Weitere Entscheidung unten: BGH, 01.09.2004

Rechtsprechung
   BGH, 03.03.2004 - 1 StR 71/04   

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https://dejure.org/2004,2152
BGH, 03.03.2004 - 1 StR 71/04 (https://dejure.org/2004,2152)
BGH, Entscheidung vom 03.03.2004 - 1 StR 71/04 (https://dejure.org/2004,2152)
BGH, Entscheidung vom 03. März 2004 - 1 StR 71/04 (https://dejure.org/2004,2152)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 31 Abs. 2 JGG; § 55 StGB; § 54 JGG
    Kein die Strafvollstreckung verkürzenden Ausspruch über die Anrechnung von Bewährungsleistungen bei der nachträglichen Einbeziehung einer Jugendstrafe mit Bewährung in eine Verurteilung zu Jugendstrafe ohne Bewährung; nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe; ...

  • lexetius.com

    JGG § 31 Abs. 2

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung einer Jugendstrafe auf Bewährung in eine Verurteilung ohne Bewährung; Anrechnung von Bewährungsleistungen für einen die Strafvollstreckung verkürzenden Ausspruch; Übertragbarkeit bestimmter Grundsätze des allgemeinen Strafrechts auf das Jugendstrafrecht; ...

  • Judicialis

    JGG § 31 Abs. 2

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Anrechnung von Bewährungsleistungen bei der Jugendstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 31 Abs. 2
    Anrechnung von Bewährungsleistungen bei Einbeziehung einer früheren Jugendstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 49, 90
  • NJW 2004, 1748
  • NStZ 2005, 166
  • StV 2005, 70
  • Rpfleger 2004, 374
  • JR 2004, 392
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89

    Wegfall einer Strafaussetzung zur Bewährung - Gesamtfreiheitsstrafe - Verkürzung

    Auszug aus BGH, 03.03.2004 - 1 StR 71/04
    Wird eine Verurteilung zu Jugendstrafe mit Bewährung nachträglich in eine Verurteilung zu Jugendstrafe ohne Bewährung einbezogen, ist für einen die Strafvollstreckung verkürzenden Ausspruch über die Anrechnung von Bewährungsleistungen - anders als bei einer nachträglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. BGHSt 36, 378) - kein Raum.

    a) Wird in eine nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe ohne Bewährung eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe einbezogen und ist für Bewährungsleistungen (z.B. Geldzahlung oder Arbeitsleistung) ein Ausgleich geboten (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56 f Abs. 3 StGB), so hat dies durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu erfolgen (st. Rspr. seit BGHSt 36, 378).

  • OLG Köln, 28.12.2000 - Ss 536/00

    Anrechnung einer erlittenen Untersuchungshaft aus erzieherischen Gründen;

    Auszug aus BGH, 03.03.2004 - 1 StR 71/04
    Die Auffassung, dies gelte auch bei einer nachträglich gebildeten Einheitsjugendstrafe (so OLG Köln VRS 100, 64 ff.; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 31 Rdn. 15; Eisenberg JGG 10. Aufl. § 31 Rdn. 51: Schoreit in Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 4. Aufl. § 31 Rdn. 36; Ostendorf JGG 6. Aufl. § 31 Rdn. 23), teilt der Senat nicht.
  • BGH, 13.12.1961 - 2 StR 548/61
    Auszug aus BGH, 03.03.2004 - 1 StR 71/04
    Bei der Anwendung von § 31 Abs. 2 JGG ist - anders als bei der Anwendung von § 55 StGB - nicht lediglich die frühere Strafe einzubeziehen, sondern eine neue, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für sämtliche Taten vorzunehmen, also für die früheren ebenso wie für die jetzt abzuurteilenden, wobei eine rein rechnerische Berücksichtigung der einzubeziehenden Entscheidung rechtsfehlerhaft wäre (st. Rspr. seit BGHSt 16, 335 ff.).
  • BGH, 02.05.1990 - 2 StR 64/90

