Weitere Entscheidung unten: BGH, 07.01.2004

Rechtsprechung
   BGH, 09.10.2003 - 3 StR 136/03   

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https://dejure.org/2003,4456
BGH, 09.10.2003 - 3 StR 136/03 (https://dejure.org/2003,4456)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2003 - 3 StR 136/03 (https://dejure.org/2003,4456)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2003 - 3 StR 136/03 (https://dejure.org/2003,4456)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO; § 275 Abs. 1 StPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Beginn der Frist zur Urteilsergänzung; Erlass des Beschlusses zur Wiedereinsetzung; Eingang der Akten beim für die Urteilsergänzung zuständigen Gericht)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Versagung der Strafaussetzung wegen unzureichender Begründung; Urteilsergänzung nach festgestellter Unwirksamkeit der Revisionsrücknahme; Fristbeginn für eine Urteilsergänzung

  • Judicialis

    StPO § 267 Abs. 4 Satz 3; ; StPO § 267 Abs. 4 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267 Abs. 4 § 275 Abs. 1
    Frist zur Ergänzung eines abgekürzten Urteils

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 508
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 16.10.1979 - RReg. 1 St 180/79

    Frist zur Ergänzung der Urteilsgründe nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - 3 StR 136/03
    Sie wäre mithin, wenn die Frist für die Ergänzung - entsprechend verbreiteter Auffassung (BayObLGSt 1979, 148; OLG Düsseldorf OLGSt Nr. 3 zu § 267 StPO; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 267 Rdn. 144; Engelhardt in KK 5. Aufl. § 267 Rdn. 39; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 276 Rdn. 30; Pfeiffer, StPO 4. Aufl. § 267 Rdn. 23) - mit diesem Ereignis zu laufen begänne, verspätet und könnte damit möglicherweise nicht berücksichtigt werden.
  • BGH, 30.11.1954 - 5 StR 280/54
    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - 3 StR 136/03
    Die Frage des Fristbeginns für die Urteilsergänzung braucht hier indes - ebenso wie die Frage, ob das Vorliegen der Voraussetzung für eine Ergänzung der Urteilsgründe sowie die Rechtzeitigkeit der Ergänzung vom Revisionsgericht bereits auf die Sachrüge hin überprüft werden muß (vgl. OLG Köln VRS 1982, 460; vgl. auch BGH NJW 1955, 510) oder ob es hierzu einer Verfahrensrüge bedarf - nicht entschieden zu werden.
  • BGH, 10.09.2008 - 2 StR 134/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Zwar hat sich der 3. Strafsenat in seinem Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 3 StR 136/03 (NStZ 2004, 508, 509) für die Auffassung ausgesprochen, die Frist zur Ergänzung des Urteils werde erst dadurch in Gang gesetzt, dass die Akten nach Erlass des Wiedereinsetzungsbeschlusses bei dem für die Urteilsergänzung zuständigen Gericht eingingen.

    Mit der Vorschrift wollte der Gesetzgeber verhindern, dass ein Rechtsmittel, das nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegt wird, nur deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, weil die zur Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht erforderlichen Feststellungen fehlen, deren Angabe das Gericht bei der Urteilsabsetzung für entbehrlich halten durfte (BGH NStZ 2004, 508, 509; OLG München NJW 2007, 96, 97; BTDrucks. 7/551 S. 82; Gollwitzer aaO § 267 Rdn. 143).

    Hingegen würde die Annahme des Fristbeginns bereits mit dem Erlass des Wiedereinsetzungsbeschlusses (oder dessen Zustellung) selbst im Fall einer äußerst zügigen Rückleitung der Strafakten dazu führen, dass die Ergänzungsmöglichkeit ohne sachlichen Grund in zeitlicher Hinsicht beschränkt wird; Verzögerungen bei der Rücksendung der Akten und späte Kenntnis des Tatgerichts von der Wiedereinsetzung könnten sogar zur Folge haben, dass eine fristgerechte Ergänzung des Urteils von vornherein unmöglich wäre (BGH NStZ 2004, 508, 509).

