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   BGH, 14.03.2003 - 2 StR 341/02   

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https://dejure.org/2003,1123
BGH, 14.03.2003 - 2 StR 341/02 (https://dejure.org/2003,1123)
BGH, Entscheidung vom 14.03.2003 - 2 StR 341/02 (https://dejure.org/2003,1123)
BGH, Entscheidung vom 14. März 2003 - 2 StR 341/02 (https://dejure.org/2003,1123)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 8 EMRK; § 100 a StPO; § 100 b Abs. 1 StPO; § 100b Abs. 5 StPO; § 100 c Abs. 1 Nr. 2 StPO; § 100 c Abs. 2, 100 d Abs. 1 StPO
    Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Recht auf Achtung des Privatlebens; BGHR; Verwertung eines vom Beschuldigten mit Dritten in einem Kraftfahrzeug geführten Raumgesprächs, wenn eine zuvor selbst hergestellte Telekommunikationsverbindung aufgrund eines Bedienungsfehlers ...

  • lexetius.com

    StPO § 100 a, § 100 b Abs. 1, Abs. 5, § 100 c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 100 d Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Stützen der Verwertung eines vom Beschuldigten mit Dritten in einem Kraftfahrzeug geführten Raumgesprächs auf eine schon bestehende, rechtsfehlerfrei ergangene Anordnung nach § 100 a StPO; Fortbestehen einer abgehörten Telekommunikationsverbindung auf ...

  • Judicialis

    StPO § 100 a; ; StPO § 100 b Abs. 1; ; StPO § 100 b Abs. 5; ; StPO § 100 c Abs. 1 Nr. 2; ; StPO § 100 c Abs. 2; ; StPO § 100 d Abs. 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Telekommunikations-Überwachung und "Raumgespräch"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwertung von Äußerungen, die der Beschuldigte bei angeordneter Telefonüberwachung nach der Beendigung eines Telefonats gemacht hat, wobei er die Telefonverbindung tatsächlich aber nicht beendet hatte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt Verwertbarkeit eines Hintergrundgespräches

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt Verwertbarkeit eines Hintergrundgespräches

  • heise.de (Pressemeldung, 14.03.2003)

    Zufällig belauschtes Gespräch gerichtlich verwertbar

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Verwertbarkeit eines Hintergrundgespräches

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Strafprozessrecht, Verwertbarkeit eines abgehörten Raumgesprächs bei versehentlich fortbestehender Telekommunikationsverbindung

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2034
  • NStZ 2003, 668
  • StV 2003, 370
  • StV 2003, 483 (Ls.)
  • K&R 2004, 149
  • JR 2004, 345
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 16.03.1983 - 2 StR 775/82

    Telefonüberwachung und Beweisverwertung

    Auszug aus BGH, 14.03.2003 - 2 StR 341/02
    Ein unverwertbares Raumgespräch im Sinne der Senatsentscheidung BGHSt 31, 296 habe nicht vorgelegen, da der Angeklagte Y. willentlich die Verbindung zur Mailbox des K. hergestellt habe; es komme nicht darauf an, aus welchen Gründen er eine ordnungsgemäße Beendigung unterließ.

    Es habe sich bei der Aufzeichnung daher um einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre gehandelt, der wie im Fall BGHSt 31, 296 zur Unverwertbarkeit der Aufzeichnung führen müsse.

    Von dem dort früher verwendeten Begriff des "Fernmeldeverkehrs", der der Senatsentscheidung BGHSt 31, 296 zugrunde lag, unterscheidet sich dieser durch Art. 2 Abs. 9 Nr. 2 des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz (BGBl 1997 I S. 3108) eingeführte Begriff namentlich dadurch, daß er die Vorgänge des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art, also grundsätzlich den gesamten Datenverkehr mittels Telekommunikationsanlagen umfaßt (vgl. dazu Bär CR 1993, 578, 582; CR 1998, 434, 435).

    Voraussetzung für eine der Überwachung nach § 100 a StPO unterfallende Telekommunikation ist daher, daß sich eine Person einer Telekommunikationsanlage bedient, d. h. Kommunikation mittels einer solchen Anlage vornimmt (vgl. auch BGHSt 31, 296, 297).

