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   OLG Celle, 14.08.2001 - 3 Ws 318/01 (StrVollz)   

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OLG Celle, 14.08.2001 - 3 Ws 318/01 (StrVollz) (https://dejure.org/2001,5110)
OLG Celle, Entscheidung vom 14.08.2001 - 3 Ws 318/01 (StrVollz) (https://dejure.org/2001,5110)
OLG Celle, Entscheidung vom 14. August 2001 - 3 Ws 318/01 (StrVollz) (https://dejure.org/2001,5110)
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Videotext-Chatroom

§ 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG, zulässige Verhinderung des Videotextempfangs in Justizvollzugsanstalten

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG
    Justizvollzugsanstalt; Freiheitsstrafe ; Videotextempfang; Nachrichtenübermittlung ; Fernsehfernbedienung; Anstaltssicherheit ; Gefahrenabwehr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Justizvollzugsanstalt; Freiheitsstrafe ; Videotextempfang; Nachrichtenübermittlung ; Fernsehfernbedienung; Anstaltssicherheit ; Gefahrenabwehr

  • Judicialis

    StVollzG § 70 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 70 Abs. 2 Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 111
  • NStZ 2002, 530 (Kurzinformation)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 222/96

    Widerruf der Erlaubnis zum Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus OLG Celle, 14.08.2001 - 3 Ws 318/01
    Ein Versagungsgrund im Sinne von § 70 Abs. 2 StVollzG liegt bereits dann vor, wenn der fragliche Gegenstand generell abstrakt geeignet ist, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden (OLG Koblenz, ZfStrVo 1988, 372) und diese Gefährdung nicht durch eine ordnungsgemäße Aufsicht unter Zuhilfenahme der gebotenen Kontrollmittel seitens der Justizvollzugsanstalt ausgeschlossen bzw. auf ein nicht mehr beachtliches Maß reduziert werden kann (BVerfG ZfStrVo 1997, 367 (369); OLG Hamm ZfStrVo 2001, 185 (186)).

    Die von der Antragsgegnerin ergriffene Maßnahme, den Empfang von Videotext durch unterschiedliche Maßnahmen wie Umbau des Fernsehempfangsteils, Austausch des Fernsehgerätes, Einziehung bzw. Austausch der Fernsehfernbedienungen bzw. Sperrung der Videotexttaste auf der jeweiligen Fernbedienung -jeweils nach Wahl des Gefangenen- unmöglich zu machen, verletzt den Antragsteller auch nicht in seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, da es sich bei der Regelung des § 70 Abs. 2 StVollzG um eine zulässige Inhaltsbestimmung eines Grundrechts durch den Gesetzgeber handelt und nicht um einen Eingriff in ein Freiheitsrecht (vgl. BVerfG ZfStrVo 1997, 367 (369)).

    Die Vereitelung der Videotextempfangsmöglichkeit genügt auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne), der bei der Anwendung des § 70 Abs. 2 StVollzG stets zu beachten ist (BVerfG ZfStrVo 1997, 367 (369); OLG Hamm ZfStrVo 2001, 185 (186)).

    Das bedeutet, dass sie in einem derartigen Fall verpflichtet ist zu prüfen, ob jeweils die Belange des Allgemeinwohls oder das Interesse des einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet hat und auf die er vertraut, den Vorrang verdienen (BVerfG ZfStrVo 1997, 367 (368)).

  • OLG Koblenz, 20.04.1988 - 2 Vollz (Ws) 23/88
    Auszug aus OLG Celle, 14.08.2001 - 3 Ws 318/01
    Ein Versagungsgrund im Sinne von § 70 Abs. 2 StVollzG liegt bereits dann vor, wenn der fragliche Gegenstand generell abstrakt geeignet ist, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden (OLG Koblenz, ZfStrVo 1988, 372) und diese Gefährdung nicht durch eine ordnungsgemäße Aufsicht unter Zuhilfenahme der gebotenen Kontrollmittel seitens der Justizvollzugsanstalt ausgeschlossen bzw. auf ein nicht mehr beachtliches Maß reduziert werden kann (BVerfG ZfStrVo 1997, 367 (369); OLG Hamm ZfStrVo 2001, 185 (186)).

    Durch einen derartigen zeitnahen und unkontrollierbaren Informationsfluss wird die Sicherheit der Anstalt gefährdet, weil auf diesem Wege neben jeglichen Nachrichten auch Informationen über Fluchtmöglichkeiten und bestehende Sicherheitsvorkehrungen übermittelt werden können (OLG Celle, Beschluss vom 05.01.2001 (2 Ws 259/00); ebenso bzgl. des Besitzes eines Walkman OLG Koblenz ZfStrVo 1988, 372).

