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   KG, 13.11.2002 - 5 Ws 579/02 Vollz   

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KG, 13.11.2002 - 5 Ws 579/02 Vollz (https://dejure.org/2002,5403)
KG, Entscheidung vom 13.11.2002 - 5 Ws 579/02 Vollz (https://dejure.org/2002,5403)
KG, Entscheidung vom 13. November 2002 - 5 Ws 579/02 Vollz (https://dejure.org/2002,5403)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafanzeige gegen einen Gefangenen im offenen Vollzug wegen des Verdachts des Betruges, der Wertzeichenfälschung und des Erschleichens von Leistungen; Wiederzulassung eines Gefangenen zum offenen Vollzug; Verlegung eines Gefangenen in den geschlossenen Vollzug; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 10 Abs. 1 § 115 Abs. 1
    Gerichtliche Überprüfung der Ablösung eines Gefangenen aus dem offenen Vollzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kanzlei-glathe.de PDF (Leitsatz)

    Gerichtliche Überprüfung einer Maßnahme des Anstaltsleiters; Ermittlungen des Anstaltsleiters bei Bestehen eines Straftatverdachts; Information über das Fortbestehen des Straftatverdachts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 391
  • StV 2003, 405
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 13.02.1986 - 5 Ws 541/85
    Auszug aus KG, 13.11.2002 - 5 Ws 579/02
    Zutreffend sind Vollzugsbehörde und Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass der gegen einen Gefangenen entstandene Verdacht einer Straftat bei Vollzugsentscheidungen zu seinen Lasten berücksichtigt werden darf, wenn er über den bloßen Anfangsverdacht, der für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt (§ 152 Abs. 2 StPO ), hinaus geht und durch ein ausreichendes Maß an konkreten Tatsachen gestützt wird (vgl. KG, NStZ 1986, 479 ; Beschlüsse des Senats vom 14. Juni 2002 - 5 Ws 312/02 Vollz - und 26. November 1996 - 5 Ws 607/96 Vollz -).
  • BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81

    Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum -

    Auszug aus KG, 13.11.2002 - 5 Ws 579/02
    Denn da die Strafvollstreckungskammer in diesen Fällen nicht befugt ist, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme aufgrund von Tatsachen zu beurteilen, die die Maßnahme rechtfertigen könnten, von der Behörde aber nicht ermittelt worden sind (vgl. OLG Hamm, NStz-RR 1997, 63; Schuler in Schwind/Böhm, StVollzG , 3. Aufl., § 115 Rdn. 18; Calliess/Müller-Dietz, § 115 Rdn. 20 m.w.N.), hat sich ihre Oberprüfung in tatsächlicher Hinsicht regelmäßig allein darauf zu erstrecken, ob die Behörde ihrer Entscheidung einen vollständig und zutreffend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt hat (vgl. BGHSt 30, 320, 327; OLG Nürnberg, ZfStrVo 1999, 113, 115; Calliess/Müller-Dietz, § 115 Rdn. 20, 24 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 17.10.1983 - 3 Ws 195/80

    Paul Zapp

    Auszug aus KG, 13.11.2002 - 5 Ws 579/02
    Anders verhält es sich lediglich, wenn der Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Behörde ausnahmsweise so weit eingeschränkt ist, dass bei Erfüllung einer bestimmten tatsächlichen Voraussetzung nur noch eine einzige Entscheidung der Behörde vertretbar ist (vgl. OLG Frankfurt, ZfStrVo 1984, 117; Calliess/Müller-Dietz, § 115 Rdn. 17 m.w.N.).
  • BVerfG, 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02

    Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug (Arrest; Schuldgrundsatz); Rechtsschutz

    Das Landgericht ist ohne Verfassungsverstoß davon ausgegangen, dass eine Ablösung aus dem offenen Vollzug auch auf der Grundlage eines bloßen Verdachts einer neuen strafbaren Handlung möglich ist (vgl. Ittel, in: Schwind/Böhm, StVollzG, 3. Aufl. 1999, § 10 Rn. 12; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl. 2002, § 10 Rn. 10 sowie Lesting, in: Feest , AK-StVollzG, 4. Aufl. 2000, § 10 Rn. 23; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung siehe OLG Stuttgart, NStZ 1986, S. 45 f.; KG, ZfStrVo 1989, S. 116 und KG, NStZ 2003, S. 391 f.).

