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   BGH, 25.07.2002 - 2 StR 259/02   

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https://dejure.org/2002,3283
BGH, 25.07.2002 - 2 StR 259/02 (https://dejure.org/2002,3283)
BGH, Entscheidung vom 25.07.2002 - 2 StR 259/02 (https://dejure.org/2002,3283)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 2002 - 2 StR 259/02 (https://dejure.org/2002,3283)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 11 Abs. 3 BtMG; § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 244 Abs. 2 StPO; § 261 StPO; § 267 StPO
    Abgrenzung von unerlaubter Einfuhr und Durchfuhr von Betäubungsmitteln; tatsächliche Verfügungsmacht über Betäubungsmittel; Überzeugungsbildung; Aufklärungspflicht; Urteilsgründe

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 92
  • StV 2003, 281
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.11.1986 - 2 StR 459/86

    Gebundenheit eines Revisionsgerichts an die Schlussfolgerungen eines Tatrichters

    Auszug aus BGH, 25.07.2002 - 2 StR 259/02
    Soweit sich das Landgericht in subjektiver Hinsicht für die Kenntnis des Angeklagten auf dessen Erfahrungen bei einer früheren Reise nach Madrid beruft, folgt hieraus nicht, daß der Angeklagte bei dieser Reise Erfahrungen über die Verfügbarkeit des Reisegepäcks bei mehrstündigen Transitaufenthalten allgemein oder speziell auf dem Frankfurter Flughafen sammeln konnte (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 2).
  • BGH, 04.05.1983 - 2 StR 661/82

    Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Objektive

    Auszug aus BGH, 25.07.2002 - 2 StR 259/02
    Diese Verfügungsgewalt besteht nicht nur dann, wenn der Täter das Rauschgift in Händen hält, sondern auch dann, wenn er es ohne Schwierigkeiten erhalten kann (vgl. BGHSt 31, 374, 376 m.w.N., st. Rspr.).
  • BGH, 31.01.1986 - 2 StR 4/86

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bei Aushändigung des Flugreisegepäcks

    Auszug aus BGH, 25.07.2002 - 2 StR 259/02
    Diese Auffassung wurde jedoch alsbald aufgegeben, weil sich gewichtige Zweifel an der Richtigkeit dieser tatsächlichen Beurteilung ergeben hatten (vgl. BGH NStZ 1986, 273, 274; ausführlich zu dieser Entwicklung der Rechtsprechung Wienroeder in Franke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 91 f.; Körner, BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 748 ff.).
  • BGH, 16.06.2004 - 2 StR 187/04

    Einfuhr von Betäubungsmitteln (tatsächliche Verfügungsmacht, Aushändigung von

    Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung hat der Senat dies bei Umladungen des Gepäcks bei einer Zwischenlandung nicht als regelmäßig gegeben angesehen (vgl. BGH NStZ 1986, 273, 274); vielmehr muß der Tatrichter die Verfügungsmöglichkeit des Kuriers in jedem Einzelfall aufgrund einer fehlerfreien Beweiswürdigung konkret feststellen (Senatsbeschluß vom 25. Juli 2002 - 2 StR 259/02 = NStZ 2003, 92; vgl. dazu auch Wienroeder in Franke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 91 f.).

    c) Dies hat das Landgericht im Grundsatz nicht verkannt; anders als in dem der Senatsentscheidung vom 25. Juli 2002 (NStZ 2003, 92) zugrunde liegenden Fall fehlen daher hier Feststellungen zur Verfügungsmöglichkeit des Angeklagten nicht.

    Vorliegend war die Zeitspanne zwischen Ankunft und geplantem Weiterflug mit 95 Minuten wesentlich kürzer als im Fall BGH NStZ 2003, 92.

    Dem Senat ist dienstlich das abschließende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2002 - 5/4 KLs (J 1/2002) 5150 Js 202564/02 in dem dem Senatsbeschluß vom 25. Juli 2002 - 2 StR 259/02 zugrundeliegenden Verfahren - bekannt, in welchem als Ergebnis der Vernehmung von Bediensteten der Zollfahndung insoweit festgestellt ist: "Fluggesellschaften lassen offenbar nur ausnahmsweise - etwa bei erforderlichem Zugriff auf Medikamente - den Zugriff auf das Gepäck zu, wobei freilich nicht notwendig der gesamte Koffer ausgehändigt wird." Diesen Fragen hätte der Tatrichter hier genauer nachgehen müssen.

  • BGH, 24.11.2009 - 3 StR 452/09

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (Abgrenzung zur Durchfuhr; Flugreise;

    b) Befördert der Täter während eines Fluges zwischen zwei im Ausland gelegenen Orten, der durch einen Transitaufenthalt in einem deutschen Flughafen unterbrochen wird, Betäubungsmittel in seinem Fluggepäck, so erfüllt dies den Tatbestand der (versuchten) Einfuhr im Sinne der § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in subjektiver Hinsicht nur, wenn der Täter weiß oder wenigstens damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, er werde das betreffende Gepäckstück während des Zwischenaufenthalts jedenfalls auf Verlangen ohne Schwierigkeiten erhalten (BGHSt 31, 374, 376 ff.; BGH NStZ 2003, 92; Weber, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 780).

    Die Kenntnis von den Möglichkeiten, bei einem Transit an das Fluggepäck zu gelangen, versteht sich auch bei einem erfahrenen Flugreisenden nicht von selbst, sondern bedarf der Feststellung auf Grund einer fehlerfreien Würdigung aller Umstände des Einzelfalles (BGH NStZ 2003, 92; StV 1987, 105; Weber aaO).

  • BGH, 18.03.2015 - 3 StR 634/14

    Zusammentreffen von vorsätzlicher und fahrlässiger Begehungsweise bzgl. eines

    Für eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Einfuhr muss jedoch hinzukommen, dass dem Täter diese Verfügungsmöglichkeit bekannt war oder dass er sie zumindest billigend in Kauf genommen hat (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 2 StR 259/02, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 39 mwN).
  • LG Krefeld, 19.08.2020 - 22 KLs 15/20
    Voraussetzung für das Vorliegen einer Einfuhr ist die Verfügungsmacht des Kuriers über die Betäubungsmittel bzw. über das Fahrzeug, in dem sie verborgen sind, auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, sowie die entsprechende Kenntnis (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 2 StR 259/02 -, Rn. 4, LG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 12 KLs 34/16 -, Rn. 37).
  • LG Düsseldorf, 14.12.2016 - 12 KLs 34/16

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

    Voraussetzung dieser Strafbarkeit ist die Verfügungsmacht des Kuriers über die Betäubungsmittel, bzw. über das Behältnis, in dem sie verborgen sind, auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, sowie die entsprechende Kenntnis (siehe etwa BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 2 StR 259/02, Rn. 4, zit. nach juris).
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