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   BGH, 07.02.2002 - 3 StR 446/01   

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https://dejure.org/2002,2486
BGH, 07.02.2002 - 3 StR 446/01 (https://dejure.org/2002,2486)
BGH, Entscheidung vom 07.02.2002 - 3 StR 446/01 (https://dejure.org/2002,2486)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 2002 - 3 StR 446/01 (https://dejure.org/2002,2486)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; § 185 StGB; § 90 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB; § 244 Abs. 3 StPO
    Verunglimpfung des Staates (BRD als Unrechtsstaat); Beleidigung; Meinungsfreiheit (Abgrenzung und Schutz bei Tatsachenbehauptungen); Grundrechtsschutz; Auslegung; Schutzgut Ansehen der Bundesrepublik; Beweisantrag (Bedeutungslosigkeit)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Volksverhetzung - Verunglimpfung des Staates - Beleidigung - Gesamtfreiheitsstrafe - Schutzlosstellung politisch Mißliebiger - Meinungsfreiheit - Sachrüge

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 90 a; ; StGB § 90 a Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 90 a Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 5 Abs. 2; ; GG Art. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 90 a Abs. 1
    Verunglimpfung des Staates durch Mitglieder oder Anhänger einer Partei

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Neue Verhandlung gegen Manfred Roeder aus Rechtsgründen erforderlich

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Urteil gegen Rechtsextremisten Roeder aufgehoben // Verurteilung wegen Verunglimpfung des Staates

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 685 (Ls.)
  • NStZ 2002, 592
  • NJ 2002, 437
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

    Auszug aus BGH, 07.02.2002 - 3 StR 446/01
    Die Strafvorschrift des § 90 a StGB ist zwar ein allgemeines Gesetz i.S. von Art. 5 Abs. 2 GG, das dem Grundrecht der Meinungsfreiheit Schranken setzt (vgl. BVerfGE 47, 198, 232).

    Die Grenze zur Strafbarkeit ist erst überschritten, wenn die Kritik beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verunglimpft (BVerfGE 47, 198, 231 f.).

    Die strafrechtliche Erfassung einer solchen Äußerung würde das nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Recht der freien Gedankenäußerung unzulässig beschränken (BVerfGE 47, 198, 233).

  • BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 287/93

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Verurteilung

    Auszug aus BGH, 07.02.2002 - 3 StR 446/01
    Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, daß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet, mit der Folge, daß bei der Anwendung von Staatsschutzvorschriften besonders sorgfältig zu unterscheiden ist zwischen zulässiger - wenn auch verfehlter - Polemik und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung (BVerfGE 93, 266, 293 ff.; BVerfG NJW 1999, 204, 205).

    Meinungen fallen stets in den Schutzbereich dieses Grundrechts, ohne daß es dabei auf Begründetheit oder Richtigkeit ankäme (vgl. BVerfG NJW 1999, 204, 205); sie verlieren diesen Schutz auch nicht, wenn sie scharf und überzogen sind (vgl. BVerfGE 61, 1, 7/8/9).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BGH, 07.02.2002 - 3 StR 446/01
    Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, daß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet, mit der Folge, daß bei der Anwendung von Staatsschutzvorschriften besonders sorgfältig zu unterscheiden ist zwischen zulässiger - wenn auch verfehlter - Polemik und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung (BVerfGE 93, 266, 293 ff.; BVerfG NJW 1999, 204, 205).

    Im Fall ihrer Mehrdeutigkeit darf der Tatrichter nicht die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde legen, ehe er andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen hat (BVerfGE 93, 266, 295 ff.).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BGH, 07.02.2002 - 3 StR 446/01
    Meinungen fallen stets in den Schutzbereich dieses Grundrechts, ohne daß es dabei auf Begründetheit oder Richtigkeit ankäme (vgl. BVerfG NJW 1999, 204, 205); sie verlieren diesen Schutz auch nicht, wenn sie scharf und überzogen sind (vgl. BVerfGE 61, 1, 7/8/9).
  • BGH, 18.08.2000 - 3 StR 433/99

    Verunglimpfung des Staates; Beschimpfen; Schutzgut Ansehen der Bundesrepublik

    Auszug aus BGH, 07.02.2002 - 3 StR 446/01
    Da Schutzgut der Vorschrift des § 90 a Abs. 1 Satz 1 StGB das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland selbst, nicht aber das von einzelnen Staatsorganen, der Verwaltung oder einzelner Beamter ist (BGHR StGB § 90 a Beschimpfen 1 m.w.N.), war hierzu eine nähere Begründung unerläßlich.
  • BGH, 30.10.2018 - 3 StR 27/18

    Schwere Verunglimpfung des Staates (Kunstfreiheit; werkgerechte Interpretation;

    Eine Herabwürdigung von Staatsorganen, einzelnen Politikern oder der Verwaltung reicht zur Erfüllung des Tatbestandes grundsätzlich nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2008 - 1 BvR 519/08, juris Rn. 50; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 18. August 2000 - 3 StR 433/99, NStZ 2000, 643 f.; vom 7. Februar 2002 - 3 StR 446/01, NStZ 2002, 592 Rn. 8).
  • OLG Koblenz, 24.04.2013 - 1 Ss 161/12

    Öffentlicher Aufforderung zu Straftaten: Freispruch aufgehoben; Täterschaft,

    Lässt eine Sinngebung solche Mängel nicht erkennen, so muss sie von dem Revisionsgericht demgegenüber als rechtsfehlerfrei hingenommen werden, selbst wenn ein anderer Sinngehalt näher läge (vgl. BGHSt 21, 371, 372; 40, 97, 101; BGH NStZ 2012, 564; NJW 2004, 2248, 2250; NStZ 2002, 592; Beschluss vom 20. September 2012 ­ 3 StR 314/12).
  • BGH, 17.10.2017 - 3 StR 109/17

    Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (persönliches Äußerungsdelikt;

    Dabei können neben dem Wortlaut und dem Kontext der Äußerung auch außerhalb derselben liegende Umstände Bedeutung erlangen (BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2002 - 3 StR 270/02, NStZ 2003, 145; vom 7. Februar 2002 - 3 StR 446/01, NStZ 2002, 592).
  • BGH, 02.04.2015 - 3 StR 197/14

    Werben um Mitglieder und/oder Unterstützter für eine ausländische terroristische

    Kriterien für die Auslegung sind der Wortlaut, der sprachliche Kontext der Äußerung sowie die für die Zuhörer erkennbaren Begleitumstände, unter denen die Äußerung fällt (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2002 -3 StR 446/01, NStZ 2002, 592).

    Schon nach einfachrechtlichen, im Hinblick auf die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) insbesondere aber auch nach verfassungsrechtlichen Anforderungen ist dabei zu beachten, dass einer Aussage keine Bedeutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht hat, und dass im Falle der Mehrdeutigkeit einer Aussage nicht von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden darf, ohne dass andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen worden sind (BVerfG, Beschlüsse vom 19.April 1990 - 1 BvR 40/86 u.a., BVerfGE 82, 43; vom 10. Oktober 1995 -1 BvR 1476/91 u.a., BVerfGE 93, 266, 295 f.; vom 29.Juli 1998 - 1 BvR 287/93, NJW 1999, 204, 205; BGH, Beschluss vom 7.Februar 2002 - 3 StR 446/01, NStZ 2002, 592).

  • BGH, 20.09.2012 - 3 StR 314/12

    Unterstützung und Werben um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen

    Kriterien für die Auslegung sind der Wortlaut, der sprachliche Kontext der Äußerung sowie die für die Zuhörer erkennbaren Begleitumstände, unter denen die Äußerung fällt (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2002 - 3 StR 446/01, NStZ 2002, 592).

    a) Zwar ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, dass schon nach einfachrechtlichen, im Hinblick auf die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) insbesondere aber auch nach verfassungsrechtlichen Anforderungen einer Aussage keine Bedeutung beigelegt werden darf, die sie objektiv nicht hat, und dass im Falle der Mehrdeutigkeit einer Aussage nicht von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden darf, ohne dass andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen worden sind (BVerfG, Beschlüsse vom 19. April 1990 - 1 BvR 40/86 u.a., BVerfGE 82, 43; vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 u.a., BVerfGE 93, 266, 295 f.; vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93, NJW 1999, 204, 205; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2002 - 3 StR 446/01, NStZ 2002, 592).

  • BVerfG, 09.07.2008 - 1 BvR 519/08

    Beschlagnahme sämtlicher Exemplare einer Jugendzeitschrift; Meinungsfreiheit

    Dementsprechend kann in der bloßen Aufforderung zu einer - gewaltfreien - Beseitigung der bestehenden staatlichen Ordnung und zu deren Ersetzung durch ein anderes politisches System noch kein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 90a StGB gesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2002 - 3 StR 446/01 -, NStZ 2002, S. 592 ; BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2002 - 3 StR 270/02 -, NStZ 2003, S. 145 ; vgl. ferner BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 ; Hörnle, Grob anstößiges Verhalten, 2005, S. 261 ff.).
  • BGH, 30.10.2018 - 3 StR 167/18

    Volksverhetzung (Leugnen oder Verherrlichen des Holocausts; böswillige

    Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittsempfängers, wobei neben dem Wortlaut und dem Kontext der Äußerung auch außerhalb derselben liegende Umstände Bedeutung erlangen (BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2002 - 3 StR 270/02, NStZ 2003, 145; vom 7. Februar 2002 - 3 StR 446/01, NStZ 2002, 592).
  • KG, 11.01.2010 - 1 Ss 470/09

    Beleidigung: Wahrnehmung berechtigter Interessen durch überspitzte Ausführungen

    31 a) Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) -, bei der alle wesentlichen Umstände des Falles abzuwägen sind (vgl. BVerfGE 93, 266, 293; BVerfG NJW 2008, 2424, 2425; BVerfG NStZ 2006, 31; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; Senat NJW 2003, 685, 687).
  • BayObLG, 21.03.2023 - 203 StRR 562/22

    Volksverhetzung - Merkmal des Verharmlosens

    In der Darstellung eines Bundeslandes als Unrechtsstaat, der sogar die Ermordung ihm unliebsamer Personen organisiert, könnte indes - auch unter Berücksichtigung der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG - eine nach § 90a StGB tatbestandsmäßige Verunglimpfung eines Staatswesens in der Gesamtheit zu sehen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2002 - 3 StR 446/01 -, juris Rn. 7; BayObLG, Beschluss vom 23. Oktober 1995 - 3 St 3/95 -, juris, unter 2b aa; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28. November 2011 - 1 BvR 917/09-, juris Rn. 24; Steinsiek in Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2021, § 90a Rn. 10; Steinmetz in Münchener Kommentar, StGB, 4. Aufl., § 90a Rn. 11).
  • BGH, 30.01.2003 - 3 StR 428/02

    Urteil des Landgerichts Rostock gegen Manfred Roeder rechtskräftig

    Auf die Revision des Angeklagten hatte der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 5. Februar 2002 (3 StR 446/01) dieses Urteil aufgehoben, weil die Annahme des Tatbestands der Verunglimpfung des Staates verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung der Meinungsfreiheit nicht gerecht geworden war.
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