    Zu dem in BGHSt 31, 296 entschiedenen Fall besteht insoweit ein Unterschied, als dort weder die Verbindung mit dem Anschluß eines Dritten durch den Betroffenen selbst hergestellt noch ihre versehentliche Aufrechterhaltung durch ihn verursacht wurde.

    Anders als in dem in BGHSt 31, 296 entschiedenen Fall war es weder örtlich noch nach dem Kreis seiner Teilnehmer einem engen, als höchstpersönlich zu bezeichnenden Lebenskreis zuzuordnen, welcher eine besonders hohe Eingriffsschwelle für staatliche Eingriffe erfordert.

    Diese Gesichtspunkte ergeben hier ein eindeutiges Überwiegen des staatlichen Aufklärungsinteresses gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Angeklagten; mit dem in BGHSt 31, 296 ff. entschiedenen Fall ist die vorliegende Fallgestaltung nicht vergleichbar.

  • BGH, 09.04.1986 - 3 StR 551/85

    Heimliche Tonbandaufnahmen eines Gesprächs des Angeklagten als Eingriff in das

    Auszug aus BGH, 14.03.2003 - 2 StR 341/02
    Selbst wenn dies der Fall wäre, so sei eine Verwertung hier jedenfalls nach den zum sogenannten hypothetischen Ersatzeingriff entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHSt 34, 39, 53; BGH NStZ 1997, 294, 295; Gössel, LR 25. Aufl. Einleitung Abschnitt K Rdn. 101; Jähnke, Odersky-FS 1996 S. 427, 433) zulässig gewesen.

    Etwas anderes würde namentlich dann gelten, wenn die Telekommunikationsanlage von vornherein zielgerichtet ohne oder gegen den Willen des Betroffenen in Betrieb genommen worden wäre und daher allein die Funktion einer "Abhöranlage" im Sinne von § 100 c StPO gehabt hätte, denn hierdurch würde sich die Richtung des Grundrechtseingriffs ändern (vgl. auch BGHSt 34, 39, 43, 50).

    Selbst wenn die Überwachung und Aufzeichnung des Raumgesprächs durch die Anordnung nach §§ 100 a, 100 b StPO nicht gedeckt war, ergäbe sich hieraus nicht ohne weiteres ein Beweisverwertungsverbot (vgl. BVerfG NJW 2000, 3357; BGHSt 31, 304, 308; 34, 39, 52; 37, 30, 32; 38, 214, 219; 44, 243).

  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

    Auszug aus BGH, 14.03.2003 - 2 StR 341/02
    Die vom Landgericht gezogenen Schlüsse sind möglich und jedenfalls nicht fernliegend; zwingend müssen sie nicht sein (BGHSt 29, 18, 20).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 31.07.1995 - 1 BGs 625/95

    "Durchsuchung" einer Mailbox (heimlicher, elektronischer Zugriff; Einmaligkeit;

    Auszug aus BGH, 14.03.2003 - 2 StR 341/02
    Es ist anerkannt, daß Überwachungsmaßnahmen nach § 100 a StPO auch die Übermittlung von Nachrichten zu der Mailbox eines Anschlusses erfassen, die von dem Inhaber der Mailbox - wenn auch zeitverzögert - abgerufen werden können (Nack in KK-StPO 4. Aufl. § 100 a Rdn. 7 m.w.N.; Gercke StraFo 2003, 76, 77; BGH - Ermittlungsrichter - NJW 1997, 1934 f.).
  • BGH, 30.04.1990 - StB 8/90

    Strafprozessuale Verwertbarkeit völkerrechtswidrig erlangter Aufzeichnungen von

    Auszug aus BGH, 14.03.2003 - 2 StR 341/02
    Selbst wenn die Überwachung und Aufzeichnung des Raumgesprächs durch die Anordnung nach §§ 100 a, 100 b StPO nicht gedeckt war, ergäbe sich hieraus nicht ohne weiteres ein Beweisverwertungsverbot (vgl. BVerfG NJW 2000, 3357; BGHSt 31, 304, 308; 34, 39, 52; 37, 30, 32; 38, 214, 219; 44, 243).
  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

