Weitere Entscheidung unten: BGH, 26.09.2001

Rechtsprechung
   BGH, 23.10.2001 - 4 StR 249/01   

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BGH, 23.10.2001 - 4 StR 249/01 (https://dejure.org/2001,2570)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2001 - 4 StR 249/01 (https://dejure.org/2001,2570)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2001 - 4 StR 249/01 (https://dejure.org/2001,2570)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 273 StPO; § 274 StPO
    Einnahme des Augenscheins; Beweiswürdigung (Inbegriff der Hauptverhandlung); Hauptverhandlungsprotokoll (wesentliche Förmlichkeit; Entfallen der Beweiskraft bei gängiger Praxis der Strafkammer)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Schwere räuberische Erpressung - Erpressung - Diebstahl - Computerbetrug - Sachbeschädigung - Schuldspruch - Körperverletzung - Bedrohung - Unterbringung - Erziehungsanstalt - Entziehungsanstalt

  • Judicialis

    StPO § 261; ; StPO § 274; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 154 a Abs. 2; ; StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 273 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 274 § 261
    Beweiskraft des Protokolls bezüglich nicht in die Hauptverhandlung eingeführter Beweise

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 219
  • StV 2002, 531
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.08.1992 - 5 StR 126/92

    Beweiskraft des Protokolls bei Schweigen über wesentliche Förmlichkeiten -

    Auszug aus BGH, 23.10.2001 - 4 StR 249/01
    Schweigt das Protokoll über die Einnahme eines Augenscheins, so gilt dieser wegen der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO als nicht erfolgt (BGH NStZ 1993, 51; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 31).

    Auch wenn dieses Ergebnis der wahren Sachlage widersprechen sollte, muß es als Konsequenz der dem § 274 StPO zugrundeliegenden gesetzgeberischen Entscheidung hingenommen werden (BGH NStZ 1993, 51 m.N.).

    Schweigt das Protokoll über die Einnahme eines Augenscheins, so gilt dieser wegen der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO als nicht erfolgt (BGH NStZ 1993, 51; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 31).

    Auch wenn dieses Ergebnis der wahren Sachlage widersprechen sollte, muß es als Konsequenz der dem § 274 StPO zugrundeliegenden gesetzgeberischen Entscheidung hingenommen werden (BGH NStZ 1993, 51 m.N.).

  • BGH, 10.04.1962 - 1 StR 125/62
    Auszug aus BGH, 23.10.2001 - 4 StR 249/01
    Dann kann das Revisionsgericht das Protokoll im Wege des Freibeweises ergänzen (vgl. BGHSt 17, 220, 222; 31, 39, 41).

    Dann kann das Revisionsgericht das Protokoll im Wege des Freibeweises ergänzen (vgl. BGHSt 17, 220, 222; 31, 39, 41).

  • BGH, 08.06.1994 - 3 StR 280/93

    Inaugenscheinnahme - Protokoll - Urteilsbegründung - Nachgemachtes Geld

    Auszug aus BGH, 23.10.2001 - 4 StR 249/01
    Schweigt das Protokoll über die Einnahme eines Augenscheins, so gilt dieser wegen der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO als nicht erfolgt (BGH NStZ 1993, 51; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 31).

    Schweigt das Protokoll über die Einnahme eines Augenscheins, so gilt dieser wegen der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO als nicht erfolgt (BGH NStZ 1993, 51; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 31).

  • BGH, 20.04.1982 - 1 StR 833/81

    Entfallen der formelle Beweiskraft eines mehrdeutigen Protokollvermerks eines

    Auszug aus BGH, 23.10.2001 - 4 StR 249/01
    Dann kann das Revisionsgericht das Protokoll im Wege des Freibeweises ergänzen (vgl. BGHSt 17, 220, 222; 31, 39, 41).

    Dann kann das Revisionsgericht das Protokoll im Wege des Freibeweises ergänzen (vgl. BGHSt 17, 220, 222; 31, 39, 41).

