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   LG Ravensburg, 09.12.2002 - 2 Qs 153/02   

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https://dejure.org/2002,9353
LG Ravensburg, 09.12.2002 - 2 Qs 153/02 (https://dejure.org/2002,9353)
LG Ravensburg, Entscheidung vom 09.12.2002 - 2 Qs 153/02 (https://dejure.org/2002,9353)
LG Ravensburg, Entscheidung vom 09. Dezember 2002 - 2 Qs 153/02 (https://dejure.org/2002,9353)
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Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß gegen Provider

Analoge Anwendung von § 99 StPO auf EMail, die noch nicht durch den Adressaten vom Rechner des Providers abgerufen wurden

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Beschlagnahme von E-Mails

  • beck.de (Leitsatz)

    Beschlagnahme von E-Mails beim Provider

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Beschlagnahme von E-Mails in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Besprechungen u.ä. (2)

  • archive.org (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 94, 98, 99 StPO
    Beschlagnahme von E-Mail-Daten beim Provider ist zulässig

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Strafprozessrecht, Beschlagnahme noch nicht abgerufener E-Mail-Nachrichten beim Provider

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2112 (Ls.)
  • NStZ 2003, 325
  • MMR 2003, 679
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06

    Beschlagnahme von E-Mails

    Soweit Eingriffe der hier zu beurteilenden Art auf § 99 StPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 31. März 2009 - 1 StR 76/09 -, Juris; für den Zugriff auf zwischengespeicherte E-Mails aufgrund von § 99 StPO vgl. LG Ravensburg, NStZ 2003, S. 325 ) oder § 100a StPO (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 619 Qs 1/08 -, MMR 2008, S. 186 ) gestützt werden, wird dadurch die Anwendbarkeit der §§ 94 ff. StPO nicht in Frage gestellt.
  • LG Braunschweig, 12.04.2006 - 6 Qs 88/06

    Account; angemieteter Speicherplatz; Beschlagnahmeanordnung;

    Bereits vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2006 war überwiegend anerkannt, dass der E-Mail-Verkehr als Fernmeldeverkehr zwar grundsätzlich dem Schutzbereich des § 100 a StPO unterfällt, der eigentliche Übermittlungsvorgang aber mit der Speicherung auf dem PC beim Empfänger abgeschlossen ist und daher dem Schutzbereich des Art. 10 GG nicht mehr unterfällt (KK-Nack, StPO, 5. Aufl., § 100 a Rdn. 6, Palm/Roy, NJW, 1996, 1791, LG Hanau NJW 1999, 3647; weitergehend LG Ravensburg NStZ 2003, 325; Beschlagnahme auch beim Provider als Vergleich mit einem im Briefverteilungszentrum lagernden Brief).
  • LG Hamburg, 08.01.2008 - 619 Qs 1/08

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Überwachung von E-Mail-Accounts auf

    Die bloße Anwendung der Beschlagnahmevorschriften nach näherer Maßgabe der §§ 94, 98, 99 StPO (vgl. LG Ravensburg, NStZ 2003, 325 sowie LG Braunschweig a.a.O) würde die spezifischen, oben aufgezeigten Anforderungen, die der staatliche Zugriff auf E-Mail-Kommunikation voraussetzt, unterlaufen.
  • AG Hamburg, 19.12.2007 - 164 Gs 1082/07

    Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme von E-Mail-Adressen und dazugehörigen

    Eine E-Mail lässt sich nur grob mit einem postlagernd beförderten Brief vergleichen (so aber LG Ravensburg, NStZ 2003, 325 [LG Ravensburg 09.12.2002 - 2 Qs 153/02] ).

    Soweit vorgeschlagen wird, § 99 StPO analog auf die Beschlagnahme von E-Mails anzuwenden (LG Ravensburg, NStZ 2003, 325 [LG Ravensburg 09.12.2002 - 2 Qs 153/02] ), kann dem nicht gefolgt werden.

  • LG Hamburg, 08.01.2008 - 164 Gs 1082/07

    Aufgabe der alleinigen Herrschaftsbefugnis eines Nutzers über elektronische Daten

    Die bloße Anwendung der Beschlagnahmevorschriften nach näherer Maßgabe der §§ 94, 98, 99 StPO (vgl. LG Ravensburg, NStZ 2003, 325 [LG Ravensburg 09.12.2002 - 2 Qs 153/02] sowie LG Braunschweig a.a.O) würde die spezifischen, oben aufgezeigten Anforderungen, die der staatliche Zugriff auf E-Mail-Kommunikation voraussetzt, unterlaufen.
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