    Auszug aus BGH, 14.03.2003 - 2 StR 341/02
    Selbst wenn die Überwachung und Aufzeichnung des Raumgesprächs durch die Anordnung nach §§ 100 a, 100 b StPO nicht gedeckt war, ergäbe sich hieraus nicht ohne weiteres ein Beweisverwertungsverbot (vgl. BVerfG NJW 2000, 3357; BGHSt 31, 304, 308; 34, 39, 52; 37, 30, 32; 38, 214, 219; 44, 243).
  • LG München I, 07.05.1997 - 7 HKO 2682/97

    Paulaner.de

    Auszug aus BGH, 14.03.2003 - 2 StR 341/02
    Von dem dort früher verwendeten Begriff des "Fernmeldeverkehrs", der der Senatsentscheidung BGHSt 31, 296 zugrunde lag, unterscheidet sich dieser durch Art. 2 Abs. 9 Nr. 2 des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz (BGBl 1997 I S. 3108) eingeführte Begriff namentlich dadurch, daß er die Vorgänge des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art, also grundsätzlich den gesamten Datenverkehr mittels Telekommunikationsanlagen umfaßt (vgl. dazu Bär CR 1993, 578, 582; CR 1998, 434, 435).
  • BGH, 12.12.1996 - 4 StR 499/96

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

    Auszug aus BGH, 14.03.2003 - 2 StR 341/02
    Selbst wenn dies der Fall wäre, so sei eine Verwertung hier jedenfalls nach den zum sogenannten hypothetischen Ersatzeingriff entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHSt 34, 39, 53; BGH NStZ 1997, 294, 295; Gössel, LR 25. Aufl. Einleitung Abschnitt K Rdn. 101; Jähnke, Odersky-FS 1996 S. 427, 433) zulässig gewesen.
  • BGH, 17.03.1983 - 4 StR 640/82

    Unbefugte Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes durch die Polizei -

    Auszug aus BGH, 14.03.2003 - 2 StR 341/02
    Selbst wenn die Überwachung und Aufzeichnung des Raumgesprächs durch die Anordnung nach §§ 100 a, 100 b StPO nicht gedeckt war, ergäbe sich hieraus nicht ohne weiteres ein Beweisverwertungsverbot (vgl. BVerfG NJW 2000, 3357; BGHSt 31, 304, 308; 34, 39, 52; 37, 30, 32; 38, 214, 219; 44, 243).
  • BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98

    Abhörung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln;

    Auszug aus BGH, 14.03.2003 - 2 StR 341/02
    Selbst wenn die Überwachung und Aufzeichnung des Raumgesprächs durch die Anordnung nach §§ 100 a, 100 b StPO nicht gedeckt war, ergäbe sich hieraus nicht ohne weiteres ein Beweisverwertungsverbot (vgl. BVerfG NJW 2000, 3357; BGHSt 31, 304, 308; 34, 39, 52; 37, 30, 32; 38, 214, 219; 44, 243).
  • BGH, 31.01.2007 - StB 18/06

    Verdeckte Online-Durchsuchung unzulässig

    Jedoch wird dadurch die verdeckte Online-Durchsuchung nicht zur Telekommunikation (vgl. zum Begriff der Telekommunikation § 3 Nr. 22 und 23 TKG in der Fassung vom 22. Juni 2004 und BGH NJW 2003, 2034 f.), weil nicht die Kommunikation zwischen dem Tatverdächtigen und einem Dritten überwacht, sondern zielgerichtet eine umfassende Übermittlung der auf dem Zielcomputer vor Beginn des Kommunikationsvorgangs gespeicherten Daten an die ermittelnde Stelle zum Zwecke der Suche nach Beweismitteln oder weiteren möglichen Ermittlungsansätzen ausgelöst wird (vgl. Hofmann aaO 121, 123; Zöller aaO 573 f.).
  • BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03

