Weitere Entscheidung unten: OLG Jena, 15.01.2004

Rechtsprechung
   BGH, 21.01.2004 - 2 ARs 418/03, 2 AR 276/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5437
BGH, 21.01.2004 - 2 ARs 418/03, 2 AR 276/03 (https://dejure.org/2004,5437)
BGH, Entscheidung vom 21.01.2004 - 2 ARs 418/03, 2 AR 276/03 (https://dejure.org/2004,5437)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 2004 - 2 ARs 418/03, 2 AR 276/03 (https://dejure.org/2004,5437)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 85 Abs. 2 JGG
    Zuständigkeitsbestimmung (Zuständigkeit für Entscheidungen über die Vollstreckung der Jugendstrafe); Zuständigkeitsübergang durch Verbüßen von Strafhaft in einem Gerichtsbezirk

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    JGG § 85 Abs. 2; ; JGG § 85 Abs. 5; ; StPO § 456 a Abs. 1; ; StPO § 456 a

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 167
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.08.2019 - 2 ARs 16/19

    Abgabe und Übergang der Vollstreckung (Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes zur

    Diese Zuständigkeit besteht auch im vorliegenden Fall der Ablehnung der Übernahme der Vollstreckungsleitung nach § 85 Abs. 5 JGG (BGHSt 30, 78; BGH NStZ 2005, 167; Eisenberg, JGG, 20. Aufl, § 85 Rn 18).

    Dabei ist besondere Rücksicht auf den Grundsatz der Vollzugsnähe zu nehmen (BGH NStZ 2005, 167), aber nur, sofern er sich konkret als stichhaltig erweist (OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 380).

  • BGH, 15.02.2023 - 2 ARs 490/22

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Zuständigkeit

    Dies gilt aber nur, wenn er sich auch im konkreten Einzelfall nach Abwägung aller Umstände als stichhaltig erweist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1980 - 2 ARs 336/80 -, juris, Rn. 1 (= BGHSt 30, 9); Beschluss vom 21. Januar 2004 - 2 ARs 418/03 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 21. August 2019 - 2 ARs 16/19 -, juris Rn. 2; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Juli 2002 - 3 Ws 778/02 -, juris).
  • BGH, 21.01.2004 - 2 AR 276/03

    Verhängung von Jugendstrafe wegen gewerbsmäßigen Bandendiebstahls; Zuständigkeit

    2 ARs 418/03 2 AR 276/03.
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 15.01.2004 - 1 Ws 396/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,7602
OLG Jena, 15.01.2004 - 1 Ws 396/03 (https://dejure.org/2004,7602)
OLG Jena, Entscheidung vom 15.01.2004 - 1 Ws 396/03 (https://dejure.org/2004,7602)
OLG Jena, Entscheidung vom 15. Januar 2004 - 1 Ws 396/03 (https://dejure.org/2004,7602)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    StGB § 57, StPO § 454b Abs. 3, JGG § 88
    Strafvollstreckung, Reststrafenaussetzung, Zusammentreffen von Jugendstrafe und Freiheitsstrafe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf einer gewährten Strafaussetzung zur Bewährung; Zusammentreffen von Jugendstrafe und Freiheitsstrafe; Reststrafenaussetzung zur Bewährung; Vollstreckung der Restjugendstrafe

  • Judicialis

    StGB § 57; ; StPO § 454b Abs. 3; ; JGG § 88

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 167
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 30.11.1999 - 3 Ws 1048/99
    Auszug aus OLG Jena, 15.01.2004 - 1 Ws 396/03
    Auch beim Zusammentreffen von Jugend- und Freiheitsstrafe ist eine Sachentscheidung über die Aussetzung der restlichen Freiheitsstrafe erst dann zu treffen, wenn entweder gemeinsam über die Aussetzung beider Reste entschieden werden kann oder - bei fehlender Aussetzbarkeit des Jugendstrafrestes -, wenn der Zeitpunkt der möglichen Entlassung für die Beurteilung der Entlassungssituation nahe genug bevor steht (Anschluss an OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 95).

    Deshalb ist auch beim Zusammentreffen von Jugend- und Freiheitsstrafe eine Sachentscheidung über die Aussetzung der restlichen Freiheitsstrafe erst dann zu treffen, wenn entweder gemeinsam über die Aussetzung beider Reste entschieden werden kann oder - bei fehlender Aussetzbarkeit des Jugendstrafrestes -, wenn der Zeitpunkt der möglichen Entlassung für die Beurteilung der Entlassungssituation nahe genug bevor steht (OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, S. 95 f.).

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