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   BGH, 22.05.2003 - 4 StR 21/03   

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BGH, 22.05.2003 - 4 StR 21/03 (https://dejure.org/2003,2205)
BGH, Entscheidung vom 22.05.2003 - 4 StR 21/03 (https://dejure.org/2003,2205)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 2003 - 4 StR 21/03 (https://dejure.org/2003,2205)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 45 Abs. 2 Satz 1 DRiG; § 338 Nr. 1 Buchst. b StPO; § 222 b Abs. 1 Satz 1 StPO; § 337 StPO
    Besetzungsrüge (verspätete Vereidigung eines Schöffen; Besetzungseinwand; Beruhen; wesentliche Teile der Hauptverhandlung; Rügepräklusion; Mangel in der Person des Schöffen; Entbehrlichkeit; objektive Erkennbarkeit; Zumutbarkeit)

  • lexetius.com

    DRiG § 45 Abs. 2 Satz 1; StPO § 222 b Abs. 1 Satz 1, § 338 Nr. 1 Buchst. b

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vereidigung eines Schöffen nach Verlesung des Anklagesatzes; Verlesung des Anklagesatzes als wesentlicher Teil der Hauptverhandlung; Besetzungsfehler als Revisionsgrund; Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung

  • Judicialis

    DRiG § 45 Abs. 2 Satz 1; ; StPO § 338 Nr. 1 Buchst. b; ; StPO § 222 b Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlende Vereidigung eines Schöffen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 48, 290
  • NJW 2003, 2545
  • NStZ 2004, 98
  • StV 2003, 607
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00

    Hinzuziehen eines Ergänzungsrichters (Ergänzungsschöffe) erst nach Beginn der

    Auszug aus BGH, 22.05.2003 - 4 StR 21/03
    Die Revision kann jedoch regelmäßig auf den Besetzungsfehler nur gestützt werden, wenn der Beschwerdeführer den Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung in der Hauptverhandlung rechtzeitig gemäß § 222 b Abs. 1 Satz 1 StPO erhoben hat (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Juli 2001 - 4 StR 550/00).

    Die Heranziehung eines Schöffen vor seiner Vereidigung verbietet sich aus Rechtsgründen überhaupt (vgl. auch BGHR StPO § 338 Nr. 1 Ergänzungsrichter 3).

    Dieser Regelungszweck greift auch bei evidenten Besetzungsmängeln (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 1 Ergänzungsrichter 3 sowie hierzu BVerfG aaO BA S. 6 (verspätete Heranziehung eines Ergänzungschöffen)).

  • BGH, 16.01.1985 - 2 StR 717/84

    Fehler bei der Schöffenwahl; Anfechtbarkeit des Urteils; Präklusion der

    Auszug aus BGH, 22.05.2003 - 4 StR 21/03
    Da die Vorschriftsmäßigkeit der Gerichtsbesetzung (auch) von der Vereidigung der Schöffen abhängig ist, zählt die Niederschrift über deren Durchführung zu den für die Besetzung maßgeblichen Unterlagen im Sinne des § 222 a Abs. 3 StPO, in die nach dieser Bestimmung Einsicht zu gewähren ist (vgl. hierzu BGHSt 33, 126, 130 (Protokoll des Schöffenwahlausschusses); Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 222 a Rdn. 23; Rieß NJW 1978, 2265, 2269; ders. JR 1981, 89, 93; Ranft NJW 1981, 1473 ff.).
  • BGH, 17.10.1996 - 4 StR 404/96

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung eines Gerichts - Voraussetzungen für

    Auszug aus BGH, 22.05.2003 - 4 StR 21/03
    bb) Der durch die unterlassene Vereidigung eines Schöffen begründete Besetzungsfehler ist auch - was für den Eintritt der Präklusionswirkung genügt (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 1 Schöffe 5) - objektiv erkennbar.
  • BGH, 27.11.1986 - 4 StR 536/86

    Mitwirkung eines blinden Richters

    Auszug aus BGH, 22.05.2003 - 4 StR 21/03
    aa) Das Fehlen der in § 45 Abs. 2 Satz 1 DRiG vorgeschriebenen Vereidigung stellt keinen Mangel in der Person des Schöffen dar (vgl. hierzu Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 338 Rdn. 50, 38 ff.; Kuckein in KK 4. Aufl. § 338 Rdn. 48 ff. sowie zur Mitwirkung eines blinden Richters BGHSt 34, 236 und 35, 164), der von der Rügepräklusion nicht erfaßt würde.
  • BGH, 17.12.1987 - 4 StR 440/87

