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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 19.12.2003 - III-3 Ws 469/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3910
OLG Düsseldorf, 19.12.2003 - III-3 Ws 469/03 (https://dejure.org/2003,3910)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.12.2003 - III-3 Ws 469/03 (https://dejure.org/2003,3910)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Dezember 2003 - III-3 Ws 469/03 (https://dejure.org/2003,3910)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung; Fehlen einer rechtskräftigen Aburteilung der Anlasstat und glaubhaftes Eingeständnis der neuen Straftat; Vereinbarkeit mit in der Euröpäischen Menschenrechtskonvention festgelegten Unschuldsvermutung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 790
  • NStZ 2004, 269 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • EGMR, 03.10.2002 - 37568/97

    Fall B. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2003 - 3 Ws 469/03
    Dies verletzt auch nach der Entscheidung des EGMR vom 3. Oktober 2002 (Az: 37568/97) nicht die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK.

    Dem steht auch in Anbetracht der Entscheidung des EGMR vom 3. Oktober 2002 (StV 2003, 82 ff.) nicht entgegen, dass ein rechtskräftiges Urteil gegen den Beschwerdeführer wegen dieser neuen Taten noch nicht ergangen ist.

    Der EGMR hat jedoch in seiner Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, dass der von ihm entschiedene Einzelfall keine Entsprechung zu früher von ihm entschiedenen Fällen aufweist, in denen der Widerruf der Strafaussetzung auf das Schuldgeständnis des Betroffenen zurückzuführen war und unbeanstandet geblieben ist (EGMR StV 2003, 82 [85]).

  • OLG Celle, 23.07.2003 - 1 Ws 250/03
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2003 - 3 Ws 469/03
    Zwar ist nach der benannten Entscheidung des EGMR grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuer Straftaten vor deren rechtskräftiger Aburteilung nur noch in Ausnahmefällen zulässig ist, nämlich soweit die Unschuldsvermutung nicht entgegensteht (vgl. auch OLG Thüringen StV 2003, 574 und 575; OLG Celle StV 2003, 575).
  • OLG Jena, 26.03.2003 - 1 Ws 100/03

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2003 - 3 Ws 469/03
    Zwar ist nach der benannten Entscheidung des EGMR grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuer Straftaten vor deren rechtskräftiger Aburteilung nur noch in Ausnahmefällen zulässig ist, nämlich soweit die Unschuldsvermutung nicht entgegensteht (vgl. auch OLG Thüringen StV 2003, 574 und 575; OLG Celle StV 2003, 575).
  • BVerfG, 09.12.2004 - 2 BvR 2314/04

    Unschuldsvermutung; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (Erforderlichkeit

    Der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Tat des Betroffenen ist jedenfalls auch ohne deren Aburteilung zulässig und widerstreitet insoweit nicht der Unschuldsvermutung, wenn der Betroffene - wie der Beschwerdeführer entsprechend den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts Mainz - die neue Straftat glaubhaft gestanden hat (vgl. OLG Köln, NStZ 2004, S. 685 f.; OLG Düsseldorf, NJW 2004, S. 790; OLG Nürnberg, NZV 2004, S. 540).
  • OLG Stuttgart, 26.07.2004 - 4 Ws 180/04

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Neue Straftat als Widerrufsgrund vor

    2.Der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Straftat ist ohne rechtskräftige Aburteilung der Anlasstat jedenfalls dann zulässig, wenn der Verurteilte die neue Straftat glaubhaft vor einem Richter eingestanden hat (im Anschluss an OLG Düsseldorf NJW 2004, 790).

    Der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Straftat ohne rechtskräftige Aburteilung der Anlasstat ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Verurteilte die neue Straftat glaubhaft vor einem Richter eingestanden hat (ebenso OLG Düsseldorf NJW 2004, 790; vgl. hierzu auch OLG Celle StV 2003, 575; OLG Nürnberg NJW 2004, 2032; ThüOLG OLGSt MRK Art. 6 Nr. 20 und StV 2003, 575; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 56f Rn 7).

  • OLG Saarbrücken, 29.10.2009 - 1 Ws 182/09

    Voraussetzung für den Widerruf der Strafaussetzung bei Tatbegehung in der Zeit

    Dementsprechend wird die Unschuldsvermutung in der vom Senat geteilten obergerichtlichen Rechtsprechung dann nicht als verletzt angesehen, wenn der Bewährungswiderruf auf ein glaubhaftes Geständnis des Betroffenen, namentlich ein solches vor einem Richter gestützt wird (vgl. OLG Braunschweig StV 2007, 257; Dresden StV 2008, 313; Düsseldorf NStZ 2004, 269; Jena StV 2003, 575; Hamburg NStZ-RR 2007, 198; Hamm StV 2004, 83 sowie Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09 - zit. nach juris; OLG Köln NStZ 2004, 685; StV 2009, 151; Nürnberg NJW 2004, 2032; Stuttgart NJW 2005, 83; Zweibrücken NStZ-RR 2005, 8; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2008 - 1 Ws 26/08 - s.a. Fischer, StGB, 52. A., § 56f Rn. 7).

