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   BGH, 11.10.2004 - 5 StR 389/04   

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https://dejure.org/2004,4945
BGH, 11.10.2004 - 5 StR 389/04 (https://dejure.org/2004,4945)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2004 - 5 StR 389/04 (https://dejure.org/2004,4945)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2004 - 5 StR 389/04 (https://dejure.org/2004,4945)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Irrtum bei Auszahlung überhöhter Vergütungen durch einen Mitarbeiter der Landeshauptkasse

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; LHO Berlin § 70

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263 Abs. 1
    Irrtum bei einem "Betrug" zum Nachteil der öffentlichen Hand bei Trennung der Zuständigkeit zwischen Rechnungsprüfung und Anordnung der Auszahlung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umgehung der Vergabevorschriften: Betrug oder Untreue?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 157
  • StV 2005, 23
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.07.2001 - 1 StR 576/00

    Verurteilung wegen Betruges im Zusammenhang mit rechtswidrigen Preisabsprachen

    Auszug aus BGH, 11.10.2004 - 5 StR 389/04
    Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten H wegen Untreue und der Angeklagten G und K wegen Beihilfe zur Untreue des H und des B. Das Landgericht hat den Wert der Bauleistungen des G zu Recht entsprechend den unter Wettbewerbsbedingungen ersichtlich zu erzielenden Preisen in Höhe der erhaltenen Zahlungen festgesetzt und einen Nachteil in Höhe der Einbehalte angenommen (vgl. BGHSt 38, 186, 190 f., 193; 47, 83, 88).
  • BGH, 26.10.1993 - 4 StR 347/93

    Bestechung und Betrug - Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung - Anschein der

    Auszug aus BGH, 11.10.2004 - 5 StR 389/04
    Dementsprechend wird er sich aber auch in aller Regel keine Vorstellungen darüber machen, ob die Auszahlungsanordnungen in der Sache zu Recht erfolgt sind (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 9).
  • BGH, 08.01.1992 - 2 StR 102/91

    Strafbarkeit wegen Betrug bei der Vergabe von Bauleistungen (Submissionskartell;

    Auszug aus BGH, 11.10.2004 - 5 StR 389/04
    Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten H wegen Untreue und der Angeklagten G und K wegen Beihilfe zur Untreue des H und des B. Das Landgericht hat den Wert der Bauleistungen des G zu Recht entsprechend den unter Wettbewerbsbedingungen ersichtlich zu erzielenden Preisen in Höhe der erhaltenen Zahlungen festgesetzt und einen Nachteil in Höhe der Einbehalte angenommen (vgl. BGHSt 38, 186, 190 f., 193; 47, 83, 88).
  • BGH, 25.07.2017 - 5 StR 46/17

    Konkludente Täuschung gegenüber den Krankenkassen bei ärztlichen Verordnungen

    Zur Klarstellung des zusätzlich verwirklichten Unrechts ist in derartigen Fällen die Beihilfe zu beiden Haupttaten in den Schuldspruch aufzunehmen (vgl. zu einer entsprechenden Tenorierung auch BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - 5 StR 389/04, NStZ 2005, 157; Urteile vom 10. Mai 1990 - 4 StR 680/89 und vom 7. Februar 1961 - 1 StR 589/60).
  • BGH, 22.08.2006 - 1 StR 547/05

    Abrechnungsbetrug durch Ärzte (Kick-Back-Zahlungen; Irrtum bei massenhaftem

    Für die Krankenkassen gilt jedenfalls, dass diese nach den Urteilsfeststellungen nicht wie der Kassenärztlichen Vereinigung nachgeordnete Zahlstellen zu beurteilen sind, die ohne eigene Prüfungskompetenz etwaige dortige Entscheidungen nur zahlungstechnisch abwickeln (zu dieser - hier nicht vorliegenden - Fallkonstellation vgl. den in der Gegenerklärung zitierten Beschluss des 5. Strafsenats vom 11. Oktober 2004 - 5 StR 389/04 (NStZ 2005, 157)).
  • BGH, 05.03.2008 - 5 StR 36/08

    Erforderliche Feststellungen zum Beleg eines Irrtums beim Betrug (Begrenzung

    Der Verfügende wird sich nämlich nur Gedanken darüber machen, was von seiner Prüfungsaufgabe umfasst ist (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 9; BGH NStZ 2005, 157, 158; vgl. auch BGHSt 51, 165, 168).
  • OLG Köln, 11.09.2015 - 1 RVs 172/15

    Tatrichterliche Feststellung der Erregung eines Irrtums bei dem Verfügenden

    Die die Bordkarten kontrollierenden Mitarbeiter würde dann nicht interessieren, ob die Kunden das Flugticket auch bezahlt haben, und insoweit keine irrtumsbedingte Verfügung vornehmen (zu vgl. BGH, NStZ 2008, 340 f.; BGH, NStZ 2005, 157 f.; BGH, NStZ 2003, 313 ff.; BGH, NStZ 1997, 281; BGH, Urteil vom 26.10.1993, 4 StR 347/93 - juris = BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 9).".
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