Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 02.11.2004

Rechtsprechung
   BGH, 28.10.2004 - 5 StR 430/04   

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BGH, 28.10.2004 - 5 StR 430/04 (https://dejure.org/2004,710)
BGH, Entscheidung vom 28.10.2004 - 5 StR 430/04 (https://dejure.org/2004,710)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04 (https://dejure.org/2004,710)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 54 StGB; § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO; § 473 Abs. 4 StPO; § 460 StPO; § 462 StPO
    Entbehrliche Zurückverweisung bei Urteilsaufhebung nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung (Kostenentscheidung; Nachverfahren)

  • lexetius.com

    StPO § 354 Abs. 1b Satz 1

  • openjur.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 3788
  • NStZ 2005, 163
  • StV 2005, 9
  • JR 2005, 158
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - 5 StR 430/04
    Liegt die abzuurteilende Tat - wie hier die Tat vom 15./16. Oktober 1997 - zwischen zwei Verurteilungen, aus denen eine Gesamtstrafe zu bilden war, kommt eine Gesamtstrafbildung aus der Strafe für die abzuurteilende Tat mit der Strafe aus der letzten Vorverurteilung nicht in Betracht (vgl. BGHSt 32, 190, 193; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 55 Rdn. 12).
  • BGH, 09.04.2024 - 5 StR 95/24
    Die Kostenentscheidung muss nicht - was möglich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2004 - 4 StR 426/04, NJW 2005, 1205 f.) - dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorbehalten bleiben, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2023 - 5 StR 502/22; vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04, NJW 2004, 3788 f.).
  • BGH, 05.03.2009 - 4 StR 594/08

    Tätliche Beleidigung ("Sprühregenfall"; spürbare körperliche Einwirkung);

    Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revisionen kann der Senat die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel nach § 473 Abs. 1, 2 und 4 StPO selbst treffen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2).
  • BGH, 06.05.2021 - 6 StR 154/21

    Gesamtstrafenbildung (Anforderungen an die Urteilsgründe)

    Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04, NStZ 2005, 163, und vom 12. September 2019 - 4 StR 40/19 Rn. 14).
  • BGH, 09.11.2004 - 4 StR 426/04

    Kostenentscheidung bei Vorgehen nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO durch das für das

    Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus den nunmehr rechtskräftigen Einzelstrafen und den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 7. Mai 2003 obliegt danach dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04).

    b) Anders als in dem dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2004 (aaO) zugrundeliegenden Fall kann der Senat vorliegend die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 4 StPO nicht selbst treffen.

  • BGH, 30.03.2007 - 1 StR 349/06

    Verwertungsverbot nach Zeugnisverweigerung (Vernehmung; Spontanangaben;

    Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus den verbleibenden, nunmehr rechtskräftigen Einzelstrafen obliegt somit dem nach § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH NJW 2004, 3788).
  • BGH, 01.10.2009 - 4 StR 384/09

    Konkurrenz zwischen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und

    Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04, NJW 2004, 3788).

    Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision hat der Senat die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst getroffen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04, BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2).

  • BGH, 10.05.2011 - 4 StR 144/11

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Entscheidung

    Die Entscheidung obliegt daher dem nach § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04, NJW 2004, 3788).

    Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - 4 StR 426/04, BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 3), weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04, BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2; Senatsbeschluss aaO).

  • BGH, 13.01.2016 - 5 StR 485/15

    Teilfreispruch bei abweichender konkurrenzrechtlicher Beurteilung der angeklagten

    Auch für die Revision des Angeklagten R. kann der Senat die abschließende - für den Angeklagten negative - Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO sofort selbst treffen, weil sein Rechtsmittel, mit dem er seine Verurteilung umfassend angegriffen hat, auch hinsichtlich der Aufhebung der Gesamtstrafe nur einen absehbar allenfalls geringfügigen Erfolg erbracht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04, BGHR StPO § 354 Abs. 1b Satz 1 Entscheidung 2).
  • OLG Nürnberg, 15.05.2007 - 2 St OLG Ss 50/07

    Fahren ohne Fahrerlaubnis - Fahren mit EU-Führerschein

    Bei dieser Sachlage kann der Senat die abschließende - für den Angeklagten negative - Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO selbst treffen (BGH NJW 2004, 3788, 3789).
  • BGH, 29.06.2011 - 1 StR 191/11

    Gewerbs- und bandenmäßiger Betrug (Ansetzen zum Versuch); rechtsfehlerhafte

    Die Entscheidung über die neu zu bildende Gesamtstrafe obliegt nunmehr dem nach § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04, NJW 2004, 3788).

