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   BGH, 21.03.2002 - 3 StR 12/02   

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https://dejure.org/2002,3702
BGH, 21.03.2002 - 3 StR 12/02 (https://dejure.org/2002,3702)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2002 - 3 StR 12/02 (https://dejure.org/2002,3702)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2002 - 3 StR 12/02 (https://dejure.org/2002,3702)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Wohnungseinbruchsdiebstahl - Verstoß gegen das BtMG - Sicherungsverwahrung - Strafzumessung - Rechtsfolgenausspruch

  • Judicialis

    StGB § 55; ; StGB § 66 Abs. 1; ; StGB § 66 Abs. 2; ; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 66 Abs. 2
    Formelle Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 536
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.01.1994 - 4 StR 718/93

    Einziehung - Erwerb - Pflichtgemäßes Ermessen - Aufklärungsrüge -

    Auszug aus BGH, 21.03.2002 - 3 StR 12/02
    Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach dieser Vorschrift steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2, 4, 5).
  • BGH, 28.09.1990 - 5 StR 414/90

    Begründung der Anordnung einer Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 21.03.2002 - 3 StR 12/02
    Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach dieser Vorschrift steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2, 4, 5).
  • BGH, 31.08.1995 - 4 StR 292/95

    Weitere Maßregel - Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 21.03.2002 - 3 StR 12/02
    Der Verurteilung des Täters können deshalb auch mehr als drei Taten zugrunde liegen, sofern zumindest wegen dreier dieser Taten jeweils eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr ausgesprochen wird (BGHR StGB § 66 II Vorverurteilungen 2).
  • BGH, 30.09.1987 - 2 StR 424/87

    Voraussetzugen der Anordnung von Sicherungsverwahrung - Kontrolle einer Prüfung

    Auszug aus BGH, 21.03.2002 - 3 StR 12/02
    Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach dieser Vorschrift steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2, 4, 5).
  • BGH, 02.02.2023 - 4 StR 154/22

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (formelle Voraussetzungen; hangbedingt

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dazu auch die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von mindestens drei Jahren ausreichend, die aus den Einzelstrafen für die Symptomtaten gebildet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2002 - 3 StR 12/02 Rn. 4, NStZ 2002, 536; Urteil vom 31. August 1995 - 4 StR 292/95, BGHR StGB, § 66 Abs. 2 Vorverurteilungen 2; Beschluss vom 9. Februar 1982 - 5 StR 23/82, Holtz MDR 1982, 446, 447; Urteil vom 8. Februar 1972 - 1 StR 346/71 Rn. 9; ebenso: LK-StGB/Peglau, 13. Aufl., § 66 Rn. 95 ff.; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 66 Rn. 33; SSW-StGB/Harrendorf, 5. Aufl., § 66 Rn. 38; Kinzig in Schönke/ Schröder, StGB, 30. Aufl., § 66 Rn. 54; BeckOK-StGB/Ziegler, 55. Ed., § 66 Rn. 22; a. A. Drenkhahn/Morgenstern in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 66 Rn. 148).

    Die Ermessensvorschrift des Absatz 2 stellt neben dem Erfordernis dreier Katalogtaten, für die jeweils mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe verwirkt ist, auf das Gesamtgewicht des kriminellen Verhaltens ab, das gerade in der Gesamtstrafe seinen Niederschlag findet (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2002 - 3 StR 12/02 Rn. 4 f.).

    In formeller Hinsicht hat das Landgericht keine fiktive Gesamtstrafe aus denjenigen Katalogtaten gebildet, für die der Angeklagte eine Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, was angesichts der bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigten Einzelstrafen von unter einem Jahr erforderlich gewesen wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 31. August 1995 - 4 StR 292/95, NJW 1995, 3263 f.; Urteil vom 21. März 2002 - 3 StR 12/02 Rn. 5).

  • BGH, 13.11.2002 - 2 StR 261/02

    Sicherungsverwahrung für Sexualstraftäter bestätigt

    Soweit dagegen in § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB ebenso wie in § 66 Abs. 3 Satz 1 bei mehreren Vortaten eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren gefordert wird, besteht Einigkeit dahin, daß eine darin enthaltene Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren nicht vorausgesetzt wird (BGH NStZ 2002, 536, 537).
  • BGH, 07.05.2009 - 3 StR 122/09

    Wirksame Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch (Strafausspruch;

    Das Rechtsmittel erfasst deshalb nicht die im angefochtenen Urteil unterbliebene Erörterung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung, obwohl unter Berücksichtigung der einbezogenen Strafen und der ihnen zugrunde liegenden Taten die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB erfüllt waren (vgl. BGH NStZ 2002, 536, 537; 2007, 212; Rissing-van Saan/Peglau in LK 12. Aufl. § 66 Rdn. 84 und 107).
  • BGH, 03.08.2011 - 2 StR 190/11

    Rechtsfehlerhaft abgelehnte Sicherungsverwahrung (verfassungskonforme Anwendung;

    § 66 Abs. 2 StGB a.F. verlangt lediglich, dass der Täter in dem Verfahren, in dem über die Frage der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, wegen einer Tat verurteilt wird (BGH NStZ 2002, 536, 537).
  • OLG Hamm, 13.01.2005 - 2 Ws 8/05

    nachträgliche Sicherungsverwahrung; Gerichtsbeschluss; Urteil; Verfahren;

    Der Verurteilung des Täters können auch mehr als drei Taten zugrunde liegen, sofern zumindest wegen dreier dieser Taten jeweils eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr ausgesprochen wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2002 in 3 StR 12/02 = NStZ 2002, 536 ff.).
  • LG Bochum, 10.09.2019 - VI StVK 10/18
    Wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Gesamtstrafe verhängt wird, gilt für die Anlasstat der Grundsatz, dass nicht die Höhe der Gesamtstrafe entscheidet, sondern eine der Einzelstrafen, aus denen die Gesamtstrafe zu bilden ist, die Höhe von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe erreichen muss (vgl. BGH NStZ 2002, 536).
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