    IMSI-Catcher

    cc) Die Positionsmeldungen eines Mobiltelefons unter den Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG fassende Gegenansicht (vgl. Bundesgerichtshof, Ermittlungsrichter, Beschluss vom 21. Februar 2001 - 2 BGs 42/01 -, NJW 2001, S. 1587 mit Anm. Bernsmann, NStZ 2002, S. 103 f.; Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. März 2003 - 2 StR 341/02 -, NJW 2003, S. 2034 ; Landgericht Dortmund, Beschluss vom 28. Oktober 1997 - 79 Js 449-97 -, NStZ 1998, S. 577; Landgericht Aachen, Beschluss vom 24. November 1998 - 64 Qs 78/98 -, StV 1999, S. 590 ; Verwaltungsgericht Darmstadt, Gerichtsbescheid vom 16. November 2000 - 3 E 915/99 -, NJW 2001, S. 2273 ; Gercke, MMR 2003, S. 453 ; ders., StraFo 2003, S. 76 ; Schenke, AöR 125 , S. 1 ; hierzu auch Roggan, KritV 2003, S. 76 ; Gundermann, K&R 1998, S. 48 ; Wolter, in: Systematischer Kommentar zur StPO, 2004, § 100 i Rn. 18; von Denkowski, Kriminalistik 2002, S. 117 ; Löwnau-Iqbal, DuD 2001, S. 578; Dix, Kriminalistik 2004, S. 81 ; vgl. auch Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 100 i Rn. 5) lässt außer Acht, dass eine technische Kommunikation zwischen Geräten nicht das spezifische Gefahrenpotential aufweist, vor dem Art. 10 Abs. 1 GG Schutz gewährleistet.
  • BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvR 1454/13

    Überwachung der Internetnutzung im Ermittlungsverfahren (Begriff der

    "Telekommunikation' ist danach zunächst der technische Vorgang des in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels technischer Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 14. März 2003 - 2 StR 341/02 -, NJW 2003, S. 2034 ; Hauck, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 100a Rn. 29; Bruns, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 100a Rn. 4; Graf, in: Beck'scher Online-Kommentar StPO, Februar 2016, § 100a Rn. 6; Eschelbach, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl. 2016, § 100a Rn. 2; Bär, in: KMR-StPO, November 2013, § 100a Rn. 9 ff.; ders., in: Handbuch zur EDV-Beweissicherung im Strafverfahren, 2007, Rn. 48).
  • BGH, 14.10.2020 - 5 StR 229/19

    Einziehung von Taterträgen bei Marktmanipulation (erlangtes Etwas; informations-

    Auch insofern hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich bei dem Zugriff auf die Mailbox um eine Überwachung der Telekommunikation handelt (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2003 - 2 StR 341/02, NJW 2003, 2034, 2035; Beschluss vom 31. Juli 1995 - 2 BJs 94/94-6, NJW 1997, 1934, 1935).
  • LG Kiel, 06.09.2010 - 8 KLs 2/10

    Verurteilung wegen der Verabredung zur Begehung von sexuellen Handlungen an

    Der Datenaustausch im Internet stellt sich dabei grundsätzlich als eine derartige "Telekommunikation" im Sinne des § 100 a Abs. 1 StPO dar, da insoweit entsprechend der Legaldefinition des § 3 Nr. 16 TKG auf solche Vorgänge abzustellen ist, die im Zusammenhang mit dem Versenden oder Empfangen von Nachrichten vermittels Telekommunikationsanlagen stehen (vgl. BGH, NStZ 2003, 668).
  • LG Düsseldorf, 31.07.2014 - 14 KLs 10/12

    Mittäterschaftliche Begehung eines gewerbsmäßigen Bandenbetrugs im Rahmen einer

    Auch wenn die Äußerung vor Beginn des eigentlichen Telefonats erfolgte, stellt die Übertragung des zuvor Gesprochenen einen Telekommunikationsvorgang dar (BGH NStZ 2003, 668, 669 f.).
  • OLG Koblenz, 12.06.2017 - 1 OLG 4 Ss 173/15

