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   OLG Schleswig, 16.06.2003 - 1 Ss 41/03   

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OLG Schleswig, 16.06.2003 - 1 Ss 41/03 (https://dejure.org/2003,3504)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.06.2003 - 1 Ss 41/03 (https://dejure.org/2003,3504)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 16. Juni 2003 - 1 Ss 41/03 (https://dejure.org/2003,3504)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Gegenstandes als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 I Nr. 1 a Strafgesetzbuch (StGB); Relevanz der Vorstellung des Tätersüber die Gefährlichkeit eines Werkzeuges; Voraussetzungen des "Beisichführens"

  • Judicialis

    StGB § 244 I Nr. 1 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 244 I Nr. 1 a
    Gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 I Nr. 1 a StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 212
  • StV 2004, 380
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 07.09.2000 - 2 Ss 638/00

    Diebstahl mit Waffen, gefährliches Werkzeug, Beisichführen

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.06.2003 - 1 Ss 41/03
    Die Vorstellung des Täters muss sich also nicht von vornherein auf den Einsatz als Nötigungsmittel beziehen ; sie kann sich ebenso auf die Eignung als Mittel zur Wegnahme (Kuhfuss, Schraubendreher) richten (so auch OLG Hamm StV 2001, 352 für ein Butterfly-Messer als Aufbrech-Werkzeug).

    Demnach sind die Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB nach den konkreten Tatumständen - dem situativen Kontext der Tat - zu bestimmen (so im Ergebnis Kindhäuser, Anm. zu OLG Hamm StV 2001, 352, 353).

  • BGH, 04.09.1996 - 5 StR 391/96

    Betäubungsmittel - Waffe - Mitsichführen

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.06.2003 - 1 Ss 41/03
    Eine eingrenzende subjektive Komponente erhält der Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB vielmehr durch das Merkmal des "Beisichführens", das nämlich voraussetzt, dass der Täter das gefährliche Werkzeug bewusst gebrauchsbereit bei sich hat (BGH NStZ-RR 2003, 12; NStZ-RR 1997, 50).

    Es ist Aufgabe des Tatrichters, ausreichende Feststellungen zum Vorstellungsbild des Täters zu treffen, wobei die Anforderungen an diese Feststellung umso niedriger sind, desto gefährlicher und für einen Einsatz als potentielles Nötigungsmittel geeigneter, sprich waffenähnlicher der jeweilige Gegenstand ist ( vgl. hierzu auch BGH NStZ-RR 1997, 50 ).

  • OLG Braunschweig, 21.02.2002 - 1 Ss (S) 68/01

    Diebstahl mit Waffen; Gefährliches Werkzeug; Diebstahl; Waffe; Gegenstand;

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.06.2003 - 1 Ss 41/03
    Einer vorherigen "Widmung" dahingehend, dass der Täter den Gegenstand generell - von der konkreten Tat losgelöst - zur Bedrohung oder Verletzung von Personen bestimmt hat (so der 3. Senat des BGH in BGH NStZ 1999, 301, 302; OLG Braunschweig NJW 2002, 1735) bedarf es deshalb auch bei solchen Gegenständen nicht, die konstruktionsbedingt nicht zur Verletzung von Personen bestimmt sind, sondern jederzeit in sozialadäquater Weise von jedermann bei sich geführt werden können (wie z. B. ein Taschenmesser); auch in diesen Fällen besteht - sofern das Werkzeug objektiv gefährlich ist - die jederzeitige abstrakte Möglichkeit und Gefahr, dass der Täter sich situationsbedingt spontan, und ohne dies vorher ausdrücklich ins Kalkül gezogen zu haben, des Werkzeugs bedient.

    Es besteht auch kein Erfordernis, etwa um eine Ausuferung der Anwendbarkeit des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB zu vermeiden (so OLG Braunschweig NJW 2002, 1735), das Merkmal des "gefährlichen Werkzeugs" auf der objektiven Tatbestandsebene einschränkend dahingehend auszulegen, dass Täter, die ein objektiv gefährliches Werkzeug mit sich führen, ohne es von vornherein als Gewalt- oder Drohmittel vorzusehen, gegenüber den Tätern zu privilegieren sind, die ein solches Werkzeug gezielt als Nötigungsinstrument mit führen, es nur nicht verwenden; dies gilt für Alltagsgegenstände (Taschenmesser) ebenso wie für denkbares Berufswerkzeug (Teppichmesser, Schraubendreher) oder Diebstahlswerkzeug (Kuhfuß).

  • BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01

    Vorlage an den Großen Senat; räuberische Erpressung; gefährliches Werkzeug;

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.06.2003 - 1 Ss 41/03
    Auch die Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs sind uneinheitlich, was dessen 2. Strafsenat zu einem Vorlagebeschluss an den Großen Senat für Strafsachen veranlasst hat (BGH NJW 2002, 2889 - zum Begriff des "anderen gefährlichen Werkzeugs" in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB).

