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   BGH, 27.05.2004 - 4 StR 41/04   

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https://dejure.org/2004,5497
BGH, 27.05.2004 - 4 StR 41/04 (https://dejure.org/2004,5497)
BGH, Entscheidung vom 27.05.2004 - 4 StR 41/04 (https://dejure.org/2004,5497)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 2004 - 4 StR 41/04 (https://dejure.org/2004,5497)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 30 a Abs. 1 BtMG; § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG
    Bandenmäßiges Handeltreiben (Anwendung des neuen Bandenbegriffs; auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung zu mindestens zwei anderen Personen zur künftigen gemeinsamen Deliktsbegehung); gewerbsmäßiges Handeln

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Gewinnerzielungsabsicht durch eine Tätergruppe; Bewertung über das Vorliegen einer Bande bei vorrangigem Nachgehen von eigenen Interessen; Definition des Begriffs "gewerbsmäßig"

  • Judicialis

    StPO § 301; ; BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2; ; BtMG § 30 a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1
    Fehlende Gewerbsmäßigkeit bei einem nur einmaligen Geschäft mit erheblichem Gewinn

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 230
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus BGH, 27.05.2004 - 4 StR 41/04
    Zwar hat das Landgericht einen nicht mehr zutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt; denn nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 (= BGHSt 46, 321 ff.) ist für den Bandenbegriff u. a. ein Tätigwerden in einem "übergeordneten Bandeninteresse" nicht mehr erforderlich.

    Diese Voraussetzung zur Annahme einer Bande ist auch nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich (vgl. BGHSt 46, 321, 329; BGH StV 2001, 407; BGH, Urteil vom 11. September 2003 - 1 StR 146/03).

  • BGH, 25.11.1992 - 2 StR 563/92

    Gewinnerzielungsabsichten beim Handeln mit Betäubungsmitteln als

    Auszug aus BGH, 27.05.2004 - 4 StR 41/04
    Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1, gewerbsmäßig 1, 5; Weber BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 1362 m.w.N.).
  • BGH, 11.09.2003 - 1 StR 146/03

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 27.05.2004 - 4 StR 41/04
    Diese Voraussetzung zur Annahme einer Bande ist auch nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich (vgl. BGHSt 46, 321, 329; BGH StV 2001, 407; BGH, Urteil vom 11. September 2003 - 1 StR 146/03).
  • BGH, 14.04.1987 - 1 StR 163/87

    Annahme von Milderungsgründen trotz Vorliegen der Voraussetzungen eines

    Auszug aus BGH, 27.05.2004 - 4 StR 41/04
    Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1, gewerbsmäßig 1, 5; Weber BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 1362 m.w.N.).
  • BGH, 22.04.2004 - 3 StR 28/04

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bande); erweiterter Verfall

    Auszug aus BGH, 27.05.2004 - 4 StR 41/04
    Dies gilt auch für das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (vgl. BGH NStZ 2002, 375, 376; BGH, Urteil vom 22. April 2004 - 3 StR 28/04).
  • BGH, 14.02.2002 - 4 StR 281/01

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 27.05.2004 - 4 StR 41/04
    Dies gilt auch für das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (vgl. BGH NStZ 2002, 375, 376; BGH, Urteil vom 22. April 2004 - 3 StR 28/04).
  • BGH, 18.04.2001 - 3 StR 69/01

    Übertragung der Rechtsprechung des Großen Senats für Strafsachen bezüglich des

    Auszug aus BGH, 27.05.2004 - 4 StR 41/04
    Diese Voraussetzung zur Annahme einer Bande ist auch nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich (vgl. BGHSt 46, 321, 329; BGH StV 2001, 407; BGH, Urteil vom 11. September 2003 - 1 StR 146/03).
  • LG Düsseldorf, 05.02.2018 - 18 KLs 2/17

    Hohe Freiheitsstrafe gegen neun Angeklagte wegen betrügerischer Abrechnung von

    Dies setzt zwischen den Personen eine Bandenabrede voraus, d. h. die Vereinbarung, mit (jeweils mindestens zwei) anderen zusammen künftig für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl von Straftaten zu begehen (vgl. BGH, Urt. v. 11. September 2003 - 1 StR 146/03, NStZ 2004, 398; Urt. v. 27. Mai 2004 - 4 StR 41/04, NStZ 2005, 230; Beschl. v. 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321; Fischer , § 244 StGB Rn. 34).
  • BGH, 12.07.2006 - 2 StR 180/06

    Gefährliche Körperverletzung (lebensgefährliche Behandlung; abstrakte

    Eine wirksame Bandenabrede setzt keine bindende Verpflichtung zur Tatbegehung voraus; erforderlich und ausreichend ist der übereinstimmende gemeinsame Wille, sich zusammen zu tun, um künftig für eine gewisse Dauer Straftaten der jeweils bestimmten Art zu begehen (vgl. BGH NStZ 2004, 398; 2005, 230, 231).
  • LG Saarbrücken, 12.03.2010 - 2 KLs 28/09
    Zwar setzt eine bandenmäßige Begehung kein Handeln mit gemeinsamem Bandenwillen oder ein Tätigwerden im übergeordneten Interesse voraus (BGH, NStZ 2004, 398, 399; 2005, 230, 231).

    Gleichwohl bedarf es des Nachweises einer auf eine gewisse Dauer angelegten Verbindung des Täters zu (mindestens zwei) anderen Personen zum Zwecke der künftigen gemeinsamen Deliktsbegehung (BGH, NStZ 2005, 230, 231).

  • BGH, 28.03.2012 - 2 StR 398/11

    Betreiben eines Internet-Boards nebst dazugehörigen Chats als (bandenmäßige)

    Weiterhin ist - anders als es das Landgericht bei seiner rechtlichen Würdigung angenommen hat (UA S. 114) - für den Bandenbegriff ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs 10 vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 ( BGHSt 46, 321, 325, 331; vgl. auch BGH NStZ 2004, 398, 399; 2005, 230, 231) nicht mehr erforderlich.
  • LG Bielefeld, 25.07.2019 - 9 KLs 9/19
    Eine Bandenabrede kann indes auch auf einem schlüssigen Verhalten beruhen (BGH NStZ 2002, 318; NStZ 2005, 230; StV 2006, 136).

    Dabei genügt es, wenn das Mitglied aus eigenen Interessen heraus sich ernsthaft an mindestens zwei weitere Beteiligte auf Dauer für eine deliktische Zusammenarbeit bindet (BGH NStZ 2001, 401; NStZ 2005, 230).

  • LG Hildesheim, 01.09.2022 - 22 KLs 5433 Js 56202/20
    Irgendein Mindestmaß konkreter Organisation oder festgelegter Strukturen ist ebenso wenig erforderlich wie ein "gefestigter Bandenwille" ( vgl. BGH 11.9.2003, NStZ 2004, 398, 399 ) oder ein Tätigwerden in einem "übergeordneten Bandeninteresse" ( vgl. BGH 4.2.2004, wistra 2004, 262 ; BGH 27.5.2004, NStZ 2005, 230, 231 ).
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