    Betäubungsmitteldelikt - Beweisverwertungsverbot bei Zufallsfund

    Insgesamt bestimmen sich die Rechtmäßigkeit der Erlangung des Zufallsfundes und seine Verwertbarkeit regelmäßig nach dem Gedanken des hypothetischen Ersatzeingriffes, mithin danach, ob die Maßnahme rechtmäßig auch zur Erlangung des Zufallsfundes hätte angeordnet werden dürfen (vgl. BGHSt 24, 125, 130; 48, 240, 248; 58, 32; BGH NJW 2003, 2034; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 477 Rdn. 8; vgl. Greven, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., vor § 94 Rdn. 11, § 94 Rdn. 20 m.w.Nachw.; Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 60. Aufl., Einl. Rdn. 57c, § 477 Rdn. 5; Singelnstein ZStW 120 [2008], 880).
  • BGH, 24.04.2008 - 1 StR 169/08

    Überwachung von "Hintergrundgesprächen" (Telekommunikationsüberwachung;

    Indem die Überwachung und Aufzeichnung des Telefonats nach § 100a StPO gerechtfertigt war, mithin auch nicht den Straftatbestand des § 201 StGB erfüllte (Graf in MünchKomm-StGB § 201 Rdn. 43, 45), konnte das gesamte während des Telefonats aufgezeichnete Gespräch einschließlich der Hintergrundgeräusche und -gespräche verwertet werden (BGH NStZ 2003, 668, 669; OLG Düsseldorf NJW 1995, 975, 976; Nack in KK-StPO 5. Aufl. § 100a Rdn. 40).
  • BGH, 28.04.2021 - StB 47/20

    Überwachung von beim Provider gespeicherten E-Mails (Telekommunikation;

    Obschon grundsätzlich bei der Auslegung ein Rückgriff auf die fachgesetzlichen Definitionen zulässig ist (s. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 BvR 2377/16, NJW 2019, 584 Rn. 42; vgl. bereits BGH, Urteil vom 14. März 2003 - 2 StR 341/02, BGHR StPO § 100a Verwertungsverbot 13), ergibt sich daraus nicht zwingend ein vollständiger Gleichlauf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 1454/13, NJW 2016, 3508 Rn. 25 ff., 32).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 09.07.2020 - 2 BGs 468/20

    Telekommunikationsüberwachung (Anwendung auf internetbasierte Chat- und

    Erfasst sind daher das Aussenden, Übermitteln und Empfangen von Nachrichten jeglicher Art, sofern dabei Telekommunikationsanlagen verwendet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 1454/13, NJW 2016, 3508; Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07, NJW 2008, 822, 825; BGH, Urteil vom 14. März 2003 - 2 StR 341/02, NJW 2003, 2034).
  • BGH, 15.03.2006 - 2 StR 583/05

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung); Aufklärungspflicht

  • BGH, Ermittlungsrichter, 09.06.2020 - 2 BGs 468/20

    Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer

  • OLG Jena, 14.08.2013 - 1 Ws 217/13

    (Kosten der Telekommunikationsüberwachung: Erstattung der Leitungskosten bei

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Rechtsprechung
   BGH, 03.04.2003 - 4 StR 506/02 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2048
BGH, 03.04.2003 - 4 StR 506/02 (1) (https://dejure.org/2003,2048)
BGH, Entscheidung vom 03.04.2003 - 4 StR 506/02 (1) (https://dejure.org/2003,2048)
BGH, Entscheidung vom 03. April 2003 - 4 StR 506/02 (1) (https://dejure.org/2003,2048)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Unzulässigkeit der Verfahrensrüge (vollständige Tatsachenmitteilung)

  • HRR Strafrecht

    § 29 Abs. 1 StPO; § 337 StPO; § 338 Nr. 3 StPO
    Ablehnung (Besorgnis der Befangenheit; Revisibilität des Verstoßes gegen die Wartepflicht; Gesetzesverletzung; unaufschiebbare Handlungen; Beruhen; absoluter Revisionsgrund)

  • lexetius.com

    StPO § 29 Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Wartepflicht gemäß § 29 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) durch einen abgelehnten Tatrichter ; Bestimmung der Befugnis eines abgelehnten Richters zur Vornahme richterlicher Handlungen ab dem Zeitpunkt des Ablehnungsgesuches; Vorzunehmende Handlungen durch ...