  • BGH, 08.08.2001 - 2 StR 504/00

    Beweiskraft des Sitzungsprotokolls und deren Wegfall; Niedrige Beweggründe

    Auszug aus BGH, 23.10.2001 - 4 StR 249/01
    Die vorliegende Fallgestaltung ist mit den Sachverhalten, die den Entscheidungen des 3. Strafsenats ( NStZ 1999, 424 : Unterbleiben der Verlesung des Anklagesatzes, der Belehrung über die Aussagefreiheit sowie der Vernehmung zur Sache) und des 2. Strafsenats (Urteil vom 8. August 2001 - 2 StR 504/00 : fehlende Anwesenheit eines notwendigen Verteidigers an einem der Sitzungstage) nicht vergleichbar.
  • BGH, 14.04.1999 - 3 StR 70/99

    Beweiskraft des Protokolls bei Verfahrensrügen

    Auszug aus BGH, 23.10.2001 - 4 StR 249/01
    Die vorliegende Fallgestaltung ist mit den Sachverhalten, die den Entscheidungen des 3. Strafsenats ( NStZ 1999, 424 : Unterbleiben der Verlesung des Anklagesatzes, der Belehrung über die Aussagefreiheit sowie der Vernehmung zur Sache) und des 2. Strafsenats (Urteil vom 8. August 2001 - 2 StR 504/00 : fehlende Anwesenheit eines notwendigen Verteidigers an einem der Sitzungstage) nicht vergleichbar.
  • BGH, 23.08.2006 - 1 StR 466/05

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Beweiskraft des berichtigten

    4. Strafsenat: BGHSt 12, 270 (4 StR 408/58 - nicht tragend); BGH NStZ 2002, 219 (4 StR 249/01 - wohl inzident - nicht tragend); Urteil vom 21. Dezember 1966 - 4 StR 404/66 - (nicht tragend);.
  • OLG Hamm, 22.04.2010 - 2 RVs 13/10

    Gerichtssprache, Fachbegriff, Urteilsgründe, Aufklärungsrüge

    Selbst wenn dieses Ergebnis der wahren Sachlage widersprechen sollte, muss es als Konsequenz der dem § 274 StPO zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Entscheidung hingenommen werden (BGH, Beschluss vom 18. August 1992 - 5 StR 126/92 -, zitiert nach juris Rn. 6; BGH, NStZ 2002, 219).

    Die Beweiskraft des Protokolls entfällt nur, wenn es offensichtliche Widersprüche oder Lücken aufweist (BGH, NStZ 2002, 219).

  • OLG Zweibrücken, 28.02.2018 - 1 OWi 2 SsBs 106/17

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung mit

    Die durch §§ 46 Abs. 1 OWiG, 274 StPO vermittelte (negative) Beweiskraft des Protokolls (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO. § 274 Rn. 14; s.a. BGH, Beschluss vom 23.10.2001 - 4 StR 249/01, NStZ 2002, 219) wird insoweit auch nicht durch den Inhalt der dienstlichen Stellungnahme der Bußgeldrichterin vom 9. Januar 2018 entkräftet.
  • OLG Bamberg, 23.02.2015 - 2 OLG 6 Ss 5/15

    Kein förmlicher Augenschein durch Vorhalt eines Lichtbildes im Rahmen einer

    Schweigt das Protokoll über die Einnahme eines Augenscheins, so gilt dieser wegen der negativen Beweiskraft des Protokolls als nicht erfolgt (BGH NStZ 2002, 219; BGH NStZ 1993, 51; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 31).

    Auch wenn dieses Ergebnis der wahren Sachlage widersprechen sollte, muss es als Konsequenz der dem § 274 StPO zugrunde liegenden gesetzgeberischen Entscheidung hingenommen werden (BGH NStZ 2002, 219 m. w. N.).

    Unbeschadet der Frage, ob es etwa gängiger Praxis bei Vorhalten von Lichtbildern an Zeugen entspricht, dass alle Mitglieder des Gerichts den Beweisgegenstand in Augenschein nehmen und allen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben wird, diesen zu besichtigen, könnte eine solche Verfahrensweise gleichwohl eine Durchbrechung der negativen Beweiskraft des Protokolls nicht rechtfertigen (BGH NStZ 2002, 219).

