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   BGH, 04.07.2002 - 3 StR 190/02   

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https://dejure.org/2002,3492
BGH, 04.07.2002 - 3 StR 190/02 (https://dejure.org/2002,3492)
BGH, Entscheidung vom 04.07.2002 - 3 StR 190/02 (https://dejure.org/2002,3492)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 2002 - 3 StR 190/02 (https://dejure.org/2002,3492)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 645
  • StV 2003, 442
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.05.1985 - 2 StR 83/85

    Wirkungen der Berücksichtigung von bei der Bestimmung des Strafrahmens bereits

    Auszug aus BGH, 04.07.2002 - 3 StR 190/02
    Sie können als verschuldete, weil voraussehbare Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 1 bis 3; BGH NStZ 1986, 85).
  • BGH, 16.03.1993 - 4 StR 602/92

    Strafklageverbauch bei unerlaubtem Waffenbesitz und Raubüberfall

    Auszug aus BGH, 04.07.2002 - 3 StR 190/02
    Es kommt nicht darauf an, ob die Folgen in den Schutzbereich der strafrechtlichen Normen fallen, deren Verletzung dem Angeklagten vorgeworfen wird (vgl. Schäfer, Die Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 321 ff. unter Hinweis auf die die Entscheidung nicht tragenden Erwägungen in BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 6).
  • BGH, 09.11.1988 - 3 StR 372/88

    Strafzumessung: Berücksichtigung der Tatfolgen bei einem Vergewaltigungsopfer

    Auszug aus BGH, 04.07.2002 - 3 StR 190/02
    Sie können als verschuldete, weil voraussehbare Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 1 bis 3; BGH NStZ 1986, 85).
  • BGH, 22.10.1986 - 3 StR 377/86

    Keine Verhängung einer Geldstrafe im Hinblick auf die Folgen der Tat -

    Auszug aus BGH, 04.07.2002 - 3 StR 190/02
    Sie können als verschuldete, weil voraussehbare Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 1 bis 3; BGH NStZ 1986, 85).
  • BGH, 20.06.2017 - 4 StR 575/16

    Grundsätze der Strafzumessung (Feststellung strafzumessungserheblicher Tatsachen;

    Zwar können als strafzumessungserheblich grundsätzlich auch solche für den Täter voraussehbare Tatfolgen Berücksichtigung finden, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem strafbaren Verhalten stehen und außerhalb des eigentlichen Tatbereichs liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 3 StR 190/02, NStZ 2002, 645; Beschluss vom 16. März 1993 - 4 StR 602/92, NStZ 1993, 337, mwN; siehe dazu auch BGH, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06, NStZ-RR 2006, 372).

    Der Senat kann offen lassen, ob es sich zudem auch um Folgen handeln muss, die in den Schutzbereich der strafrechtlichen Norm fallen, deren Verletzung dem Täter vorgeworfen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 1993 - 4 StR 602/92, NStZ 1993, 337 mwN; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 46 Rn. 34; Eschelbach in: SSW-StGB, 3. Aufl., § 46 Rn. 105; Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 46 Rn. 26a; hinsichtlich des Schutzzweckzusammenhangs anders (nicht tragend) BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 3 StR 190/02, NStZ 2002, 645 (Voraussehbarkeit reicht aus) m. abl.

  • BGH, 20.04.2021 - 1 StR 286/20

    Tatrichterliche Beweiswürdigung

    Dahin gestellt bleiben kann danach, unter welchen Voraussetzungen die mit einer Straftat für die Angehörigen des Tatopfers verbundenen psychischen Folgen einer Tat überhaupt strafschärfend Berücksichtigung finden können, insbesondere, ob es hierfür darauf ankommt, ob die Tatfolgen - dies wäre mit Blick auf den Straftatbestand der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) nicht der Fall - in den Schutzzweck des verletzten Strafgesetzes fallen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2017 - 4 StR 575/16 Rn. 8; vom 6. Mai 2008- 5 StR 163/08 Rn. 9; vom 4. Juli 2002 - 3 StR 190/02 und vom 16. März 1993 - 4 StR 602/92 Rn. 9; Urteil vom 28. März 2001 - 3 StR 532/00 Rn. 17 mwN; vgl. auch Schäfer/Sander/von Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. S. 214 ff. zum Meinungsstand hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit außertatbestandsmäßiger Tatfolgen).
  • OLG Koblenz, 15.02.2022 - 1 OLG 32 Ss 153/21

    Überlassen einer erlaubnispflichtigen Waffe durch tatsächliche Gewalteinräumung

    Hinzu kommt, dass gemäß § 46 StGB zwar u.a. die Ziele des Täters und die verschuldeten Auswirkungen der Tat berücksichtigt werden können; auch nicht vom Schutzbereich der Norm erfasste Folgen kommen - wenn sie für den Täter voraussehbar waren - grundsätzlich als strafzumessungsrelevante Faktoren in Betracht (vgl. BGH, 3 StR 190/02 v. 04.07.2002 - NStZ 2002, 645; Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage 2017, Teil 4. Die strafzumessungserheblichen Umstände, Rn. 597).
  • BGH, 27.06.2019 - 1 StR 238/19

    Mord (Heimtücke)

    Denn auch die vom Landgericht zur Begründung der besonders schweren Schuld des Angeklagten herangezogenen Tatfolgen für die Mutter der Geschädigten einerseits und die Zeugin R., der neuen Lebenspartnerin des Angeklagten, andererseits stellen - sollte es sich hierbei überhaupt um ein zu Lasten des Angeklagten berücksichtigungsfähiges Strafzumessungskriterium handeln (vgl. zum Meinungsstand BGH, Urteile vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 Rn. 108 f. mwN; vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11 Rn. 24, BGHSt 57, 123 ff.; vom 15. Dezember 2006 - 5 StR 181/06 Rn. 57, BGHSt 51, 165, 180 und vom 15. Mai 1985 - 2 StR 83/85 Rn. 7 ff.; Beschlüsse vom 20. Juni 2017 - 4 StR 575/16 Rn. 8 f.; vom 22. Juni 2016 - 5 StR 524/15 Rn. 14, BGHSt 61, 193-197; vom 16. März 1993 - 4 StR 602/92 Rn. 9 und vom 4. Juli 2002 - 3 StR 190/02; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 46 Rn. 34) - jedenfalls keinen hinreichend gewichtigen Umstand dar, der neben den vorhandenen Milderungsgründen die Feststellung der besonderen Schuldschwere rechtfertigen könnte.
  • BGH, 21.03.2006 - 5 StR 12/06

    Strafzumessung (Widerspruch zu Feststellungen; Doppelverwertungsverbot)

    Die strafschärfende Berücksichtigung des hohen Vermögensschadens begegnet zwar grundsätzlich keinen Bedenken, weil - auch nach rechtskräftigem Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil des Landes Berlin - verschuldete Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB auch solche sein können, die für einen Täter nur voraussehbar sind (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 14; Tröndle/ Fischer StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 34).
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