Weitere Entscheidung unten: AG Saalfeld, 11.02.2003

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   BVerfG, 06.05.2003 - 2 BvR 530/03   

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BVerfG, 06.05.2003 - 2 BvR 530/03 (https://dejure.org/2003,3052)
BVerfG, Entscheidung vom 06.05.2003 - 2 BvR 530/03 (https://dejure.org/2003,3052)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Mai 2003 - 2 BvR 530/03 (https://dejure.org/2003,3052)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei unvorhergesehener Überlastung des Gerichts; Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer; Voraussetzung für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2895
  • NStZ 2004, 49
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2003 - 2 BvR 530/03
    Diese Ausnahmetatbestände sind eng gefasst und, wie durch die Entstehungsgeschichte bestätigt wird, eng auszulegen (vgl. BVerfGE 36, 264 [271] m. w. N.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat aber zu prüfen, ob die Auslegung dieses Begriffs durch die Gerichte nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit beruht und der Vorschrift unter Vernachlässigung anderer Auslegungsmöglichkeiten einen verfassungswidrigen Sinn beilegt (vgl. BVerfGE 36, 264 [271] m. w. N.).

    Beruht in einer Haftsache eine erhebliche Hinauszögerung des Beginns der Hauptverhandlung darauf, dass diese Möglichkeiten nicht ausgeschöpft worden sind, so ist der weitere Haftvollzug nach Ablauf der für die Vorbereitung der Verhandlung notwendigen Zeit schon aus diesem Grunde verfassungswidrig (BVerfGE 36, 264 [272 f.]).

    Letzteres fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft (vgl. näher BVerfGE 36, 264 [274 f.]).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2003 - 2 BvR 530/03
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt, und zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 [158 f.] m. w. N.).

    In dieser Vorschrift begrenzt er den Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat grundsätzlich auf sechs Monate und gestattet Ausnahmen hiervon nur in beschränktem Umfang (vgl. BVerfGE 53, 152 [159]); Voraussetzung für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft ist, dass die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen.

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2003 - 2 BvR 530/03
    Die Verfassungsbeschwerde ist bereits gegenwärtig zulässig, weil dem Beschwerdeführer die erneute Durchführung eines Haftbeschwerdeverfahrens wegen der auf die Gegenvorstellung geäußerten Auffassung des Oberlandesgerichts nicht zumutbar ist (vgl. BVerfGE 38, 105 [110]).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2003 - 2 BvR 530/03
    Im Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194 [195] m. w. N.).
  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2003 - 2 BvR 530/03
    Es verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 [50]); kommt es auf Grund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verzögerung, so steht dies der Haftfortdauer entgegen.
  • VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 7-IV-10
    Beruht die erhebliche Hinauszögerung des Beginns der Hauptverhandlung darauf, dass bestehende gerichtsorganisatorische Möglichkeiten nicht ordnungsgemäß ausgeschöpft wurden, ist die weitere Haftfortdauer schon aus diesem Grund verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 36, 264 [273]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

    Die nicht nur kurzfristige Überlastung des Gerichts stellt aber auch dann keinen wichtigen Grund dar, der die Haftfortdauer rechtfertigen könnte, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Frist bewältigen lässt (vgl. BVerfGE 36, 264 [273 f.]; BVerfG StV 1997, 535 [536]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

    Denn der inhaftierte Beschuldigte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären; die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 36, 264 [274 f.]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

  • VerfGH Sachsen, 27.02.2009 - 11-IV-09
    Beruht die erhebliche Hinauszögerung des Beginns der Hauptverhandlung darauf, dass bestehende gerichtsorganisatorische Möglichkeiten nicht ordnungsgemäß ausgeschöpft wurden, ist die weitere Haftfortdauer schon aus diesem Grund verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 36, 264 [273]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

    Die nicht nur kurzfristige Überlastung des Gerichts stellt aber auch dann keinen wichtigen Grund dar, der die Haftfortdauer rechtfertigen könnte, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Frist bewältigen lässt (vgl. BVerfGE 36, 264 [273 f.]; BVerfG StV 1997, 535 [536]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

    Denn der inhaftierte Beschuldigte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären; die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 36, 264 [274 f.]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

    Eine unter Umständen bereits eingetretene Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nicht ohne Weiteres, etwa durch die Bestimmung von Hauptverhandlungsterminen - hier beginnend ab Ende Februar 2009 -, geheilt werden (vgl. BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]; BVerfG NJW 2006, 672 [675]).

