Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.08.2003

Rechtsprechung
   BGH, 28.01.2004 - 2 StR 351/03   

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https://dejure.org/2004,2135
BGH, 28.01.2004 - 2 StR 351/03 (https://dejure.org/2004,2135)
BGH, Entscheidung vom 28.01.2004 - 2 StR 351/03 (https://dejure.org/2004,2135)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03 (https://dejure.org/2004,2135)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 176 StGB
    Sexuelle Nötigung; sexueller Missbrauch von Kindern; Vergewaltigung (besondere Erniedrigung); Ausnutzen einer schutzlosen Lage (Opfervorstellung; Eigenständigkeit der Variante)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung; Erfordernis einer über die sexuelle Handlung hinausgehenden gesonderten Nötigungshandlung; Qualifizierung der sexuellen Nötigung als einaktiges Delikt; Erfordernis des Bewusstseins des Opfers von der objektiv ...

  • Judicialis

    StGB § 177; ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 240 Abs. 1; ; StGB § 176 Abs. 1; ; StGB § 176; ; StGB § 176 a Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3
    Nötigung durch Vornahme der sexuellen Handlungen unter Ausnutzen der schutzlosen Lage des Opfers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 440
  • StV 2005, 263
  • StV 2005, 264
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.10.1999 - 2 StR 248/99

    Ausnutzen einer Lage, in das Opfer schutzlos ist, bei der sexuellen Nötigung;

    Auszug aus BGH, 28.01.2004 - 2 StR 351/03
    Unter Hinweis auf die Senatsentscheidung BGHSt 45, 253 hat das Landgericht ausgeführt, einer über die sexuelle Handhabung hinausgehenden Nötigungshandlung im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB bedürfe es nicht; die Tathandlung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB beschränke sich auf die sexuelle Handlung zum Nachteil des Kindes gegen dessen Willen.

    a) Der Senat hat zur Auslegung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung des 33. StÄG und des 6. StrRG bereits in BGHSt 45, 253, 260 f. entschieden, daß § 177 Abs. 1 Nr. 3 eine über die sexuelle Handlung hinausgehende gesonderte Nötigungshandlung nicht voraussetzt; die Nötigung erschöpft sich vielmehr in der Vornahme der sexuellen Handlung gegen den Willen des Opfers, wenn sich dieses in einer schutzlosen Lage befindet und der Täter dies zu der Tat ausnutzt (vgl. im einzelnen BGHSt 45, 253, 257 ff.; ebenso BGH NStZ 2002, 199 f.; BGH NStZ-RR 2003, 42; vgl. schon BGHSt 44, 228, 231 f.).

  • BGH, 03.11.1998 - 1 StR 521/98

    Stellung der Alternative des "Ausnutzens einer Lage"

    Auszug aus BGH, 28.01.2004 - 2 StR 351/03
    a) Der Senat hat zur Auslegung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung des 33. StÄG und des 6. StrRG bereits in BGHSt 45, 253, 260 f. entschieden, daß § 177 Abs. 1 Nr. 3 eine über die sexuelle Handlung hinausgehende gesonderte Nötigungshandlung nicht voraussetzt; die Nötigung erschöpft sich vielmehr in der Vornahme der sexuellen Handlung gegen den Willen des Opfers, wenn sich dieses in einer schutzlosen Lage befindet und der Täter dies zu der Tat ausnutzt (vgl. im einzelnen BGHSt 45, 253, 257 ff.; ebenso BGH NStZ 2002, 199 f.; BGH NStZ-RR 2003, 42; vgl. schon BGHSt 44, 228, 231 f.).

    Der Gesetzgeber hat die Ausnutzung einer schutzlosen Lage zur Beugung des entgegenstehenden Willens des Opfers als selbständige Tatvariante neben Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 angesehen (BGHSt 44, 228, 231), welche eine zusätzliche Nötigungshandlung nicht voraussetzt (vgl. BT-Drucks. 13/7663 S. 4, 5; BTDrucks. 13/9064 S. 13).