    Die Kostenentscheidung muss nicht - was möglich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2004 - 4 StR 426/04, wistra 2005, 187) - dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorbehalten bleiben, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 4 StR 144/11; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04).

  • BGH, 23.01.2008 - 5 StR 608/07

    Aufhebung eines Urteils im Hinblick auf den Ausspruch einer Gesamtstrafe aufgrund

  • BGH, 13.11.2007 - 4 StR 424/07

    Rechtsfehlerhafte nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zäsur)

  • OLG Hamm, 22.08.2006 - 2 Ss 241/06

    Bewährung; Vorstrafen; länger zurückliegen; Berücksichtigung;

  • BGH, 16.11.2004 - 4 StR 392/04

    Anwendbarkeit des § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO auch bei Teileinstellung nach § 154

  • OLG Nürnberg, 07.12.2006 - 2 St OLG Ss 270/06

    Terminologische Gebräuchlichkeit der Rechtsfigur der Bewertungseinheit im Bereich

  • BGH, 30.06.2010 - 2 StR 588/09

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Handlungseinheit;

  • OLG Hamm, 06.03.2008 - 3 Ss 68/08

    Gesamtstrafenbildung; Verschlechterungsverbot; Berufungsgericht

  • BGH, 22.02.2007 - 4 StR 17/07

    Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Verweisung auf Entscheidung im

  • BGH, 07.04.2006 - 2 StR 63/06

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung); Verschlechterungsverbot

  • BGH, 07.04.2005 - 3 StR 347/04

    Verfahrensverbindung (Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit);

  • BGH, 16.09.2010 - 3 StR 331/10

    Absehen von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung

  • BGH, 30.11.2006 - 4 StR 278/06

    Gesamtstrafenbildung (fehlerhafte Einbeziehung einer Strafe: Wegfall der

  • BGH, 06.03.2012 - 1 StR 530/11

    Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung (keine Annahme der fiktiven Vollstreckung einer

  • BGH, 25.07.2006 - 4 StR 223/06

    Ausschluss des Verfalls des Wertersatzes bei existenten Ansprüchen des Verletzten

  • BGH, 18.10.2007 - 4 StR 404/07

    Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung und nachträgliche Gesamtstrafenbildung

  • BGH, 09.10.2007 - 4 StR 434/07

    Gesamtstrafenbildung (verkannte Zäsurwirkung)

  • BGH, 26.07.2007 - 4 StR 204/07

    Fehlerhaft unterbliebene Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe (Zäsur)

  • BGH, 07.03.2006 - 5 StR 58/06

    Nachträgliche Gesamtstrafbildung (Zäsur und Härteausgleich)

  • BGH, 19.01.2005 - 4 StR 223/04

    Verweisung des Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege; nachträgliche

  • BGH, 09.01.2008 - 5 StR 416/07

    Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (übersehene Zäsurwirkung; verfehlter

  • BGH, 26.06.2007 - 4 StR 115/07

    Verabredung der Begehung eines Verbrechens (Herbeiführen einer

  • BGH, 14.02.2007 - 2 StR 479/06

    Teilweise Einstellung des Verfahrens; Absehen von der Aufhebung des

  • BGH, 09.08.2006 - 1 StR 252/06

    Verweisung auf das Beschlussverfahren nach § 354 Abs. 1b StPO

  • BGH, 01.07.2010 - 1 StR 196/10

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Gesamtstrafenbildung; Beschlussverfahren

  • BGH, 24.01.2006 - 4 StR 437/05

    Gesamtstrafenbildung gemäß § 354 Abs. 1 b StPO

  • BGH, 15.03.2006 - 2 StR 583/05

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung); Aufklärungspflicht

  • BGH, 01.09.2005 - 4 StR 331/05

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung); Entscheidung gemäß § 354 Abs.

