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   OLG Köln, 07.08.2002 - 2 Ws 358/02   

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https://dejure.org/2002,5353
OLG Köln, 07.08.2002 - 2 Ws 358/02 (https://dejure.org/2002,5353)
OLG Köln, Entscheidung vom 07.08.2002 - 2 Ws 358/02 (https://dejure.org/2002,5353)
OLG Köln, Entscheidung vom 07. August 2002 - 2 Ws 358/02 (https://dejure.org/2002,5353)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftbefehl im Zusammenhang mit einem dringenden Tatverdacht über eine Vorteilsannahme und Bestechlichkeit; Voraussetzungen für das Vorliegen von Fluchtgefahr als Haftgrund; Begründung eines Haftbefehls mit einem bloß passiven Verhalten eines Einzelnen

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 219
  • NStZ 2004, 78
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 04.11.1970 - 4 ARs 43/70

    Erlass eines Auslieferungshaftbefehls bei einer bereits für zulässig erklärten

    Auszug aus OLG Köln, 07.08.2002 - 2 Ws 358/02
    Ein Beschuldigter "entzieht" sich dem Verfahren durch ein Verhalten, das den vom ihm beabsichtigten, erkannten oder in Kauf genommenen Erfolg hat, den Fortgang eines Strafverfahrens dauernd oder vorübergehend durch die Aufhebung seiner Bereitschaft zu verhindern, für Ladungen oder Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen (BGHSt 23, 380 [384]).

    Der Begriff setzte eine gewisse zweckgerichtete Tätigkeit voraus (BGHSt 23, 380 [383]).

  • OLG Bremen, 12.06.1997 - Ws 42/97

    Anforderungen an den Begriff der Flucht als Haftgrund für einen Haftbefehl;

    Auszug aus OLG Köln, 07.08.2002 - 2 Ws 358/02
    Die Absicht, im Ausland zu bleiben, also einen Zustand aufrechtzuerhalten, der seine Strafverfolgung zumindest erschwere, könne einem positiven Sichentziehen im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht gleichgestellt werden (OLG Karlsruhe, Strafverteidiger 1999, 36 f. u. NJW 1972, 2098 f.; im selben Sinne: OLG Bremen, Strafverteidiger 1997, 533 f.; Brandenburgisches OLG, Strafverteidiger 1996, 381; OLG Naumburg, Wistra 1997, 80; OLG Stuttgart, Strafverteidiger 1995, 258 f.; OLG Frankfurt/Main, Strafverteidiger 1994, 581; OLG Saarbrücken, Strafverteidiger 1991, 266 = wistra 1991, 358 m.Anm. Weyand; LG Hamburg, Strafverteidiger 2002, 205; StrK bei dem AG Bremerhaven, Strafverteidiger 1993, 426; LG Verden, Strafverteidiger 1986, 256).
  • BVerfG, 24.01.1991 - 2 BvR 1704/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung im Auslieferungsverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 07.08.2002 - 2 Ws 358/02
    In diesen Fällen stellt sich nicht selten die Frage, ob die der Auslieferung zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. etwa SenE v.6. März 2001, 2 Ausl 186/00 - 10 - ; vgl. ferner BVerfG NJW 1991, 1411 = NStZ 1991, 294 - beide Entscheidungen betreffen ein Auslieferungsersuchen der Schweiz nach Abwesenheitsurteilen) .
  • OLG Köln, 18.03.2005 - 2 Ws 32/05

    Fluchtgefahr bei einem im Ausland - dauerhaft - lebenden ausländischen

    Wann ein solches Verhalten bei ausländischen Tatverdächtigen, die an ihrem ausländischen Wohnsitz leben, gegeben ist, wird von den Obergerichten in Einzelfällen unterschiedlich gesehen ( vgl. beispielsweise OLG Karlsruhe, StV 1999, 36 und StV 2005, 33; OLG Frankfurt StV 1994, 581; OLG Saarbrücken, StV 1991, 265; dagegen mit einer weiteren Auslegung des Sicht-Entziehens : OLG Hamm, StV 2005, 35 = NStZ-RR 2004, 278; ähnlich OLG Stuttgart, StV 1999, 33 = NStZ 1998, 428 mit Anm. Lagodny; Senat vom 18.07.2002, NStZ 2003, 219 = StV 2003, 416).

    In diesem Zusammenhang ist zwar unter der Fragestellung "Strafverfolgungslücke" insbesondere strittig, ob ein Beschuldigter sich dem Verfahrens des ausländischen Staates schon dann entzieht, wenn er sich in seinem Heimatland unter einer bekannten Adresse aufhält und sich entweder in dem Verfahren nicht äußert in der Gewissheit, nicht ausgeliefert werden zu können (angesprochen und offen gelassen in der Entscheidung des Senats vom 18.07.2002, NStZ 2003, 219), oder wenn er erklärt, er werde sich dem in Deutschland laufenden Verfahren nicht stellen (so OLG Hamm, StV 2005, 35 m.w.N.).