  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 446/02

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage bei Umständen, die in der Person des Opfers

    Auszug aus BGH, 28.01.2004 - 2 StR 351/03
    Die Entscheidung des 3. Strafsenats vom 27. März 2003 - 3 StR 446/02 -, NStZ 2003, 533, steht dem nicht entgegen, denn dort ging es um eine in der Person des Opfers begründete schutzlose Lage.
  • BGH, 02.10.2002 - 2 StR 153/02

    Vergewaltigung (Einsperren und Festhalten als Nötigungsmittel, frühere

    Auszug aus BGH, 28.01.2004 - 2 StR 351/03
    a) Der Senat hat zur Auslegung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung des 33. StÄG und des 6. StrRG bereits in BGHSt 45, 253, 260 f. entschieden, daß § 177 Abs. 1 Nr. 3 eine über die sexuelle Handlung hinausgehende gesonderte Nötigungshandlung nicht voraussetzt; die Nötigung erschöpft sich vielmehr in der Vornahme der sexuellen Handlung gegen den Willen des Opfers, wenn sich dieses in einer schutzlosen Lage befindet und der Täter dies zu der Tat ausnutzt (vgl. im einzelnen BGHSt 45, 253, 257 ff.; ebenso BGH NStZ 2002, 199 f.; BGH NStZ-RR 2003, 42; vgl. schon BGHSt 44, 228, 231 f.).
  • BGH, 25.10.2001 - 4 StR 262/01

    Sexuelle Nötigung (unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung

    Auszug aus BGH, 28.01.2004 - 2 StR 351/03
    a) Der Senat hat zur Auslegung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung des 33. StÄG und des 6. StrRG bereits in BGHSt 45, 253, 260 f. entschieden, daß § 177 Abs. 1 Nr. 3 eine über die sexuelle Handlung hinausgehende gesonderte Nötigungshandlung nicht voraussetzt; die Nötigung erschöpft sich vielmehr in der Vornahme der sexuellen Handlung gegen den Willen des Opfers, wenn sich dieses in einer schutzlosen Lage befindet und der Täter dies zu der Tat ausnutzt (vgl. im einzelnen BGHSt 45, 253, 257 ff.; ebenso BGH NStZ 2002, 199 f.; BGH NStZ-RR 2003, 42; vgl. schon BGHSt 44, 228, 231 f.).
  • BGH, 17.12.1999 - 3 StR 524/99

    Vergewaltigung

    Auszug aus BGH, 28.01.2004 - 2 StR 351/03
    Einer ausdrücklichen Erörterung, ob eine sexuelle Handlung, die mit dem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden ist, dieses besonders erniedrigt hat, bedarf es bei erzwungenen Manipulationen an Scheide und After in der Regel nicht (vgl. BGH NStZ 2000, 254; 2001, 598; NStZ-RR 2000, 356).
  • BGH, 24.04.2001 - 1 StR 94/01

    Vergewaltigung; Dem Beischlaf ähnliche Handlung (Keine besondere Erörterung der

    Auszug aus BGH, 28.01.2004 - 2 StR 351/03
    Einer ausdrücklichen Erörterung, ob eine sexuelle Handlung, die mit dem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden ist, dieses besonders erniedrigt hat, bedarf es bei erzwungenen Manipulationen an Scheide und After in der Regel nicht (vgl. BGH NStZ 2000, 254; 2001, 598; NStZ-RR 2000, 356).
  • BGH, 25.01.2006 - 2 StR 345/05

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: Furcht des Tatopfers, Aufgabe der

    aa) Der Senat hat entschieden, dass der Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB schon mit der Vornahme einer sexuellen Handlung ohne oder gegen den Willen des Tatopfers gegeben sei, wenn der Täter hierbei eine schutzlose Lage ausnutzt (vgl. Senatsentscheidungen BGHSt 45, 253, 260; NStZ-RR 2003, 42; NStZ 2004, 440, 441; ebenso der 4. Strafsenat im Urteil vom 25. Oktober 2001 - 4 StR 262/01, NStZ 2002, 199, 200).

    Im Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03 (NStZ 2004, 440) hat der Senat für eine auf äußeren Umständen beruhende schutzlose Lage eines Kindes weiter gehend entschieden, es komme nicht darauf an, ob das Opfer selbst die objektiv gegebene Schutzlosigkeit seiner Lage erkennt und ob es sich vor Zwangshandlungen des Täters fürchtet; ausreichend sei vielmehr, dass das Opfer die sexuelle Handlung nicht will und dass der Täter dies mindestens billigend in Kauf nimmt und die Lage der Schutzlosigkeit ausnutzt.

