Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.12.2002

Rechtsprechung
   BGH, 19.12.2002 - 1 StR 306/02   

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https://dejure.org/2002,3958
BGH, 19.12.2002 - 1 StR 306/02 (https://dejure.org/2002,3958)
BGH, Entscheidung vom 19.12.2002 - 1 StR 306/02 (https://dejure.org/2002,3958)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 306/02 (https://dejure.org/2002,3958)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1404
  • NStZ 2003, 320
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.04.1975 - 1 StR 388/74

    Voraussetzungen für die Anfechtung eines Urteils mit der Revision - Aufhebung des

    Auszug aus BGH, 19.12.2002 - 1 StR 306/02
    Zwar kann gegen das - grundsätzlich bindende - Verweisungsurteil (§ 328 Abs. 2 StPO) Revision eingelegt werden (BGHSt 26, 106).
  • BGH, 03.05.1967 - 2 StR 103/67

    Tödlicher Sturz nach Kinnhakenschlag - Ablehnung eines Antrags auf Einholung

    Auszug aus BGH, 19.12.2002 - 1 StR 306/02
    Unterbleibt sie versehentlich, so ist dies unschädlich (BGHSt 21, 245, 247).
  • BGH, 21.08.2019 - 3 StR 221/18

    Vermögensschaden beim Anstellungsbetrug (Eingehungsbetrug; Gefährdungsschaden;

    (2) Zudem hat sich die Berufungsstrafkammer bei der Vorlage der Sache in entsprechender Anwendung des § 225a Abs. 1 StPO ausdrücklich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert, wonach eine solche Verfahrensweise im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie zulässig ist (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 306/02, NStZ 2003, 320); dies entspricht auch der überwiegend im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. etwa KK/Gmel, StPO, 8. Aufl., § 225a Rn. 4; Radtke/Hohmann/Britz, StPO, § 225a Rn. 1; SKStPO/Deiters/Albrecht, 5. Aufl., § 225a Rn. 3; SSWStPO/Grube, 3. Aufl., § 225a Rn. 4).
  • BGH, 03.02.2016 - 2 StR 159/15

    Sachliche Zuständigkeit (Recht auf den gesetzlichen Richter; grundsätzliche

    Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 306/02, BGHR StPO § 225a Anwendungsbereich 1) und nach der herrschenden Ansicht in der Literatur (vgl. Britz in Radtke/Hohmann, StPO 2011, § 225a Rn. 1; SK/Deiters/Albrecht, StPO, 5. Aufl., § 225a Rn. 3; KK/Gmel, StPO, 7. Aufl., § 225a Rn. 4; SSW/Grube, StPO, 2. Aufl., § 225a Rn. 4; Hegmann NStZ 2000, 574, 575; LR/Jäger, StPO, 26. Aufl., § 225a Rn. 6) ist § 225a StPO im Berufungsverfahren entsprechend anwendbar.
  • BGH, 03.02.2016 - 2 StR 481/14

    Sachliche Zuständigkeit (Recht auf den gesetzlichen Richter; grundsätzliche

    Ob die Übernahme des Verfahrens durch das Landgericht auf Vorlage des Vorsitzenden der Berufungskammer in entsprechender Anwendung des § 225a StPO im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie zulässig ist (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 306/02, NStZ 2003, 320; Britz in: Radtke/ Hohmann, StPO 2011, § 225a Rn. 1; SK/StPO-Deiters/Albrecht, 5. Aufl., § 225a Rn. 3; KK-Gmel, StPO, 7. Aufl., § 225a Rn. 4; SSW/Grube, StPO, 2. Aufl., § 225a Rn. 4; LR-Jäger, StPO, 26. Aufl., § 225a Rn. 6; Hegmann NStZ 2000, 574, 575) oder ob eine entsprechende Anwendung der genannten Vorschrift in Ermangelung einer gesetzlichen Regelungslücke ausscheidet (KMR-Eschelbach, Stand: Dezember 2001 § 225a Rn. 7; KMR-Brunner, Stand: Mai 2012 § 328 Rn. 25; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 225a Rn. 2; Meyer-Goßner NStZ 1981, 168, 170, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Das Landgericht konnte sich für seine Rechtsauffassung, dass eine Übernahme des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 225a StPO zulässig ist, auf die Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 306/02, NStZ 2003, 320) und auf die herrschende Lehre stützen.

    Einer förmlichen Aufhebung der Entscheidung bedurfte es bei dieser Sachlage nicht (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 306/02, NStZ 2003, 320).