  • BGH, 21.03.2007 - 2 StR 7/07

    Gesamtstrafenbildung (Aufhebung und Zurückverweisung zur Entscheidung im

  • BGH, 10.05.2005 - 1 StR 75/05

    Verfahrenseinstellung mit Rücksicht auf den Opferschutz; Verweisung nach § 354

  • BGH, 14.02.2023 - 5 StR 502/22

    Entscheidung im Nachverfahren bei ausschließlich die Gesamtstrafenbildung

  • BGH, 09.01.2020 - 2 StR 482/19

    Einstellung des Verfahrens i.R.d. unerlaubten Handeltreibens mit

  • BGH, 10.02.2021 - 6 StR 14/21

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Gesamtstrafenlage, Zäsurwirkung)

  • OLG Hamburg, 28.07.2020 - 2 Rev 43/20

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei mehreren Vorverurteilungen

  • BGH, 15.10.2013 - 1 StR 390/13

    Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs bei Teileinstellung i.R.e. Verurteilung

  • OLG Saarbrücken, 13.12.2007 - Ss 67/07
  • OLG Celle, 02.11.2022 - 2 Ss 131/22

    Berufung; nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Beschlussverfahren;

  • BGH, 29.11.2018 - 5 StR 463/18

    Rechtsfehlerhafter Gesamtstrafausspruch (fehlende Mitteilung des

  • BGH, 10.05.2011 - 3 StR 133/11

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Beschlussverfahren)

  • OLG Brandenburg, 03.12.2009 - 1 Ss 97/09

    Zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen Teileinstellung im

  • OLG Brandenburg, 10.12.2007 - 1 Ss 83/07

    Gesamtstrafenbildung: Absehen von einer Gesamtstrafenbildung wegen ungeklärten

  • KG, 03.03.2009 - 2 Ws 66/09

    Strafverfahren: Zustellung einer Gerichtsentscheidung an bisherige Wohnanschrift

  • KG, 03.12.2008 - 1 Ss 267/08

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Berücksichtigung mehrerer

  • KG, 29.07.2009 - 1 Ss 220/09
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 02.11.2004 - 21 Ss 58/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5415
OLG Celle, 02.11.2004 - 21 Ss 58/04 (https://dejure.org/2004,5415)
OLG Celle, Entscheidung vom 02.11.2004 - 21 Ss 58/04 (https://dejure.org/2004,5415)
OLG Celle, Entscheidung vom 02. November 2004 - 21 Ss 58/04 (https://dejure.org/2004,5415)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Revisionsentscheidung in Strafsachen: Absehen von der Urteilsaufhebung bei Strafzumessungsfehlern

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 337 Abs. 1 StPO; § 354 Abs. 1a StPO
    Überprüfungsmöglichkeit der Strafzumessung durch das Revisionsgericht; Aufhebung des Urteils aufgrund fehlender Darlegungen zu den Feststellungen der Kammer im Rahmen des Strafausspruches; Absehen von der Aufhebung des Urteils wegen Angemessenheit der Strafe; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfungsmöglichkeit der Strafzumessung durch das Revisionsgericht; Aufhebung des Urteils aufgrund fehlender Darlegungen zu den Feststellungen der Kammer im Rahmen des Strafausspruches; Absehen von der Aufhebung des Urteils wegen Angemessenheit der Strafe; ...