    Der Senat hat im Urteil vom 21. Dezember 2005 - 2 StR 245/05 - offen gelassen, ob an der in der Entscheidung vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03 (NStZ 2004, 440) dargelegten Rechtsansicht festzuhalten sei.

    Soweit in der Entscheidung NStZ 2004, 440, 441 darauf hingewiesen ist, ein Anwendungsbereich der §§ 176, 176a bleibe für Fälle erhalten, in denen kindliche Opfer sexuellen Handlungen zustimmen, engt dies den eigenständigen Bereich der genannten Vorschriften zu sehr ein und wird der regelmäßigen Tatsituation des § 176 StGB nicht gerecht.

  • BGH, 30.11.2022 - 3 StR 249/22

    Vergewaltigung (Konkurrenzen); Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer

    Dass ein Täter einen schweren sexuellen Missbrauch gerade an einem zur Willensbildung oder -äußerung Unfähigen vorgenommen hat, käme bei einer Verurteilung allein wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht zum Ausdruck (s. zur möglichen Tateinheit zwischen schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und Vergewaltigung etwa BGH, Urteile vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Schutzlose Lage 6; vom 5. September 2018 - 2 StR 454/17, NStZ-RR 2018, 343, 344).
  • BGH, 21.12.2005 - 2 StR 245/05

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: Erkennen durch das Opfer)

    aa) Der Senat hat in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass sich die Vollendung des Tatbestands des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Ausnutzen der schutzlosen Lage erschöpfe, der Tatbestand somit schon mit der Vornahme einer sexuellen Handlung ohne oder gegen den Willen des Tatopfers gegeben sei, wenn der Täter hierbei eine schutzlose Lage ausnutzt (vgl. Senatsentscheidungen BGHSt 45, 253, 260; NStZ-RR 2003, 42; NStZ 2004, 440, 441; ebenso der 4. Strafsenat im Urteil vom 25. Oktober 2001 - 4 StR 262/01, NStZ 2002, 199, 200).

    Im Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03 (NStZ 2004, 440) hat der Senat hieraus die Folgerung gezogen, dass es, wenn sich das Tatopfer objektiv in einer schutzlosen Lage befindet, welche der Täter bewusst zur Vornahme einer sexuellen Handlung ausnutzt, nicht darauf ankommt, ob das Opfer selbst die Schutzlosigkeit seiner Lage erkennt und ob es sich vor Zwangshandlungen des Täters fürchtet; erforderlich und ausreichend sei vielmehr, dass das Opfer die sexuelle Handlung nicht will und dass der Täter dies erkennt oder mindestens billigend in Kauf nimmt.

    Diese Rechtsprechung des Senats ist in der Literatur auf Kritik gestoßen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 177 Rdn. 38 ff., Renzikowski in MüKo-StGB § 177 Rdn. 46 f.; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 11; Wolters/Horn in SK-StGB 8. Aufl., § 177 Rdn. 14 a; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 177 Rdn. 6 a; Gössel, Das neue Sexualstrafrecht, 2005, § 2 Rdn. 39; Fischer NStZ 2000, 142; Graul JR 2001, 117 ff.; Güntge NJW 2004, 3750 ff.; Folkers NStZ 2005, 181, 183 f.; Hiebl/Bendermacher StV 2005, 264 ff.).

    bb) Ob diesen Einwänden, auch unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsgeschichte des 33. StÄG (vgl. BTDrucks. 13/323, S. 5; BTDrucks. 2463, S. 6; BTDrucks. 4543, S. 7; BTDrucks. 13/7324, S. 6; zum Gesetzgebungsverfahren vgl. BGHSt 44, 228 ff.; 45, 253 ff.) zu folgen oder an der in der Senatsentscheidung vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03 (NStZ 2004, 440, 441) dargelegten Rechtsansicht festzuhalten ist, kann offen bleiben.

