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   BVerfG, 21.01.2003 - 2 BvR 406/02   

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BVerfG, 21.01.2003 - 2 BvR 406/02 (https://dejure.org/2003,2569)
BVerfG, Entscheidung vom 21.01.2003 - 2 BvR 406/02 (https://dejure.org/2003,2569)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Januar 2003 - 2 BvR 406/02 (https://dejure.org/2003,2569)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Aushändigung eines Vollzugsplans einer Justizvollzugsanstalt nebst Fortschreibungen - Recht eines Strafgefangenen auf Akteneinsicht - Mündliche Unterrichtung über den Inhalt eines Vollzugsplans - Verletzung eines grundrechtlich geschützten ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 34a Abs. 2; ; BVerfGG § ... 93c; ; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1; ; StVollzG § 4 Abs. 1; ; StVollzG § 159; ; StVollzG § 185; ; StVollzG § 185 Satz 1; ; BDSG § 19; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 1 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG §§ 7 159 185
    Anspruch des Strafgefangenen auf Aushändigung des Vollzugsplans

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 1, 3
  • NStZ 2003, 620
  • StV 2003, 408
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 21.01.2003 - 2 BvR 406/02
    a) Aus dem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse des Strafgefangenen, das auch darauf gerichtet ist, Rahmenbedingungen herzustellen, die seiner Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 64, 261 ; stRspr), folgt ein Anspruch des Strafgefangenen, über den Vollzugsplan so unterrichtet zu werden, dass ihm die Mitwirkung an seiner Behandlung möglich ist (vgl. § 4 Abs. 1 StVollzG) und er seine die Vollzugsplanung betreffenden Rechte wahrnehmen kann.
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 21.01.2003 - 2 BvR 406/02
    a) Aus dem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse des Strafgefangenen, das auch darauf gerichtet ist, Rahmenbedingungen herzustellen, die seiner Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 64, 261 ; stRspr), folgt ein Anspruch des Strafgefangenen, über den Vollzugsplan so unterrichtet zu werden, dass ihm die Mitwirkung an seiner Behandlung möglich ist (vgl. § 4 Abs. 1 StVollzG) und er seine die Vollzugsplanung betreffenden Rechte wahrnehmen kann.
  • OLG Hamm, 13.08.1984 - 1 Vollz (Ws) 79/84
    Auszug aus BVerfG, 21.01.2003 - 2 BvR 406/02
    b) Dabei braucht über die Frage, ob mit dem grundrechtlich fundierten Interesse des Strafgefangenen, vom Inhalt des Vollzugsplans und dessen Fortschreibungen anhand des schriftlichen Textes Kenntnis zu nehmen und damit auf für ihn verlässlicher Grundlage prüfen zu können, ob seine den Vollzugsplan betreffenden Rechte gewahrt sind, ein Rechtsanspruch gerade auf Aushändigung einer Abschrift korrespondiert, nicht abschließend befunden zu werden (im Ergebnis ablehnend: OLG Karlsruhe ZfStrVO 1980, S. 184; OLG Hamm NStZ 1985, S. 47; bejahend: OLG Celle NStZ 1982, S. 136 sowie Schöch in: Kaiser/Schöch , Strafvollzug, 5. Aufl. 2002, § 7, Rn. 17 und Feest/Joester in: Feest , AK-StVollzG, 4. Aufl. 2000, § 7, Rn. 6).
  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus BVerfG, 21.01.2003 - 2 BvR 406/02
    a) Aus dem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse des Strafgefangenen, das auch darauf gerichtet ist, Rahmenbedingungen herzustellen, die seiner Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 64, 261 ; stRspr), folgt ein Anspruch des Strafgefangenen, über den Vollzugsplan so unterrichtet zu werden, dass ihm die Mitwirkung an seiner Behandlung möglich ist (vgl. § 4 Abs. 1 StVollzG) und er seine die Vollzugsplanung betreffenden Rechte wahrnehmen kann.
  • BVerfG, 27.11.1973 - 2 BvL 12/72

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 49 Abs. 1 , 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie 61 BZRG

    Auszug aus BVerfG, 21.01.2003 - 2 BvR 406/02
    a) Aus dem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse des Strafgefangenen, das auch darauf gerichtet ist, Rahmenbedingungen herzustellen, die seiner Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 64, 261 ; stRspr), folgt ein Anspruch des Strafgefangenen, über den Vollzugsplan so unterrichtet zu werden, dass ihm die Mitwirkung an seiner Behandlung möglich ist (vgl. § 4 Abs. 1 StVollzG) und er seine die Vollzugsplanung betreffenden Rechte wahrnehmen kann.
  • BVerfG, 16.02.1993 - 2 BvR 594/92