  • Judicialis

    StPO § 430 Abs. 1; ; StPO § 442 Abs. 1; ; StPO § 231 Abs. 2; ; StPO § 338 Nr. 5; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de

    StPO § 29 Abs. 1
    Verstoß gegen Wartepflicht des § 29 Abs. 1 StPO

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 48, 264
  • NJW 2003, 2396
  • NStZ 2003, 668
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.02.1994 - 2 StR 557/93

    Vereinbarung - Verabredung - Verbrechen - Mittäter - Urteil

    Auszug aus BGH, 03.04.2003 - 4 StR 506/02
    Angesichts des Umstandes, daß das Ablehnungsgesuch erst in der Nacht vor dem ersten Hauptverhandlungstermin angebracht worden war, stellte der Beginn der Hauptverhandlung bei dieser Sachlage eine dringliche, keinen Aufschub gestattende Handlung im Sinne des § 29 Abs. 1 StPO dar (anders OLG Düsseldorf StV 1994, 528 in einem Fall, in welchem das Ablehnungsgesuch allerdings bereits eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden war).

    Mit dieser Regelung wäre es jedoch wertungsmäßig nicht in Einklang zu bringen, wenn schon der formale Verstoß gegen die Wartepflicht des § 29 Abs. 1 StPO - unabhängig von der Begründetheit des Ablehnungsgesuchs - für sich gesehen die Revision begründen oder gar zur Unwirksamkeit der betroffenen Prozeßhandlungen führen (so OLG Düsseldorf StV 1994, 528) würde.

    Es kann daher ausgeschlossen werden, daß der Verstoß gegen die Wartepflicht des § 29 Abs. 1 StPO sich hier zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (BGH aaO ; vgl. auch BGH NStZ 1996, 398 (zur Überschreitung der Höchstfrist des § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO) ; ebenso wie hier im Ergebnis OLG München NStZ 1993, 354 f.; OLG Hamm NStZ 1999, 530; OLG Düsseldorf JMBlNW 1997, 223 f.; Pfeiffer aaO § 29 Rdn. 5; a.A. OLG Düsseldorf StV 1994, 528).

  • BGH, 14.02.2002 - 4 StR 272/01

    Verfolgungsverjährung; Unterbrechung (formlose Bekanntmachung der Ermittlungen);

    Auszug aus BGH, 03.04.2003 - 4 StR 506/02
    Unaufschiebbar im Sinne dieser Vorschrift sind Handlungen, die wegen ihrer Dringlichkeit nicht anstehen können, bis ein Ersatzrichter eintritt (vgl. BGH NStZ 2002, 429, 430; Wendisch in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 29 Rdn. 14; Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 29 Rdn. 3; Meyer-Goßner aaO § 29 Rdn. 4, jeweils m. w. Nachw.).

    Unbeschadet der aus der unterbliebenen Beanstandung der Anordnungen des Vorsitzenden resultierenden Bedenken gegen die Zulässigkeit der erhobenen Rüge (vgl. BGH NStZ 2002, 429, 430), bleibt die Verfahrensbeschwerde jedoch schon deshalb ohne Erfolg, weil das Urteil auf dem allein gerügten formalen Verstoß gegen § 29 Abs. 1 StPO nicht beruht (§ 337 StPO).

  • BGH, 24.03.1982 - 2 StR 105/82

    Statthaftes Rechtsmittel bei Anfechtung eines ein Ablehnungsgesuch für

    Auszug aus BGH, 03.04.2003 - 4 StR 506/02
    Er kann auch in dem Fall, daß ein erkennender Richter nach der Eröffnung des Hauptverfahrens, aber noch vor Beginn der Hauptverhandlung abgelehnt wird, mit der Verfahrensbeschwerde nach § 338 Nr. 3 StPO rügen, daß der abgelehnte Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat (vgl. BGHSt 31, 15).
  • OLG München, 05.03.1993 - 2 Ws 100/93

    Abgelehnter Richter; Vornahme von Handlungen; Aufschiebbare Handlungen;