  • BGH, 02.12.2020 - 4 StR 398/20

    Vergewaltigung (Penetration mit dem Finger als eine dem Beischlaf ähnliche

    Dies ist für eine mit dem Finger vorgenommene Penetration der Scheide (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03, NStZ 2004, 440 Rn. 8; Beschluss vom 24. April 2001 ? 1 StR 94/01, NStZ 2001, 598; Beschluss vom 17. September 1999 - 3 StR 524/99, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Vergewaltigung 1 - Finger in Scheide (jeweils zu § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB aF), siehe dazu auch BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 StR 389/16 Rn. 10; Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 65/11, NJW 2011, 3111 Rn. 6 (jeweils zu § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB)), des Scheidenvorhofs (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 2 StR 345/17, BGHR StGB § 176a Abs. 2 Nr. 1 Sexuelle Handlung 2; Beschluss vom 26. Mai 2004 - 4 StR 119/04, NStZ 2005, 90; Urteil vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 242/00, NStZ 2001, 312 (jeweils zu § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB)) oder des Anus (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 StR 389/16 Rn. 10; Beschluss vom 24. April 2001 ? 1 StR 94/01, NStZ 2001, 598; Beschluss vom 24. März 1999 - 1 StR 685/98, NStZ-RR 1999, 321 Nr. 24 bei Pfister (jeweils zu § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB aF)) anerkannt.

    Wurden derartige Penetrationen erzwungen, ist eine weitere Erörterung der Frage, ob eine besondere Erniedrigung gegeben ist, in der Regel entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03, NStZ 2004, 440 Rn. 8; Beschluss vom 24. April 2001 ? 1 StR 94/01, NStZ 2001, 598 (zu § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB aF).

  • BGH, 14.02.2005 - 3 StR 230/04

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage; Vorstellung des Tatopfers; Gewalt); Vorsatz

    Insofern ist nach Auffassung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs eine weite Auslegung geboten: Wenn die sexuelle Handlung in einer schutzlosen Lage vorgenommen wird, soll die mit ihr verbundene Willensbeugung ausreichen; die Kenntnis des Opfers von seiner Schutzlosigkeit und etwa seine Furcht vor Zwangshandlungen oder der Zufügung sonstiger Übel müssen nicht hinzukommen (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Schutzlose Lage 6).

    Für diese Auslegung sprechen - auch mit Blick auf Fallgestaltungen, in denen sich die schutzlose Lage aus den äußeren Tatumständen, insbesondere den Eigenarten des Tatorts ergibt (aA BGHR StGB § 177 Abs. 1 Schutzlose Lage 6) - neben dem Wortlaut des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch die Motive für die Einführung der Vorschrift durch das 33. Strafrechtsänderungsgesetz.

  • BGH, 26.04.2006 - 2 StR 445/05

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage; Erkennen durch das Opfer; Vorsatz);

    Hierbei hat es sich ersichtlich an der in der Senatsentscheidung vom 28. Januar 2004 (NStZ 2004, 440) dargelegten Auslegung orientiert, wonach es bei Vorliegen einer objektiv schutzlosen Lage auf die Erkenntnis dieser Lage durch das Tatopfer nicht ankomme.
  • LG Arnsberg, 19.05.2009 - 2 KLs 11/09

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern unter anderem wegen Durchführung von

    Dabei können auch bei einem schlafenden Kind sexuelle Handlungen ausgeführt werden (BGH, NStZ 2004, 440).
  • BVerfG, 01.07.2004 - 2 BvR 568/04

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Straftatbestandes

    gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03 -,.
  • BGH, 21.03.2013 - 1 StR 108/13

    Schlaf als tiefgreifende Bewusstseinsstörung (sexueller Missbrauch

    Dieser Rechtsprechung steht das Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2004 (2 StR 351/03, NStZ 2004, 440, 441) nicht entgegen.
  • BGH, 27.04.2006 - 4 StR 99/06

    Sexueller Missbrauch von Kindern; sexuelle Nötigung (Ausnutzung einer schutzlosen

    Vielmehr verlangt der qualifizierte Tatbestand nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung eine innere Verknüpfung zwischen der Zwangslage des Opfers und den sexuellen Handlungen dergestalt, dass das Opfer die tatsächlichen Umstände seiner spezifischen Zwangslage (Schutzlosigkeit) erkennt und gerade im Hinblick hierauf, nämlich aus Furcht vor möglichen Gewalteinwirkungen des Täters von Widerstand absieht, weil es diesen aufgrund des Ausgeliefertseins für sinnlos erachtet (BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, NJW 2006, 1146, 1148, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, unter Aufgabe von BGH NStZ 2004, 440; BGH, Beschluss vom 26. August 2005 - 3 StR 260/05).
  • OLG Celle, 11.05.2005 - 21 Ss 7/05

