Rechtsprechung
BGH, 01.12.2004 - 2 StR 78/04 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 64 StGB; § 258 StPO; § 274 StPO
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete Aussicht auf Therapieerfolg); letztes Wort des Angeklagten; Sitzungsprotokoll (Auslegung; Beweiskraft; Freibeweis) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Verurteilung zu einer Gesamtstrafe wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei weiteren Fällen; Anordnung der Unterbringung in einer Erziehungsanstalt; Gewährung des letzten Wortes des ...
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 258 Abs. 2, Abs. 3 § 273 Abs. 1 § 274
Protokollierung des letzten Wortes - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2005, 280
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 04.12.1991 - 3 StR 464/91
Verletzung des Rechts zum letzten Wort als Revisionsgrund
Auszug aus BGH, 01.12.2004 - 2 StR 78/04
Die Reihenfolge der Aufzählung der Verfahrensbeteiligten, die das Wort zu ihren Ausführungen erhielten, zeigt, daß der Angeklagte als letzter das Wort hatte (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1991 - 3 StR 464/91). - BGH, 12.10.1962 - 4 StR 332/62
Unterlassen der Befragung des Angeklagten zu seiner Verteidigung nach nochmaligem …
Auszug aus BGH, 01.12.2004 - 2 StR 78/04
Ob der Protokollformulierung "erhielt zu den Ausführungen das Wort" eindeutig zu entnehmen ist, daß dem Angeklagten sowohl das Recht nach § 258 Abs. 3 als auch das nach Abs. 2 StPO eingeräumt wurde (vgl. hierzu u.a. BGHSt 13, 53, 59; 18, 84, 86; derartige Protokollvermerke sind auslegungsfähig: vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 20. Juli 1999 - 1 StR 351/99), kann hier offenbleiben. - BGH, 20.07.1999 - 1 StR 351/99
Beweiswirkung des Protokolls; Gewährung des letzten Wortes
Auszug aus BGH, 01.12.2004 - 2 StR 78/04
Ob der Protokollformulierung "erhielt zu den Ausführungen das Wort" eindeutig zu entnehmen ist, daß dem Angeklagten sowohl das Recht nach § 258 Abs. 3 als auch das nach Abs. 2 StPO eingeräumt wurde (vgl. hierzu u.a. BGHSt 13, 53, 59; 18, 84, 86; derartige Protokollvermerke sind auslegungsfähig: vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 20. Juli 1999 - 1 StR 351/99), kann hier offenbleiben.
- BGH, 20.03.1959 - 4 StR 416/58
Auszug aus BGH, 01.12.2004 - 2 StR 78/04
Ob der Protokollformulierung "erhielt zu den Ausführungen das Wort" eindeutig zu entnehmen ist, daß dem Angeklagten sowohl das Recht nach § 258 Abs. 3 als auch das nach Abs. 2 StPO eingeräumt wurde (vgl. hierzu u.a. BGHSt 13, 53, 59; 18, 84, 86; derartige Protokollvermerke sind auslegungsfähig: vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 20. Juli 1999 - 1 StR 351/99), kann hier offenbleiben. - BGH, 12.10.1998 - 5 StR 333/98
Gewährung des letzten Wortes für den Angeklagten - Beweis eines Verfahrensfehlers …
Auszug aus BGH, 01.12.2004 - 2 StR 78/04
Dem steht weder die Entscheidung BGH StV 1999, 5 entgegen, da dort dem Angeklagten neben anderen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Ausführung gegeben wurde, noch die Entscheidung BGH, Beschluß vom 7. Mai 2002 5 - StR 499/01, da in diesem Fall der Angeklagte im Protokoll nicht als letzter aufgeführt ist. - BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90
Entziehungsanstalt
Auszug aus BGH, 01.12.2004 - 2 StR 78/04
Soweit das Landgericht bei der Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB davon ausgegangen ist, daß eine Therapie nicht aussichtslos erscheint (UA S. 16), hat es einen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1) unzutreffenden Maßstab zugrundegelegt.
- BGH, 16.04.2007 - 5 StR 335/06
Urteil wegen Mordes gegen Jugendlichen aus Berlin bestätigt
Die gebotene Auslegung des freilich ungeschickt und nachlässig gefassten Protokolls ergibt eben noch ausreichend (vgl. BGHSt 13, 53, 59; BGH NStZ 2005, 280; BGH, Urteil vom 30. März 2004 - 5 StR 410/03), dass den Erziehungsberechtigten am vorangegangenen Sitzungstag das letzte Wort gewährt worden war, sie jedoch davon keinen Gebrauch gemacht hatten. - OLG Hamm, 18.04.2006 - 3 Ss 90/06
letztes Wort; Protokoll; Beweiskraft; Wiedereintritt in Beweisaufnahme
In dieser Reihenfolge ist der Angeklagte nämlich als letzter genannt ( vgl. BGH, NStZ 2005, 280 m.w.N.).