    Der Tatverdacht muss vielmehr auf konkreten Anhaltspunkten beruhen (vgl. KG, ZfStrVo 1989, S. 116 und KG, NStZ 2003, S. 391 f.; Callies/Müller-Dietz, a.a.O.; Lesting, a.a.O.).

    Die Justizvollzugsanstalt ist außerdem verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären, soweit dies mit den begrenzten Befugnissen, die ihr dafür zu Gebote stehen, möglich ist (vgl. KG, NStZ 2003, S. 391 f.).

  • KG, 13.06.2006 - 5 Ws 229/06

    Strafvollzug: Voraussetzungen eines Widerufs bzw. einer Rücknahme der Zuweisung

    Dabei muß es sich im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot um eine Tat von einigem Gewicht handeln (vgl. KG NStZ 2003, 391, 392).

    Ob er vorliegt, haben die Vollzugsbehörde und im gerichtlichen Verfahren die Strafvollstreckungskammer eigenständig zu prüfen und darzulegen (vgl. Senat, Beschluß vom 14. Juni 2002 - 5 Ws 312/02 Vollz - ), wobei die Vollzugsanstalt nicht verpflichtet ist, Zeugen zu vernehmen, die nicht in der Haftanstalt erreichbar sind (vgl. Senat NStZ 2003, 391, 392; Beschluß vom 21. März 2006 - 5 Ws 90/06 Vollz -).

    Die Kammer hat zwar zutreffend ausgeführt, daß der Anstaltsleiter die Begründetheit des gegen den Gefangenen entstandenen Verdachts einer Straftat nur dann zu prüfen hat, wenn keine schwierige tatsächliche oder rechtliche Würdigung (zu ergänzen: und keine aufwendige eigene Ermittlungstätigkeit außerhalb der Anstalt) erforderlich ist (vgl. KG NStZ 2003, 391).

    Soweit die Strafvollstreckungskammer jedoch die Auffassung vertritt, allein die Einleitung eines - nicht näher beschriebenen - Ermittlungsverfahrens lasse Mißbrauchsbefürchtungen aufkommen, ist dies rechtsfehlerhaft (vgl. KG NStZ 2003, 391, 392).

    Diese Informationen kann der Anstaltsleiter - soweit eigene Ermittlungen unzumutbar sind - insbesondere durch Einholung einer dienstlichen Äußerung der Ermittlungsbehörde beschaffen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1986, 45; Senat NStZ 2003, 391, 392; Beschluß vom 26. November 1996 - 5 Ws 607/96 Vollz -).

  • OLG Dresden, 05.04.2005 - 2 Ws 95/05

    Lockerungen

    Voraussetzung dafür, dass die Justizvollzugsanstalt ein anhängiges Ermittlungs- bzw. Strafverfahren als Begründung für die Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug heranziehen kann, ist, dass sie unter anderem zumindest die Wahrscheinlichkeit einer Anklageerhebung und die voraussichtlich noch bevorstehende Dauer des Ermittlungsverfahrens klärt (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1986, 45; KG NStZ 2003, 391).

    c) In diesem Zusammenhang merkt der Senat an, dass in Fällen beabsichtigter Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug wegen neuer Ermittlungsverfahren, die allein auf zivilrechtliche Streitigkeiten über Geldforderungen zurückgehen, große Zurückhaltung geboten sein wird (vgl. auch KG NStZ 2003, 391, 392, wonach eine solche "neue" Tat zudem von einigem Gewicht sein muss).