    Sexueller Missbrauch einer Krankenhauspatientin durch einen Pfleger; Vorliegen

  • BGH, 01.04.2014 - 2 StR 602/13

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Alkoholkonsum

  • AG Rudolstadt, 06.05.2019 - 462 Js 34108/18

    Jugendstrafverfahren: Anwendung von Jugendstrafrecht bei Sittlichkeitsdelikten

  • BGH, 08.03.2006 - 2 StR 600/05

    Verfolgungsverjährung (Ruhen); Vergewaltigung (schutzlose Lage; Wahrnehmung durch

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Rechtsprechung
   BGH, 12.08.2003 - 1 StR 127/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2735
BGH, 12.08.2003 - 1 StR 127/03 (https://dejure.org/2003,2735)
BGH, Entscheidung vom 12.08.2003 - 1 StR 127/03 (https://dejure.org/2003,2735)
BGH, Entscheidung vom 12. August 2003 - 1 StR 127/03 (https://dejure.org/2003,2735)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Einstufen eines Drogenkuriers als Mittäter; Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Voraussetzung eines Verfalls des Wertersatzes; Verfallsanordnung über an Hintermänner abzuliefernde und tatsächlich abgelieferte Geldbeträge

  • Judicialis

    StGB § 73 Abs. 1; ; StGB § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt.; ; StGB § 73 c Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 73
    Umfang eines Verfalls bei Geld, das bei einem Drogenkurier sichergestellt wurde

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 440
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.09.1989 - 4 StR 306/89

    Verfall des einem Betäubungsmittelkurier ausgehändigten Kaufpreises

    Auszug aus BGH, 12.08.2003 - 1 StR 127/03
    Der einem für eine "Rauschgiftorganisation" tätigen Betäubungsmittelkurier ausgehändigte Kaufpreis unterliegt in voller Höhe dem Verfall (BGHSt 36, 251), unabhängig von den zivilrechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnissen zwischen den Tatbeteiligten (BGHSt 36, 251 (253 f.); Weber BtMG 2. Aufl. § 33 Rdn. 44 f.; des Hinweises des Landgerichts auf § 73 Abs. 3 StGB, der die Möglichkeit der Verfallsanordnung gegen nicht tatbeteiligte Drittbegünstigte eröffnet - vgl. BGHSt 45, 235 ff. -, die dann am Verfahren aber auch hätten beteiligt werden müssen, bedurfte es daher nicht.) Denn beim Erlangen i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB handelt es sich um einen tatsächlichen Vorgang.

    Dies stellt einen dem jeweiligen Geldbetrag entsprechenden Wert dar (vgl. BGHSt 36, 251 (254)), den der Angeklagte unmittelbar aus der Tat erlangt hatte.

  • BGH, 19.11.1993 - 2 StR 468/93

    Verfall - Bruttoprinzip - Kein Abzug gewinnmindernder Kosten

    Auszug aus BGH, 12.08.2003 - 1 StR 127/03
    Zu Recht hat die Strafkammer - ausgehend vom sogenannten Bruttoprinzip (vgl. BGH NStZ 1994, 123; BGH NJW 2002, 3339 (3340) m.w.N; umfassend zum Verfall: Podolsky/Brenner, Vermögensabschöpfung im Strafverfahren, S. 13 ff.) - nicht nur die Entlohnung des Angeklagten als Kurier, sondern auch die von ihm von den Abnehmern der Rauschmittel übernommenen Erlöse bei ihm grundsätzlich uneingeschränkt den Vorschriften über den Verfall (§ 73 StGB) beziehungsweise den Verfall des Wertersatzes (§ 73 a StGB) unterworfen, auch wenn er diese Beträge später absprachegemäß an seine Hintermänner abzuliefern hatte und auch ablieferte.

    Erlangt ist - unabhängig von der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Grund- und Verfügungsgeschäfts - schon dann "etwas", wenn dem Täter aus der Tat in irgendeiner Phase des Tatablaufs (BGH NStZ 1994, 123 (124)) auf irgendeine Weise unmittelbar etwas wirtschaftlich meßbar zugute kommt (vgl. Schmidt in Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. § 73 Rdn. 19; Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 73 Rdn. 11).

