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   BGH, 26.06.2003 - 4 StR 159/03   

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BGH, 26.06.2003 - 4 StR 159/03 (https://dejure.org/2003,4843)
BGH, Entscheidung vom 26.06.2003 - 4 StR 159/03 (https://dejure.org/2003,4843)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03 (https://dejure.org/2003,4843)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 661
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.02.1992 - 4 StR 75/92

    Bestimmung des Anvertrautsein eines Stiefsohns zur Betreuung in der Lebensführung

    Auszug aus BGH, 26.06.2003 - 4 StR 159/03
    Voraussetzung für das Vorliegen eines Obhutsverhältnisses ist jedoch, daß ein Verhältnis besteht, kraft dessen einer Person das Recht und die Pflicht obliegen, die Lebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten (std. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1 und 2).
  • BGH, 20.09.1988 - 1 StR 383/88

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Missbrauchs von Schutzbefohlenen -

    Auszug aus BGH, 26.06.2003 - 4 StR 159/03
    Voraussetzung für das Vorliegen eines Obhutsverhältnisses ist jedoch, daß ein Verhältnis besteht, kraft dessen einer Person das Recht und die Pflicht obliegen, die Lebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten (std. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1 und 2).
  • BGH, 03.04.1962 - 5 StR 74/62
    Auszug aus BGH, 26.06.2003 - 4 StR 159/03
    Dies versteht sich bei einer Tätigkeit als Tennistrainer nicht von selbst (zum Fußballtrainer vgl. BGHSt 17, 191, 192/193), sondern hätte vielmehr näherer Darlegung bedurft.
  • BGH, 06.05.2014 - 4 StR 503/13

    Revision eines Lehrers gegen seine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert ein solches Obhutsverhältnis eine Beziehung zwischen Täter und Opfer, aus der sich für den Täter das Recht und die Pflicht ergibt, Erziehung, Ausbildung oder Lebensführung des Schutzbefohlenen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten, wobei sich die Begriffe der Erziehung, der Ausbildung und der Betreuung in der Lebensführung in ihrem Bedeutungsgehalt überschneiden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - 1 StR 595/65, BGHSt 21, 196, 199 ff.; Senatsbeschluss vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661).

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 25. April 2012 (NStZ 2012, 690) ausgeführt hat, ist die für das Anvertrautsein erforderliche Obhutsbeziehung im Lehrer-Schüler-Verhältnis aber nicht auf die Erteilung von (verbindlichem) Regelunterricht etwa durch den Klassen- oder Fachlehrer beschränkt, mag sie sich in diesem Falle auch von selbst verstehen und keiner weiteren Darlegung bedürfen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661).

  • BGH, 25.04.2012 - 4 StR 74/12

    Missbrauchsvorwürfe gegen Realschullehrer müssen neu verhandelt werden

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung eines Obhutsverhältnisses im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Beziehung zwischen Täter und Opfer, aus der sich für den Täter das Recht und die Pflicht ergibt, Erziehung, Ausbildung oder Lebensführung des Schutzbefohlenen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - 1 StR 595/65, BGHSt 21, 196, 199 ff.; Senatsbeschluss vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661).

    Es kann daher außer im schulischen Bereich auch in anderen, den Verhältnissen an einer Schule vergleichbaren Fällen vorliegen, etwa im Einzel- oder im Mannschaftssport (BGH, Urteil vom 3. April 1962 - 5 StR 74/62, BGHSt 17, 191 (Fußballtrainer); Senatsbeschluss vom 26. Juni 2003 aaO (Tennistrainer)), ebenso in einem anderweitigen Ausbildungsverhältnis (BGH, Beschluss vom 31. Januar 1967 aaO (Fahrlehrer)).

    Maßgebend sind indes in jedem Fall die konkreten, tatsächlichen Verhältnisse (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1963 - 2 StR 357/63, BGHSt 19, 163, 166; Beschluss vom 31. Januar 1967 aaO, S. 202; Senatsbeschluss vom 26. Juni 2003 aaO; SSW-StGB/Wolters, § 174 Rn. 6).

    Ein "nachwirkendes" Obhutsverhältnis erfüllt den Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht (Senatsbeschluss vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661).

  • BGH, 05.07.2017 - 4 StR 228/17

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Obhuts- bzw. Abhängigkeitsverhältnis:

    Erforderlich hierfür ist ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer Unter- und Überordnung, die den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfasst, in welchem einer Person das Recht und die Pflicht obliegt, die Lebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistig-seelische Entwicklung zu überwachen und zu leiten (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. März 2011 - 4 StR 97/11; BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - 3 StR 12/11; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 1 StR 221/00; Senat, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 4 StR 75/92, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 2; BGH, Urteil vom 20. September 1988 - 1 StR 383/88, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1; BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 1 StR 491/85, BGHSt 33, 340, 344 f.; BGH, Urteil vom 20. September 1988 - 1 StR 383/88, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1).
  • BGH, 05.04.2011 - 3 StR 12/11