    Bemessung der Einheitsjugendstrafe; Einbeziehung einer Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 03.03.2004 - 1 StR 71/04
    Die Unabhängigkeit der neuen von der früheren Strafbemessung zeigt sich besonders deutlich daran, daß die neue Strafe sogar niedriger sein kann als die Strafe in dem einbezogenen Urteil (BGHSt 37, 34, 40).
  • BGH, 22.02.2024 - 3 StR 385/23
    Ist in einer einzubeziehenden Entscheidung - wie hier - bereits eine frühere Entscheidung einbezogen worden, sind sämtliche Entscheidungen in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2023 - 2 StR 427/23, juris Rn. 3; vom 9. Mai 2023 - 2 StR 57/23, juris Rn. 4; vom 13. April 2023 - 4 StR 499/22, juris Rn. 10; vom 27. Oktober 2022 - 4 StR 184/22, juris Rn. 3; vom 16. Juni 2020 - 4 StR 228/20, StV 2020, 683 Rn. 4; vom 16. November 2016 - 2 StR 316/16, NStZ 2017, 539; vom 21. Mai 2008 - 2 StR 162/08, NStZ 2009, 43; vom 3. März 2004 - 1 StR 71/04, BGHSt 49, 90, 91 f.; Eisenberg/Kölbel, JGG, 25. Aufl., § 31 Rn. 40 f., 63b mwN).

    Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat geltend gemacht, die Strafkammer hätte erörtern müssen, ob der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung in vorliegender Sache den ihm mit dem Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 12. Januar 2021 erteilten Bewährungsauflagen und -weisungen (Erbringung von 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit, Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training und regelmäßiger Schulbesuch) nachgekommen sei, weil sich dadurch möglicherweise ein reduzierter (weiterer) Erziehungsbedarf ergeben hätte (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2014 - 4 StR 551/13, juris Rn. 3; vom 3. März 2004 - 1 StR 71/04, BGHSt 49, 90, 93).

  • BGH, 26.02.2019 - 1 StR 692/18

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung gegen einen Jugendlichen

    Da bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 JGG - anders als bei der Anwendung des § 55 StGB - nicht lediglich die frühere Ahndung einzubeziehen, sondern eine neue, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für sämtliche Taten vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 StR 71/04, BGHSt 49, 90, 91 f.), kann der Senat diese vom Tatrichter zu treffende Ermessensentscheidung nicht selbst treffen.
  • BGH, 11.02.2014 - 4 StR 551/13

    Anordnung über die Anrechnung erfüllter Bewährungsauflagen (Ausschluss im

    Denn die Jugendkammer hat nicht bedacht, dass - anders als bei einer nachträglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe im Erwachsenenstrafrecht - bei der Anwendung von Jugendstrafrecht für einen die Strafvollstreckung verkürzenden Ausspruch durch die Anrechnung von Bewährungsleistungen kein Raum ist, wenn eine Verurteilung zu Jugendstrafe mit Bewährung nachträglich in eine Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe ohne Bewährung einbezogen wird (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 StR 71/04, BGHSt 49, 90).
  • OLG Koblenz, 21.02.2007 - 1 Ss 291/06

    Jugendstrafrecht: Einbeziehung früherer Verurteilungen bei mehreren Straftaten

    12 2. Für eine Anrechnung von Bewährungsleistungen ist kein Raum, wenn eine Verurteilung zu Jugendstrafe nachträglich in eine Verurteilung zu Jugendstrafe ohne Bewährung einbezogen wird (BGHSt 49, 90; a.A. OLG Köln VRS 100, 64 = NStZ-RR 2001, 151 LS).
  • BGH, 14.07.2015 - 4 StR 245/15

    Unzulässigkeit einer Anrechnung der im Rahmen von Bewährungsauflagen erbrachten

    Der Senat lässt die rechtlich nicht zulässige Anrechnungsentscheidung (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 StR 71/04, BGHSt 49, 90) entfallen und setzt die Einheitsjugendstrafe entsprechend niedriger fest (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 4 StR 551/13).
  • AG Rudolstadt, 04.09.2017 - 312 Js 40712/16