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Überprüfung eines Vollzugplans

    Auszug aus BVerfG, 21.01.2003 - 2 BvR 406/02
    Wegen dieser zentralen Bedeutung muss der Vollzugsplan auch gerichtlich daraufhin kontrollierbar sein, ob die Rechtsvorschriften für das Aufstellungsverfahren beachtet wurden und das inhaltliche Gestaltungsermessen der Behörde rechtsfehlerfrei ausgeübt worden ist (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92 -, StV 1994, S. 93).
  • OLG Celle, 06.11.1981 - 3 Ws 327/81
    Auszug aus BVerfG, 21.01.2003 - 2 BvR 406/02
    b) Dabei braucht über die Frage, ob mit dem grundrechtlich fundierten Interesse des Strafgefangenen, vom Inhalt des Vollzugsplans und dessen Fortschreibungen anhand des schriftlichen Textes Kenntnis zu nehmen und damit auf für ihn verlässlicher Grundlage prüfen zu können, ob seine den Vollzugsplan betreffenden Rechte gewahrt sind, ein Rechtsanspruch gerade auf Aushändigung einer Abschrift korrespondiert, nicht abschließend befunden zu werden (im Ergebnis ablehnend: OLG Karlsruhe ZfStrVO 1980, S. 184; OLG Hamm NStZ 1985, S. 47; bejahend: OLG Celle NStZ 1982, S. 136 sowie Schöch in: Kaiser/Schöch , Strafvollzug, 5. Aufl. 2002, § 7, Rn. 17 und Feest/Joester in: Feest , AK-StVollzG, 4. Aufl. 2000, § 7, Rn. 6).
  • BVerfG, 25.09.2006 - 2 BvR 2132/05

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollzugsplanung im Strafvollzug

    Der Vollzugsplan, zu dessen Aufstellung und kontinuierlicher Fortschreibung § 7 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StVollzG die Vollzugsbehörde verpflichtet, ist daher zentrales Element eines am Resozialisierungsziel ausgerichteten Vollzuges (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92 -, a.a.O., S. 94, und vom 21. Januar 2003 - 2 BvR 406/02 -, NStZ 2003, S. 620).

    Wegen seiner zentralen Bedeutung für die Realisierung des Vollzugsziels muss der Vollzugsplan nicht nur für den Gefangenen verständlich sein und ihm als Leitlinie für die Ausrichtung seines künftigen Verhaltens dienen können, sondern es muss auch eine den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügende gerichtliche Kontrolle daraufhin möglich sein, ob die Rechtsvorschriften für das Aufstellungsverfahren beachtet wurden und das inhaltliche Gestaltungsermessen der Behörde rechtsfehlerfrei ausgeübt worden ist (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92 -, a.a.O., S. 94, und vom 21. Januar 2003 - 2 BvR 406/02 -, a.a.O., S. 620; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Februar 2004, - 1 WS 165/03 -, a.a.O., S. 556).

  • BVerfG, 03.07.2006 - 2 BvR 1383/03

    Anfechtung der Feststellung zur Nichteignung für Vollzugslockerungen; effektiver

    Der Vollzugsplan ist vom Strafvollzugsgesetz als zentrales Element und Orientierungsrahmen für einen dem Resozialisierungsziel verpflichteten Vollzug vorgesehen (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92 -, NStZ 1993, S. 301, und vom 21. Januar 2003 - 2 BvR 406/02 -, NStZ 2003, S. 620; Callies/Müller-Dietz, 10. Aufl., 2002, § 7 Rn. 2).

    c) Auf die Einhaltung der den Vollzugsplan betreffenden gesetzlichen Bestimmungen hat der Gefangene, der Funktion des Strafvollzugsgesetzes entsprechend, einen einklagbaren Anspruch (Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92 -, NStZ 1993, S. 301, und vom 21. Januar 2003 - 2 BvR 406/02 -, NStZ 2003, S. 620; vgl. auch OLG Nürnberg vom 5. April 1982, ZfStrVo 1982, S. 308; OLG Frankfurt a. M. vom 12. Januar 1983, NStZ 1983, S. 381; KG vom 29. März 1984, ZfStrVo 1984, S. 370; OLG Koblenz vom 11. Juni 1992, ZfStrVo 1992, S. 321 ; Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 7 Rn. 2).