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

    Auszug aus BGH, 12.08.2003 - 1 StR 127/03
    Der einem für eine "Rauschgiftorganisation" tätigen Betäubungsmittelkurier ausgehändigte Kaufpreis unterliegt in voller Höhe dem Verfall (BGHSt 36, 251), unabhängig von den zivilrechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnissen zwischen den Tatbeteiligten (BGHSt 36, 251 (253 f.); Weber BtMG 2. Aufl. § 33 Rdn. 44 f.; des Hinweises des Landgerichts auf § 73 Abs. 3 StGB, der die Möglichkeit der Verfallsanordnung gegen nicht tatbeteiligte Drittbegünstigte eröffnet - vgl. BGHSt 45, 235 ff. -, die dann am Verfahren aber auch hätten beteiligt werden müssen, bedurfte es daher nicht.) Denn beim Erlangen i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB handelt es sich um einen tatsächlichen Vorgang.
  • BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

    Auszug aus BGH, 12.08.2003 - 1 StR 127/03
    Zu Recht hat die Strafkammer - ausgehend vom sogenannten Bruttoprinzip (vgl. BGH NStZ 1994, 123; BGH NJW 2002, 3339 (3340) m.w.N; umfassend zum Verfall: Podolsky/Brenner, Vermögensabschöpfung im Strafverfahren, S. 13 ff.) - nicht nur die Entlohnung des Angeklagten als Kurier, sondern auch die von ihm von den Abnehmern der Rauschmittel übernommenen Erlöse bei ihm grundsätzlich uneingeschränkt den Vorschriften über den Verfall (§ 73 StGB) beziehungsweise den Verfall des Wertersatzes (§ 73 a StGB) unterworfen, auch wenn er diese Beträge später absprachegemäß an seine Hintermänner abzuliefern hatte und auch ablieferte.
  • BGH, 10.09.2002 - 1 StR 281/02

    Verfall (Wertlosigkeit erlangter Forderungen); Verfall von Wertersatz (Zurechnung

    Auszug aus BGH, 12.08.2003 - 1 StR 127/03
    Die Weitergabe der vereinnahmten Beträge vom Angeklagten an andere Tatbeteiligte - unerlaubt, da dies Teil des verbotenen Handeltreibens ist - kann im Rahmen der Härteregelung gemäß § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB Berücksichtigung finden (zu den Voraussetzungen umfassender Haftung von Mittätern am Betäubungsmittelhandel als Gesamtschuldner bei Verfall des Wertersatzes vgl. BGH NStZ 2003, 198 (199); vgl. aber auch Schmidt in Leipziger Kommentar StGB 11. Aufl. § 73 Rdn. 72).
  • LG München I, 12.08.2008 - 1 Ks 128 Js 10979/06

    Fall Böhringer: Die Macht der Indizien führt zu lebenslänglich

    Dass derartige Vorteile durch ein Vermögensdelikt erlangt sein müssen, findet im Gesetz keine Stütze (vgl. hierzu: BGH, 5 StR 138/01: § 73 StGB anwendbar beim Amtsdelikt der Bestechung, BGH, 1 StR 127/03: § 73 StGB anwendbar beim BtM-Delikt).
  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

    Zudem entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass "Mittelabflüsse" - etwa durch eine Beuteteilung - im Rahmen der Prüfung der Härtevorschrift des § 73c StGB von Bedeutung sein können (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68, 72; Beschluss vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 566), dass also die Weitergabe des zunächst Erlangten bei § 73c StGB Berücksichtigung finden kann, wenn kein - ausreichendes - Vermögen mehr vorhanden ist oder eine Verfallsanordnung eine unbillige Härte wäre (BGH, Urteil vom 12. August 2003 - 1 StR 127/03).
  • BGH, 25.02.2016 - 3 StR 142/15

    Marktmanipulation (sonstige Täuschungshandlungen; Bestimmtheit; Auslegung unter

    Soweit das Landgericht hinsichtlich des tatsächlichen Vorgangs des Erlangens (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 2003 - 1 StR 127/03, juris Rn. 5) auch auf die Aushändigung bzw. Überweisung von insgesamt 441.875 EUR von S. an den Angeklagten abgestellt hat, wird zu beachten sein, dass Voraussetzung für eine Anordnung nach §§ 73, 73a StGB ist, dass das Erlangte aus einer abgeurteilten Tat stammen oder für eine solche erhalten worden sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422, 423).
  • BGH, 16.05.2006 - 1 StR 46/06