    Mehrere Straftaten eines Jugendlichen: Strafbemessung bei Einbeziehung eines

    Da mit einer Einbeziehung nach § 31 Abs. 2 JGG das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung verliert, so daß der nunmehr zur Verhängung einer einheitlichen Maßnahme oder Jugendstrafe aufgerufene Richter diese selbstständig und losgelöst von dem Strafausspruch der einzubeziehenden Entscheidung zu bestimmen hat, kann aufgrund der Unabhängigkeit der neuen von der früheren Strafbemessung die neue Sanktion - trotz einer weiteren, mitabgeurteilten Straftat - sogar milder als die Rechtsfolge in dem einbezogenen Urteil ausfallen (vgl. BGHSt 37, 34, 40; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 5; BGHSt 49, 90, 92; LG Gera, VRS 96, 76, 78; Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 31 Rn. 13; HK JGG-Schatz, 7. Aufl., § 31 Rn. 40; Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 31 Rn. 42; Ostendorf, JGG, 10. Aufl., § 31 Rn. 21; M/R/T/W-Buhr, JGG, 2. Aufl., § 31 Rn. 39; Böhm/Feuerhelm, Einführung in das Jugendstrafrecht, 4. Aufl., S. 157).
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Rechtsprechung
   BGH, 01.09.2004 - 2 StR 268/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3495
BGH, 01.09.2004 - 2 StR 268/04 (https://dejure.org/2004,3495)
BGH, Entscheidung vom 01.09.2004 - 2 StR 268/04 (https://dejure.org/2004,3495)
BGH, Entscheidung vom 01. September 2004 - 2 StR 268/04 (https://dejure.org/2004,3495)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 21 StGB; § 106 JGG; § 46 Abs. 2 StGB
    Verminderte Schuldfähigkeit (Alkoholgenuss, Vorwerfbarkeit); fakultative Milderung der lebenslangen Haftstrafe bei Heranwachsenden; Strafzumessung bei Heranwachsenden (Resozialisierungsgedanke)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Alkoholabhängigkeit eines Angeklagten bei der Strafzumessung - Anforderungen an eine Strafrahmenverschiebung nach § 106 Jugendgerichtsgesetz (JGG)

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 21; ; StGB § 23; ; StGB § 49; ; StGB § 49 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 63; ; StGB § 64; ; JGG § 106; ; JGG § 106 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    StGB § 21, 49 Abs. 1; JGG § 106
    Strafrahmenverschiebung nach §§ 21 , 49 Abs. 1 StGB bei alkoholkrankem Angeklagten; Strafrahmenverschiebung nach § 106 JGG nur bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 166
  • StV 2004, 651
  • JR 2005, 81
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.06.1959 - 1 StR 261/59
    Auszug aus BGH, 01.09.2004 - 2 StR 268/04
    Soweit in der einschlägigen Literatur (vgl. u.a. Eisenberg JGG 10. Aufl. § 106 Rdn. 3; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 106 JGG Rdn. 8; Ostendorf JGG 4. Aufl. § 106 Rdn. 3; Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 4. Aufl. § 106 Rdn. 10) für die Gegenmeinung die Entscheidungen des 1. Strafsenats vom 16. Juni 1959 - 1 StR 261/59 (= BGH LM Nr. 10 zu § 105 JGG = NJW 1959, 1500 nur Leitsatz) und des 4. Strafsenates vom 19. August 1960 - 4 StR 182/60 (= MDR 1960, 938) angeführt werden, so befassen sich diese nicht mit (einer weiteren Strafrahmenverschiebung gemäß) § 106 JGG.
  • BGH, 12.08.1994 - 2 StR 348/94

    Strafschärfende Berücksichtigung eines Gewinnstrebens - Milderungsmöglichkeit für

    Auszug aus BGH, 01.09.2004 - 2 StR 268/04
    Wenn auch eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung nach § 106 JGG nicht möglich ist, so hat der dieser Vorschrift zugrundeliegende allgemeine Gedanke auch Gültigkeit für die Bemessung zeitiger, insbesonderer längerer, Freiheitsstrafen (vgl. Senatsbeschluß vom 12. August 1994 - 2 StR 348/94 - Leitsatz in StV 1984, 609).
  • BGH, 22.12.1982 - 3 StR 437/82