    Vor diesem Hintergrund sieht auch der Senat keine Veranlassung, sich der Auffassung anzuschließen, dass ein Widerruf vor rechtskräftiger Aburteilung der neuen Tat ein - in Anwesenheit eines Verteidigers (OLG Schleswig, NJW 1992, 2846) abgelegtes - richterliches Geständnis erfordere (s.a. OLG Düsseldorf NJW 2004, 790; OLG Stuttgart NJW 2005, 83).

  • OLG Hamm, 02.12.2020 - 1 Ws 479/20

    Widerruf der Strafaussetzung, neue Straftat, polizeiliches Geständnis

    Vor diesem Hintergrund ist auch der Senat in Übereinstimmung mit der - jedenfalls neueren - obergerichtlichen Rechtsprechung der Auffassung, dass ein Widerruf nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK) ausnahmsweise schon dann in Betracht kommen kann, wenn der Verurteilte entweder wegen der neuen Tat (erstinstanzlich) verurteilt worden ist oder ein glaubhaftes, prozessordnungsgemäßes - nicht widerrufenes - Geständnis abgelegt hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss des 4. Strafsenats vom 16. Juni 2016 - III-4 Ws 173, 174/16 - Beschlüsse des 3. Strafsenats vom 30. April 2012 - III-3 Ws 101/12 -, juris und vom 01. April 2014 - III-3 Ws 67/14 -, juris; Beschlüsse des 5. Strafsenats vom 28. Januar 2020 - III-5 Ws 565/19 und vom 23. Mai 2019 - III-5 Ws 200-202/19 - OLG Köln, Beschluss vom 06. Dezember 2007 - 2 Ws 643/07 -, juris, Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - III-3 Ws 469/03 -, juris, Rn. 12).

    Die Frage, ob im Einzelfall allein ein nur außergerichtliches - polizeiliches - Geständnis als ausreichend angesehen werden kann (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 1 Ws 213/05 -, juris, Rn. 5; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 1 Ws 182/09 -, juris, Rn. 14) - der Senat neigt zu der Auffassung, dass dies bei Anlegung eines entsprechend strengen Prüfungsmaßstabs an die Glaubhaftigkeit des Geständnisses und dessen prozessordnungsgemäßes Zustandekommen im Einzelfall vertretbar sein wird - oder ob ein Widerruf vor rechtskräftiger Aburteilung der Tat zwingend ein - in Anwesenheit des Verteidigers (OLG Schleswig, NJW 1992, 2646) abgelegtes - richterliches Geständnis erfordert (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - III-3 Ws 469/03 -, juris, Rn. 12 = NJW 2004, 790; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Juli 2004 - 4 Ws 180/04 -, juris, Rn. 9 = NJW 2005, 83; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Dezember 2004 - 2 Ws 828/04 - OLG Köln, Beschluss vom 06. Dezember 2007 - 2 Ws 643/07 -, juris, Rn. 8) bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.

  • VerfGH Sachsen, 29.11.2018 - 112-IV-18
    Hierbei setzt sich der Beschwerdeführer angesichts der ausführlichen Begründung des Oberlandesgerichts zur Glaubwürdigkeit des Geständnisses unter Bezugnahme auf das Protokoll des Amtsgerichts und der Erklärung des zuständigen Amtsrichters, aber nicht mit der fachgerichtlichen Rechtsprechung auseinander, wonach für den Widerruf der Strafaussetzung auch ein Geständnis vor dem Haftrichter oder Ermittlungsrichter ausreichend sein kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - III-3 Ws 469/03 - juris; OLG Hamm, Beschluss vom 30. April 2012 - III-3 Ws 101/12 - juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 1 Ws 182/09 - juris); teilweise nehmen die Fachgerichte sogar an, dass ein polizeiliches Geständnis für den Widerruf der Strafaussetzung herangezogen werden kann (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 1 Ws 182/09 - juris Rn. 14; OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 1 Ws 213/05 - juris).
  • OLG Bremen, 17.10.2017 - 1 Ws 118/17