    Härteklausel beim Verfall (Entreicherung: entbehrlicher Bezug zu der

    Auch der einem Kurier ausgehändigte Kaufpreis unterliegt bei diesem in voller Höhe dem Verfall, unabhängig von den zivilrechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnissen zwischen den Tatbeteiligten (BGH NStZ 2004, 440; vgl. aber Winkler NStZ 2003, 247 (250)).
  • BGH, 10.10.2019 - 1 ARs 14/19

    Vorlageverfahren; gerichtliche Hinweispflicht (erforderlicher Hinweis in der

    Zu denken ist in diesem Zusammenhang insbesondere an Fälle des bloßen Durchgangserwerbs, etwa bei der Einbindung des Angeklagten in eine Handelskette (BGH, Urteile vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18 Rn. 9 und vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65 Rn. 14 f.) oder beim bloßen Transport des Kaufpreises durch einen Betäubungsmittelkurier (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65 Rn. 14 f. und vom 12. August 2003 - 1 StR 127/03 Rn. 5).
  • BGH, 04.02.2009 - 2 StR 504/08

    Verfall von Wertersatz bei Kaufgeld der Ermittlungsbehörden (mangelnde

    Ausschlaggebend ist, dass er - wenn auch nur vorübergehend - die tatsächliche Möglichkeit erlangt hat, über die Beträge zu verfügen (vgl. BGHR StGB § 73 Erlangtes 5).

    Selbst wenn ein Rauschgifthändler dieselben Geldscheine, die er von den Käufern erhält, unmittelbar im Anschluss daran an seinen Lieferanten weitergibt, werden diese Beträge zunächst Bestandteil seines Vermögens und unterliegen dem Verfall (vgl. BGHSt 51, 65, 66 ff.; BGH NStZ 2004, 440).

  • BGH, 09.10.2019 - 1 StR 170/19

    Einziehung (Begriff des durch die Tat Erlangten: Erlangung faktischer

    Der vorliegend angefochtene und der vom Revisionsangriff ausgenommene Teil der Einziehungsentscheidung weisen keinen untrennbaren Zusammenhang auf und sind isolierter Betrachtung und Entscheidung zugänglich, weil der vom Angeklagten erlangte Kurierlohn (nicht mit der Revision angegriffen) und die zumindest wertmäßig eingezogenen Taterträge in Form von vorübergehend vereinnahmten Verkaufserlösen nebeneinander einer Einziehung zugänglich sind (zum Verfall BGH, Urteil vom 12. August 2003 - 1 StR 127/03 Rn. 5; Teriet in BeckOK BtMG, Bohnen/Schmitt, 4. Ed., § 33 Rn. 82 f.; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 33 Rn. 149 ff., 153 mwN).

    Anders liegt der Fall aber jedenfalls, wenn - wie hier - der vom Verkäufer eingesetzte Kurier vom Abnehmer der Betäubungsmittel den Kaufpreis zur Weitergabe an den Verkäufer erhalten hat (zum Verfall BGH, Urteile vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06 Rn. 14 ff. mwN; vom 12. August 2003 - 1 StR 127/03 Rn. 5 mwN und vom 14. September 1989 - 4 StR 306/89, BGHSt 36, 251 ff.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73 Rn. 27 mwN).

    Die dem Angeklagten vorübergehend zugeflossenen Verkaufserlöse als durch die Tat Erlangtes beziehungsweise deren Wert sind neben dem für die Tat erlangten Kurierlohn einzuziehen (BGH, Urteil vom 12. August 2003 - 1 StR 127/03 Rn. 5; Teriet in BeckOK BtMG, Bohnen/Schmitt, 4. Ed., § 33 Rn. 82 f.; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 33 Rn. 149 ff., 153 mwN).

  • LG Hamburg, 23.11.2007 - 608 KLs 3/07

    Zur Amtsträgereigenschaft bei Verantwortlichen öffentlich-rechtlich organisierter

    Aus der Tat erlangt sind alle Vermögenswerte, die dem Täter aufgrund der Tatbegehung in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (vgl. BGH, Urt. v. 12. August 2003, 1 StR 127/03, NStZ 2004, 440; BGH, Beschl. v. 28. November 2000, 5 StR 371/00, BGHR § 73 StGB Verletzter 3=NJW 2001, 693, 693).

    Erlangen i. S. d. § 73 Abs. 1 S. 1 StGB ist ein tatsächlicher Vorgang (BGH, Urt. v. 12. August 2003, 1 StR 127/03, NStZ 2004, 440; BGH, Urt. v. 16. Mai 2006, 1 StR 46/06, NJW 2006, 2500, 2501).