    Auszug aus BGH, 03.04.2003 - 4 StR 506/02
    Es kann daher ausgeschlossen werden, daß der Verstoß gegen die Wartepflicht des § 29 Abs. 1 StPO sich hier zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (BGH aaO ; vgl. auch BGH NStZ 1996, 398 (zur Überschreitung der Höchstfrist des § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO) ; ebenso wie hier im Ergebnis OLG München NStZ 1993, 354 f.; OLG Hamm NStZ 1999, 530; OLG Düsseldorf JMBlNW 1997, 223 f.; Pfeiffer aaO § 29 Rdn. 5; a.A. OLG Düsseldorf StV 1994, 528).
  • BGH, 19.05.1953 - 2 StR 445/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.04.2003 - 4 StR 506/02
    cc) Da der Beschwerdeführer mit der Verfahrensbeschwerde ausdrücklich nur den (formalen) Verstoß gegen die Wartepflicht des § 29 Abs. 1 StPO und nicht (auch) die Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO gerügt hat und das Befangenheitsgesuch als unbegründet zurückgewiesen worden ist, steht - ohne daß der Senat die Begründetheit des Ablehnungsantrags zu überprüfen hätte - fest, daß der abgelehnte Richter zu keinem Zeitpunkt befangen gewesen ist (vgl. BGHSt 4, 208, 210).
  • OLG Hamm, 20.05.1999 - 2 Ws 158/99

    Ablehnung, Ablehnungsverfahren, Wirksamkeit der Entscheidung des abgelehnten

    Auszug aus BGH, 03.04.2003 - 4 StR 506/02
    Es kann daher ausgeschlossen werden, daß der Verstoß gegen die Wartepflicht des § 29 Abs. 1 StPO sich hier zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (BGH aaO ; vgl. auch BGH NStZ 1996, 398 (zur Überschreitung der Höchstfrist des § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO) ; ebenso wie hier im Ergebnis OLG München NStZ 1993, 354 f.; OLG Hamm NStZ 1999, 530; OLG Düsseldorf JMBlNW 1997, 223 f.; Pfeiffer aaO § 29 Rdn. 5; a.A. OLG Düsseldorf StV 1994, 528).
  • BGH, 11.04.2013 - 5 StR 261/12

    Freispruch im Rechtsbeugungsverfahren gegen Richter aufgehoben, gegen

    (1) Hinsichtlich des Haftbefehls gegen A. liegt eine - zumal gravierende - Verletzung des § 29 Abs. 1 StPO nicht vor (vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. April 2003 - 4 StR 506/02, BGHSt 48, 264).
  • BGH, 29.04.2015 - 1 StR 235/14

    Besonders schwerer Fall von Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (unlautere

    Das Revisionsgericht hat dabei zwar ausgehend vom Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung (vgl. aber BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 282/11, StV 2012, 72; Becker in Löwe/Rosenberg, 26. Aufl., § 231 Rn. 44 mwN) die Frage der Eigenmächtigkeit gegebenenfalls im Freibeweis zu überprüfen, jedoch - wie auch sonst bei behaupteten Verletzungen von Vorschriften über das Verfahren - nur auf der Grundlage eines entsprechenden Revisionsvortrags (BGH, Urteil vom 6. März 1984 - 5 StR 997/83, StV 1984, 326; Beschluss vom 3. April 2003 - 4 StR 506/02, BGHSt 48, 264, 267; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 282/11, StV 2012, 72; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 231 Rn. 25).
  • BGH, 28.07.2015 - 1 StR 602/14

    Revision des Angeklagten im Fall Schreiber verworfen

    Der Richter soll deshalb nicht länger als unbedingt nötig auf das Prozessgeschehen einwirken können (BGH, Beschluss vom 3. April 2003 - 4 StR 506/02, BGHSt 48, 264, 266).
  • LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13

    Wegen Rechtsbeugung angeklagt: Freispruch für Eisenhüttenstädter Amtsrichter

    a) Hinsichtlich des aus der Sicht des Angeklagten für unaufschiebbar erachteten Haftbefehls gegen An. A. liegt eine, zumal gravierende, Verletzung des § 29 Abs. 1 StPO nicht vor (vgl. dazu auch BGHSt 48, 264).
  • BGH, 26.09.2023 - 5 StR 164/22