  • OLG Celle, 05.01.2001 - 2 Ws 259/00

    Untersuchungshaft ; Vollzugsanstalt ; Fernsehgerät; Videotextempfang;

    Auszug aus OLG Celle, 14.08.2001 - 3 Ws 318/01
    Durch einen derartigen zeitnahen und unkontrollierbaren Informationsfluss wird die Sicherheit der Anstalt gefährdet, weil auf diesem Wege neben jeglichen Nachrichten auch Informationen über Fluchtmöglichkeiten und bestehende Sicherheitsvorkehrungen übermittelt werden können (OLG Celle, Beschluss vom 05.01.2001 (2 Ws 259/00); ebenso bzgl. des Besitzes eines Walkman OLG Koblenz ZfStrVo 1988, 372).
  • KG, 19.04.2007 - 5 Ws 342/06

    Strafvollzug: Versagung eines Digital-Analog-Umwandlers für ein im Haftraum

    Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG) zu, da die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer von denjenigen des OLG Frankfurt am Main (vgl. Beschlüsse vom 5. April 2007 - 3 Ws 162/07 (StVollz) - und vom 22. November 2006 - 3 Ws 1071-1072/06 -) sowie derjenigen des OLG Celle (vgl. NStZ 2002, 111) abweicht.

    Durch einen derartigen zeitnahen und unkontrollierbaren Informationsfluß wird die Sicherheit der Anstalt gefährdet, weil auf diesem Wege neben jeglichen Nachrichten auch Informationen über Fluchtmöglichkeiten und bestehende Sicherheitsvorkehrungen übermittelt werden können (vgl. OLG Celle NStZ 2002, 111 betreffend Videotext; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271 betreffend Computer).

    Da es auch durch Vorschaltung eines DVBT-Decoders möglich ist, Videotext zu empfangen und Chatrooms zu besuchen, sieht der Senat keine Veranlassung, von den Entscheidungen des OLG Frankfurt a.M. und des OLG Celle (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 5. April 2007 - 3 Ws 162/07 (StVollz) - und vom 22. November 2006 - 3 Ws 1071-1072/06 - OLG Celle NStZ 2002, 111) abzuweichen.

    Die Versagung der Einbringung eines DVBT-Decoders verletzt den Gefangenen auch nicht in seinem Recht auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, da es sich bei der Regelung des § 70 Abs. 2 StVollzG um eine zulässige Inhaltsbestimmung eines Grundrechtes durch den Gesetzgeber handelt und nicht um einen Eingriff in ein Freiheitsrecht (vgl. OLG Celle NStZ 2002, 111).

  • BVerfG, 15.03.2004 - 2 BvR 669/03

    Informationsfreiheit des Strafgefangenen (Schutzbereich; Beschaffung und Nutzung

    Diese Einschätzung lässt Anhaltspunkte für Willkür (vgl. BVerfGE 18, 95 ; 34, 369 ; 70, 93 ) nicht erkennen (vgl. auch OLG Celle, NStZ 2002, S. 111 ).

    Insbesondere lässt die Erwägung, ein Vertrauen des Beschwerdeführers auf den Fortbestand der Besitzerlaubnis für seine Fernbedienung sei von vornherein nur eingeschränkt schutzwürdig gewesen, da er nicht damit habe rechnen können, dass diese Erlaubnis auch angesichts neuer technischer Nutzungsmöglichkeiten erhalten bleiben werde (vgl. auch OLG Celle, NStZ 2002, S. 111 ), verfassungsrechtliche Fehler nicht erkennen.

  • OLG Celle, 12.02.2009 - 1 Ws 42/09

    Versagung des Besitzes von Gegenständen im Strafvollzug wegen der Gefahr

    Ebenso ist obergerichtlich bereits geklärt, dass die Erhebung eines Nutzungsentgelts für den Anschluss eigener Fernsehgeräte an die Satellitenanlage der Anstalt zulässig ist (vgl. OLG Jena StV 2006, 593) und dass die Versagung der Erlaubnis zum Besitz eines DVBT-Empfängers nicht das Grundrecht des Gefangenen auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG verletzt, da es sich bei der Regelung des § 70 Abs. 2 StVollzG - und damit auch des inhaltsgleichen § 67 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG - um eine zulässige Inhaltsbestimmung eines Grundrechts durch den Gesetzgeber handelt und nicht um einen Eingriff in ein Freiheitsrecht (vgl. BVerfG ZfStrVo 1997, 367. OLG Celle NStZ 2002, 111).

    eine Versagung ist vielmehr auch dann gerechtfertigt, wenn der Gegenstand abstrakt geeignet ist, die Sicherheit Anstalt zu gefährden, sofern diese Gefährdung nicht durch eine ordnungsgemäße Aufsicht unter Zuhilfenahme der gebotenen Kontrollmittel seitens der Justizvollzugsanstalt ausgeschlossen bzw. auf ein nicht mehr beachtliches Maß reduziert werden kann (vgl. BVerfG ZfStrVo 1997, 367. OLG Celle NStZ 2002, 111. OLG Hamm ZfStrVo 2001, 185).

