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   BGH, 28.11.2002 - 5 StR 330/02   

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https://dejure.org/2002,3333
BGH, 28.11.2002 - 5 StR 330/02 (https://dejure.org/2002,3333)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2002 - 5 StR 330/02 (https://dejure.org/2002,3333)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2002 - 5 StR 330/02 (https://dejure.org/2002,3333)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - Hang zu erheblichen Straftaten - Willensschwäche des Täters - Rückfallgeschwindigkeit

  • Judicialis

    StGB § 63; ; StGB § 66; ; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 66 Abs. 3 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3
    Vorliegen eines Hanges bei Willensschwäche oder innerer Haltlosigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 310
  • NStZ-RR 2003, 107
  • NJ 2003, 212
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.02.2002 - 2 StR 486/01

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung)

    Auszug aus BGH, 28.11.2002 - 5 StR 330/02
    Daß sich der Täter - wofür die Umstände des vorliegenden Falles sprechen - aus Willensschwäche zu Straftaten hinreißen läßt, steht infolgedessen der Annahme eines kriminellen Hanges im Sinne der genannten Vorschrift nicht entgegen (BGHSt 24, 160, 161 f.; BGH, Urt. vom 20. Februar 2002 - 2 StR 486/01, insoweit in BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 6 nicht abgedruckt).

    Sollte sich dabei ergeben, daß der im Rahmen von § 66 StGB vorausgesetzte Hang auf Umstände zurückgeht, welche gleichzeitig die erheblich verminderte Schuldfähigkeit begründen, ist die Unterbringung nach § 63 StGB vorrangig und deren alleinige Anordnung im Regelfall auch ausreichend (vgl. BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 6).

  • BGH, 12.12.1979 - 3 StR 436/79

    Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung - Gefährlichkeit für die Allgemeinheit

    Auszug aus BGH, 28.11.2002 - 5 StR 330/02
    Angesichts der vom Landgericht angestellten Strafzumessungserwägungen kann der Senat nicht ausschließen, daß die Strafkammer, hätte sie die Sicherungsverwahrung angeordnet, eine geringere Strafe verhängt hätte (vgl. BGH NJW 1980, 1055, 1056; BGH StV 2002, 480).
  • BGH, 29.11.2001 - 5 StR 507/01

    Sicherungsverwahrung; Gesamtwürdigung (Außerachtlassung bedeutsamer Umstände:

    Auszug aus BGH, 28.11.2002 - 5 StR 330/02
    Angesichts der vom Landgericht angestellten Strafzumessungserwägungen kann der Senat nicht ausschließen, daß die Strafkammer, hätte sie die Sicherungsverwahrung angeordnet, eine geringere Strafe verhängt hätte (vgl. BGH NJW 1980, 1055, 1056; BGH StV 2002, 480).
  • BGH, 25.05.1971 - 1 StR 40/71

    Voraussetzungen für die Einstufung als gefährlicher Hangtäter - Verhütung

    Auszug aus BGH, 28.11.2002 - 5 StR 330/02
    Daß sich der Täter - wofür die Umstände des vorliegenden Falles sprechen - aus Willensschwäche zu Straftaten hinreißen läßt, steht infolgedessen der Annahme eines kriminellen Hanges im Sinne der genannten Vorschrift nicht entgegen (BGHSt 24, 160, 161 f.; BGH, Urt. vom 20. Februar 2002 - 2 StR 486/01, insoweit in BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 6 nicht abgedruckt).
  • BGH, 05.02.1985 - 1 StR 833/84

    Ausschluss der Strafbarkeit wegen Strafvereitelung und Begünstigung bei

    Auszug aus BGH, 28.11.2002 - 5 StR 330/02
    Auch bei Annahme eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB und der sonstigen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsverwahrung stünde diese gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB im Ermessen des Gerichts (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 3 Begründung 1; BGH NStZ 1985, 261 m. w. N.).
  • BGH, 10.06.2010 - 4 StR 474/09

    Verurteilung wegen Erpressung einer Liechtensteiner Bank rechtskräftig

    Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind die Ursachen des Hangs und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit regelmäßig unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - 5 StR 330/02, NStZ 2003, 310, 311; Fischer aaO § 66 Rn. 25 m.w.N.).
  • LG Arnsberg, 19.05.2009 - 2 KLs 11/09

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern unter anderem wegen Durchführung von

    Dann hat gem. § 72 StGB die Unterbringung gem. § 63 StGB Vorrang vor der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB (vgl. BGH, NStZ 03, 310).
  • BGH, 03.08.2011 - 2 StR 190/11

    Rechtsfehlerhaft abgelehnte Sicherungsverwahrung (verfassungskonforme Anwendung;

    Einen Hang kann auch haben, wer willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht genügend widerstehen kann (BGH NStZ 2003, 310, 311; NStZ-RR 2003, 107, 108) oder wer aufgrund erhöhter Aggressionsbereitschaft dazu neigt, mit einer strafbaren Handlung auf einen äußeren Tatanstoß zu reagieren (BGH NStZ 1994, 280; NStZ-RR 2010, 238, 239).

    Der Senat kann trotz an sich rechtsfehlerfreier Strafzumessungserwägungen nicht ausschließen, dass die verhängte Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte (vgl. BGH NJW 1980, 1055, 1056; StV 2002, 480, NStZ-RR 2003, 107, 108).

  • BGH, 10.07.2008 - 5 StR 253/08

    Vergewaltigung (Beleg der Nötigung; Vorsatz); schwerer sexueller Missbrauch eines

    In diesem Falle wäre die Unterbringung nach § 63 StGB vorrangig und deren alleinige Anordnung im Regelfall ausreichend (BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 6; BGH NStZ 2003, 310).
  • LG Deggendorf, 20.07.2021 - 1 KLs 8 Js 7992/20

    Vollzug einer Ausweisung ist bestimmender Milderungsgrund bei faktischen

    Als Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung eine auf charakterlicher Anlage beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung zu Rechtsbrüchen zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.2002, Az. 3 StR 113/02; Urteil vom 11.09.2002, Az. 2 StR 193/02; Urteil vom 28.11.2002, Az. 5 StR 330/02; Urteil vom 27.10.2004, Az. 5 StR 130/04; Beschluss vom 29.07.2008, Az. 1 StR 248/08).
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