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   BGH, 22.04.2004 - 4 StR 48/04   

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https://dejure.org/2004,6350
BGH, 22.04.2004 - 4 StR 48/04 (https://dejure.org/2004,6350)
BGH, Entscheidung vom 22.04.2004 - 4 StR 48/04 (https://dejure.org/2004,6350)
BGH, Entscheidung vom 22. April 2004 - 4 StR 48/04 (https://dejure.org/2004,6350)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines minder schweren Falles von Totschlag; Berücksichtigung einer vorherigen schweren Beleidigung als tatauslösendes Motiv

  • Judicialis

    StGB § 21; ; StGB § 46 Abs. 3; ; StGB § 213; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 213
    Untergeordnete Bedeutung einer schweren Beleidigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 500
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.09.2003 - 4 StR 308/03

    Strafzumessung (Versuch, Rücktritt, Doppelverwertungsverbot)

    Auszug aus BGH, 22.04.2004 - 4 StR 48/04
    Diese Formulierung läßt besorgen, daß das Schwurgericht zu Lasten des Angeklagten verwertet hat, daß er die Straftat überhaupt begangen hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu nehmen; dies würde gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 2002, 106; Senatsbeschluß vom 23. September 2003 - 4 StR 308/03).
  • BGH, 20.12.2001 - 4 StR 530/01

    Heimtücke (Ausnutzungsbewußtsein trotz verminderter Schuldfähigkeit); Mord;

    Auszug aus BGH, 22.04.2004 - 4 StR 48/04
    Diese Formulierung läßt besorgen, daß das Schwurgericht zu Lasten des Angeklagten verwertet hat, daß er die Straftat überhaupt begangen hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu nehmen; dies würde gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 2002, 106; Senatsbeschluß vom 23. September 2003 - 4 StR 308/03).
  • BGH, 27.10.1982 - 3 StR 365/82

    Milderungsgrund der Reizung zum Zorn - Totschlag - Minder Schwerer Fall -

    Auszug aus BGH, 22.04.2004 - 4 StR 48/04
    Das Landgericht geht zwar zu Recht davon aus, daß eine Motivlage, bei welcher andere tatauslösende Umstände den Zorn infolge einer schweren Beleidigung in eine lediglich untergeordnete Rolle verdrängt haben, nicht von der 1. Alternative des § 213 StGB erfaßt wird (vgl. BGHR StGB § 213 2. Alt. Opferverhalten 3; BGH StV 1983, 60, 61).
  • BGH, 26.02.2015 - 1 StR 574/14

    Minderschwerer Fall des Totschlags (Voraussetzungen einer Affekttat:

    War aber eine für § 213 Alt. 1 StGB nicht ausreichend erhebliche Misshandlung der eigentliche Auslösereiz des Affekts, kann nicht auf eine im Motivbündel nur untergeordnete Reizung durch eine (schwere) Beleidigung abgestellt werden (siehe insoweit BGH, Beschluss vom 22. April 2004 - 4 StR 48/04, NStZ 2004, 500 f. mwN).
  • BGH, 22.01.2019 - 1 StR 585/18

    Minderschwerer Fall des Totschlags (Reizung zur Tat ohne eigene Schuld:

    Neben dem Beweggrund der Rache hatte nach den Urteilsfeststellungen der fortwirkende Zorn in der Form von Wut und Kränkung bestimmenden Einfluss auf die Tatbegehung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2004 - 4 StR 48/04, NStZ 2004, 500 f.).
  • BGH, 09.04.2019 - 4 StR 91/19

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung der Art der Lebensführung des

    Damit hat es rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, dass der Angeklagte die Straftat überhaupt begangen hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu nehmen; dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. April 2004 - 4 StR 48/04).
  • BGH, 15.02.2011 - 4 StR 36/11

    Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (angemessene Rechtsfolge nach

    Diese Strafzumessungserwägung verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, denn damit wird zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er die Tat überhaupt begangen hat, anstatt von ihrer Begehung Abstand zu nehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 4 StR 507/09, NStZ-RR 2010, 76 m.w.N. und Beschluss vom 22. April 2004 - 4 StR 48/04, NStZ 2004, 500).".
  • LG Kassel, 24.08.2022 - 10 Ks 1690 Js 44771/21
    Nach der Rechtsprechung muss die Provokation nicht alleiniges Motiv der Tötung sein, ein Motivbündel kann genügen, allerdings nur, wenn nicht andere Motive den Zorn über die Kränkung in eine unerhebliche Rolle gedrängt haben (BGH, Beschl. vom 22.04.2004, Az. 4 StR 48/04; BGH, Urteil vom 14.07.1977, Az. 4 StR 291/77).
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