  • OLG Koblenz, 15.04.2019 - 2 Ws 131/19

    Zulässigkeit der Unterbindung des Teletextempfangs eines Strafgefangenen

    Zur Unterbindung des Empfangs von Video- bzw. Teletext für Strafgefangene aus Gründen der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt (Anschluss an OLG Celle, Beschl. vom 14. August 2013 - Ws 318/01 - StrVollz, NStZ 2002, 111).

    Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle, der sich der Senat für die Rechtslage in Rheinland-Pfalz anschließt, stellt die Möglichkeit der Aufnahme eines unkontrollierten Kontakts zwischen Strafgefangenen und Außenstehenden durch Nutzung von Videotext-Chatrooms einiger - insbesondere privater - Fernsehsender eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt dar, weil dadurch sicherheitsrelevante Nachrichten etwa über Fluchtmöglichkeiten oder Sicherheitseinrichtungen der Anstalt übermittelt werden können (vgl. OLG Celle, Beschl. 3 Ws 318/01 - StrVollz v. 14.08.2001 - NStZ 2002, 111 ).

  • OLG Celle, 09.05.2006 - 1 Ws 157/06

    Versagung des Bezugs von Medien mit sogenannter FSK-18-Freigabe (namentlich

    Vielmehr liegt ein Versagungsgrund im Sinne des § 70 Abs. 2 StVollzG schon dann vor, wenn der fragliche Gegenstand generell-abstrakt geeignet ist, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gefährden (BVerfG NStZ-RR 1997, 24; NStZ-RR 1996, 252) und diese Gefährdungslage nur mit einem der Anstalt nicht mehr zumutbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnte (KG NStZ-RR 2004, 157; OLG Celle, NStZ 2002, 111; Schwindt/Böhm/Jehle, 4. Aufl., § 70 Rn. 7 m.w.N.).
  • KG, 25.02.2004 - 5 Ws 684/03

    Gerichtliche Entscheidung über die Versagung einer Genehmigung für einen

    Hieran anschließend hat sie auszugsweise den (mangels einer ordnungsgemäß begründeten Rechtsbeschwerde rechtskräftig gewordenen) Beschluß des Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 2003 - 544 StVK 169/03 Vollz - wiedergegeben, wo unter Hinweis auf die in NStZ 2002, 111 abgedruckte Entscheidung des OLG Celle ausgeführt wird, daß ein DVB-T-Decoder den Empfang von Videotext ermögliche, wobei "unter Zuhilfenahme eines Mobiltelefons die Möglichkeit des unkontrollierten Informationsflusses eröffnet" werde.

    Die Strafvollstreckungskammer wird dann gegebenenfalls Maßnahmen wie den Austausch der Fernbedienung oder die Sperrung der Videotexttaste (vgl. hierzu OLG Celle NStZ 2002, 111, 112) als milderes Mittel zu bedenken haben.

  • OLG Celle, 13.10.2010 - 1 Ws 488/10

    Besitz von Gegenständen im Strafvollzug (Nintendo DS Lite)

    Eine Versagung ist vielmehr auch dann gerechtfertigt, wenn der Gegenstand abstrakt geeignet ist, die Sicherheit der Anstalt zu gefährden; dies gilt jedoch nur dann, wenn die Gefährdung nicht durch eine ordnungsgemäße Aufsicht unter Zuhilfenahme der gebotenen Kontrollmittel seitens der Justizvollzugsanstalt ausgeschlossen bzw. auf ein nicht mehr beachtliches Maß reduziert werden kann (vgl. BVerfG ZfStrVo 1997, 367; Senat a. a. O. und in NStZ 2002, 111; OLG Hamm ZfStrVo 2001, 185).
  • OLG Frankfurt, 04.09.2007 - 3 Ws 773/07

    Strafvollzug: Anforderungen an die Begründung der Versagung des Empfangs von

    Obergerichtlich ist geklärt, dass das Recht des Gefangenen, in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder Freizeitgestaltung zu besitzen (§ 70 I StVollzG), worunter auch Empfangseinrichtungen für Videotext fallen (OLG Celle, NStZ 2002, 111; Senat, Beschl. v. 24.03.2003 - 3 Ws 236/03 [StVollz]), gesetzlichen Einschränkungen unterliegt.
  • OLG Stuttgart, 15.06.2020 - V 4 Ws 122/20

    Überlassung und Benutzung eines Fernsehgeräts mit Teletextfunktion im

    Dies kann eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit der Vollzugsanstalt im Sinne von § 58 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 StVollzG begründen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 15. April 2019 ? 2 Ws 131/19 Vollz; OLG Celle, Beschluss vom 14. August 2001 - 3 Ws 318/01 (StrVollz), juris Rn. 12 ff.; Grube in BeckOK Strafvollzugsrecht Baden-Württemberg, § 59 JVollzGB III Rn. 11; Stand April 2020).
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