    Nach inzwischen wohl einhelliger Ansicht wird jedenfalls der Rückgriff auf die zu § 223 a Abs. 1 StGB a. F. bzw. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB entwickelten Grundsätze, d. h. ein Abstellen auf die objektive Beschaffenheit und die Art der Verwendung im konkreten Fall als verfehlt und systemwidrig angesehen(vgl. Nachweise bei BGH NJW 2002, 2889, 2890); der BGH hat sich dieses Rückgriffs in den Fällen bedient, in denen der Täter das gefährliche Werkzeug auch tatsächlich verwendete (vgl. weitere Nachweise bei BGH NJW a.a.O.).

  • BGH, 26.02.1999 - 3 ARs 1/99

    Begriff der "Waffe" und des "gefährlichen Werkzeuges" beim Schweren Raub

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.06.2003 - 1 Ss 41/03
    Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung (3. Strafsenat in NStZ 99, 301 f) hat die Anknüpfung an § 224 StGB als untauglich angesehen und neigt der Auffassung zu, dass § 244 I Nr. 1 a StGB neben der objektiv abstrakten gefährlichen Beschaffenheit des Gegenstandes auch noch eine generelle, von der konkreten Tat losgelöste Bestimmung des Gegenstandes zur gefährlichen Verwendung seitens des Täters hinzukommen muss.

    Einer vorherigen "Widmung" dahingehend, dass der Täter den Gegenstand generell - von der konkreten Tat losgelöst - zur Bedrohung oder Verletzung von Personen bestimmt hat (so der 3. Senat des BGH in BGH NStZ 1999, 301, 302; OLG Braunschweig NJW 2002, 1735) bedarf es deshalb auch bei solchen Gegenständen nicht, die konstruktionsbedingt nicht zur Verletzung von Personen bestimmt sind, sondern jederzeit in sozialadäquater Weise von jedermann bei sich geführt werden können (wie z. B. ein Taschenmesser); auch in diesen Fällen besteht - sofern das Werkzeug objektiv gefährlich ist - die jederzeitige abstrakte Möglichkeit und Gefahr, dass der Täter sich situationsbedingt spontan, und ohne dies vorher ausdrücklich ins Kalkül gezogen zu haben, des Werkzeugs bedient.

  • BGH, 27.09.2002 - 5 StR 117/02

    Diebstahl mit Waffen (Beisichführen eines "anderen gefährlichen Werkzeugs";

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.06.2003 - 1 Ss 41/03
    So hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob ein Taschenmesser ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB ist, anlässlich eines Vorlagebeschlusses des Oberlandesgerichts Braunschweig offengelassen (BGH NStZ-RR 2003, 12).

    Eine eingrenzende subjektive Komponente erhält der Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB vielmehr durch das Merkmal des "Beisichführens", das nämlich voraussetzt, dass der Täter das gefährliche Werkzeug bewusst gebrauchsbereit bei sich hat (BGH NStZ-RR 2003, 12; NStZ-RR 1997, 50).

  • BGH, 16.05.2000 - 4 StR 89/00

    Wegnahme mit Nötigungsmitteln im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB; Schwerer

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.06.2003 - 1 Ss 41/03
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof ohne nähere Begründung ein Teppichmesser als gefährliches Werkzeug qualifiziert (BGH NStZ-RR 2001, 41) und hat auch der Gesetzgeber ein Tapetenmesser - das technisch einem Teppichmesser sehr ähnlich sein dürfte - als Beispiel für ein gefährliches Werkzeug in Betracht gezogen (BT-Drucks. 13/9064, S. 18).
  • BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02

    BGH stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.06.2003 - 1 Ss 41/03
    Die darauf ergangene Entscheidung des Großen Senats (BGH NJW 2003, 1677) hat indes auch keine Klärung herbei geführt, weil er das der Vorlage zu Grunde liegende Tatmittel, eine Schreckschusspistole, als Waffe angesehen hat und nicht als gefährliches Werkzeug wie der vorlegende Senat.
  • BGH, 03.06.2008 - 3 StR 246/07

    Diebstahl mit Waffen (Taschenmesser als gefährliches Werkzeug; Messer;

    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Celle durch die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. April 2000 - 5 St RR 206/99 - (NStZ-RR 2001, 202), des Oberlandesgerichts München vom 16. Mai 2006 - 5 St RR 169/05 - (NStZ-RR 2006, 342) und des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. Juni 2003 - 1 Ss 41/03 - (NStZ 2004, 212) gehindert.