    Zu den Vorgaben, deren Einhaltung der Gefangene danach beanspruchen kann, gehört, dass über die konkreten Inhalte des Vollzugsplans ermessensfehlerfrei entschieden wird (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 2003 - 2 BvR 406/02 -, NStZ 2003, S. 620).

  • OLG Karlsruhe, 21.11.2011 - 2 Ws 151/11

    Maßregelvollzug: Anspruch auf Erstellung und Fortschreibung eines Vollzugsplans

    Kernstück eines behandlungsorientierten Vollzugs ist nach ständiger verfassungsrichterlicher Rechtsprechung aber der Vollzugsplan (BVerfG NStZ 2003, 620f.; StraFo 2006, 429f.; StraFo 2006, 512f.; StV 2011, 488ff.; Volckart-Grünewald, Maßregelvollzug, Rn 439, 443).

    Denn hier wie dort setzt die Mitwirkung des Betroffenen am Vollzugsziel eine Kenntnis von der Vollzugs- und Behandlungsplanung voraus, die ihm als Leitlinie für die Ausrichtung seines künftigen Verhaltens dienen kann (BVerfG NStZ 2003, 620f.; vgl. auch StraFo 2006, 512f.).

    Vielmehr liefe eine Beschränkung auf eine mündliche Erörterung der Planung dem zentralen Anliegen des Vollzugsplans zuwider, dem Betroffenen im Rahmen des Möglichen eine gewisse Planungssicherheit und damit eine Grundlage für eigenes zukunftsorientiertes Verhalten zu vermitteln (BVerfG NStZ 2003, 620f.).

    Zudem ermöglicht es allein ein ordnungsgemäß dokumentierter Vollzugsplan den Gerichten, eine den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügende gerichtliche Kontrolle des Aufstellungsverfahrens und der Rechtsfehlerfreiheit des inhaltlichen Gestaltungsermessens der Behörde vorzunehmen (BVerfG NStZ 1993, 301f.; NStZ 2003, 620f.).

    Soweit in den angegriffenen Beschluss die Auffassung vertreten wird, ein "formalisierter Behandlungsplan" würde die Resozialisierung des Antragstellers nicht weiter fördern, wie gerade der ihn betreffende Vollzugsverlauf mit häufigen Regelungsverletzungen zeige, ist dem entgegenzuhalten, dass die Gefahr, dass sich der Betroffene auf eine Vollzugsplanung beruft, die zu diesem Zeitpunkt schon überholt ist, unabhängig davon besteht, ob sie ihm schriftlich oder mündlich mitgeteilt wurde (BVerfG NStZ 2003, 620f).

  • BVerfG, 05.08.2010 - 2 BvR 729/08

    Verletzung des von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG geschützten

    Der Vollzugsplan, zu dessen Aufstellung und kontinuierlicher Fortschreibung § 7 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StVollzG die Vollzugsbehörde verpflichtet, ist zentrales Element eines am Resozialisierungsziel ausgerichteten Vollzuges (vgl. BVerfGK 1, 3 ; 9, 231 ).
  • OLG Karlsruhe, 18.08.2005 - 2 Ws 159/05

    Gewährung von Vollzugslockerungen durch Justizvollzugsanstalt; Reichweite der

    Der Strafgefangene kann im Verfahren nach § 109 Abs. 1 StVollzG geltend machen, die Vollzugsanstalt habe es pflichtwidrig unterlassen, überhaupt einen Plan aufzustellen, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wäre (vgl. OLG Hamm, MDR 1979, S. 428); er kann auch geltend machen, dass die Vollzugsanstalt zwar einen Vollzugsplan erstellt habe, ihr dabei aber Fehler im Aufstellungsverfahren unterlaufen seien oder dass der erstellte Plan schwere inhaltliche Mängel aufweise (vgl. BVerfG, NStZ 1993, S. 301; NStZ 2003, 620; siehe auch OLG Celle, NStZ 1998, S. 397 und NStZ 1999, S. 444; Mey, in: Schwind/Böhm, Kommentar zum StVollzG, 3. Aufl. 1999, § 7, Rn. 4; Schuler in: Schwind/Böhm, a.a.O., § 109, Rn. 12; Arloth in Arloth/Lückemann, Kommentar zum StVollzG, 2004, § 7, Rn. 14; Callies/Müller-Dietz, Kommentar zum StVollzG , 9. Aufl., § 7, Rn. 1; a.A. OLG Koblenz, NStZ 1986, 92).
  • OLG Hamm, 06.10.2016 - 1 Vollz (Ws) 281/16