  • LG Offenburg, 07.01.2014 - 4 Ns 204 Js 11007/12

    Vorlage an ein Gericht höherer Ordnung im Berufungsverfahren; Tötungsvorsatz bei

    Eines förmlichen Ausspruchs über seine Aufhebung bedürfe es nicht (BGH Beschl. v. 19.12.2002 - 1 StR 306/02, NStZ 2003, 320 = NJW 2003, 1404 m.w.N. auch zur Gegenansicht).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.12.2002 - 5 StR 477/02   

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https://dejure.org/2002,4734
BGH, 12.12.2002 - 5 StR 477/02 (https://dejure.org/2002,4734)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2002 - 5 StR 477/02 (https://dejure.org/2002,4734)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2002 - 5 StR 477/02 (https://dejure.org/2002,4734)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen förmlicher Inaugenscheinnahme und bloßer Vernehmungsbehelfe - Freibeweislicher Rückgriff auf dienstliche Äußerung des Kammervorsitzenden - Inaugenscheinnahme in Abwesenheit des Angeklagten - Wahllichtbildvorlage in Abwesenheit des Angeklagten

  • Judicialis

    StPO § 338 Nr. 5; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 349 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 273 Abs. 1
    Verwendung von Vernehmungsbehelfen ist keine wesentliche Förmlichkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 320
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.10.2002 - 1 StR 234/02

    Aufhebungsumfang bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes (das gesamte

    Auszug aus BGH, 12.12.2002 - 5 StR 477/02
    Dies wird durch den wegen der Unklarheit (darin liegt der maßgebliche Unterschied gegenüber dem Fall, der dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des BGH vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 234/02 zugrundelag) hier zulässigen freibeweislichen Rückgriff auf die dienstliche Äußerung des Strafkammervorsitzenden letztlich sicher bewiesen.

    Sie kann damit nur als sachwidrig bewertet werden (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 25; BGH NStZ 1999, 522, 523; BGH, Urt. vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 234/02, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 05.02.2002 - 5 StR 437/01

    Entfernung / Abwesenheit des Angeklagten; Urkundsbeweis; Verlesung während einer

    Auszug aus BGH, 12.12.2002 - 5 StR 477/02
    Er kann auf dieser unzureichenden Grundlage nicht in eine sachliche Prüfung auf diese Verfahrensrüge eintreten, etwa dahin, ob auch hier - entsprechend der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden - die Verwendung eines bloßen Vernehmungsbehelfs angenommen werden könnte (vgl. auch die Formulierung auf S. 13 der Revisionsbegründungsschrift), oder dahin, ob sich die angeblich verfahrensfehlerhafte Beweiserhebung etwa gar auf den Teilfreispruch des Beschwerdeführers vom Vorwurf der Zuhälterei bezogen haben kann (UA S. 34 f.), schließlich, ob hier etwa der seltene Ausnahmefall eines möglichen "denkgesetzlichen" Ausschlusses des Beruhens des Urteils auf dem geltend gemachten Verstoß in Betracht käme (s. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 25; vgl. dazu UA S. 42 sowie die Rückschlüsse des Generalbundesanwalts aus dem - im übrigen rechtsfehlerfreien - Gerichtsbeschluß gemäß § 247 StPO).

    Sie kann damit nur als sachwidrig bewertet werden (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 25; BGH NStZ 1999, 522, 523; BGH, Urt. vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 234/02, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 17.11.1994 - 1 StR 624/94

    Erfordernis der Wiederholung eines Augenscheins bei Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 12.12.2002 - 5 StR 477/02
    Die Zeugin betreffend läßt schon der Wortlaut des Protokolls ("zusammen mit der Zeugin wurde die Skizze in Augenschein genommen"), der eine enge Verknüpfung zwischen Zeugenbefragung und "Augenschein" belegt, zudem der Gegenstand der Betrachtung - eine Skizze, welche die Zeugin bei einer polizeilichen Vernehmung gefertigt hatte, was auf einen Vorhalt eben jener Vernehmung hindeutet - an einer förmlichen Augenscheinseinnahme zweifeln (vgl. auch BGHR StPO § 247 Abwesenheit 10; ferner BGH, Beschl. vom 17. November 1994 - 1 StR 624/94).
  • BGH, 15.08.2001 - 3 StR 187/01

    Besetzungsrüge; Verfahrensrüge; Zulässigkeit; Anwesenheit; Wesentliche

    Auszug aus BGH, 12.12.2002 - 5 StR 477/02
    Betreffend das anläßlich der Vernehmung der Zeugin C. K. in Abwesenheit des Angeklagten verlesene, während der Vernehmung des Zeugen G. K. in Abwesenheit des Angeklagten "zusammen mit dem Zeugen in Augenschein genommene" Schreiben geht der Senat aufgrund des Inhalts des Schreibens, welches als Strafantragsrücknahme gewertet wurde (vgl. auch UA S. 49), mit dem Generalbundesanwalt von einer Freibeweiserhebung während der Hauptverhandlung aus, bei welcher die Anwesenheit des Angeklagten nicht unerläßlich war (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 17, 20, 22, 24).
  • BGH, 08.02.2000 - 5 StR 543/99

    Begründungserfordernis bei § 247 StPO; Zulässigkeitsanforderungen der Revision

    Auszug aus BGH, 12.12.2002 - 5 StR 477/02
    Betreffend das anläßlich der Vernehmung der Zeugin C. K. in Abwesenheit des Angeklagten verlesene, während der Vernehmung des Zeugen G. K. in Abwesenheit des Angeklagten "zusammen mit dem Zeugen in Augenschein genommene" Schreiben geht der Senat aufgrund des Inhalts des Schreibens, welches als Strafantragsrücknahme gewertet wurde (vgl. auch UA S. 49), mit dem Generalbundesanwalt von einer Freibeweiserhebung während der Hauptverhandlung aus, bei welcher die Anwesenheit des Angeklagten nicht unerläßlich war (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 17, 20, 22, 24).
  • BGH, 25.03.1992 - 3 StR 519/91