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Anvertrautsein); sexueller Missbrauch

    a) Ein die Anforderungen des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllendes Anvertrautsein setzt ein den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich erfassendes Abhängigkeitsverhältnis des Jugendlichen zu dem Betreuer im Sinne einer Unter- und Überordnung voraus (BGH, Beschluss vom 21. April 1995 - 3 StR 526/94, BGHSt 41, 137, 139); entscheidend ist, ob nach den konkreten Umständen ein Verantwortungsverhältnis besteht, kraft dessen dem Täter das Recht und die Pflicht obliegen, die Lebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistigsittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661).
  • BGH, 07.10.2020 - 2 StR 454/19

    Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (Anvertrautsein:

    aa) Der Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung setzt - ebenso wie die gegenwärtig geltende Fassung - voraus, dass zwischen Täter und Opfer ein Verhältnis besteht, kraft dessen eine Person unter 16 Jahren dem Täter zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, wobei sich die Begriffe der Erziehung, der Ausbildung und der Betreuung in der Lebensführung in ihrem Bedeutungsgehalt überschneiden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661, und vom 31. Januar 1967 - 1 StR 595/65, BGHSt 21, 196, 199 ff.).

    Ein die Anforderungen der Vorschrift erfüllendes Anvertrautsein im Sinne einer Unter- und Überordnung kann außer im schulischen Bereich (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 4 StR 503/13, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 13 und Obhutsverhältnis 14) auch in anderen, den Verhältnissen an einer Schule vergleichbaren Fällen bestehen, etwa im Einzel- oder im Mannschaftssport (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003, - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661 (Tennistrainer); BGH, Urteil vom 3. April 1962 - 5 StR 74/62, BGHSt 17, 191 (Fußballtrainer)), ebenso in einem anderweitigen Ausbildungsverhältnis (BGH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - 1 StR 595/65, BGHSt 21, 196 (Fahrlehrer)).

  • BGH, 10.06.2008 - 5 StR 180/08

    Sexueller Missbrauch Schutzbefohlener (Obhutsverhältnis); Grenzen der

    Ob ein solches Obhutsverhältnis, das auch bei einer Tätigkeit als Trainer bestehen kann (BGHSt 17, 191, 192/193 - Fußballtrainer; BGH NStZ 2003, 661 - Tennistrainer), vorliegt, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (BGHSt 19, 163; 33, 340, 344; 41, 137, 139).
  • BGH, 04.03.2020 - 2 StR 352/19

    Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten (Belehrung über

    (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert ein solches Obhutsverhältnis, wovon die Strafkammer im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen ist, eine Beziehung zwischen Täter und Opfer, aus der sich für den Täter das Recht und die Pflicht ergibt, Erziehung, Ausbildung oder Lebensführung des Schutzbefohlenen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten, wobei sich die Begriffe der Erziehung, der Ausbildung und der Betreuung in der Lebensführung in ihrem Bedeutungsgehalt überschneiden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - 1 StR 595/65, BGHSt 21, 196, 199 ff.; Beschluss vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661).

    Dies bedarf indes näherer Darlegungen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1962 - 5 StR 74/62, BGHSt 17, 191, 192 ff. - Fußballtrainer einer Schülermannschaft; Beschluss vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661 - Tennistrainer).

    Ein während des Trainingslagers bestehendes Obhutsverhältnis wirkt nicht, jedenfalls nicht ohne Weiteres, für die Zeit nach dessen Beendigung fort (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661 und vom 25. April 2012 - 4 StR 74/12, NStZ 2012, 690).

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Rechtsprechung
   BGH, 29.01.2003 - 2 StR 519/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4755
BGH, 29.01.2003 - 2 StR 519/02 (https://dejure.org/2003,4755)
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BGH, Entscheidung vom 29. Januar 2003 - 2 StR 519/02 (https://dejure.org/2003,4755)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zum Absichtsmerkmal bei der Verbreitung kinderpornographischer Schriften - Erforderlichkeit eines Körperkontakts zur Annahme des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § ... 349 Abs. 4; ; StGB § 176 Abs. 1; ; StGB § 184 Abs. 3 Nr. 3; ; StGB § 184 Abs. 4; ; StGB § 184 Abs. 3 Nr. 1; ; StGB § 184 Abs. 3 Nr. 2; ; StGB § 184 Abs. 3 Nr. 3; ; StGB § 176 Abs. 3 Nr. 2; ; StGB § 184 Abs. 4; ; StGB § 176 a Abs. 2; ; StGB § 176 Abs. 2; ; StGB § 176 Abs. 3; ; StGB § 176 Abs. 4

  • rechtsportal.de

    StGB § 183 Abs. 3 Nr. 3
    Absicht der Verbreitung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 661
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.06.2001 - 1 StR 66/01

    Kinderpornographie im Internet

    Auszug aus BGH, 29.01.2003 - 2 StR 519/02
    Das Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Angeklagte die Fotos hergestellt hat, um sie oder die daraus gewonnenen Mehrfertigungen im Sinne von § 184 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB zu verbreiten oder sonst öffentlich zugänglich zu machen (zum Verbreiten im Internet vgl. BGHSt 47, 55).
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