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   OLG Hamm, 14.05.2003 - 3 Ss 1163/02   

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OLG Hamm, 14.05.2003 - 3 Ss 1163/02 (https://dejure.org/2003,3108)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.05.2003 - 3 Ss 1163/02 (https://dejure.org/2003,3108)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Mai 2003 - 3 Ss 1163/02 (https://dejure.org/2003,3108)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger; Bestellung im Jugendstrafverfahren, Schwere der Tat, Unfähigkeit der Selbstverteidigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Revision gegen Verurteilung wegen Bedrohung im Jugendstrafverfahren; Absoluter Revisionsgrund hinsichtlich Durchführen der Hauptverhandlung ohne Mitwirkung eines Verteidigers im Falle notwendiger Verteidigung; Voraussetzungen für Erforderlichkeit der Bestellung eines ...

  • Judicialis

    JGG § 68; ; StPO § 140

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 68; StPO § 140
    Pflichtverteidiger; Bestellung im Jugendstrafverfahren, Schwere der Tat, Unfähigkeit der Selbstverteidigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kanzlei-glathe.de PDF (Leitsatz)

    §§ 68 Nr 1, 109 JGG; § 140 Abs 2 StPO
    Jugendstrafverfahren: Pflichtverteidigerbestellung wegen Schwere der Tat

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1338
  • NStZ 2004, 293
  • StV 2005, 56
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 26.09.1996 - 3 Ss 1079/96

    Durchführung der Hauptverhandlung ohne den zum Termin nicht erschienenen

    Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2003 - 3 Ss 1163/02
    Diese Grundsätze gelten auch im Jugendstrafverfahren, wobei es sowohl im Bereich des allgemeinen Strafrechts als auch im Bereich des Jugendstrafrechts unerheblich ist, ob sich die drohende Straferwartung allein ,aus der abzuurteilenden Tat oder aber infolge der erforderlichen Bildung einer Einheitsjugendstrafe bzw. einer Gesamtstrafe ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 26.09.1996, veröffentlicht in NStZ-RR 1997, 78 m.w.N.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Randziffer 24).

    Der Senat setzt sich mit dieser Entscheidung nicht in Widerspruch zu seinem bereits oben zitierten Beschluss vom 26.09.1996 (NStZ-RR 1997, 78).

  • OLG Hamm, 23.10.2001 - 4 Ss 932/01

    Pflichtverteidiger, Beiordnung, Schwere der Tat

    Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2003 - 3 Ss 1163/02
    Bei welcher Straferwartung ein Fall notwendiger Verteidigung zu bejahen ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar nicht ganz einheitlich beurteilt, jedoch wird nach heute überwiegender und zutreffender Ansicht jedenfalls bei einer Straferwartung von mindestens einem Jahr ohne Strafaussetzung zur Bewährung ein Fall der notwendigen Verteidigung i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO bejaht (vgl. vorgenannten Senatsbeschluss; Beschluss des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.10.2001 - 4 Ss 932/01 - Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Randziffer 23).
  • KG, 22.01.1998 - 1 Ss 338/97
    Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2003 - 3 Ss 1163/02
    Eine solche Straferwartung ist nach Auffassung des Senates auch im Jugendstrafverfahren für die Prüfung der Pflichtverteidigerbestellung zugrunde zu legen (ebenso KG StV 1998, 325; LG Frankfurt StV 1998, 326),: Denn § 68 Nr. 1 JGG bestimmt ausdrücklich, dass dem Beschuldigten immer dann ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn auch einem Erwachsenen ein solcher zu bestellen wäre.
  • BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

    Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2003 - 3 Ss 1163/02
    Nur ausnahmsweise kann gemäß § 31 Abs. 3 JGG von der Einbeziehung früherer Verurteilungen abgesehen werden, wenn Gründe vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt der Erziehung von ganz besonderem Gewicht sind (vgl. BGH NJW 1989, 1490 (1492)).
  • LG Frankfurt/Main, 31.10.1996 - 8 Qs 37/96
    Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2003 - 3 Ss 1163/02
    Eine solche Straferwartung ist nach Auffassung des Senates auch im Jugendstrafverfahren für die Prüfung der Pflichtverteidigerbestellung zugrunde zu legen (ebenso KG StV 1998, 325; LG Frankfurt StV 1998, 326),: Denn § 68 Nr. 1 JGG bestimmt ausdrücklich, dass dem Beschuldigten immer dann ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn auch einem Erwachsenen ein solcher zu bestellen wäre.
  • KG, 07.05.2013 - 4 Ws 47/13