    Berücksichtigung der Möglichkeit der Aussetzung des Strafrestes bei Verhängung

    Auszug aus BGH, 01.09.2004 - 2 StR 268/04
    Im Hinblick auf die Ausführung des Tatrichters zu § 106 JGG weist der Senat darauf hin, daß eine unmittelbare Prüfung dieser Vorschrift, die eine "Sonderregelung zur Milderung der Rechtsfolgen" darstellt (vgl. BGHSt 31, 189, 191), nur dann geboten ist, wenn ansonsten eine lebenslange Freiheitsstrafe verwirkt wäre.
  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 435/02

    Strafmilderung für betrunkene Täter?

    Auszug aus BGH, 01.09.2004 - 2 StR 268/04
    Eine Milderung nach §§ 21, 49 StGB hat der Tatrichter unter Bezugnahme auf BGH NStZ 2003, 480 abgelehnt.
  • BGH, 09.07.2003 - 2 StR 106/03

    Sexueller Missbrauch eines Kindes; sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen;

    Auszug aus BGH, 01.09.2004 - 2 StR 268/04
    Eine Alkoholerkrankung, bei der die Alkoholaufnahme nicht als schulderhöhender Umstand zu werten ist, kann vorliegen, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zu übermäßigem Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt (vgl. u.a. BGH, Urt. vom 17. Juni 2004 - 4 StR 54/04; BGH, Beschl. vom 27. Januar 2004 - 3 StR 479/03 und BGH, Urt. vom 9. Juli 2003 - 2 StR 106/03 letzter Satz).
  • BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Alkoholsucht; Schwere

    Auszug aus BGH, 01.09.2004 - 2 StR 268/04
    Dies führt hier auch zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung gemäß § 63 StGB (die an sich rechtlich nicht zu beanstanden ist; vgl. u.a. BGHSt 44, 338), da diese untrennbar mit den Feststellungen zum Strafausspruch verbunden ist, aus denen sich die Voraussetzungen der positiv festgestellten erheblich verminderten Schuldfähigkeit ergeben.
  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus BGH, 01.09.2004 - 2 StR 268/04
    Es kann dahinstehen, ob der Revision des Angeklagten entnommen werden kann, daß die Maßregel nach § 63 StGB vom Rechtsmittelangriff ausgenommen sein soll, eine solche Beschränkung wäre - anders als bei § 64 StGB (vgl. BGHSt 38, 362, 363) - wegen der dargelegten engen Verknüpfung nicht wirksam (vgl. hierzu auch Senatsbeschluß vom 20. September 2002 - 2 StR 335/02).
  • BGH, 19.08.1960 - 4 StR 182/60
    Auszug aus BGH, 01.09.2004 - 2 StR 268/04
    Soweit in der einschlägigen Literatur (vgl. u.a. Eisenberg JGG 10. Aufl. § 106 Rdn. 3; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 106 JGG Rdn. 8; Ostendorf JGG 4. Aufl. § 106 Rdn. 3; Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 4. Aufl. § 106 Rdn. 10) für die Gegenmeinung die Entscheidungen des 1. Strafsenats vom 16. Juni 1959 - 1 StR 261/59 (= BGH LM Nr. 10 zu § 105 JGG = NJW 1959, 1500 nur Leitsatz) und des 4. Strafsenates vom 19. August 1960 - 4 StR 182/60 (= MDR 1960, 938) angeführt werden, so befassen sich diese nicht mit (einer weiteren Strafrahmenverschiebung gemäß) § 106 JGG.
  • BGH, 27.01.2004 - 3 StR 479/03

    Verminderte Schuldfähigkeit (fakultative Strafminderung: Alkoholintoxikation,

    Auszug aus BGH, 01.09.2004 - 2 StR 268/04
    Eine Alkoholerkrankung, bei der die Alkoholaufnahme nicht als schulderhöhender Umstand zu werten ist, kann vorliegen, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zu übermäßigem Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt (vgl. u.a. BGH, Urt. vom 17. Juni 2004 - 4 StR 54/04; BGH, Beschl. vom 27. Januar 2004 - 3 StR 479/03 und BGH, Urt. vom 9. Juli 2003 - 2 StR 106/03 letzter Satz).
  • BGH, 20.09.2002 - 2 StR 335/02

