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   BGH, 15.10.2002 - 3 StR 270/02   

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BGH, 15.10.2002 - 3 StR 270/02 (https://dejure.org/2002,1752)
BGH, Entscheidung vom 15.10.2002 - 3 StR 270/02 (https://dejure.org/2002,1752)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2002 - 3 StR 270/02 (https://dejure.org/2002,1752)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 90 a Abs. 3 StGB; § 92 Abs. 1 StGB; § 92 Abs. 2 Nr. 6 StGB; § 92 Abs. 3 Nr. 1 und 3 StGB ; Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 5 Abs. 2 GG; § 21 StGB
    Böswilliges Verächtlichmachen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer verfassungsmäßigen Ordnung; Strafzumessung; Meinungsfreiheit (offener Brief; objektiver Sinn von Äußerungen; Schmähkritik)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verunglimpfung des Staates - Aufhebung des Strafausspruchs - Herabwürdigung der Bundesrepublik Deutschland - Böswilligen Verächtlichmachen - Offener Brief - Meinungsäußerungsfreiheit - Abwägung - Praktische Konkordanz - Strafzumessung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § ... 349 Abs. 2; ; StGB § 21; ; StGB § 90 a; ; StGB § 90 a Abs. 3; ; StGB § 90 a Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 92 Abs. 1; ; StGB § 92 Abs. 2 Nr. 6; ; StGB § 92 Abs. 3 Nr. 1; ; StGB § 92 Abs. 3 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 90 a
    Schähkritik als Verunglimpfung des Staates

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verurteilung des Rechtsextremisten Roeder im Schuldspruch rechtskräftig

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Verurteilung des Rechtsextremisten Roeder im Schuldspruch rechtskräftig

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Verurteilung des Rechtsextremisten Roeder // Strafmaß muss allerdings neu verhandelt werden

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 145
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BGH, 15.10.2002 - 3 StR 270/02
    Bei der Deutung des objektiven Sinns der Äußerungen hat die Strafkammer nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen, in denen sie sich mit der Einlassung des Angeklagten auseinandersetzt, die Anforderungen beachtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ergeben (vgl. BVerfG NJW 1999, 204, 205; 1995, 3303, 3305).

    Bei der Deutung des objektiven Sinns der Äußerungen durfte die Strafkammer neben ihrem Wortlaut und Kontext Umstände außerhalb des Offenen Briefes berücksichtigen (BVerfG NJW 1995, 3303, 3305).

    Das Landgericht hat bei der Anwendung des § 90 a StGB die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den freiheitlich demokratischen Rechtsstaat entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt (vgl. BVerfG NJW 1978, 1043, 1045; 1995, 3303, 3304).

    Es hat insbesondere gesehen, daß bei der gesetzlichen Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit durch eine Staatsschutznorm besonders sorgfältig zwischen einer - wie verfehlt auch immer erscheinenden - Polemik und einer Beschimpfung oder einem böswilligen Verächtlichmachen zu unterscheiden ist, weil Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (BVerfG NJW 1995, 3303, 3304; 1999, 204, 205).

    Dementsprechend liegt Schmähkritik bei Stellungnahmen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und wird im übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (BVerfG NJW 1999, 204, 206; 1995, 3303, 3304).

  • BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 287/93

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Verurteilung

    Auszug aus BGH, 15.10.2002 - 3 StR 270/02
    Bei der Deutung des objektiven Sinns der Äußerungen hat die Strafkammer nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen, in denen sie sich mit der Einlassung des Angeklagten auseinandersetzt, die Anforderungen beachtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ergeben (vgl. BVerfG NJW 1999, 204, 205; 1995, 3303, 3305).

    Es hat insbesondere gesehen, daß bei der gesetzlichen Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit durch eine Staatsschutznorm besonders sorgfältig zwischen einer - wie verfehlt auch immer erscheinenden - Polemik und einer Beschimpfung oder einem böswilligen Verächtlichmachen zu unterscheiden ist, weil Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (BVerfG NJW 1995, 3303, 3304; 1999, 204, 205).

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Grundgesetzes enthält nicht nur den verfassungsrechtlichen Maßstab für die Beurteilung, ob eine Meinungsäußerung erlaubt oder verboten ist, sondern verlangt auch bei der Zumessung der Sanktion für eine verbotene Meinungsäußerung Beachtung (vgl. BVerfG NStZ 1994, 357, 358; NJW 1999, 204, 205; 2002, 1031, 1034 f).

    Dementsprechend liegt Schmähkritik bei Stellungnahmen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und wird im übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (BVerfG NJW 1999, 204, 206; 1995, 3303, 3304).