  • KG, 27.06.2019 - 5 Ws 55/19

    Widerruf von Vollzugslockerungen bei Verdacht einer Straftat

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der gegen einen Gefangenen entstandene Verdacht einer Straftat von einigem Gewicht bei Vollzugsentscheidungen zur seinen Lasten berücksichtigt werden darf, sofern der gegen den Gefangenen bestehende Verdacht über einen Anfangsverdacht, wie er für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt (§ 152 Abs. 2 StPO), hinausgeht und auf ein ausreichendes Maß an konkreten Tatsachen gestützt ist, die genügend substantiiert und belegt sind (KG, Beschluss vom 15. März 2011, a. a. O.; Senat, Beschlüsse vom 10. Oktober 2014, a. a. O., 13. Juni 2006, a. a. O., juris Rdnr. 17 und 13. November 2002 - 5 Ws 579/02 -, juris Rdnr. 13 [jeweils zur Verlegung in den geschlossenen Vollzug]; jeweils m. w. Nachw.).

    Das Gewicht der Straftat ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot in die Abwägung ebenso einzubeziehen wie die Belastung des Gefangenen durch den Widerruf der begünstigenden Maßnahme (Senat, Beschlüsse vom 13. Juni 2006, a. a. O., juris Rdnr. 17 und 13. November 2002, a. a. O., juris Rdnr. 13 m. w. Nachw.).

  • KG, 12.04.2006 - 5 Ws 183/06

    Strafrestaussetzung bei zeitiger Freiheitsstrafe: Sperrfrist für die Stellung

    Eine rechtskräftige - und überhaupt eine - Verurteilung war dafür nicht erforderlich (vgl. Senat NStZ 2003, 391, 392; mit weit. Nachw.; std. Rspr.).
  • KG, 12.04.2006 - 5 Ws 184/06

    Festsetzung einer Sperrfrist für die Antragstellung über eine

    Eine rechtskräftige - und überhaupt eine - Verurteilung war dafür nicht erforderlich (vgl. Senat NStZ 2003, 391, 392; mit weit. Nachw.; std. Rspr.).
  • VerfGH Berlin, 27.06.2014 - VerfGH 107/14

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im fachgerichtlichen

    Sie ist auch auf der Grundlage eines bloßen Verdachts einer neuen strafbaren Handlung möglich, sofern der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist, der Tatverdacht über einen bloßen Anfangsverdacht hinausgeht und auf konkreten, im Rahmen der Sachverhaltsaufklärungspflicht der Vollzugsanstalt ermittelten Anhaltspunkten beruht (vgl. für den Fall einer Ablösung aus dem offenen Vollzug zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2004 - 2 BvR 1709/02 -, juris Rn 11 m. w. N., im Anschluss an KG, Beschluss vom 13. November 2002 - 5 Ws 579/02 Vollz -, juris Rn. 13 m. w. N.).
  • KG, 30.11.2015 - 2 Ws 277/15

    Ablösung vom offenen Vollzug; Bedeutung von Verwaltungsvorschriften

    Der Verdacht muss sich zudem auf ein ausreichendes Maß an konkreten Tatsachen stützen, die genügend substantiiert und belegt sind und über den für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderlichen Anfangsverdacht hinausgehen (vgl. BVerfG NStZ-RR 2004, 220; Senat NStZ 2007, 224; Senat, Beschluss vom 13. November 2002 - 5 Ws 579/02 Vollz -, juris Rdn. 13 mit weit. Nachweisen).
  • OLG Hamm, 09.10.2008 - 1 Vollz (Ws) 643/08

    Anhörung von Anstaltsbediensteten und Gefangenen einer Vollzugsanstalt aufgrund

    Die Frage, wie weit die Aufklärungspflicht des Anstaltsleiters reicht, ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. insoweit nur KG NStZ 2003, 391).
  • LG Kiel, 11.03.2009 - 44 Vollz 7/09
    Soll nämlich der gegen einen Gefangenen entstandene Verdacht einer Straftat zum Anlass genommen werden, ihn vom offenen Vollzug abzulösen, so muß die betreffende Tat von einigem Gewicht sein, um das verfassungsrechtliche Übermaßverbot nicht zu verletzten (vgl. KG NStZ 2003, 391 [KG Berlin 13.11.2002 - 5 Ws 579/02 Vollz] ).
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