    Der Tatbestand enthalte jedoch eine einschränkende subjektive Komponente durch das Merkmal des Beisichführens, die insbesondere zum Tragen komme, wenn der Täter einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens in sozialadäquater Weise bei sich führe (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG NStZ 2004, 212; OLG Celle StV 2005, 336; ähnlich OLG München NStZ-RR 2006, 342).

  • BGH, 12.07.2005 - 4 StR 170/05

    Schwerer Diebstahl (Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs: einschränkende

    Ob dies grundsätzlich ungeachtet der Größe und der eigentlichen Bestimmung als Gebrauchsgegenstand eines solchen Messers auch für Taschenmesser in der Art von Schweizer Offiziersmessern gilt (vgl. BGHSt 43, 266, 268 zu § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; vgl. auch BayObLGSt 2000, 38, 39; OLG Schleswig NStZ 2004, 212, 214) oder ob es im Hinblick darauf, dass sich das Mitsichführen eines solchen Taschenmessers als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens als sozialadäquates Verhalten darstellt, einer einschränkenden Auslegung des Begriffs des gefährlichen Werkzeuges im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB bedarf (vgl. OLG Braunschweig NJW 2002, 1735; OLG Frankfurt StV 2002, 145; für (kleinere) Taschenmesser ausdrücklich offen gelassen in BGH StV 2002, 191, NStZ-RR 2003, 12; zu den hierzu vertretenen Lösungsansätzen vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 244 Rdn. 8 ff.), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden.
  • KG, 17.04.2008 - 1 Ss 394/07

    Diebstahl mit Waffen: "Schweizer Offiziersmessers" in der Hosentasche als

    Einer vorherigen "Widmung" dahingehend, daß der Täter den Gegenstand generell - von der konkreten Tat losgelöst - zur Bedrohung oder Verletzung von Personen bestimmt hat, bedarf es danach auch bei solchen Gegenständen nicht, die konstruktionsbedingt nicht zur Verletzung von Personen bestimmt sind, sondern - wie ein Taschenmesser - in sozialadäquater Weise bei sich geführt werden können (vgl. OLG Schleswig NStZ 2004, 212, 214 - in Bezug auf ein Teppichmesser).

    Denn im Unterschied zu der Tatvariante in § 244 Abs. 1 Nr. 1 b StGB, die das Beisichführen sonstiger Werkzeuge oder Mittel betrifft, enthält § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB ein solches subjektives Element gerade nicht (vgl. OLG Schleswig NStZ 2004, 212, 214; Senat, Beschluß vom 17. März 2004 - (5) 1 Ss 345/03 (6/04) - Krüger, Jura 2002, 766, 768).

    Die eingrenzende subjektive Komponente erhält der Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB durch das Merkmal des Beisichführens, das voraussetzt, daß der Täter das gefährliche Werkzeug bewußt gebrauchsbereit bei sich hat (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 340; 2003, 12; OLG München NStZ-RR 2006, 342 Ls; OLG Schleswig NStZ 2004, 212, 214; KG, Beschluß vom 27. Dezember 2006 - (4) 1 Ss 266/06 (132/06-).

    Hierbei reicht das allgemeine, noch auf keinen bestimmten Zweck gerichtete während der Tatbegehung aktuelle Bewußtsein aus, ein funktionsbereites Werkzeug zur Verfügung zu haben, welches geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen (vgl. OLG Celle StV 2005, 336 OLG Schleswig NStZ 2004, 212, 214).

    Ein entsprechendes Bewußtsein liegt bei Taschenmessern nicht auf der Hand (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 12 = StV 2003, 27; OLG Schleswig NStZ 2004, 212, 214; KG aaO).

  • OLG Stuttgart, 05.05.2009 - 4 Ss 144/09

    Diebstahl mit Waffen bei mitgeführtem Schraubenzieher: Intention des Täters zum

    Eine derartige Gebrauchsabsicht lasse sich auch nicht in die Tathandlung des Beisichführens hineininterpretieren (so aber OLG Celle StV 2005, 336, OLG München NStZ-RR 2006, 342, OLG Schleswig NStZ 2004, 212).
  • OLG Köln, 10.01.2012 - 1 RVs 258/11

    Diebstahl mit Waffen

    Der Vorsatz muss sich auch auf die Gefährlichkeit des Werkzeugs erstrecken (vgl. OLG Schleswig NStZ 2004, 212; Fischer a.a.O.).
  • OLG Hamm, 02.01.2007 - 2 Ss 459/06

