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   BGH, 16.01.2003 - 4 StR 422/02   

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Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2003, 431



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BGH, 26.01.2005 - 5 StR 290/04  

    Abgrenzung von Totschlag und schwerer Körperverletzung (Tötungsvorsatz bei

    Die offensichtliche Lebensgefährlichkeit einer Handlungsweise stellt dabei für den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes einen Umstand von erheblichem Gewicht dar (BGH NStZ 2003, 431), weil bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen ein bedingter Tötungsvorsatz nahe liegt (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 58).

    Die offensichtliche Lebensgefährlichkeit einer Handlungsweise stellt dabei für den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes einen Umstand von erheblichem Gewicht dar (BGH NStZ 2003, 431), weil bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen ein bedingter Tötungsvorsatz nahe liegt (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 58).

  • BGH, 25.10.2012 - 4 StR 174/12  

    Raub (Verknüpfung von Nötigungshandlung und Wegnahme: Zeitpunkt des Vorliegens

    Eine andere rechtliche Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn die Gewaltanwendung nicht mehr andauert, sondern nur noch in der Weise fortwirkt, dass sich das Tatopfer (nur noch) in einem Zustand der allgemeinen Einschüchterung befindet (vgl. BGH NStZ 2003, 431).

    Eine andere rechtliche Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn die Gewaltanwendung nicht mehr andauert, sondern nur noch in der Weise fortwirkt, dass sich das Tatopfer (nur noch) in einem Zustand der allgemeinen Einschüchterung befindet (BGH, Beschluss vom 12. August 1992 - 3 StR 358/92, aaO; Senatsurteil vom 16. Januar 2003 - 4 StR 422/02, NStZ 2003, 431).

  • BGH, 21.03.2006 - 3 StR 3/06  

    Besonders schwere Vergewaltigung (Urteilstenor); Raub (finaler Zusammenhang

    Damit fehlt es an der erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen einer Nötigungshandlung und der Wegnahme (vgl. BGHSt 32, 88, 92; 41, 123, 124; BGH NStZ 2003, 431; Tröndle/Fischer aaO § 249 Rdn. 6 ff., 10 ff. m. w. N.).
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  • BGH, 15.03.2011 - 4 StR 40/11  

    Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung und wegen unbefugten Tragens von inländischen

    b) Im Ergebnis zu Recht rügt die Revision jedoch die unzureichende Darlegung der für den Tatbestand des Raubes im Sinne des § 249 StGB auch erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen dem eingesetzten Nötigungsmittel und der Wegnahme (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Januar 2003 - 4 StR 422/02, NStZ 2003, 431 m.w.N.).
  • BGH, 25.09.2012 - 2 StR 340/12  

    Besonders schwerer Raub (Verknüpfung von Nötigungshandlung und Wegnahme:

    An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1983 - 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92; Urteil vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 124; Beschluss vom 16. Januar 2003 - 4 StR 422/02, NStZ 2003, 431, 432; Beschluss vom 24. Februar 2009 - 5 StR 39/09, NStZ 2009, 325; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 249 Rn. 6, 10 mwN).
  • BGH, 24.02.2009 - 5 StR 39/09  

    Raub (finale Beziehung zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme; konkludente

    Damit fehlt es an der erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen einer Nötigungshandlung und der Wegnahme (vgl. BGHSt 32, 88, 92; 41, 123, 124; BGH NStZ 2003, 431; Fischer, StGB 56. Aufl. § 249 Rdn. 10 ff. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 22.04.2008 - 3 (s) Sbd I. 8/08  

    Bindung an Verweisungsbeschluss

    Als besonders gefährlich erkannte Tathandlungen, wie z. B. mehrere mit Kraft geführte Schläge gegen den besonders empfindlichen Kopf eines Menschen, der hierdurch potentiell schwerste und tödliche Verletzungen davontragen kann (BGH Urt. v. 11.10.2000 - 3 StR 321/00 = BeckRS 2000, 30136111; BGH Urt. v. 24.03.2005 - 3 StR 402/04 = BeckRS 2005, 04290), können dabei ein starkes Indiz für ein wenigstens billigendes Inkaufnehmen des Todeserfolges sein, wobei es angesichts der hohen Hemmschwelle bei einem Tötungsdelikt aber einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände bedarf (BGH NStZ 2003, 431 f.) .
  • OLG Hamm, 22.04.2008 - 3s Sbd. I-8/08  

    Bindung an fehlerhaften Verweisungsbeschluss

    Als besonders gefährlich erkannte Tathandlungen, wie z. B. mehrere mit Kraft geführte Schläge gegen den besonders empfindlichen Kopf eines Menschen, der hierdurch potentiell schwerste und tödliche Verletzungen davontragen kann (BGH Urt. v. 11.10.2000 - 3 StR 321/00 = BeckRS 2000, 30136111; BGH Urt. v. 24.03.2005 - 3 StR 402/04 = BeckRS 2005, 04290), können dabei ein starkes Indiz für ein wenigstens billigendes Inkaufnehmen des Todeserfolges sein, wobei es angesichts der hohen Hemmschwelle bei einem Tötungsdelikt aber einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände bedarf (BGH NStZ 2003, 431 f.).
  • OLG Hamm, 22.04.2008 - 3 (s) Sbd I. 9/08  

    Bindung an Verweisungsbeschluss

    Als besonders gefährlich erkannte Tathandlungen, wie z. B. mehrere mit Kraft geführte Schläge gegen den besonders empfindlichen Kopf eines Menschen, der hierdurch potentiell schwerste und tödliche Verletzungen davontragen kann (BGH Urt. v. 11.10.2000 - 3 StR 321/00 = BeckRS 2000, 30136111; BGH Urt. v. 24.03.2005 - 3 StR 402/04 = BeckRS 2005, 04290), können dabei ein starkes Indiz für ein wenigstens billigendes Inkaufnehmen des Todeserfolges sein, wobei es angesichts der hohen Hemmschwelle bei einem Tötungsdelikt aber einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände bedarf (BGH NStZ 2003, 431 f.) .
  • OLG Hamm, 22.04.2008 - 3 (s) Sbd I. 8  

    Bindung an Verweisungsbeschluss

    Als besonders gefährlich erkannte Tathandlungen, wie z. B. mehrere mit Kraft geführte Schläge gegen den besonders empfindlichen Kopf eines Menschen, der hierdurch potentiell schwerste und tödliche Verletzungen davontragen kann (BGH Urt. v. 11.10.2000 - 3 StR 321/00 = BeckRS 2000, 30136111; BGH Urt. v. 24.03.2005 - 3 StR 402/04 = BeckRS 2005, 04290), können dabei ein starkes Indiz für ein wenigstens billigendes Inkaufnehmen des Todeserfolges sein, wobei es angesichts der hohen Hemmschwelle bei einem Tötungsdelikt aber einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände bedarf (BGH NStZ 2003, 431 f.).
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