  • BVerwG, 15.04.2021 - 2 WD 14.20

    Einstellung eines wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens wegen Besitzes kinder-

    Zwar kann aufgrund der sogenannten negativen Beweiskraft des Sitzungsprotokolls nicht ausgeschlossen werden, dass die Feststellungen des Amtsgerichts zum Inhalt der Dateien unter Verletzung des § 261 StPO zustande gekommen sind, weil das Amtsgericht möglicherweise Dateiausdrucke bewertet hat, ohne sie durch Augenscheinnahme zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2001 - 4 StR 249/01 - juris Rn. 5 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2019 - 3d A 2175/18
    Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in der Hauptverhandlung mündliche Angaben zur Sache gemacht hat oder eine Beweisaufnahme durchgeführt worden ist, ergeben sich weder aus dem Sitzungsprotokoll, dem insofern negative Beweiskraft zukommt, vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2001 - 4 StR 249/01 -, juris Rn. 6, noch aus den Gründen des Strafurteils.
  • OLG Hamm, 10.03.2009 - 5 Ss 506/08

    Voraussetzungen für eine der Revisionsrüge den Boden entziehenden

    Die Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls (§ 274 StPO) erstreckt sich auch darauf, ob eine Inaugenscheinnahme tatsächlich stattgefunden hat oder nicht (BGH NStZ 1995, 19; 2002, 219; NStZ-RR 99, 37).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2017 - 3d A 932/14

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen eines sehr

  • OLG Hamm, 26.02.2004 - 2 Ss OWi 54/04
  • OLG Koblenz, 29.01.2003 - 1 Ss 13/03

    Hauptverhandlungsprotokoll, Sitzungsniederschrift, Protokoll, Beweiskraft,

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Rechtsprechung
   BGH, 26.09.2001 - 1 StR 147/01   

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https://dejure.org/2001,2921
BGH, 26.09.2001 - 1 StR 147/01 (https://dejure.org/2001,2921)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2001 - 1 StR 147/01 (https://dejure.org/2001,2921)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2001 - 1 StR 147/01 (https://dejure.org/2001,2921)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 219
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.06.1989 - 2 StR 66/89

    Nichteinhaltung einer Strafmaßzusicherung

    Auszug aus BGH, 26.09.2001 - 1 StR 147/01
    Da für die Beteiligten eine Veränderung der für die Strafzumessung erheblichen Sachlage nicht erkennbar war, hätte es hier - trotz der Äußerungen der Angeklagten im letzten Wort - angesichts der vom Gericht in Aussicht gestellten Strafhöhe eines ausdrücklichen Hinweises bedurft (vgl. BGHSt 36, 210, 212 = NStZ 1989, 438; 42, 46, 49 = NJW 1996, 1763).
  • BGH, 20.02.1996 - 5 StR 679/95

    Gespräche des Vorsitzenden mit dem Verteidiger

    Auszug aus BGH, 26.09.2001 - 1 StR 147/01
    Da für die Beteiligten eine Veränderung der für die Strafzumessung erheblichen Sachlage nicht erkennbar war, hätte es hier - trotz der Äußerungen der Angeklagten im letzten Wort - angesichts der vom Gericht in Aussicht gestellten Strafhöhe eines ausdrücklichen Hinweises bedurft (vgl. BGHSt 36, 210, 212 = NStZ 1989, 438; 42, 46, 49 = NJW 1996, 1763).
  • BGH, 24.07.2003 - 3 StR 368/02

    Anfragebeschluss; Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts infolge seines