    Beschränkung der Revision (Trennbarkeit; Widerspruchsfreiheit); Anordnung einer

    Auszug aus BGH, 01.09.2004 - 2 StR 268/04
    Es kann dahinstehen, ob der Revision des Angeklagten entnommen werden kann, daß die Maßregel nach § 63 StGB vom Rechtsmittelangriff ausgenommen sein soll, eine solche Beschränkung wäre - anders als bei § 64 StGB (vgl. BGHSt 38, 362, 363) - wegen der dargelegten engen Verknüpfung nicht wirksam (vgl. hierzu auch Senatsbeschluß vom 20. September 2002 - 2 StR 335/02).
  • BGH, 17.06.2004 - 4 StR 54/04

    Begrenzung der Milderungsmöglichkeit (Strafrahmenverschiebung) nach §§ 21, 49

  • BGH, 13.08.2008 - 2 StR 240/08

    Erste Entscheidung des Bundesgerichtshofs über vorbehaltene Sicherungsverwahrung

    Vielmehr steht im Vordergrund, ob eine spätere Wiedereingliederung des Täters erwartet werden kann (vgl. BGH NStZ 2005, 166, 167).
  • OLG Hamm, 05.11.2007 - 3 Ss 461/07

    ADHS; Schuldfähigkeit; Erörterungsmangel

    Ein solcher liegt vor, wenn der Tatrichter die Frage der Schuldfähigkeit nicht geprüft hat, obwohl dazu Anlass bestand (BayObLG NZV 2001, 353 f.; vgl. auch: BGH NStZ-RR 2007, 6 f.; BGH NStZ-RR 2006, 18; BGH Beschl. v. 01.09.2004 - 2 StR 268/04).
  • LG Bonn, 08.05.2009 - 22 KLs 38/08

    Tötung eines Häftlings im Jugendstrafvollzug der Justizvollzugsanstalt Siegburg

    Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller für die Strafzumessung maßgeblichen Gesichtspunkte darf der Sühnezweck einerseits nicht überbewertet werden (vgl. BGH NStZ 2005, 166, 167), andererseits auch nicht völlig außer Betracht gelassen werden.
  • BGH, 21.09.2022 - 1 StR 248/22

    Besitz kinderpornographischer Schriften (Tateinheit bei gleichzeitigem Besitz

    Denn diese ist untrennbar mit den Feststellungen zum Strafausspruch verbunden, aus denen sich die Voraussetzungen der positiv festgestellten erheblich verminderten Schuldfähigkeit ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2004 - 2 StR 268/04 Rn. 9).
  • BGH, 29.09.2009 - 3 StR 301/09

    Aufhebung des Strafausspruchs mit den Feststellungen (Umfang der Rechtskraft;

    Sollte das Landgericht in den Fällen 1. bis 3. der Urteilsgründe eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge einer Alkoholisierung nicht ausschließen können, wird bei der Prüfung, ob die Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu versagen ist, auch zu untersuchen sein, ob der Alkoholkonsum dem Angeklagten möglicherweise deshalb nicht uneingeschränkt vorwerfbar ist, weil dieser nach dem Gutachten des Sachverständigen als Folge seiner Persönlichkeitsstörung in Konfliktsituationen regelmäßig Suchtmittel konsumiert (vgl. BGH StV 2004, 651, 652; Fischer aaO § 21 Rdn. 26).
  • OLG Hamm, 01.06.2005 - 1 Ss 38/05

    Berufung; Beschränkung; Wirksamkeit; Bindungswirkung; Strafaussetzung zur

    In einem solchen Fall scheidet selbst bei einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (vgl. BGH EBE 2004, 316; StV 2004, 651; Tröndle/Fischer, 52. Aufl., § 21 Rdnr. 25).
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