  • LG Aachen, 05.10.2020 - 60 Qs 44/20

    Soziale Bindungen; Fluchtgefahr; Verdunkelungsgefahr; Gewahrsamsbruch;

    Bei Vorliegen eines Haftbefehls kann sodann das Auslieferungsverfahren betrieben werden (nicht überzeugend daher die Bedenken bei OLG Köln, Beschl. v. 07.08.2002 - 2 Ws 358/02, juris Rn. 26 f.).
  • LG Aachen, 06.04.2020 - 60 Qs 17/20

    Haftbefehl; Flucht; Fluchtgefahr; soziale Bindungen; Coronavirus

    Die Absicht, im Ausland zu bleiben, also einen Zustand aufrechtzuerhalten, der seine Strafverfolgung zu erschweren geeignet ist, kann einem positiven "Sich-Entziehen" im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht gleichgestellt werden (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 18.03.2005 - 2 Ws 32/05, juris Rn. 11; OLG Köln, Beschl. v. 16.07.2004 - 2 Ws 351/04, juris Rn. 2; KG, Beschl. v. 24.03.2010 - 4 Ws 37/10, juris Rn. 18; KG, Beschl. v. 24.01.2017 - 4 Ws 10/17, juris Rn. 26; OLG Dresden, Beschl. v. 24.02.2005 - 1 Ws 29/05, juris Rn. 6; OLG Naumburg, Beschl. v. 10.10.1996 - 1 Ws 101/96, StV 1997, 138; krit. demgegenüber noch OLG Köln, Beschl. v. 07.08.2002 - 2 Ws 358/02, juris Rn. 18 ff.).

    Bei Vorliegen eines Haftbefehls kann sodann das Auslieferungsverfahren betrieben werden (nicht überzeugend daher die Bedenken bei OLG Köln, Beschl. v. 07.08.2002 - 2 Ws 358/02, juris Rn. 26 f.).

  • OLG Köln, 18.10.2005 - 2 Ws 488/05

    Voraussetzungen eines Haftbefehls gegen einen im Ausland lebenden Beschuldigten

    Der Senat hat bereits früher die Auffassung vertreten, dass ein Vorgehen gemäß § 230 Abs. 2 StPO in diesen Fällen jedenfalls unzweckmäßig ist, aber Fluchtgefahr i. S. des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO besteht, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Beschuldigten ergibt, dass er nicht bereit ist, am Strafverfahren soweit mitzuwirken, wie er hierzu verpflichtet ist (OLG Köln NStZ 2003, 219; dazu Dahs/Riedel, StV 2003, 416).
  • OLG Karlsruhe, 01.03.2004 - 3 Ws 44/04

    Haftgrund der Fluchtgefahr: Verneinung bei Bereitschaft des im Ausland

    Dass die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten etwa Gelegenheit gegeben hätte, sich an seinem Wohnsitz in C. anhören zu lassen, der Angeklagte dies oder gar jegliche Kontaktaufnahme mit den Strafverfolgungsbehörden abgelehnt habe, woraus zu schließen wäre, er sei nicht bereit, sich dem Verfahren zu stellen und Ladungen nach Deutschland Folge zu leisten (vgl. hierzu die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 06.02.2004 in Bezug genommene Entscheidung OLG Köln NStZ 2003, 219), ist nicht der Fall.
  • LG Kleve, 24.08.2018 - 120 Qs 45/18

    Ordnungsgemäße Ladung eines dauerhaft im Ausland lebenden Angeklagtenzum

    Auf diese Möglichkeit hat bereits die von der Verteidigung zitierte Entscheidung des OLG Köln vom 18.10.2005 - 2 Ws 488/05 -, abgedruckt unter NStZ-RR 2006, 22, hingewiesen und in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO besteht, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Beschuldigten ergibt, dass er nicht bereit ist, am Strafverfahren so weit mitzuwirken, wie er hierzu verpflichtet ist (nähere Ausführungen dazu in einem weiteren Beschluss des OLG Köln vom 07.08.2002 - 2 Ws 358/02 -, abgedruckt unter NStZ 2003, 219).
  • OLG Köln, 16.07.2004 - 2 Ws 351/04

    Begriff der Fluchtgefahr

    Soweit der Senat in der Vergangenheit einmal Fluchtgefahr aufgrund eines Wohnsitzes im Ausland angenommen hat (Beschluss vom 07.08.2002 - 2 Ws 358/02 -, = NStZ 2003, 219), war der Fall schon deshalb anders gelagert, weil in diesem Fall nicht mit der Auslieferung des Beschuldigten aus seinem Heimat- und Wohnsitzland gerechnet werden konnte.
  • LG Köln, 15.10.2020 - 101 Qs 64/20
    aa) Fluchtgefahr im Sinne von § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO liegt vor, wenn es wahrscheinlicher erscheint, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entzieht, als dass er sich ihm zur Verfügung stellt (BGH, NJW 2014, 2372; OLG Köln, NStZ 2003, 219; StV 1995, 475; Münchener Kommentar, Böhm/Werner , aaO, § 112 Rz. 41 mwN).
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