    Schusswaffe; Begriff, ungeladen; Beisichführen

    Legen die festgestellten Tatumstände aber nahe, dass dem Angeklagten im Moment der Tatbegehung das aktuelle Bewusstsein der Bewaffnung fehlte, ist auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass an die Feststellung des bewussten Bei-Sich-Führens strengere Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH StV 2002, 120, 122 mit weiteren Nachweisen; StV 2003, 26, 27; siehe auch OLG Schleswig NStZ 2004, 212, 214).
  • KG, 02.12.2013 - 161 Ss 208/13

    Zange als "anderes gefährliches Werkzeug"

    Das Beisichführen eines "anderen gefährlichen Werkzeugs" im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass es sich um einen körperlichen Gegenstand handelt, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, im Falle seines Einsatzes gegen Personen erhebliche - nach der von BGHSt 52, 257 zur Begründung der Interpretation dieses Tatbestandsmerkmals allein anhand objektiver Kriterien herangezogenen Absicht des Gesetzgebers schwere - Verletzungen herbeizuführen (vgl. BGHSt 52, 257; BGH NStZ 2012, 571 m.w.Nachw.; OLG Köln NStZ 2012, 327; OLG Schleswig NStZ 2004, 212).

    Letztere fehlen bislang vollständig, sind jedoch unabdingbar für den Tatnachweis im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1a) StGB, da sich der Vorsatz des Täters auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes, mithin auch auf die Gefährlichkeit des mitgeführten Werkzeugs in vorbeschriebenem Sinne beziehen muss (vgl. OLG Schleswig NStZ 2004, 212; OLG Köln NStZ 2012, 327).

  • LG Nürnberg-Fürth, 11.12.2017 - 16 KLs 412 Js 64048/17

    Seitenschneider als ein gefährliches Werkzeug

    Das Beisichführen eines "anderen gefährlichen Werkzeugs" im Sinne § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB setzt voraus, dass es sich um einen körperlichen Gegenstand handelt, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, im Falle seines Einsatzes gegen Personen erhebliche Verletzungen herbeizuführen (vgl. BGHSt 52, 257; BGH NStZ 2012, 571 m. w. Nachw.; OLG Köln NStZ 2012, 327; OLG Schleswig NStZ 2004, 212; KG Beschluss vom 2.12.2013 - (4) 161 Ss 208/13).
  • KG, 31.10.2007 - 1 Ss 422/07

    Diebstahl mit Waffen: Gewohnheitsmäßiges Mitsichführen eines objektiv

    Zwar geht das Amtsgericht zu Recht davon aus, dass es sich bei einem zusammengeklappten Taschenmesser mit einer Klingenlänge von mehr als 6, 00 cm um ein gefährliches Werkzeug i. S. von § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB (vgl. BGHSt 43, 266, 268; KG, Beschluss vom 27. Dezember 2006 - (4) 1 Ss 266/06 (32/06) - OLG Schleswig NStZ 2004, 212, 214) handelt.
  • OLG Celle, 18.02.2005 - 21 Ss 8/05

    Diebstahl mit Waffen; Voraussetzungen für das Beisichführen eines Messers; An den

    Es ist mithin Aufgabe des Tatrichters, ausreichende Feststellungen zum Vorstellungsbild des Täters zu treffen, wobei die Anforderungen an diese Feststellung umso niedriger sind, desto gefährlicher und für einen Einsatz als potentielles Nötigungsmittel geeigneter, sprich waffenähnlicher der jeweilige Gegenstand ist (SchleswigHolsteinisches OLG NStZ 2004, 212).
  • KG, 03.11.2015 - 121 Ss 203/15

    Beisichführen eines gefährlichen Werkezugs

  • OVG Sachsen, 25.09.2015 - 6 A 518/14

    Polizeibeamter; innerdienstliches Dienstvergehen; Diebstahl einer Glühbirne für

  • OLG München, 16.05.2006 - 5St RR 169/05

    Schweizer Messer als gefährliches Werkzeug

  • OLG Köln, 16.10.2007 - 82 Ss 154/07

    Messer als gefährliches Werkzeug - erforderliche Feststellungen zur konkreten

  • OLG Frankfurt, 24.03.2011 - 2 Ss 90/11

    Das Tatbestandsmerkmal des "Beisichführens" im Sinne des § 244 Abs. 1 Ziff. 1 a

  • OLG Naumburg, 19.05.2011 - 1 Ss 10/11

    Diebstahl mit Waffen: Bewusstsein des Beisichführens bei einem Diebstahl durch

  • BGH, 05.08.2010 - 2 StR 335/10

    Vorliegen eines Rechtsfehlers bei Nichtanwendung von § 250 Abs. 2 Nr. 1

  • KG, 27.12.2006 - 1 Ss 266/06

    Diebstahl mit Waffen: Begriff des Beisichführens einer Waffe

  • KG, 28.08.2020 - 121 Ss 109/20

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf die

  • KG, 28.08.2020 - 5 Ss 38/20
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