    Dabei hat nach den Beobachtungen und Erfahrungen des Senats, in denen er sich durch Entscheidungen anderer Strafsenate bestätigt sieht (vgl. nur BGHSt 45, 51 (5 StR 714/98); BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren Vereinbarung 12 (2 StR 369/00); BGH NStZ 2000, 495 (1 StR 623/99); BGH NStZ 2002, 219 (1 StR 147/01) mit Anm. Weider NStZ 2002, 174; BGH StV 2000, 556 (2 StR 588/99) mit Anm. Weider StV 2002, 397; BGH StV 2002, 637 (1 StR 171/02); BGH, Beschl. vom 23. Oktober 2001 - 5 StR 433/01; BGH, Beschl. vom 16. Mai 2002 - 5 StR 12/02; BGH, Beschl. vom 7. Mai 2003 - 5 StR 556/02), die Praxis eine Entwicklung genommen, die besorgen läßt, daß die Grundprinzipien des Strafprozeßrechts, nämlich die Erforschung der materiellen Wahrheit und die Verhängung einer schuldangemessenen Sanktion durch den gesetzlichen Richter in öffentlicher Hauptverhandlung, gefährdet sind.
  • BGH, 14.04.2011 - 1 StR 458/10

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug im Diamantenhandel (Täuschung über zur

    Die Angeklagte hat (anders als in der BGH, Beschluss vom 26. September 2001 - 1 StR 147/01, zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellation) weder vor noch nach dem gerichtlichen Vorschlag ein Geständnis abgelegt.
  • BGH, 21.01.2003 - 4 StR 472/02

    Verständigung (faires Verfahren; Deal); Strafzumessung (zugesagte Obergrenze;

    An die Strafobergrenze war es nur bei Bekanntwerden neuer schwerwiegender Umstände zu Lasten des Angeklagten, auch etwa, wenn es der Auffassung war, daß die Einlassung des Angeklagten den Anforderungen an ein "glaubhaftes Geständnis" nicht genügte, nicht gebunden; es war dann aber zu einem ausdrücklichen Hinweis an den Angeklagten über die beabsichtigte Abweichung verpflichtet (vgl. BGHSt 36, 210, 212; 38, 102, 105; 42, 46, 49; BGH NStZ 2002, 219 f. (gescheiterte Absprache) m. Anm. Weider NStZ 2002, 174 ff.).
  • OLG Celle, 30.08.2011 - 32 Ss 87/11

    Zweck der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 S. 1 StPO über die Möglichkeit der

    Zwar nimmt die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei in einer öffentlichen Hauptverhandlung seitens des Gerichts abgegebenen Strafobergrenze für den Fall eines Geständnisses des Angeklagten eine Hinweispflicht des Gerichts an, wenn es sich in rechtlicher zulässiger Weise von dieser Obergrenze lösen will (BGHSt 38, 102, 105; BGHSt 42, 46, 49; BGH NStZ 2002, 219 f.; BGH NJW 2003, 1404; siehe auch Radtke, Die Entwicklung der Absprachen im Strafverfahren, in: Götz von Olenhusen (Hrsg.), 300 Jahre Oberlandesgericht Celle, 2011, S. 515, 525 f.).

    Diese gerichtliche Hinweispflicht betrifft auch den Fall einer gescheiterten Absprache (BGH NStZ 2002, 219 f.).

    Der Bundesgerichtshof hat jedoch eine Hinweispflicht des Tatrichters lediglich in solchen Fallgestaltungen angenommen, in denen der Angeklagte entweder bereits vor der Benennung einer Strafobergrenze durch das erkennende Gericht oder im Anschluss daran ein Geständnis abgelegt oder den verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf in sonstiger Weise eingeräumt hatte (siehe etwa BGH NStZ 2002, 219 f.; BGH NJW 2003, 1404).

  • BGH, 14.04.2004 - 2 StR 39/04

    Grundsatz des fairen Verfahrens (gescheiterte Verfahrensabsprache: Überschreitung

    Will das Gericht aber unter diesen Umständen die mitgeteilte Strafobergrenze überschreiten, ist es zu einem ausdrücklichen Hinweis an den Angeklagten verpflichtet (BGHSt 36, 210, 212; 38, 102, 105; 42, 46, 49; BGH NStZ 2002, 219 f.; NJW 2003, 1404).
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