    Pflichtverteidigerbestellung im Jugendstrafverfahren

    Die Schwere der Tat gebietet danach die Beiordnung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich auch im Jugendstrafrecht jedenfalls dann, wenn nach den Gesamtumständen eine Freiheitsentziehung von mindestens einem Jahr zu erwarten ist oder jedenfalls angesichts konkreter Umstände in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. November 2012 - [4] 161 Ss 226/12 [286/12] - [bei juris] und vom 7. April 2011 - 4 Ws 36/11 - StV 1998, 325; OLG Hamm StV 2009, 85; StV 2008, 120; NStZ-RR 2006, 26; NStZ 2004, 293; OLG Saarbrücken aaO; OLG Köln aaO; jeweils m.w.N.).

    Entgegen den - dem Landgericht Gera (StV 1999, 654) folgenden - jüngeren Erwägungen des OLG Hamm (StV 2009, 85; StV 2008, 120; NStZ-RR 2006, 26; anders noch: NStZ 2004, 293) ist eine Pflichtverteidigerbestellung dagegen nicht allein deshalb notwendig, weil Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhoben worden oder überhaupt die Verhängung einer Jugendstrafe, deren Mindestmaß nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG mit sechs Monaten deutlich über dem Mindestmaß der Freiheitsstrafe liegt, zu erwarten ist (vgl. OLG Saarbrücken aaO; Senat, Beschluss vom 26. November 2012 aaO).

  • OLG Saarbrücken, 03.05.2006 - 1 Ws 87/06
    Zu berücksichtigen sind aber auch die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten sowie sonstige schwer wiegende Nachteile, die er infolge der Verurteilung zu gewärtigen hat (vgl. OLG Hamm NStZ 2004, 293 [OLG Hamm 14.05.2003 - 3 Ss 1163/02] ; Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 23-25 m.w.N.).

    Diese Grundsätze gelten auch im Jugendstrafverfahren, wobei es sowohl im Bereich des allgemeinen Strafrechts als auch im Bereich des Jugendstrafrechts unerheblich ist, ob sich die drohende Straferwartung allein aus der abzuurteilenden Tat oder aber infolge der erforderlichen Bildung einer Einheitsjugendstrafe bzw. einer Gesamtstrafe ergibt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1997, 78; NStZ 2004, 293 [OLG Hamm 14.05.2003 - 3 Ss 1163/02] ; Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 23).

    b) Nach überwiegender, auch vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung vertretener Auffassung liegt unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat ein Fall notwendiger Verteidigung i.S. des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO in der Regel jedenfalls bei einer Straferwartung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vor (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1997, 78; NStZ-RR 2001, 107, 108 [OLG Hamm 14.11.2000 - 2 Ss 1013/00] ; NStZ 2004, 293 [OLG Hamm 14.05.2003 - 3 Ss 1163/02] ; OLG Köln StraFo 1998, 382; OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184, 185; Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2005 - 1 Ws 194/05 -, jeweils m.w.N.).

    Diese auf die Straferwartung abstellende Regelfallbeurteilung gilt auch für die Prüfung der Pflichtverteidigerbestellung in einem Jugendstrafverfahren (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184, 185 [OLG Brandenburg 28.11.2001 - 1 Ss 46/01] ; OLG Hamm NStZ 2004, 293 m.w.N.).

    Demgegenüber ist eine Pflichtverteidigerbestellung nicht allein deshalb notwendig, weil Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhoben worden oder überhaupt die Verhängung einer Jugendstrafe zu erwarten ist (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184, 185 [OLG Brandenburg 28.11.2001 - 1 Ss 46/01] ; OLG Hamm NStZ 2004, 293; z.T. a.A.: Eisenberg, JGG, 10. Aufl., § 68 Rn. 21, 24).