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 134-IV-09
    Beruht die erhebliche Hinauszögerung des Beginns der Hauptverhandlung darauf, dass bestehende gerichtsorganisatorische Möglichkeiten nicht ordnungsgemäß ausgeschöpft wurden, ist die weitere Haftfortdauer schon aus diesem Grund verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 36, 264 [273]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

    Die nicht nur kurzfristige Überlastung des Gerichts stellt aber auch dann keinen wichtigen Grund dar, der die Haftfortdauer rechtfertigen könnte, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Frist bewältigen lässt (vgl. BVerfGE 36, 264 [273 f.]; BVerfG StV 1997, 535 [536]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

    Denn der inhaftierte Beschuldigte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären; die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 36, 264 [274 f.]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

  • VerfGH Sachsen, 25.08.2016 - 104-IV-16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Beruht die erhebliche Hinauszögerung des Beginns der Hauptverhandlung darauf, dass bestehende gerichtsorganisatorische Möglichkeiten nicht ordnungsgemäß ausgeschöpft wurden, ist die weitere Haftfortdauer schon aus diesem Grund verfassungswidrig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973, BVerfGE 36, 264 [273]; Beschluss vom 6. Mai 2003 NJW 2003, 2895 [2896]).

    Die nicht nur kurzfristige Überlastung des Gerichts stellt aber auch dann keinen wichtigen Grund dar, der die Haftfortdauer rechtfertigen könnte, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Frist bewältigen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973, BVerfGE 36, 264 [273 f.]; Beschluss vom 26. Februar 1997, StV 1997, 535 [536]; Beschluss vom 6. Mai 2003, a.a.O.).

    Denn der inhaftierte Beschuldigte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären; die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973, BVerfGE 36, 264 [274 f.]; Beschluss vom 6. Mai 2003, a.a.O.).

  • KG, 24.03.2015 - 3 Ws 123/15

    Haftbeschwerdeverfahren während laufender Hauptverhandlung: Nachprüfung der

    a) Der Beschleunigungsgrundsatz verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG NStZ 2004, 49, 50; NJW 1994, 2081, 2082; OLG Düsseldorf StV 2001, 695, 696).
  • VerfGH Sachsen, 26.10.2017 - 141-IV-17
    Beruht die erhebliche Hinauszögerung des Beginns der Hauptverhandlung darauf, dass bestehende gerichtsorganisatorische Möglichkeiten nicht ordnungsgemäß ausgeschöpft wurden, ist die weitere Haftfortdauer schon aus diesem Grund verfassungswidrig (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. August 2016 - Vf. 104-IV-16 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973, BVerfGE 36, 264 [273]; Beschluss vom 6. Mai 2003 NJW 2003, 2895 [2896]).
  • BGH, 16.02.2012 - V ZB 320/10

    Rechtsbeschwerde im Abschiebungshaftverfahren: Haftverlängerung wegen

    Angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Freiheitsgrundrechts (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) vermag eine nicht nur ganz kurzfristige Überlastung der zuständigen Stelle einen weiteren Vollzug der Haft selbst dann nicht zu legitimieren, wenn sie auf einem außerordentlichen Geschäftsanfall beruht (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2895, 2896 - zur Untersuchungshaft).
  • OLG Karlsruhe, 01.03.2004 - 3 Ws 44/04

    Haftgrund der Fluchtgefahr: Verneinung bei Bereitschaft des im Ausland

    Die Verhaftung und Einschließung eines Angeklagten in eine Haftanstalt darf nur angeordnet werden, wenn unabweisbare Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung dies zwingend gebieten (BVerfG NJW 2003, 2895, 2896).
  • KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14

    Dringender Tatverdacht nach erstinstanzlichem Urteil; Fluchtgefahr;

    Dieses aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Gebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122; KG StV 2003, 627 mwN) verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG NStZ 2004, 49, 50; NJW 1994, 2081, 2082; Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - [juris]; OLG Düsseldorf StV 2001, 695, 696; Senat StraFo 2013, 507; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 120 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 11.07.2019 - V ZB 28/18

    Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen (hier: Abschiebungshaft);

    Angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Freiheitsgrundrechts (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) vermag eine nicht nur ganz kurzfristige Überlastung der zuständigen Stellen einen weiteren Vollzug der Haft selbst dann nicht zu legitimieren, wenn sie auf einem außerordentlichen Geschäftsanfall beruht (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2895, 2896 zur Untersuchungshaft; Senat, Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 320/10, InfAuslR 2012, 225 Rn. 17).
  • KG, 24.04.2015 - 4 Ws 34/15

    Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung

  • OLG Celle, 09.02.2012 - 32 HEs 1/12

    Kriterien zur Auslegung des Begriffs "derselben Tat" i.S.d. § 121 StPO;

  • OLG Celle, 15.09.2010 - 31 HEs 10/10

    Legitimierende Anknüpfungstatsachen beim Vertrieb von Betäubungsmitteln nach dem

  • OLG Köln, 06.07.2004 - 2 Ws 301/04

    Unverhältnismäßigkeit; Haftaufhebung

  • OLG Hamm, 17.08.2006 - 1 Ws 557/06

    Haftprüfung; Beschleunigungsgrundsatz; Haftsache; Sachverständigengutachten;

  • OLG Oldenburg, 15.02.2010 - HEs 3/10

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei Abschlussreife des Ermittlungsverfahrens

  • OLG Dresden, 05.04.2007 - 2 Ws 96/07
  • OLG Köln, 27.05.2008 - 43 HEs 12/08

    Überlastung der mit der Sache befassten Strafkammer als wichtiger Grund für die

  • OLG Jena, 28.05.2015 - 1 Ws 179/15

    Untersuchungshaft: Verletzung des Beschleunigungsgebotes bei Überhaft

  • OLG Hamm, 10.02.2005 - 1 OBL 5/05

    Haftprüfung; wichtiger Grund; Eröffnung des Verfahrens; Beginn der

  • KG, 08.05.2014 - 4 Ws 32/14

    Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens bei Überhaft

  • KG, 16.04.2014 - 2 Ws 152/14

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • OLG Koblenz, 26.08.2010 - 2 Ws 383/10

    Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen durch nachlässige Planung

  • KG, 23.09.2009 - 4 Ws 102/09

    Aufhebung des Haftbefehls: Unverhältnismäßige Verfahrensverzögerungen

  • VerfGH Sachsen, 27.05.2004 - 38-IV-04
  • OLG München, 11.05.2007 - 5 Ws 224/07
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Rechtsprechung
   AG Saalfeld, 11.02.2003 - 675 Js 537/03 OWi jug   

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AG Saalfeld, 11.02.2003 - 675 Js 537/03 OWi jug (https://dejure.org/2003,28246)
AG Saalfeld, Entscheidung vom 11.02.2003 - 675 Js 537/03 OWi jug (https://dejure.org/2003,28246)
AG Saalfeld, Entscheidung vom 11. Februar 2003 - 675 Js 537/03 OWi jug (https://dejure.org/2003,28246)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 49
 
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Wird zitiert von ...

  • KG, 04.01.2010 - 3 Ws (B) 667/09

    Fahren unter Drogeneinfluss: Voraussetzungen des Fahrlässigkeitsvorwurfs

    So existiert eine Vielzahl von Judikaten, in denen - unzutreffender Weise (vgl. Berr/Krause/Sachs, a.a.O. Rdnr. 489) - ohne weiteres davon ausgegangen wird, dass auch niedrige Werte zwischen 1 und 2 ng/ml THC im Blutserum nur wenige Stunden nach dem Konsum nachzuweisen seien (VGH Bayern SVR 2004, 396; VGH Baden Württemberg DAR 2003, 236; OVG Niedersachsen DAR 2003, 480; OVG Thüringen SVR 2004, 438; AG Nördlingen BA 2006, 47; AG Saalfeld NStZ 2004, 49), was auch bei einem Interessierten den Eindruck entstehen lassen kann, dass nach Ablauf eines Tages eine Fortdauer der Wirkung des Rauschgiftes ausgeschlossen sei.
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