11. Juni 2001, 4 Ws 160/01; OLG Düsseldorf 1. Strafsenat, StV 1981, 70; StV 1996, 443, 444; Schönke-Schröder-Stree, StGB, 26. Aufl. 2001, § 56f Rz. 7).
  • OLG Düsseldorf, 23.08.1985 - 4 Ws 166/85
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2001 - 4 Ws 315/01
    Wird die der Verurteilten als Weisung auferlegte stationäre Drogentherapie von der Therapieeinrichtung aus disziplinarischen Gründen, insbesondere wegen eines Rückfalls bzw. Drogenkonsums beendet und die Verurteilte aus der Einrichtung entlassen, so ist dies einem eigenmächtigen Abbruch gleichzusetzen, der im Regelfall als grober und beharrlicher Verstoß gegen die Weisung im Sinne des § 56f Abs. 1 Nr. 2 1. Alt StGB anzusehen ist (vgl. Senat, StV 1986 25; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl. 2001, § 56c Rz. 6).
  • LG Nürnberg-Fürth, 10.01.2022 - 12 Qs 81/21

    Bewährungswiderruf wegen Weisungsverstoßes

    b) Der Verstoß, der eine disziplinarische Entlassung zur Folge hatte, war deshalb auch als gröblich i.S.d. § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu qualifizieren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 4 Ws 315/01, juris Rn. 4).
  • LG Saarbrücken, 01.06.2011 - 2 Qs 11/11

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

    Auch indiziert der Verstoß nicht ohne weiteres die Besorgnis der Begehung neuer Straftaten (Stree / Kinzig in Schönke - Schröder, StGB, 28. Auflage 2010, § 56 f Rn. 7 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2001, 4 Ws 315/01, zitiert nach juris, dort Rn. 7).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 30.08.2001 - 1 VAs 40/2001, 1 VAs 40/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,11027
OLG Hamm, 30.08.2001 - 1 VAs 40/2001, 1 VAs 40/01 (https://dejure.org/2001,11027)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.08.2001 - 1 VAs 40/2001, 1 VAs 40/01 (https://dejure.org/2001,11027)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. August 2001 - 1 VAs 40/2001, 1 VAs 40/01 (https://dejure.org/2001,11027)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Verlegung des Strafgefangenen in ein anderes Bundesland, Übernahme des Strafvollzugs durch anderes Bundesland; Rechtsweg gegen ablehnende Entscheidung, Ermessen der Strafverfolgungsbehörde,

  • rechtsportal.de

    StVollzG § 8
    Strafvollzug: Verlegung eines Strafgefangenen von einem in ein anderes Bundesland

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 53 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 29.06.1994 - 4 VAs 10/94
    Auszug aus OLG Hamm, 30.08.2001 - 1 VAs 40/01
    Verweigert aber die zuständige oberste Aufsichtsbehörde über die Vollzugsanstalten eines Bundeslandes die von einem anderen Bundesland beantragte Aufnahme eines Strafgefangenen, so ist dann dem betroffenen Gefangenen dagegen der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (vgl. KG, Beschluss vom 29. Juni 1994- 4 VAs 10/94 -, ZfStrVo 95, 112), denn die Verweigerung der Zustimmung durch das aufnehmende Bundesland erweist sich als keine Maßnahme im Vollzug der Strafe, sondern als Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet der Strafrechtspflege.
  • OLG Hamm, 13.05.2004 - 1 VAs 11/04

    Verlegung; Strafgefangener; anderes Bundesland; Einigung; Gründe, familiäre

    Verweigert aber die zuständige oberste Aufsichtsbehörde für die Vollzugsanstalten eines Bundeslandes die von einem anderen Bundesland beantragte bzw. befürwortete Aufnahme eines Strafgefangenen, so ist dann dem betroffenen Gefangenen gegen die ablehnende Entschließung der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (vgl. KG, ZfStrVo 1995, 112; OLG Rostock, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - VAs 6/03 - OLG Stuttgart, NStZ 1997, 103; st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2001 - 1 VAs 40/2001, veröffentlicht in NStZ 2002, 53 = ZfStrVo 2002, 315; Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2003 - 1 VAs 94/02 - sowie vom 22. Dezember 2003 - 1 VAs 50/03 -).

    Der Gefangene hat demnach keinen Rechtsanspruch auf Verlegung, wohl aber einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. KG ZfStrVo 1995, 112; Senat, Beschluss vom 30. August 2001, in NStZ 2002, 53).

    Dadurch wird jedoch kein selbstständiger Anspruch des Strafgefangenen begründet, zu einem bestimmten Zeitpunkt in eine dem Wohnsitz der Familie nahe gelegenen Vollzugsanstalt verlegt zu werden (zu vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1988, 310; NStZ 2000, 464; NStZ 2002, 53; OLG Koblenz, ZfStrVo 1990, 373; Arloth/Lückemann, StVollzG, § 8 Rdnr. 5).

  • OLG Hamm, 06.05.2008 - 1 VAs 26/08

    Verlegung; Strafvollzug; anderes Bundesland; Ermessensentscheidung

    Verweigert aber die zuständige oberste Aufsichtsbehörde über die Vollzugsanstalten eines Bundeslandes die von einem anderen Bundesland beantragte Aufnahme eines Strafgefangenen, so ist dann dem betroffenen Gefangenen der Rechtsweg nach § 23 ff. EGGVG eröffnet (vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2001 - 1 VAs 40/01 und Beschluss vom 11. Februar 2003 - 1 VAs 94/02; KG ZfStrVO 1995, S. 112).
  • OLG Hamm, 11.02.2003 - 1 VAs 94/02

    Verlegung eines Strafgefangenen, Ermessensgebrauch, Wiedereingliederungsprinzip

    Verweigert aber die zuständige oberste Aufsichtsbehörde über die Vollzugsanstalten eines Bundeslandes die von einem anderen Bundesland beantragte Aufnahme eines Strafgefangenen, so ist dann dem betroffenen Gefangenen dagegen der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (vgl. KG, ZfStrVo 1995, 112; Senatsbeschluss vom 30. August 2001 - 1 VAs 40/2001 -).