    Blinder Richter - Hauptverhandlung - Besetzung - Erstinstanzliche Strafkammer

    Auszug aus BGH, 22.05.2003 - 4 StR 21/03
    aa) Das Fehlen der in § 45 Abs. 2 Satz 1 DRiG vorgeschriebenen Vereidigung stellt keinen Mangel in der Person des Schöffen dar (vgl. hierzu Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 338 Rdn. 50, 38 ff.; Kuckein in KK 4. Aufl. § 338 Rdn. 48 ff. sowie zur Mitwirkung eines blinden Richters BGHSt 34, 236 und 35, 164), der von der Rügepräklusion nicht erfaßt würde.
  • BGH, 11.03.1999 - 4 StR 526/98

    Belehrung; Tatidentität; Besetzung; Tat im prozessualen Sinne

    Auszug aus BGH, 22.05.2003 - 4 StR 21/03
    Wird - wie hier - der Mangel noch in der Hauptverhandlung behoben, so muß diese nach der Vereidigung in ihren wesentlichen Teilen wiederholt werden (BGHR StPO § 338 Nr. 1 Schöffe 8 verspätete Vereidigung).
  • BGH, 06.08.1987 - 4 StR 319/87

    Ausschluss eines Schöffen vom Schöffenamt bei schwebenden Strafverfahren -

    Auszug aus BGH, 22.05.2003 - 4 StR 21/03
    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem in BGHSt 35, 28 entschiedenen Fall, in dem der Senat die Unfähigkeit zum Schöffenamt wegen eines gegen den Schöffen schwebenden Ermittlungsverfahrens (§ 32 Nr. 2 GVG) einem Mangel in der Person "gleichgesetzt" hat.
  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvR 1540/01

    Keine Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch die Anwendung der Präklusionsregelung

    Auszug aus BGH, 22.05.2003 - 4 StR 21/03
    Mit den durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 eingeführten Rügepräklusionsvorschriften der §§ 338 Nr. 1, 222 b Abs. 1 StPO wollte der Gesetzgeber erreichen, daß Besetzungsfehler bereits in einem frühen Verfahrensstadium erkannt und geheilt werden, um zu vermeiden, daß ein möglicherweise mit großem justiziellem Aufwand zustande gekommenes Strafurteil allein wegen eines Besetzungsfehlers im Revisionsverfahren aufgehoben und in der Folge die gesamte Hauptverhandlung - mit erheblichen Mehrbelastungen sowohl für die Strafjustiz als auch für den Angeklagten - wiederholt werden muß (vgl. die Begr. zum Entwurf des StVÄG 1979, BT-Drucks. 8/976, S. 25 ff.; BVerfG, Beschluß vom 19. März 2003 - 2 BvR 1540/01 -, BA S. 8/9).
  • BGH, 12.09.1952 - 1 StR 349/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.05.2003 - 4 StR 21/03
    Bei fehlender Vereidigung eines Schöffen liegt zwar entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 2 oder Nr. 5 StPO vor, jedoch ist in diesen Fällen das Gericht im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO nicht vorschriftsmäßig besetzt (vgl. schon RGSt 67, 362, 364/365 sowie BGHSt 3, 175, 176; 4, 158, 159).
  • BGH, 10.03.1953 - 1 StR 90/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.05.2003 - 4 StR 21/03
    Bei fehlender Vereidigung eines Schöffen liegt zwar entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 2 oder Nr. 5 StPO vor, jedoch ist in diesen Fällen das Gericht im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO nicht vorschriftsmäßig besetzt (vgl. schon RGSt 67, 362, 364/365 sowie BGHSt 3, 175, 176; 4, 158, 159).
  • BVerfG, 14.03.1984 - 2 BvR 249/84

    Verfassungsmäßigkeit der Rügepräklusion bei erkennbarer Vorschriftswidrigkeit der

  • RG, 17.11.1933 - 4 D 196/33

    Muß ein Schöffe, der auf Grund des Reichsgesetzes v. 7. April 1933 (RGBl. I S.

