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   BayObLG, 27.06.2002 - 2 ObOWi 268/02   

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BayObLG, 27.06.2002 - 2 ObOWi 268/02 (https://dejure.org/2002,5390)
BayObLG, Entscheidung vom 27.06.2002 - 2 ObOWi 268/02 (https://dejure.org/2002,5390)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Juni 2002 - 2 ObOWi 268/02 (https://dejure.org/2002,5390)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    OWiG § 74 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 74 Abs. 2 Satz 1
    Verhinderung aus dringlichen beruflichen Gründen - eingehende Begründung vor Verhandlungstermin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ordnungswidrigkeit; Nichtteilnahme an der Verhandlung; Fernbleiben von der Verhandlung; Dringende berufliche Gründe; Voraussetzungen der Entschuldigung; Ausreichende Entschuldigung; Abwägung des öffentlichen Interesses; Erkrankung des Ehegatten

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1961 (Ls.)
  • NStZ 2003, 98
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 06.08.1979 - 3 Ws (B) 199/79
    Auszug aus BayObLG, 27.06.2002 - 2 ObOWi 268/02
    In Fällen dieser Art kann das Gericht die genügende Entschuldigung nur prüfen, wenn die dafür maßgebenden Tatsachen vorgetragen werden (KG VRS 58, 47/50; OLG Hamm VRS 39, 208; OLG Karlsruhe VRS 89, 130/131; Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 3. Aufl. [Stand März 1998] § 74 Rn. 15).
  • OLG Karlsruhe, 23.02.1995 - 3 Ss 117/94

    Hauptverhandlung; Nichterscheinen; Fortbleiben; Entschuldigungsgrund; Fernbleiben

    Auszug aus BayObLG, 27.06.2002 - 2 ObOWi 268/02
    In Fällen dieser Art kann das Gericht die genügende Entschuldigung nur prüfen, wenn die dafür maßgebenden Tatsachen vorgetragen werden (KG VRS 58, 47/50; OLG Hamm VRS 39, 208; OLG Karlsruhe VRS 89, 130/131; Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 3. Aufl. [Stand März 1998] § 74 Rn. 15).
  • BayObLG, 15.10.2019 - 202 ObOWi 1768/19

    Obliegenheit zur Darlegung der Verhinderung aus dringenden beruflichen Gründen

    Eine andere Sicht ist mit Sinn und Zweck der auf Verfahrensbeschleunigung abzielenden Vorschrift des § 74 Abs. 2 OWiG nicht vereinbar (u.a. Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 27.06.2002 - 2 ObOWi 268/02 = NStZ 2003, 98 und OLG Bamberg, Beschluss vom 14.01.2009 - 2 Ss OWi 1538/08 = OLGSt OWiG § 74 Nr. 19).

    Beruft sich ein Betroffener auf eine zwingende beruflich bedingte Verhinderung, so ist daher erforderlich, die Art der Geschäfte selbst, deren Wichtigkeit und ihre unaufschiebbare Dringlichkeit darzulegen, damit das Gericht beurteilen kann, ob das Vorbringen die Unzumutbarkeit des Erscheinens vor Gericht begründen kann, wenn es zutrifft (BayObLG, Beschluss vom 27.06.2002 - 2 ObOWi 268/02 = NStZ 2003, 98; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.01.2009 - 2 Ss OWi 1538/08 = OLGSt OWiG § 74 Nr. 19; OLG Hamm VRS 39, 208; KG VRS 58, 47, 50; OLG Karlsruhe VRS 89, 130, 131; vgl. auch Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O.).

    Soweit in der Rechtsbeschwerdebegründung mit der Vorlage der beiden Email-Nachrichten vom 24.01.2019 sowie vom 10.05.2019 neuer Sachvortrag erfolgt ist, kann der Senat dieses Vorbringen - unbeschadet dessen, ob es geeignet gewesen wäre, das Fernbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung zu entschuldigen bzw. zumindest die Verpflichtung des Gerichts zu weitere Aufklärung des geltend gemachten Verhinderungsfalles zu begründen - schon deshalb nicht berücksichtigen, weil es dem Amtsgericht nicht bekannt war und folglich seine Entscheidung, ob der Betroffene genügend entschuldigt sei oder ob dies jedenfalls weiterer Aufklärung bedurfte, nicht beeinflussen konnte (BayObLG NStZ 2003, 98).

  • OLG Bamberg, 14.01.2009 - 2 Ss OWi 1538/08

    Ausreichende Entschuldigung im Falle des Fernbleibens in der Hauptverhandlung

    Hierfür ist erforderlich, dass der Betroffene vor der Hauptverhandlung schlüssig einen Sachverhalt vorträgt oder vortragen lässt, der geeignet ist, sein Ausbleiben genügend zu entschuldigen, dem Gericht somit hinreichende Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung zur Kenntnis gebracht sind (Anschluss an BayObLG NStZ 2003, 98 und OLG Bam¬berg DAR 2008, 217 = OLGSt StPO § 329 Nr. 29 = StRR 2008, 305 f.).

