Rechtsprechung
LG Berlin, 26.02.2003 - 534 AR 1/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gerichtliche Überprüfbarkeit eines durch Zahlung gegenstandslos gewordenen Haftbefehls im Beschwerdeverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gerichtliche Überprüfbarkeit eines durch Zahlung gegenstandslos gewordenen Haftbefehls im Beschwerdeverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Anwaltskanzlei Lüben & Heiland (Leitsatz)
Einspruchseinlegung bei Nichtidentität zwischen Beschuldigtem und Täter im Strafbefehl
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten - Cs 351/99
- LG Berlin, 26.02.2003 - 534 AR 1/03
Papierfundstellen
- NStZ 2005, 119
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 09.08.1995 - 2 StR 385/95
Betroffener eines Strafverfahrens - Falsche Personalien - Berichtigung des …
Auszug aus LG Berlin, 26.02.2003 - 534 AR 1/03
Die Rechtsprechung, nach der durch ein Urteil verurteilt wird, wer - unter welchem Namen auch immer - angeklagt und in der Hauptverhandlung verurteilt worden ist (BGH NStZ-RR 1996, 9 ; OLG Köln MDR 1993, 865 ), ist auf den Erlaß eines Strafbefehls nicht übertragbar. - OLG Hamm, 07.09.1982 - 7 VAs 57/82
Auszug aus LG Berlin, 26.02.2003 - 534 AR 1/03
Der Haftbefehl ist jedoch durch die Zahlung der 1080 DM gegenstandslos geworden, so daß eine gerichtliche Überprüfung durch die vorgenannte Beschwerde nicht mehr erreicht werden kann (vgl. OLG Hamm NStZ 1982, 524 ). - BGH, 31.01.1990 - 2 ARs 51/90
Angeklagter: Begriff - Bezeichnungsmangel - Personenverwechslung; Verfahren: …
Auszug aus LG Berlin, 26.02.2003 - 534 AR 1/03
Vielmehr richtet sich ein Strafbefehl, wie eine Anklageschrift (vgl. dazu BGH NStZ 1990, 290, 291) jedenfall dann gegen die darin bezeichnete Person, wenn diese wirklich existiert und es sich nicht nur um einen Phantasienamen oder den Falschnamen einer anderen Person handelt. - KG, 13.06.2000 - 5 Ws 408/00
Auszug aus LG Berlin, 26.02.2003 - 534 AR 1/03
Dahin ist der Schriftsatz des Verteidigers vom 10. Mai 2001 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 22. Januar 2001 gemäß § 300 StPO umzudeuten (vgl. KG, Bschl. vom 13. Juni 2000 - 5 Ws 408/00 -), da dieser weitergeht als Einwendungen nach § 458 StPO gegen die Vollstreckung aus einem - nach dem Vertrag des Beschwerdeführers - noch nicht rechtskräftigen Strafbefehl.