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

    Auszug aus BGH, 15.10.2002 - 3 StR 270/02
    Das Landgericht hat bei der Anwendung des § 90 a StGB die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den freiheitlich demokratischen Rechtsstaat entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt (vgl. BVerfG NJW 1978, 1043, 1045; 1995, 3303, 3304).

    Dabei hat sie zutreffend gesehen, daß § 90 a StGB nicht verbietet, ablehnende und scharfe Kritik am Staat zu üben und selbst verfassungsfeindliche Ziele zu propagieren (BVerfGE 47, 198, 232).

    Es durfte aber auch berücksichtigen, daß die Bundesrepublik Deutschland als rechtsstaatlich verfaßte Demokratie in ihrem von der inneren Zustimmung ihrer Bürger abhängigen Bestand auf ein Mindestmaß an Achtung dieser Bürger ihr gegenüber angewiesen ist, auch um die Grundrechtsausübung wirksam gewährleisten zu können (vgl. BGHR StGB § 90 a Kunstfreiheit 1), zumal der Angeklagte die in seinem Offenen Brief angesprochenen politischen Anliegen auch in einer vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckten Form hätte verbreiten können, ohne daß ihm dadurch ein Verzicht auf gedankliche Teile seiner Äußerungen zugemutet werden würde (vgl. BVerfGE 47, 198, 233).

  • BGH, 14.10.1952 - 2 StR 339/52

    Verächtlichmachung der Bundesrepublik Deutschland - Gefährdung der

    Auszug aus BGH, 15.10.2002 - 3 StR 270/02
    Der Angeklagte hat mit seiner Äußerung, die Bundesrepublik und ihre freiheitlich demokratische Grundordnung seien minderwertig und müßten durch das "Dritte Reich" ersetzt werden, diese als der Achtung der Bürger unwert und unwürdig hingestellt (vgl. BGHSt 3, 346; 7, 110, 111).
  • BVerfG, 28.02.1994 - 2 BvR 1567/93

    Beleidigungen von Vollzugsbediensteten und Meinungsfreiheit des Strafgefangenen

    Auszug aus BGH, 15.10.2002 - 3 StR 270/02
    Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Grundgesetzes enthält nicht nur den verfassungsrechtlichen Maßstab für die Beurteilung, ob eine Meinungsäußerung erlaubt oder verboten ist, sondern verlangt auch bei der Zumessung der Sanktion für eine verbotene Meinungsäußerung Beachtung (vgl. BVerfG NStZ 1994, 357, 358; NJW 1999, 204, 205; 2002, 1031, 1034 f).
  • BGH, 07.01.1955 - 6 StR 185/54

    Nachfolgeorganisation der SRP - Erklärung einer Organisation, ausschließlich im

    Auszug aus BGH, 15.10.2002 - 3 StR 270/02
    Der Angeklagte hat mit seiner Äußerung, die Bundesrepublik und ihre freiheitlich demokratische Grundordnung seien minderwertig und müßten durch das "Dritte Reich" ersetzt werden, diese als der Achtung der Bürger unwert und unwürdig hingestellt (vgl. BGHSt 3, 346; 7, 110, 111).
  • BGH, 01.04.1998 - 3 StR 54/98

    Wiederholte Abspielen eines inkriminierten Liedes im Verlauf der Demonstration

    Auszug aus BGH, 15.10.2002 - 3 StR 270/02
    Es durfte aber auch berücksichtigen, daß die Bundesrepublik Deutschland als rechtsstaatlich verfaßte Demokratie in ihrem von der inneren Zustimmung ihrer Bürger abhängigen Bestand auf ein Mindestmaß an Achtung dieser Bürger ihr gegenüber angewiesen ist, auch um die Grundrechtsausübung wirksam gewährleisten zu können (vgl. BGHR StGB § 90 a Kunstfreiheit 1), zumal der Angeklagte die in seinem Offenen Brief angesprochenen politischen Anliegen auch in einer vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckten Form hätte verbreiten können, ohne daß ihm dadurch ein Verzicht auf gedankliche Teile seiner Äußerungen zugemutet werden würde (vgl. BVerfGE 47, 198, 233).
  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus BGH, 15.10.2002 - 3 StR 270/02
    Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Grundgesetzes enthält nicht nur den verfassungsrechtlichen Maßstab für die Beurteilung, ob eine Meinungsäußerung erlaubt oder verboten ist, sondern verlangt auch bei der Zumessung der Sanktion für eine verbotene Meinungsäußerung Beachtung (vgl. BVerfG NStZ 1994, 357, 358; NJW 1999, 204, 205; 2002, 1031, 1034 f).
  • BGH, 08.05.1964 - 3 StR 1/61