    Zu den Voraussetzungen eines Bewährungswiderruf wegen erneuter Straffälligkeit

    In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird diesen Vorgaben dem Grundsatz nach einheitlich gefolgt und es ist anerkannt, dass auch ohne das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB im Hinblick auf eine erneute Straffälligkeit erfolgen kann, wenn ein nicht widerrufenes glaubhaftes richterliches Geständnis vorliegt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18.08.2015 - 5 Ws 103/15, juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2003 - 3 Ws 469/03, juris Rn. 12, NJW 2004, 790; OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2012 - 3 Ws 101/12, 102/12, juris Rn. 14; OLG Jena, Beschluss vom 29.10.2009 - 1 Ws 414/09, juris Rn. 13 f., OLGSt StGB § 56f Nr. 52; OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2004 - 2 Ws 209/04, juris Rn. 3 f., NStZ 2004, 685; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.05.2004 - Ws 558/04, Ws 559/04, juris Ls., NJW 2004, 2032; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.10.2009 - 1 Ws 548/09, juris Rn. 7, NdsRpfl 2010, 92; Beschluss vom 20.01.2014 - 1 Ws 29/14, juris Rn. 7, StV 2014, 759 (Ls.); OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.07.2004 - 4 Ws 180/04, juris Rn. 9, NJW 2005, 83; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.09.2004 - 1 Ws 343/04, juris Rn. 10 f., NStZ-RR 2005, 8; LK- Hubrach, 12. Auflage, § 56f StGB Rn. 10; Fischer, 64. Auflage, § 56f StGB Rn. 7; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 18.12.2013 - Ws 197/13; Beschluss vom 16.05.2014 - 1 Ws 51/14).
  • BVerfG, 23.04.2008 - 2 BvR 572/08

    Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Tat (glaubhaftes Geständnis;

    Der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Tat des Betroffenen ist aber jedenfalls auch ohne deren rechtskräftige Aburteilung zulässig und widerstreitet insoweit nicht der Unschuldsvermutung, wenn der Betroffene die neue Straftat glaubhaft gestanden hat (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2004 - 2 BvR 2314/04 -, NStZ 2005, S. 204; vgl. OLG Köln, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 2 Ws 209/04 -, NStZ 2004, S. 685 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - III - 3 Ws 469/03 -, NJW 2004, S. 790; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. Mai 2004 - Ws 558/04, Ws 559/04 -, NZV 2004, S. 540; EGMR, a. a. O., S. 43 ).
  • OLG Koblenz, 19.05.2005 - 1 Ws 213/05

    Strafaussetzung: Bewährungswiderruf aufgrund des glaubhaften Geständnisses einer

    Vor diesem Hintergrund sieht der Senat auch keine Veranlassung, sich in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung der Auffassung anzuschließen, daß ein Widerruf vor rechtskräftiger Aburteilung der neuen Tat ein - in Anwesenheit eines Verteidigers (OLG Schleswig, NJW 92, 2646) abgelegtes - richterliches Geständnis erfordere (siehe dazu OLG Koblenz 2. Strafsenat, Beschl. v. 23.12.04 - 2 Ws 828/04; OLG Düsseldorf NJW 04, 790; OLG Stuttgart NJW 05, 83).
  • LG Aurich, 04.12.2019 - 13 Qs 39/19
    In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird diesen Vorgaben dem Grundsatz nach einheitlich gefolgt und es ist anerkannt, dass auch ohne das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung im Hinblick auf eine erneute Straffälligkeit erfolgen kann, wenn ein nicht widerrufenes glaubhaftes richterliches Geständnis vorliegt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18.08.2015 - 5 Ws 103/15, juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2003 - 3 Ws 469/03, juris Rn. 12, NJW 2004, 790; OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2012 - 3 Ws 101/12, 102/12, juris Rn. 14; OLG Jena, Beschluss vom 29.10.2009 - 1 Ws 414/09, juris Rn. 13 f., OLGSt StGB § 56f Nr. 52; OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2004 - 2 Ws 209/04, juris Rn. 3 f., NStZ 2004, 685; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.05.2004 - Ws 558/04, Ws 559/04, juris Ls., NJW 2004, 2032; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.10.2009 - 1 Ws 548/09, juris Rn. 7, NdsRpfl 2010, 92; Beschluss vom 20.01.2014 - 1 Ws 29/14, juris Rn. 7, StV 2014, 759 (Ls.); OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.07.2004 - 4 Ws 180/04, juris Rn. 9, NJW 2005, 83; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.09.2004 - 1 Ws 343/04, juris Rn. 10 f., NStZ-RR 2005, 8; LK-Hubrach, 12. Auflage, § 56f StGB Rn. 10; Fischer, 64. Auflage, § 56f StGB Rn. 7; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 18.12.2013 - Ws 197/13; Beschluss vom 16.05.2014 - 1 Ws 51/14).
  • OLG Hamburg, 14.03.2011 - 2 Ws 26/11