    In den Fällen, in denen sich der Betroffene darauf beruft, aus zwingenden beruflichen Gründen der Hauptverhandlung ferngeblieben zu sein, kann das Gericht die genügende Entschuldigung nur prüfen, wenn die dafür maßgebenden Tatsachen vorgetragen werden (BayObLG NStZ 2003, 98).

  • OLG Bamberg, 14.01.2009 - 2 Ss OWi 1623/08

    Sachvortrag zum Entschuldigungsgrund der Erkrankung im Falle der

    Insoweit wird auch seitens des Rechtsbeschwerdeführers nicht vorgetragen, dass diese zum Zeitpunkt der Verwerfungsentscheidung bereits beim Amtsgericht eingegangen war, weshalb dieser (neue) Tatsachenvortrag vom Rechtsbeschwerdegericht nicht berücksichtigt werden konnte (BayObLG NStZ 2003, 98).
  • OLG Hamm, 05.09.2005 - 2 Ss OWi 526/05

    Verwerfungsurteil; genügende Entschuldigung; Verlegungsantrag; ausreichende

    Die persönlichen Gründe, die das Fernbleiben in der Hauptverhandlung entschuldigen sollen, kennt nur der Betroffene, er hat sie daher dem Gericht mitzuteilen (BayObLG NStZ 2003, 98).
  • OLG Hamm, 30.03.2006 - 3 Ss OWi 171/06

    Entbindung vom Erscheinen; Begründung; Gründe; Augenblicksversagen; Begründung

    Wird eine Verhinderung aus zwingenden beruflichen Gründen geltend gemacht, ist der Betroffene nämlich nur dann entschuldigt, wenn er dem Gericht vor dem Termin die Gründe im Einzelnen darlegt, die sein Fernbleiben auch bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Durchführung der Verhandlung als gerechtfertigt erscheinen lassen (BayObLG NStZ 2003, 98).
  • OLG Hamm, 04.11.2015 - 1 RBs 162/15

    Berufliche Gründe als ausreichende Entschuldigung für das Fernbleiben von einem

    Erforderlich ist jedoch, dass der Betroffene vor der Hauptverhandlung schlüssig einen Sachverhalt vorträgt oder vortragen lässt, der geeignet ist, sein Ausbleiben genügend zu entschuldigen, dem Gericht somit hinreichende Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung zur Kenntnis gebracht sind (OLG Bamberg, Beschl. v. 14.01.2009 - 2 SsOWi 1538/08 -juris; vgl. auch BayObLG NStZ 2003, 98).
  • OLG Hamm, 08.10.2012 - 3 RBs 273/12

    Urteilsunterzeichnung; Unterschrift auf dem Hauptverhandlungsprotokoll

    Nur in besonderen Einzelfällen können auch berufliche Hinderungsgründe dazu führen, dass das Fernbleiben einem Betroffenen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BayObLG NStZ 2003, 98).
  • OLG Hamm, 14.12.2005 - 2 Ss OWi 769/05

    Verwerfungsurteil; genügende Entschuldigung; Urlaubsreise; Buchung in Kenntnis

    Die persönlichen Gründe, die das Fernbleiben in der Hauptverhandlung entschuldigen sollen, kennt nur der Betroffene, er hat sie daher dem Gericht mitzuteilen (BayObLG NStZ 2003, 98).
  • OLG Hamm, 31.07.2008 - 2 Ss 291/08

    Berufungshauptverhandlung; Ausbleiben; Verwerfung; Entschuldigung; berufliche

    In derartigen Fällen kann das Gericht die genügende Entschuldigung nur prüfen, wenn die dafür maßgeblichen Tatsachen vorgetragen werden (vgl. BayObLG NStZ 2003, 98; OLG Karlsruhe VRS 89, 130).
  • OLG München, 08.05.2006 - 4St RR 66/06

    Teilnahme an Hauptverhandlung bei anderweitiger beruflicher Verpflichtung

    In Fällen dieser Art kann das Gericht die genügende Entschuldigung nur prüfen, wenn der Angeklagte die dafür maßgebenden Tatsachen vorgetragen hat (vgl. BayObLG NStZ 2003, 98; OLG Hamm NZV 2006, 165).
  • OLG Hamm, 14.07.2008 - 4 Ss OWi 515/08

    Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde; rechtliches Gehör; Verletzung

  • KG, 19.07.2006 - 5 Ws (B) 384/06

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Nichterscheinen des

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