  • OLG Hamm, 22.05.2009 - 2 Ss OWi 368/09

    Wiedereinsetzung; Urteilsgründe; Ergänzung; Fristbeginn

    Hingegen würde die Annahme des Fristbeginns bereits mit dem Erlass des Wiedereinsetzungsbeschlusses (oder dessen Zustellung) selbst im Fall einer äußerst zügigen Rückleitung der Strafakten dazu führen, dass die Ergänzungsmöglichkeit ohne sachlichen Grund in zeitlicher Hinsicht beschränkt werde; Verzögerungen bei der Rücksendung der Akten und späte Kenntnis des Tatgerichts von der Wiedereinsetzung könnten sogar zur Folge haben, dass eine fristgerechte Ergänzung des Urteils von vornherein unmöglich wäre ( BGH NStZ 2004, 508, 509).
  • OLG München, 10.10.2006 - 4St RR 189/06

    Frist zur Ergänzung der Urteilsgründe nach Wiedereinsetzung in Berufungsfrist und

    Ob die fünfwöchige Urteilsbegründungsfrist schon mit Erlass des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses (so BayObLGSt 1977, 77/79; 1979, 148/152) oder erst, wenn die Akten bei dem für die Urteilsergänzung zuständigen Gericht eingehen, beginnt (hierzu neigend BGH NStZ 2004, 508), kann hier offen bleiben.
  • KG, 15.09.2022 - 121 Ss 118/22

    Nachträgliche Ergänzung der Gründe eines Strafurteils

    "2 a) Es kann dahinstehen, ob das Vorliegen der Voraussetzung für eine Ergänzung der Urteilsgründe bereits auf die erhobene Sachrüge zu prüfen ist oder es hierzu der Erhebung einer (zulässigen) Verfahrensrüge bedarf (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 3 StR 136/03 -, juris m.w.N.), denn die Revision hat vorliegend die maßgeblichen Verfahrenstatsachen mitgeteilt.
  • KG, 15.09.2022 - 3 Ss 52/22

    Nachträgliche Ergänzung der Gründe eines Strafurteils

    "2 a) Es kann dahinstehen, ob das Vorliegen der Voraussetzung für eine Ergänzung der Urteilsgründe bereits auf die erhobene Sachrüge zu prüfen ist oder es hierzu der Erhebung einer (zulässigen) Verfahrensrüge bedarf (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 3 StR 136/03 -, juris m.w.N.), denn die Revision hat vorliegend die maßgeblichen Verfahrenstatsachen mitgeteilt.
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Rechtsprechung
   BGH, 07.01.2004 - 5 StR 391/03   

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https://dejure.org/2004,5506
BGH, 07.01.2004 - 5 StR 391/03 (https://dejure.org/2004,5506)
BGH, Entscheidung vom 07.01.2004 - 5 StR 391/03 (https://dejure.org/2004,5506)
BGH, Entscheidung vom 07. Januar 2004 - 5 StR 391/03 (https://dejure.org/2004,5506)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO
    Unzureichende Ablehnung eines Beweisantrages wegen Ungeeignetheit (strenger Maßstab vor allem beim Zeugenbeweis; Verbot der Beweisantizipation; Begriff des Beweisantrages: Konnexität)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Inhaltliche Anforderungen an ein Beweismittel; Ungeeignetheit eines Beweismittels

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 508
  • StV 2004, 465
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.07.1988 - 2 StR 315/88

    Revision wegen Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags durch Wahrunterstellung -

    Auszug aus BGH, 07.01.2004 - 5 StR 391/03
    Die völlige Ungeeignetheit muß sich aus dem Beweismittel im Zusammenhang mit der Beweisbehauptung selbst ergeben (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 4).
  • BVerwG, 13.01.2021 - 2 B 21.20

    Ausnahme von der Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung

    Es kann nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich die Erinnerung der als Zeugin vernommenen Berichterstatterin K.-S. mit dem Auffinden der im Schriftsatz vom 30. Januar 2020 benannten Schriftstücke wiedereingestellt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2019 - V ZR 101/19 - WuM 2020, 239 Rn. 11 und vom 7. Januar 2004 - 5 StR 391/03 - StraFo 2004, 137, 138 zum Maßstab der völligen Ungeeignetheit eines Zeugenbeweises wegen Zeitablaufs).
  • BGH, 27.05.2009 - 1 StR 218/09

    Rechtsfehlerhaft wegen völliger Ungeeignetheit abgelehnter Beweisantrag

    Dies gilt vor allem für die Annahme, ein Zeuge sei deswegen ein völlig ungeeignetes Beweismittel, weil er sich wegen des Zeitablaufs voraussichtlich an die Beweistatsache nicht mehr erinnern könne (vgl. BGH NStZ 2004, 508).
  • OLG Hamm, 21.02.2005 - 2 Ss 29/05

    Beweisantrag; Auslandszeuge; Ablehnung; Ablehnungsgrund, Verfahren; Begründung

    Dieser enthält eine vorweggenommene Beweiswürdigung, weshalb ein strenger Maßstab anzulegen ist (BGH NStZ 2004, 508, 509 für den Fall der Ablehnung eines Beweisantrages mit der Begründung, ein Beweismittel sei ungeeignet).
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