    Dem Senat ist es dabei verwehrt, eigenes Ermessen auszuüben; vielmehr beschränkt sich die Überprüfung auf die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung durch die beteiligten Behörden (Senatsbeschluss vom 30. August 2001 - 1 VAs 40/2001 -).

  • OLG Hamm, 22.12.2003 - 1 VAs 50/03

    Verlegung eines Strafgefangenen in ein anderes Bundesland

    Wie der Senat bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist einem betroffenen Gefangenen der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG eröffnet, wenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde oder die Vollzugsanstalten eines Bundeslandes die von einem anderen Bundesland beantragte Aufnahme eines Strafgefangenen verweigern (vgl. Senatsbschluss vom 30. August 2001 - 1 VAs 40/2001 -).
  • OLG Hamm, 31.03.2005 - 1 VAs 3/05

    Strafvollzug; Verlegung; Bundesland; länderübergreifend

    Der Gefangene hat demnach keinen Rechtsanspruch auf Verlegung, wohl aber einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (Senatsbeschluss vom 30. August 2001, veröffentlicht in NStZ 2002, 53; KG ZfStrVo 1995, 112).
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Rechtsprechung
   KG, 27.07.2001 - 5 Ws 112/01 Vollz   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,27845
KG, 27.07.2001 - 5 Ws 112/01 Vollz (https://dejure.org/2001,27845)
KG, Entscheidung vom 27.07.2001 - 5 Ws 112/01 Vollz (https://dejure.org/2001,27845)
KG, Entscheidung vom 27. Juli 2001 - 5 Ws 112/01 Vollz (https://dejure.org/2001,27845)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 53 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 08.11.2017 - 2 BvR 2221/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Telefongebühren in einer

    a) In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es die Fürsorgepflicht der Justizvollzugsanstalt gebietet, die finanziellen Interessen der Gefangenen zu wahren (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2001 - 5 Ws 112/01 Vollz -, juris, Rn. 5; OLG Celle, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 1 Ws 427/14 (StrVollz) -, juris, Rn. 6; OLG Naumburg, Beschlüsse vom 26. Juni 2015 - 1 Ws (RB) 20/15 -, juris, Rn. 20, und vom 22. April 2016 - 1 Ws (RB) 123/15 -, juris, Rn. 12; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. April 2017 - 1 Ws 260/16 -, juris, Rn. 17).
  • BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 328/07

    Pflicht zur Beachtung der wirtschaftlichen Interessen vom im Maßregelvollzug gem

    Für den Strafvollzug geht die fachgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Fürsorgepflicht der Anstalt es gebietet, die finanziellen Interessen der Gefangenen zu wahren (vgl. KG, Beschluss vom 27. Juli 2001 - 5 Ws 112/01 Vollz -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 2 Ws 38/07 -, StV 2008, S. 89 ; OLG Hamm, Beschluss vom 19. November 1987 - 1 Vollz (Ws) 82/87 -, NStZ 1988, S. 247).
  • OLG Zweibrücken, 06.04.2017 - 1 Ws 291/16

    Telefonentgelte im Strafvollzug

    Hinzu kommt eine aus der Fürsorgepflicht der Anstalt resultierende Verpflichtung, die finanziellen Interessen der Gefangenen zu wahren (BVerfG, a. a. O.; OLG Naumburg, a. a. O.; KG, Beschluss vom 27. Juli 2001 - 5 Ws 112/01 Vollz, juris, Rn. 4).
  • LG Stendal, 30.12.2014 - 509 StVK 179/13

    Strafvollzug: Antrag eines Strafgefangenen auf Herabsetzung der

    Auch die Fürsorgepflicht der Anstalt gebietet es, die finanziellen Interessen der Gefangenen zu wahren (vgl. BVerfG a. a. O. unter Hinweis auf KG, Beschluss vom 27. Juli 2001 - 5 Ws 112/01 Vollz, zitiert nach juris; OLG Dresden, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 2 Ws 38/07, StV 2008, S. 89 [90]; OLG Hamm, Beschluss vom 19. November 1987 - 1 Vollz (Ws) 82/87 - NStZ 1988, S. 247).
  • OLG Zweibrücken, 06.04.2017 - 1 Ws 260/16

    Strafvollzug: Gefangenentelefoniekosten

    Hinzu kommt eine aus der Fürsorgepflicht der Anstalt resultierende Verpflichtung, die finanziellen Interessen der Gefangenen zu wahren (BVerfG, a. a. O.; OLG Naumburg, a. a. O.; KG, Beschluss vom 27. Juli 2001 - 5 Ws 112/01 Vollz, juris, Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 07.12.2018 - 15 U 181/17

    Amtspflichtverletzung wegen überhöhter Kosten für Telefonate aus

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es die Fürsorgepflicht der Justizvollzugsanstalt gebietet, die finanziellen Interessen der Gefangenen zu wahren (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2001 - 5 Ws 112/01 Vollz -, juris, Rn. 5; OLG Celle, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 1 Ws 427/14 (StrVollz) -, juris, Rn. 6; OLG Naumburg, Beschlüsse vom 26. Juni 2015 - 1 Ws (RB) 20/15 -, juris, Rn. 20, und vom 22. April 2016 - 1 Ws (RB) 123/15 -, juris, Rn. 12; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. April 2017 - 1 Ws 260/16 -, juris, Rn. 17).
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