  • Judicialis

    StPO § 354 Abs. 1a; ; BtMG § ... 29 Abs. 1; ; BtMG § 29 Abs. 2; ; BtMG § 29 Abs. 3; ; BtMG § 29 Abs. 4; ; BtMG § 29 Abs. 6; ; BtMG § 29a; ; BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2; ; BtMG § 29a Abs. 2; ; BtMG § 31; ; BtMG § 31 1. Alt; ; BtMG § 31 2. Alt.; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 49 Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 50; ; StGB § 54

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 163
  • StV 2005, 10
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus OLG Celle, 02.11.2004 - 21 Ss 58/04
    Dies ergibt sich bereits aus der Stellung des Revisionsgerichtes: Die Bemessung der Strafhöhe ist grundsätzlich allein Sache des Tatrichters, weil nur er in der Lage ist, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Verhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen und gegeneinander abzuwägen (BGHSt 34, 345).
  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

    Lediglich das Oberlandesgericht Celle sah in § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO zunächst bloß die gesetzliche Verankerung der auf § 337 StPO fußenden Beruhensrechtsprechung ( NStZ 2005, S. 163 ; hier unter A.I.3.).
  • KG, 01.03.2006 - 1 Ss 479/05

    Sachbeschädigung durch Jugendliche: Substanzverletzung durch Abbringen von

    Die Aufrechterhaltung des Rechtsfolgenausspruchs nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO kommt - abgesehen von der grundsätzlichen Frage, ob und inwieweit diese eng auszulegende (vgl. OLG Celle NStZ 2005, 163, 164) Vorschrift im Jugendstrafrecht überhaupt anwendbar ist - vorliegend jedenfalls schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die Angemessenheit der verhängten Sanktion aufgrund der aufgezeigten Darlegungsmängel durch den Senat nicht beurteilen, mithin auch nicht positiv feststellen läßt.
  • BGH, 17.03.2005 - 3 StR 39/05

    Teilrechtskraft; Beschleunigungsgrundsatz; Recht auf Verfahrensbeschleunigung

    Dabei kann der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (NStZ 2005, 163 f.) nicht beigepflichtet werden, wonach diese Neuregelung so eng auszulegen ist, daß sie nur in den Fällen zur Anwendung kommt, in denen zwar nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Tatrichter zu einer anderen Bewertung hätte kommen können, diese Möglichkeit aber eher fernliegend ist.
  • OLG Nürnberg, 03.04.2007 - 2 St OLG Ss 318/06

    Voraussetzungen einer Angemessenheitsbewertung und Festsetzung einer Strafe durch

    Das revisionsrechtlich zu überprüfende Urteil krankt in diesem Punkt nämlich nicht nur, wie im Gesetzeswortlaut ( § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO) vorgesehen, an einem Fehler bei "Zumessung der Rechtsfolgen" (zu der weiten Auslegung dieses Begriffs durch den BGH und den in diesem Zusammenhang höchstrichterlich anerkannten Fallgruppen: vgl. Jahn/Kudlich, NStZ 2006, 340 ff. sowie Maier/Paul a.a.O. ff.), sondern - der rechtlichen Bewertung vorgelagert - bereits daran, dass das Landgericht die für die Strafzumessung maßgeblichen Anknüpfungstatsachen nicht ausreichend festgestellt hat (- eine im Grundsatz gleichgelagerte Konstellation liegt der Entscheidung BGH StV 2005, 426 zugrunde; in dieselbe Richtung gehen die Erwägungen von Langrock, StraFo 2006, 226, 228; Maier/Paul, NStZ 2006, 82, 84 und Ventzke, NStZ 2005, 461 f.; a.A. für den, allerdings anders gelagerten, Fall unvollständiger Feststellungen im Hinblick auf den fakultativen Strafmilderungsgrund des § 31 Betäubungsmittelgesetz: OLG Celle StraFo 2005 76/77 m. abl. Anm. Junker -).
  • KG, 03.11.2008 - 1 Ss 266/08
    Es kann unentschieden bleiben, ob für eine Entscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1a StPO auch Raum besteht, wenn - wie hier - der Fehler des Tatgerichts nicht nur bei der Bewertung, sondern auch im Bereich der Feststellungen der Strafzumessungstatsachen liegt (vgl. OLG Celle StV 2005, 10, 11 [OLG Celle 02.11.2004 - 21 Ss 58/04] ).
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