  • BGH, 09.04.2009 - 3 StR 376/08

    Besetzungsrüge; Einrichtung einer Hilfsstrafkammer (Zuweisung von Geschäften nach

    Unabhängig davon, dass bei Fehlen einer Begründung der Änderung zum Zeitpunkt des Präsidiumsbeschlusses eine verlässliche Rekonstruktion der tatsächlichen Gründe für die Errichtung der Hilfsstrafkammer mit zunehmendem Zeitablauf immer schwieriger wird, ergibt sich dies aus dem Sinn und Zweck der für die erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht und Oberlandesgericht bestehenden Rügepräklusion; denn mit den durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 vom 5. Oktober 1978 (BGBl I S. 1645) eingeführten Präklusionsvorschriften der § 222b Abs. 1, § 338 Nr. 1 StPO wollte der Gesetzgeber erreichen, dass Besetzungsfehler bereits in einem frühen Verfahrensstadium erkannt und geheilt werden, um zu vermeiden, dass ein möglicherweise mit großem justiziellem Aufwand zustande gekommenes Urteil allein wegen eines derartigen Besetzungsfehlers im Revisionsverfahren aufgehoben und in der Folge die gesamte Hauptverhandlung - mit erheblichen Mehrbelastungen sowohl für die Strafjustiz als auch für den Angeklagten - wiederholt werden muss (vgl. BGH NJW 2003, 2545, 2546 unter Hinweis auf die Begründung des Entwurfs BTDrucks. 8/976 S. 25 ff.).
  • BAG, 27.02.2020 - 2 AZN 1389/19

    Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Wirkt ein ehrenamtlicher Richter an der mündlichen Verhandlung oder einer Beratung des Gerichts mit, ohne dass er zuvor vereidigt worden ist, so folgt daraus eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung in diesem Termin nach § 547 Nr. 1 ZPO (vgl. BAG 11. März 1965 - 5 AZR 129/64 - zu 2 der Gründe, BAGE 17, 114; BVerwG 11. Juli 2014 - 2 B 70.13 - Rn. 5; 5. November 2004 - 10 B 6.04 -; BGH 22. Mai 2003 - 4 StR 21/03 - zu 2 der Gründe, BGHSt 48, 290) .
  • BVerwG, 05.11.2004 - 10 B 6.04

    Vereidigung; ehrenamtlicher Richter; Besetzungsmangel; vorschriftsmäßige

    Wirkt an einer mündlichen Verhandlung oder einer Beratung des Gerichts ein ehrenamtlicher Richter ohne die zu Beginn seiner Amtszeit gebotene Vereidigung mit, so folgt daraus nach einhelliger Rechtsprechung ein Besetzungsmangel im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1962 - BVerwG 7 P 1.62 - BVerwGE 15, 96 ; Urteil vom 21. Oktober 1980 - 2 WD 17.80 - BVerwGE 73, 78 ; BGH, Urteil vom 12. September 1952 - 1 StR 349/52 - BGHSt 3, 175 ; Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 21/03 - BGHSt 48, 290 ).

    Das Gesetz bietet jedoch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, ein einmal eingetretener Besetzungsmangel sei nachträglich ohne Wiederholung der betreffenden Amtshandlung behebbar; die nachgeholte Vereidigung deckte nur die künftige, nicht hingegen die vorangegangene Amtsführung des ehrenamtlichen Richters ab (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 21/03 - a.a.O., S. 291).

  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 177/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Wirkt ein ehrenamtlicher Richter an der mündlichen Verhandlung oder einer Beratung des Gerichts mit, ohne dass er zuvor vereidigt worden ist, so folgt daraus eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung in diesem Termin nach § 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr. 1 ZPO (vgl BVerwG Beschluss vom 5.11.2004 - 10 B 6/04 - Buchholz 310 § 138 Ziff 1 VwGO Nr. 41 - Juris RdNr 2; BGH Urteil vom 22.5.2003 - 4 StR 21/03 - BGHSt 48, 290 - Juris RdNr 5 zu § 338 Nr. 1 StPO; BAG Urteil vom 11.3.1965 - 5 AZR 129/64 - BAGE 17, 114 - Juris RdNr 13 ff) .
  • LSG Baden-Württemberg, 31.08.2012 - L 8 U 1970/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Gegenstand des Berufungsverfahrens gem § 96 SGG -

    An dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts wirkte der bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht nach § 45 Abs. 2 Richtergesetz (DRiG) vereidigte ehrenamtliche Richter Dr. Q. mit, was nach verbreiteter Meinung eine fehlerhafte Besetzung des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers begründet (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 162 Rz. 10a m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 05.11.2004 - 10 B 6/04 - NJW 2005, 771; BGH, Urteil vom 22.05.2003 - 4 StR 21/03 - BGHSt 48, 290; andere Auffassung wohl Fürst/Mühl/Strotz u.a., Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Bd. 1 Teil 4, DRiG T § 45 Rdz. 6).
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