    Erlangen in diesem Sinne setzt voraus, dass der Täter zumindest die faktische Verfügungsgewalt für sich über eine Sache oder ein Recht erlangt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 13. November 1996, 3 StR 482/96, NStZ-RR 1997, 262; BGH, Beschl. v. 10. September 2002, 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199; BGH, Urt. v. 16. Mai 2006, 1 StR 46/06, NJW 2006, 2500, 2501), unabhängig von den zivilrechtlichen Besitz- und Eigentumsansprüchen zwischen den Tatbeteiligten (BGH, Urt. v. 12. August 2003, 1 StR 127/03, NStZ 2004, 440; BGH, Urt. v. 16. Mai 2006, 1 StR 46/06, NJW 2006, 2500, 2501).

  • BGH, 10.03.2016 - 3 StR 347/15

    Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ohne Genehmigung

    Bezüglich der R. GmbH wird das neue Tatgericht auch zu prüfen haben, ob - entsprechend den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil - davon ausgegangen werden kann, dass diese Gesellschaft durch die Leistung der Provisionszahlungen an den Angeklagten L. tatsächlich entreichert ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 5 StR 14/11, NJW 2012, 92), oder ob insoweit nicht eine Fallkonstellation vorliegt, in der gegenüber dem Empfänger von aus der Tat erlangten Geldbeträgen, der sie ganz oder teilweise an andere Tatbeteiligte weiterleitet, der Verfall von Wertersatz in voller Höhe angeordnet werden kann, weil und soweit er und die anderen Beteiligten als Gesamtschuldner haften (vgl. dazu etwa BGH, Beschlüsse vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199; vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 566, Urteil vom 12. August 2003 - 1 StR 127/03, NStZ 2004, 440).
  • BGH, 01.06.2022 - 1 StR 421/21

    Geldwäsche (Strafausschließungsgrund der Beteiligung an der Vortat: Begriff des

    Ebenso wie im Fall eines vom Verkäufer eingesetzten Drogen-Kuriers, der vom Abnehmer der Betäubungsmittel den Kaufpreis zur Weitergabe an den Verkäufer erhalten hat (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19 Rn. 12; vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06 Rn. 14 ff. mwN; vom 12. August 2003 - 1 StR 127/03 Rn. 5 mwN und vom 14. September 1989 - 4 StR 306/89, BGHSt 36, 251 ff.; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73 Rn. 27 mwN), hatte damit der Angeklagte faktische Verfügungsgewalt über die abgeholten Wertgegenstände über einen längeren Zeitraum.
  • BGH, 27.09.2018 - 4 StR 78/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (durch oder für eine

  • LG Düsseldorf, 05.02.2018 - 18 KLs 2/17

    Hohe Freiheitsstrafe gegen neun Angeklagte wegen betrügerischer Abrechnung von

  • BGH, 19.10.2011 - 1 StR 336/11

    Erweiterter Verfall beim Betrug (Anlagebetrug; erlangtes, wertloses Aliud);

  • KG, 12.02.2015 - 27 U 112/14

    Scheinkauf für Drogenhändler in jeder Hinsicht nachteilig

  • LG Düsseldorf, 21.07.2017 - 10 KLs 5/13

    Hohe Haftstrafen im sog. Rotlicht Rethelstraßen-Strafverfahren

  • BGH, 30.05.2008 - 2 StR 174/08

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Verfall von Wertersatz (Geld;

  • BGH, 04.07.2011 - 3 StR 129/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bande; eingespieltes Bezugs- und

  • BGH, 04.03.2010 - 3 StR 559/09

    "Betäubungsmittelbande"; Bande (Beweiswürdigung; Überzeugungsbildung; überspannte

  • BGH, 26.05.2021 - 3 StR 58/21

    Einziehung von Taterträgen (durch die Tat erlangtes Bargeld; faktische

  • BGH, 29.04.2004 - 4 StR 586/03

    Absehen vom Verfall (Ersatzverfall; Härtefall: Erörterungsmangel,

  • OLG Hamm, 03.11.2004 - 4 Ss 314/04

    Wertersatz; Mittäter; Zurechnung; Bruttoprinzip; Gesamtschuldner

  • BGH, 30.05.2008 - 2 StR 174/08
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