  • OLG Hamm, 26.04.2004 - 2 Ss 54/04

    Jugendrecht; Beiordnung als Pflichtverteidiger; Schwere der Tat, Unfähigkeit des

    Darin sieht die allgemeine Meinung eine Verweisung auf die Vorschrift des § 140 StPO (vgl. zuletzt u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 14. Mai 2003, 3 Ss 1163/02, NJW 2004, 1338; Spahn StraFo 2004, 82, 83, jeweils mit weiteren Nachweisen; siehe auch Senat im Beschluss vom 9. Februar 2004, 2 Ss 21/04).

    Die "Schwere der Tat", die sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung richtet, gebietet nach wohl überwiegender Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Auffassung der Literatur (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., 2004, § 140 Rn. 23 ff.; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., 2003, Rn. 1232 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen) die Beiordnung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich dann, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist (so wohl auch OLG Hamm NJW 2004, 1338; siehe aus der Rechtsprechung des Senats u.a. NStZ-RR 1998, 243 = StraFo 1998, 164, 269).

    Ob darüber hinaus noch weitere Voraussetzungen vorliegen müssen (so wohl OLG Hamm NJW 2004, 1338) oder ob die Beiordnung eines Pflichtverteidigers sogar schon immer dann erforderlich ist, wenn eine Jugendstrafe droht (so LG Gera StraFo 1998, 270 = StV 1999, 654; Spahn StraFo 2004, 82, 83; Burhoff, a.a.O., Rn. 1234 unter Hinweis auf LG Gera, a.a.O.), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

  • OLG Hamm, 06.03.2006 - 2 Ss 8/06

    Pflichtverteidiger; Beiordnung; Heranwachsender; Schwere der Tat; Beweiswürdigung

    Darin sieht die allgemeine Meinung eine Verweisung auf die Vorschrift des § 140 StPO (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des erkennenden Senats vom 26. April 2004 in 2 Ss 54/04 und OLG Hamm, Beschluss vom 14.5. 2003, 3 Ss 1163/02, NJW 2004, 1338; Spann StraFo 2004, 82, 83, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Die "Schwere der Tat", die sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung richtet, gebietet nach wohl überwiegender Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Auffassung der Literatur (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., 2004, § 140 Rn. 23 ff.; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., 2003, Rn. 1232 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen) die Beiordnung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich dann, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist (so wohl auch OLG Hamm NJW 2004, 1338; siehe aus der Rechtsprechung des Senats u.a. NStZ-RR 1998, 243 = StraFo 1998, 164, 269).

    Ob darüber hinaus noch weitere Voraussetzungen vorliegen müssen (so wohl OLG Hamm NJW 2004, 1338) oder ob die Beiordnung eines Pflichtverteidigers sogar schon immer dann erforderlich ist, wenn eine Jugendstrafe droht (so LG Gera StraFo 1998, 270 = StV 1999, 654; Spann StraFo 2004, 82, 83; Burhoff, a.a.O., Rn. 1234 unter Hinweis auf LG Gera, a.a.O.), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

  • KG, 26.11.2012 - 161 Ss 226/12

    Notwendigkeit der Pflichtverteidigerbestellung im Jugendstrafverfahren; Schwere

    Die Schwere der Tat gebietet danach die Beiordnung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich auch im Jugendstrafrecht jedenfalls dann, wenn nach den Gesamtumständen eine Freiheitsentziehung von mindestens einem Jahr zu erwarten ist oder jedenfalls angesichts konkreter Umstände in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - 4 Ws 36/11 - StV 1998, 325; OLG Hamm, StV 2009, 85; StV 2008, 120; NStZ-RR 2006, 26; NStZ 2004, 293; OLG Saarbrücken aaO; OLG Köln aaO; jeweils m.w.N.).

