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   OLG Jena, 19.08.2003 - 1 Ws 205/03   

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https://dejure.org/2003,13741
OLG Jena, 19.08.2003 - 1 Ws 205/03 (https://dejure.org/2003,13741)
OLG Jena, Entscheidung vom 19.08.2003 - 1 Ws 205/03 (https://dejure.org/2003,13741)
OLG Jena, Entscheidung vom 19. August 2003 - 1 Ws 205/03 (https://dejure.org/2003,13741)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt; Verwirkung eines Feststellungsbegehrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • LG Meiningen - 5 StVK 143/03
  • OLG Jena, 19.08.2003 - 1 Ws 205/03

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 229
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1206/13

    Gemeinsame Ausführung von Strafgefangenen zur ärztlichen Behandlung (Recht auf

    In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig anerkannt, dass im Strafvollzugsverfahren ein allgemeiner Feststellungsantrag trotz vorprozessualer Erledigung zulässig ist, obwohl das Strafvollzugsgesetz - anders als die Verwaltungsgerichtsordnung - einen solchen nicht ausdrücklich regelt (vgl. nur Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 Ws 624/05 -, NStZ 2007, S. 707 ; Thüringer Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 19. August 2003 - 1 Ws 205/03 -, NStZ 2004, S. 229 und vom 20. August 2003 - 1 Ws 220/03 -, OLG-NL 2003, S. 235 ; Oberlandesgericht Frankfurt a. M., Beschlüsse vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 (StVollz) -, NJW 2003, S. 2843 und - 3 Ws 606/03 -, NStZ-RR 2004, S. 29 ; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 1982 - 7 Vollz (Ws) 111/82 -, NStZ 1983, S. 240; vgl. auch dazu, dass in diesen Fällen ein Vorschaltverfahren nicht erforderlich ist, Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13. Juni 1989 - 1 Vollz (Ws) 376/88 -, juris, Rn. 12; vgl. zur Zulässigkeit eines isolierten Feststellungsantrages in entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 3 StVollzG übereinstimmend auch die Kommentarliteratur, Bachmann, in: LNNV, StVollzG, 12. Aufl. 2015, Abschn. P Rn. 31 und 78; Euler, in: Graf, Beckscher Online Kommentar zum StVollzG (Juli 2014), § 115 Rn. 15; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 115 Rn. 17; Kamann/ Spaniol, in: Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 109 Rn. 32 und § 115 Rn. 77; Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 109 Rn. 5 und § 115 Rn. 10; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 115 Rn. 16).
  • OLG Celle, 30.11.2004 - 1 Ws 341/04

    Rechtsschutzbedürfnis auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der

    Hierbei ist unerheblich, dass der Entscheidung kein Fortsetzungsfeststellungsantrag im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG, sondern ein im StVollzG nicht geregelter, aber allgemein anerkannter Feststellungsantrag (vgl. hierzu ThürOLG vom 19.8.2003, StraFo 2004, 72) zugrunde lag.
  • OLG Jena, 20.08.2003 - 1 Ws 220/03

    StVollzG

    Bei dem Begehren des Antragstellers handelt es sich um einen im StVollzG nicht ausdrücklich geregelten allgemeinen Feststellungsantrag (vgl. Senatsbeschluss vom 19.08.2003, Az 1 Ws 205/03; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 8. Aufl., § 115 Rn. 11 f.; Volckart in: AK StVollzG, 3. Aufl., § 115 Rn. 48; § 109 Rn. 27), der ebenso wie ein Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG nur zulässig ist, wenn ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme besteht.
  • BayObLG, 18.11.2020 - 204 StObWs 385/20

    Nichtraucherschutz im Justizvollzug

    Eine Verwirkung des Feststellungsantrags infolge Zeitablaufs ist zwar möglich, wenn etwa erst nach Jahren die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme durch die Strafvollstreckungskammer beantragt wird (vgl. Laubenthal, Strafvollzug, 8. Aufl., Rn. 797), was etwa in der Rechtsprechung angenommen wurde, wenn der Antragsteller vom Beginn der beanstandeten Unterbringung gerechnet drei Jahre und sechs Monate und von ihrer Beendigung zwei Jahre zuwartete, bis er um gerichtliche Entscheidung nachsuchte (vgl. OLG Jena, NStZ 2004, 229).
  • LG Hamburg, 04.08.2014 - 613 Vollz 45/13
    Sofern wie hier die Maßnahmen, deren Rechtswidrigkeit der Antragsleiter geltend macht, bereits am 18.05.2011 und damit lange vor Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Verfahren am 18.05.2012 beendet waren, ist der Antrag nach allgemeiner Meinung als nicht ausdrücklich normierter Feststellungsantrag analog § 115 Abs. 3 StVollzG statthaft, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung geltend macht (siehe etwa Thüringisches OLG, Beschluss vom 19.08.2003, Az. 1 Ws 205/05 [richtig: 1 Ws 205/03 - d. Red.] = NStZ 2004, 229; Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl., § 115 R2.32; Schuier/Laubenthal in Schwind/Böhrne/Jehle/Laubenthal? Strafvollzugsgesetz, § 115, Rz. 17).
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