    Bewährungswiderruf: Überzeugungsbildung von einer Widerrufsanlasstat; Widerruf

    Eine auf die Überzeugung von der Tatbegehung gestützte Feststellung neuer Straffälligkeit ist dem Bewährungsaufsichtsgericht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte grundsätzlich versagt, wenn es an einer Verurteilung durch das für das neue Erkenntnisverfahren zuständige Gericht fehlt (EGMR in NJW 2004, 43; siehe auch BVerfG in NJW 2005, 817); eine Ausnahme ist hingegen für den Fall, dass ein Verurteilter die erneute Delinquenz glaubhaft eingestanden hat, anerkannt (vgl. EGMR, a.a.O., 45; BVerfG, a.a.O.), ohne dass das Geständnis vor einem Richter abgelegt sein muss (vgl. - mit verengenden Leitsätzen - OLG Düsseldorf in NJW 2004, 790 und OLG Jena in StV 2003, 574; str., Meinungsübersicht bei Groß, a.a.O., Rdn. 41).
  • LG Arnsberg, 26.04.2017 - 2 Qs 29/17
  • OLG München, 07.08.2023 - 2 Ws 435/23

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung trotz zuvor ergangener Zubilligung

  • OLG Karlsruhe, 13.01.2012 - 2 Ws 523/11

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat

  • OLG Hamburg, 14.03.2011 - 2 Ws 27/11

    Bewährungswiderruf: Überzeugungsbildung von einer Widerrufsanlasstat; Widerruf

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Rechtsprechung
   BGH, 11.12.2003 - 4 StR 427/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5882
BGH, 11.12.2003 - 4 StR 427/03 (https://dejure.org/2003,5882)
BGH, Entscheidung vom 11.12.2003 - 4 StR 427/03 (https://dejure.org/2003,5882)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2003 - 4 StR 427/03 (https://dejure.org/2003,5882)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 316a StGB
    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (zeitliche Verknüpfung: Beschränkung der Opfer auf aktuelle Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeuges; Genügen einer Beschäftigung mit dem Fahrzeug trotz Anhaltens)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 269
  • VersR 2004, 1431
  • VersR 2004, 1431 LS, 1472 Berichtigung
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.11.2003 - 4 StR 311/03

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (zeitliche Verknüpfung: Beschränkung der

    Auszug aus BGH, 11.12.2003 - 4 StR 427/03
    Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316 a StGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20. November 2003 - 4 StR 150/03, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; Beschluß vom 27. November 2003 - 4 StR 311/03) Bestand.
  • BGH, 20.11.2003 - 4 StR 150/03

    Aufgabe von BGHSt 5, 280; Auslegung des Tatbestandes des räuberischen Angriffs

    Auszug aus BGH, 11.12.2003 - 4 StR 427/03
    Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316 a StGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20. November 2003 - 4 StR 150/03, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; Beschluß vom 27. November 2003 - 4 StR 311/03) Bestand.
  • BGH, 28.06.2005 - 4 StR 299/04

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (opferbezogenes Tatbestandsmerkmal "unter

    b) Auch bei einem nicht verkehrsbedingten Halt bleibt der Fahrer, solange er sich in dem Fahrzeug aufhält und mit dessen Betrieb und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, weiterhin Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 316 a StGB (vgl. BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 17, 18, 19; BGH, Beschluß vom 17. Februar 2005 - 4 StR 537/04).

    Liegt nach den genannten Grundsätzen ein Angriff auf den Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 316 a StGB vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Täter "dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" ausgenutzt hat (vgl. nur BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 16 bis 19; zur eigenständigen Bedeutung des opferbezogenen Tatbestandsmerkmals der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs vgl. Sowada aaO § 316 a Rdn. 37; Duttge/Nolden JuS 2005, 193, 197).

    Das ist objektiv der Fall, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, daß er gerade deshalb leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann (vgl. BGHSt 49, 8, 14 f. m.w.N.; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 16 bis 19).