    Entgegen den - dem Landgericht Gera (StV 1999, 654) folgenden - jüngeren Erwägungen des OLG Hamm (StV 2009, 85; StV 2008, 120; NStZ-RR 2006, 26; anders noch: NStZ 2004, 293) ist eine Pflichtverteidigerbestellung dagegen nicht allein deshalb notwendig, weil Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhoben worden oder überhaupt die Verhängung einer Jugendstrafe, deren Mindestmaß nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG mit sechs Monaten deutlich über dem Mindestmaß der Freiheitsstrafe liegt, zu erwarten ist (vgl. OLG Saarbrücken aaO).

  • OLG Hamm, 17.09.2007 - 2 Ss 380/07

    Jugendgerichtsverfahren; Pflichtverteidiger; Beiordnung; Strafzumessung;

    Darin sieht die allgemeine Meinung eine Verweisung auf die Vorschrift des § 140 StPO (vgl. u.a. OLG Hamm NJW 2004, 1338; OLG Koblenz StV 2007, 3; Senatsbeschluss vom 26. April 2004 in 2 Ss 54/04 = NStZ-RR 2006, 26; jew. m.w.N.).
  • KG, 30.04.2007 - 4 Ws 39/07

    Beschleunigtes Verfahren: Rechtmäßigkeit der Verhandlung im beschleunigten

    Zwar kann es im Einzelfall geboten sein, einem Heranwachsenden gemäß den §§ 109 Abs. 1 Satz 1, 68 Nr. 1 JGG, § 140 StPO einen Pflichtverteidiger zu bestellen (vgl. etwa OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184 f; OLG Hamm NJW 2004, 1338 f und StV 2005, 57 f; Meyer-Goßner aaO § 140 Rdnr. 22 a; jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG Karlsruhe, 28.09.2006 - 3 Ss 140/06

    Jugendstrafverfahren: Notwendige Verteidigung; Voraussetzungen für die Verhängung

    Dieses Merkmal bemisst sich nicht allein nach der zu treffenden Rechtsfolgenentscheidung, denn die von der Rechtsprechung gezogene Grenze der Straferwartung von mindestens einem Jahr (Senat NStZ 1991, 504; OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184; OLG Hamm NJW 2004, 1338) darf nicht als starre Grenze verstanden werden; ob ein Verteidiger zu bestellen ist, hängt u. a. auch davon ab, ob dem Angeklagten im Falle seiner Verurteilung weitere Nachteile - etwa der Widerruf von Strafaussetzungen oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - drohen (Senat StraFo 2002, 193).
  • OLG Hamm, 19.11.2007 - 2 Ss 322/07

    Pflichtverteidiger; Beiordnungsgründe; Jugendgerichtsverfahren

    Hierin sieht die allgemeine Meinung eine Verweisung auf die Vorschrift des § 140 StPO (vgl. OLG Hamm, NJW 2004, 1338, OLG Koblenz, StV 2007, S. 3).
  • LG Waldshut-Tiengen, 21.11.2013 - 5 Qs 19/13

    Jugendstrafverfahren: Voraussetzungen der Pflichtverteidigerbestellung

    Dabei erscheint es bereits zweifelhaft, ob bei drohender Jugendstrafe - unabhängig von deren prognostizierter Höhe - stets ein Verteidiger zu bestellen ist, zumal nach der wohl überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184; OLG Hamm NStZ 2004, 293; OLG Saarbrücken StV 2007, 9; OLG Karlsruhe StV 2007, 3), der die Kammer folgt, noch nicht einmal die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Jugendschöffengericht automatisch die gerichtliche Bestellung eines Verteidigers gebietet.
  • OLG Hamm, 15.04.2008 - 4 Ss 128/08

    Pflichtverteidiger; Beiordnung; Berufungsverfahren

  • OLG Hamm, 03.04.2008 - 2 Ws 97/08

    Rechtsmittelverzicht; Wirksamkeit; Belehrung; Pflichtverteidiger

  • OLG Hamm, 11.09.2007 - 4 Ws 409/07

    Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers; Pflichtverteidiger;

  • OLG Hamm, 23.03.2004 - 3 Ws 148/04

    Pflichtverteidiger; Beiordnung, Jugendgerichtsverfahren; Schwere der Tat;

  • AG Erfurt, 26.02.2021 - 45 Gs 378/21

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, JGG-Verfahren

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