    Maßregelvollzug, Therapie- und Eingliederungsplan, Behandlungsplan

    Zentrales Element eines am Resozialisierungsziel ausgerichteten Vollzuges ist der Vollzugsplan, da die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen von Beginn des Aufenthaltes in der Vollzugsanstalt an aufeinander abgestimmt und veränderten Verhältnissen immer wieder angepasst werden müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. September 2006 - 2 BvR 2132/05 - vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/62 - und vom 21. Januar 2003 - 2 BvR 406/02 -, alle zitiert nach juris).
  • OLG Celle, 05.08.2011 - 1 Ws 282/11

    Ausnahme vom Verbot der Vorhaltung von Taten und Verurteilungen wegen des

    a) Zutreffend ist die Strafvollstreckungskammer allerdings davon ausgegangen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig war und der Antragsteller hier ausnahmsweise den Vollzugsplan als Ganzes anfechten konnte (BVerfG NStZ 2003, 620; Schuler/Laubenthal, aaO § 109 Rn. 12; Callies/Müller-Dietz aaO § 109 Rn. 12).
  • OLG Celle, 14.02.2019 - 3 Ws 10/19

    Fortschreibung des Vollzugsplans erst mit letzter Unterschrift der

    Mit Blick auf die elementare Bedeutung des Vollzugsplans und seiner kontinuierlichen Fortschreibung für das Erreichen des Vollzugsziels (vgl. BVerfGK 1, 3; 9, 231) hat der Gefangene auch einen Anspruch auf fristgerechte Fortschreibung des Vollzugsplans (vgl. KG ZfStrVo 1987, 245; Arloth/Krä StVollzG 4. Aufl. § 7 Rn. 9).
  • OLG München, 30.07.2008 - 4 Ws 73/08

    Strafvollzug: Anspruch auf Aushändigung einer Abschrift des Vollzugsplans

    Da der Betroffene ohne Zugang zur schriftlichen Fassung des Vollzugsplans nicht in der Lage ist, die Vollständigkeit und Richtigkeit der ihm erteilten Auskünfte zu überprüfen, würde das Beharren auf einer ausschließlich mündlichen Auskunftserteilung dem zentralen Anliegen des Vollzugsplans zuwiderlaufen, dem Gefangenen - im Rahmen des Möglichen - eine gewisse Planungssicherheit und damit eine Grundlage für eigenes zukunftsorientiertes Verhalten zu vermitteln (BVerfG Beschluss vom 21.1.2003 -2 BvR 406/02 - zitiert nach juris, dort Rn. 10, 12).
  • OLG Karlsruhe, 18.08.2005 - 2 Ws 159/04

    Vollzugsplan: Selbstbindung der Vollzugsbehörde bei Aufstellung und

    Der Strafgefangene kann im Verfahren nach § 109 Abs. 1 StVollzG geltend machen, die Vollzugsanstalt habe es pflichtwidrig unterlassen, überhaupt einen Plan aufzustellen, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wäre (vgl. OLG Hamm, MDR 1979, S. 428); er kann auch geltend machen, dass die Vollzugsanstalt zwar einen Vollzugsplan erstellt habe, ihr dabei aber Fehler im Aufstellungsverfahren unterlaufen seien oder dass der erstellte Plan schwere inhaltliche Mängel aufweise (vgl. BVerfG, NStZ 1993, S. 301; NStZ 2003, 620; siehe auch OLG Celle, NStZ 1998, S. 397 und NStZ 1999, S. 444; Mey, in: Schwind/Böhm, Kommentar zum StVollzG, 3. Aufl. 1999, § 7, Rn. 4; Schuler in: Schwind/Böhm, a.a.O., § 109, Rn. 12; Arloth in Arloth/Lückemann, Kommentar zum StVollzG, 2004, § 7, Rn. 14; Callies/Müller-Dietz, Kommentar zum StVollzG , 9. Aufl., § 7, Rn. 1; a.A. OLG Koblenz, NStZ 1986, 92).
  • LG Landau/Pfalz, 10.05.2006 - 2 StVK 60/06

    Maßregelvollzug: Anspruch des Untergebrachten auf Aushändigung einer Kopie des

  • KG, 10.11.2021 - 2 Ws 107/21

    Beteiligung des Sicherungsverwahrten an der Vollzugs- und Eingliederungsplanung

  • LG Berlin, 16.10.2018 - 593 StVK 21/17

    Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung zu einer Maßnahme im

  • LG Landau/Pfalz, 10.05.2006 - 2 StVK 60/66
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