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 16.12.2003 - Ss 530/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,9983
OLG Köln, 16.12.2003 - Ss 530/03 (https://dejure.org/2003,9983)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.12.2003 - Ss 530/03 (https://dejure.org/2003,9983)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. Dezember 2003 - Ss 530/03 (https://dejure.org/2003,9983)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StGB § 253; StPO § 318
    Anforderungen an die Feststellung bei Beschränkung der Berufung auf den Strafausspruch

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 623
  • NStZ 2004, 269
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 299/02

    Unwirksame Beschränkung der Berufung auf Rechtsfolgenentscheidung bei

    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2003 - Ss 530/03
    Die Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldspruch sind nicht geeignet, als Grundlage der Rechtsfolgenentscheidung zu dienen (zu diesem Erfordernis vgl. BGH NStZ 1994, 130; BayObLG NStZ-RR 2003, 117 und 310; Senatsentscheidung VRS 73, 395; NStZ-RR 2000, 49; VRS 98, 122 und 140; vom 21.10.2003 - Ss 434/03).

    Im vorliegenden Fall lassen die Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldspruch den Schuldumfang (vgl. BayObLG NStZ-RR 2003, 117; Senatsentscheidung vom 21.10.2003 - Ss 434/03) der Taten nicht hinreichend erkennen.

  • OLG Köln, 28.09.1999 - Ss 390/99

    Anwendung des § 142 Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) bei einem Unfall während des

    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2003 - Ss 530/03
    Die Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldspruch sind nicht geeignet, als Grundlage der Rechtsfolgenentscheidung zu dienen (zu diesem Erfordernis vgl. BGH NStZ 1994, 130; BayObLG NStZ-RR 2003, 117 und 310; Senatsentscheidung VRS 73, 395; NStZ-RR 2000, 49; VRS 98, 122 und 140; vom 21.10.2003 - Ss 434/03).
  • OLG Köln, 28.06.1996 - Ss 281/96
    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2003 - Ss 530/03
    Ob bei der Strafrahmenwahl auf den milderen Sonderstrafrahmen des § 23 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB überzugehen ist, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wobei die Urteilsgründe erkennen lassen müssen, dass er diese Möglichkeit erwogen hat (Senatsentscheidung vom 28.06.1996 - Ss 281/96; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage, § 23 Rn. 3 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93

    Wohnungsabwesenheit zum Brandstiftungszeitpunkt - § 306 Nr. 2 StGB aF (§ 306a

    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2003 - Ss 530/03
    Die Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldspruch sind nicht geeignet, als Grundlage der Rechtsfolgenentscheidung zu dienen (zu diesem Erfordernis vgl. BGH NStZ 1994, 130; BayObLG NStZ-RR 2003, 117 und 310; Senatsentscheidung VRS 73, 395; NStZ-RR 2000, 49; VRS 98, 122 und 140; vom 21.10.2003 - Ss 434/03).
  • OLG Köln, 22.01.1999 - Ss 616/98
    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2003 - Ss 530/03
    Die Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldspruch sind nicht geeignet, als Grundlage der Rechtsfolgenentscheidung zu dienen (zu diesem Erfordernis vgl. BGH NStZ 1994, 130; BayObLG NStZ-RR 2003, 117 und 310; Senatsentscheidung VRS 73, 395; NStZ-RR 2000, 49; VRS 98, 122 und 140; vom 21.10.2003 - Ss 434/03).
  • BGH, 03.02.1993 - 2 StR 410/92

    Erpressung - Bereicherung - Persönlichkeitsrecht - Vermögensvermehrung

    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2003 - Ss 530/03
    Bei einer - wie hier - Drohung mit Zeitungsveröffentlichung (vgl. dazu BGH NJW 1993, 1484 = NStZ 1993, 282) von Unterlagen aus Ermittlungsverfahren sind daher zur Bestimmung des Schuldumfanges nähere Angaben im Urteil über den Gegenstand/Inhalt der Unterlagen unverzichtbar.
  • BayObLG, 29.04.1987 - 3 ObOWi 55/87

    Pflicht; Auskunftserteilung; Herausgabe; Unterlagen; Verstoß; Ahndung; Verfügung;

    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2003 - Ss 530/03
    Die Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldspruch sind nicht geeignet, als Grundlage der Rechtsfolgenentscheidung zu dienen (zu diesem Erfordernis vgl. BGH NStZ 1994, 130; BayObLG NStZ-RR 2003, 117 und 310; Senatsentscheidung VRS 73, 395; NStZ-RR 2000, 49; VRS 98, 122 und 140; vom 21.10.2003 - Ss 434/03).
  • OLG Köln, 20.08.1999 - Ss 374/99
    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2003 - Ss 530/03
    Dazu ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Berufungsgericht trotz erklärter Rechtsmittelbeschränkung zum Schuldspruch in eigener Verantwortung Feststellungen treffen muss, wenn die Feststellungen des Amtsgerichts zum Tatgeschehen derart knapp, unvollständig, unklar oder widerspruchsvoll sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen (vgl. nur BGH a.a.O.; bei BayObLG a.a.O.; st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsentscheidung VRS 98, 140).
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