    Sonderstellung politischer Parteien gegenüber anderen Vereinigungen

    Auszug aus BGH, 15.10.2002 - 3 StR 270/02
    Die Äußerung stellt sich als böswillig dar, weil er aus bewußt feindlicher Gesinnung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung handelte (BGH NJW 1964, 1481, 1483), deren Existenzrecht er bestreitet und die er beseitigen will.
  • BVerfG, 28.11.2011 - 1 BvR 917/09

    Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei der strafrechtlichen Beurteilung von

    Dies wäre bei entsprechender Form der Meinungsäußerung etwa denkbar, wenn der Bundesrepublik Deutschland jegliche Legitimation abgesprochen würde und dazu aufgerufen würde, sie zu ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2002 - 3 StR 270/02 -, NStZ 2003, S. 145).
  • BGH, 17.10.2017 - 3 StR 109/17

    Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (persönliches Äußerungsdelikt;

    Dabei können neben dem Wortlaut und dem Kontext der Äußerung auch außerhalb derselben liegende Umstände Bedeutung erlangen (BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2002 - 3 StR 270/02, NStZ 2003, 145; vom 7. Februar 2002 - 3 StR 446/01, NStZ 2002, 592).

    Es verlangt daher auch bei der Strafzumessung für eine verbotene Meinungsäußerung Beachtung (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2002 - 3 StR 270/02, NStZ 2003, 145, 146 mwN).

  • BVerfG, 09.07.2008 - 1 BvR 519/08

    Beschlagnahme sämtlicher Exemplare einer Jugendzeitschrift; Meinungsfreiheit

    Dementsprechend kann in der bloßen Aufforderung zu einer - gewaltfreien - Beseitigung der bestehenden staatlichen Ordnung und zu deren Ersetzung durch ein anderes politisches System noch kein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 90a StGB gesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2002 - 3 StR 446/01 -, NStZ 2002, S. 592 ; BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2002 - 3 StR 270/02 -, NStZ 2003, S. 145 ; vgl. ferner BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 ; Hörnle, Grob anstößiges Verhalten, 2005, S. 261 ff.).
  • BGH, 30.10.2018 - 3 StR 167/18

    Volksverhetzung (Leugnen oder Verherrlichen des Holocausts; böswillige

    Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittsempfängers, wobei neben dem Wortlaut und dem Kontext der Äußerung auch außerhalb derselben liegende Umstände Bedeutung erlangen (BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2002 - 3 StR 270/02, NStZ 2003, 145; vom 7. Februar 2002 - 3 StR 446/01, NStZ 2002, 592).
  • OVG Sachsen, 08.11.2022 - 5 B 195/22

    Versammlung; Protestcamp; Waldbesetzung; Kooperationspflicht; Versammlungsleiter;

    Dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit in Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit begangen wurde, wäre vielmehr im Rahmen solcher Tatbestandsmerkmale des Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestandes zu berücksichtigen, die eine wertende Berücksichtigung der berührten Rechtsgüter und Belange ermöglichen (zum Ganzen: BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2001 - BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92, juris Rn. 63), oder wäre im Rahmen der Strafzumessung einzustellen (BGH, Beschl. v. 15. Oktober 2002 - 3 StR 270/02 -, juris Rn. 14).
  • BGH, 06.10.2005 - 3 StR 323/05

    Verunglimpfung des Staates; Volksverhetzung; Meinungsäußerungsfreiheit

    Soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung bei den Vergehen der schweren Verunglimpfung des Staates nicht nochmals ausdrücklich die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit erwähnt hat (vgl. BGHR StGB § 90 a Strafzumessung 1), beruht darauf das Urteil nicht.
  • LG Mannheim, 14.01.2008 - 4 KLs 503 Js 2306/06

    Sylvia Stolz

    Tat 4 - unter zusätzlich schärfender Berücksichtigung der Mehrzahl der verwirklichten Delikte - insoweit allerdings hinsichtlich der verwirklichten Verunglimpfung des Staates unter Beachtung der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit, der auf allen Ebenen der Rechtsanwendung Rechnung zu tragen ist (BGH NStZ 2003, 145 f.) - : Freiheitsstrafe von 2 Jahren;.
  • AG Berlin-Tiergarten, 08.04.2004 - 351 Gs 745/04

    Berufsverbot für Horst Mahler

    Die Äußerung stellt sich als böswillig dar, weil sie aus bewusst feindlicher Gesinnung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung heraus gemacht wurde, deren Existenzrecht der Beschuldigte bestreitet und die er beseitigen will (vgl. BGH NStZ 2003, 145).
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