    Glaubwürdigkeit von Zeugen - Augenscheinseinnahme in Abwesenheit der Angeklagten

    Auszug aus BGH, 12.12.2002 - 5 StR 477/02
    Die Zeugin betreffend läßt schon der Wortlaut des Protokolls ("zusammen mit der Zeugin wurde die Skizze in Augenschein genommen"), der eine enge Verknüpfung zwischen Zeugenbefragung und "Augenschein" belegt, zudem der Gegenstand der Betrachtung - eine Skizze, welche die Zeugin bei einer polizeilichen Vernehmung gefertigt hatte, was auf einen Vorhalt eben jener Vernehmung hindeutet - an einer förmlichen Augenscheinseinnahme zweifeln (vgl. auch BGHR StPO § 247 Abwesenheit 10; ferner BGH, Beschl. vom 17. November 1994 - 1 StR 624/94).
  • BGH, 03.06.1998 - 3 StR 213/98

    Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 12.12.2002 - 5 StR 477/02
    Betreffend das anläßlich der Vernehmung der Zeugin C. K. in Abwesenheit des Angeklagten verlesene, während der Vernehmung des Zeugen G. K. in Abwesenheit des Angeklagten "zusammen mit dem Zeugen in Augenschein genommene" Schreiben geht der Senat aufgrund des Inhalts des Schreibens, welches als Strafantragsrücknahme gewertet wurde (vgl. auch UA S. 49), mit dem Generalbundesanwalt von einer Freibeweiserhebung während der Hauptverhandlung aus, bei welcher die Anwesenheit des Angeklagten nicht unerläßlich war (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 17, 20, 22, 24).
  • BGH, 30.08.2000 - 5 StR 268/00

    Verurteilung einer Leipzigerin zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Ermordung

    Auszug aus BGH, 12.12.2002 - 5 StR 477/02
    Betreffend das anläßlich der Vernehmung der Zeugin C. K. in Abwesenheit des Angeklagten verlesene, während der Vernehmung des Zeugen G. K. in Abwesenheit des Angeklagten "zusammen mit dem Zeugen in Augenschein genommene" Schreiben geht der Senat aufgrund des Inhalts des Schreibens, welches als Strafantragsrücknahme gewertet wurde (vgl. auch UA S. 49), mit dem Generalbundesanwalt von einer Freibeweiserhebung während der Hauptverhandlung aus, bei welcher die Anwesenheit des Angeklagten nicht unerläßlich war (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 17, 20, 22, 24).
  • BGH, 10.03.2009 - 5 StR 460/08

    Anfrageverfahren; Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die

    Selbst wenn daher die der Auffassung des Senats entsprechende Neuorientierung bei der Auslegung des Vernehmungsbegriffs unterbliebe, käme der absolute Revisionsgrund allein wegen der Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Entlassung eines in seiner Abwesenheit nach § 247 StPO vernommenen Zeugen nicht zur Anwendung; denn der Angeklagte hätte keinen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung versäumt (BGHSt 26, 84, 91 m.w.N.; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 17, 22, 24, 26; BGH NJW 1996, 2382; NStZ 2006, 713; vgl. für einen entsprechenden Lösungsansatz bereits BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18 bis 21, 23).
  • BGH, 17.09.2014 - 1 StR 212/14

    Revisionsgründe im Strafverfahren: Abwesenheit des während der Zeugenvernehmung

    Nach den Gesamtumständen ist hier davon auszugehen, dass es sich um einen förmlichen Augenschein gehandelt hat und die Lichtbilder nicht lediglich als Vernehmungsbehelf eingesetzt worden sind (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - 5 StR 477/02).
  • BGH, 10.03.2009 - 5 StR 530/08

    Anfrageverfahren; Ausschluss des Angeklagten; Begriff der Vernehmung;

    Trotz von der Nebenklägerin in dem Kalender während der Vernehmung vorgenommener Markierungen vermag der Senat die ausdrücklich protokollierte Augenscheinseinnahme, mit welcher die Art von Eintragungen und das Vorhandensein unterschiedlicher Schriftbilder in dem Kalender veranschaulicht werden sollten, nicht, wie der Generalbundesanwalt, als bloßen Vernehmungsbehelf zu verstehen (vgl. dazu BGHR StPO § 247 Abwesenheit 10, 26, 28), so dass die Rüge nicht etwa schon deshalb (offensichtlich) unbegründet ist.
  • OLG Hamm, 29.11.2004 - 3 Ss 467/04

    Wahllichtbildvorlage; Wiedererkennen

    Es ist nämlich nicht nur überflüssig sondern geradezu sachwidrig, die Verwendung von Augenscheinsurkunden als Vernehmungsbehelfe und den Vorhalt von Urkunden in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen (BGH, NStZ 2003, 320).
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