    Beitragsvorenthaltung - und ihre Verjährung

    Ein abgelehnter Richter, dessen Ablehnung möglicherweise für begründet erklärt werden wird, soll nicht länger als unbedingt nötig auf das Prozessgeschehen einwirken können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 2003 - 4 StR 506/02, BGHSt 48, 264, 266; vom 28. Juli 2015 - 1 StR 602/14, NStZ 2016, 164, 167 Rn. 44).
  • OLG Koblenz, 08.06.2018 - 1 OWi 6 SsBs 11/18

    Anbringung eines Befangenheitsantrages außerhalb der Hauptverhandlung kurz vor

    Denn auf einem derartigen Rechtsverstoß könnte, selbst wenn er anzunehmen wäre, nichts beruhen (vgl. BGHSt 48, 264; BGH NStZ 1996, 398).
  • KG, 28.09.2012 - 3 Ws (B) 524/12

    Richterablehnung im Bußgeldverfahren: Durchführung der Hauptverhandlung durch den

    Sofern in der Kommentarliteratur (Siolek in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 29 Rn. 2, 8, 20; Fischer in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, § 29 Rn. 12; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 29 Rn. 7; Werner in: Krekeler/Löffelmann/Sommer, Anwaltskommentar, StPO, § 30 Rn. 5; Cirener in: Graf, StPO, § 29 Rn. 4) unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 4. März 2003 (BGHSt 48, 264, 267) die Auffassung vertreten wird, dass allein der formale Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 29 Abs. 1 StPO die Revision bzw. Rechtsbeschwerde nicht begründen könne und nur dann davon ausgegangen werden kann, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler auch beruhe, wenn sich herausstellt, dass der abgelehnte Richter auch befangen war, ist diese Auffassung in Anbetracht der bereits angeführten verfassungsgerichtlichen Grundentscheidung vom 2. Juni 2005 (BVerfG, a.a.O.), aufgrund derer auch der Bundesgerichtshof seine alte Rechtsprechung aufgegeben hat (vgl. BGH, a.a.O.), zumindest in dem hier zu entscheidenden Fall, dass vom Gericht bewusst keine Entscheidung über einen Ablehnungsantrag herbeigeführt worden ist, nicht mehr haltbar.
  • LG Köln, 14.09.2023 - 321 Ks 1/23

    Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung, grob prozessordnungswidriges

    Dabei kommt dem Umstand, dass die nach § 29 StPO vorgeschriebene Wartepflicht nicht die Wirkung haben soll, den Abgelehnten sogleich von jeder Mitwirkung in der Sache auszuschließen, für die Ermessensausübung entscheidende Bedeutung zu, denn andernfalls hätte es ein Verfahrensbeteiligter in der Hand, den Fortgang des Verfahrens durch Vorbringen unbegründeter Ablehnungsgesuche zu verhindern (BGH NJW 2003, 2396).
  • LG Potsdam, 08.12.2003 - 27 Ns 188/03

    Zur Annahme von Vorsatz bei einer Trunkenheitsfahrt und zur Wiederherstellung der

    Im übrigen kommt nach der neueren Rechtsprechung des BGH eine Strafrahmenverschiebung nach den genannten Vorschriften regelmäßig nicht in Betracht, wenn die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf verschuldeter Trunkenheit beruht (BGH, NJW 2003, 2396).
  • BGH, 25.10.2011 - 3 StR 282/11

    Beendigung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten; Verfahrensrüge

    Ob sich ein Angeklagter im Sinne des § 231 Abs. 2 StPO eigenmächtig aus der Hauptverhandlung entfernt hat oder bei deren Fortsetzung eigenmächtig ausgeblieben ist, hat das Revisionsgericht nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar ausgehend vom Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung im Freibeweis zu überprüfen, jedoch - wie auch sonst die behauptete Verletzung von Vorschriften über das Verfahren - nur auf der Grundlage eines entsprechenden Revisionsvortrags (BGH, Urteil vom 6. März 1984 - 5 StR 997/83, StV 1984, 326; Beschluss vom 3. April 2003 - 4 StR 506/02; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 231 Rn. 25).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 06.05.2011 - 2 AGH 67/10

    Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung erkennender Richter ist statthaft;

  • OLG Brandenburg, 16.06.2004 - 1 Ss 50/04

    Feststellungen zur Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit nach

  • VerfGH Sachsen, 20.04.2006 - 95-IV-05
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