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   BGH, 02.12.2004 - 3 StR 273/04   

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https://dejure.org/2004,584
BGH, 02.12.2004 - 3 StR 273/04 (https://dejure.org/2004,584)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2004 - 3 StR 273/04 (https://dejure.org/2004,584)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2004 - 3 StR 273/04 (https://dejure.org/2004,584)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 354 Abs. 1 a StPO; § 349 Abs. 2 StPO; § 263 StPO
    Absehen von der Urteilsaufhebung (Angemessenheit der Rechtsfolgen; Fehler bei der Strafzumessung; Fehler beim Schuldspruch; Einstimmigkeit)

  • lexetius.com

    StPO § 354 Abs. 1 a

  • openjur.de

Besprechungen u.ä.

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Justizmodernisierungs-Fall

    § 354 Abs. 1 a StPO; § 154 a Abs. 2 StPO
    Revision; Schuldspruchänderung auf Grund einer Verfolgungsbeschränkung; eigene Sachentscheidung durch das Revisionsgericht; Justizmodernisierungsgesetz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 49, 371
  • NJW 2005, 913
  • NStZ 2005, 284
  • NStZ 2005, 461 (Ls.)
  • StV 2005, 75
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 153/03

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge rechtsstaatswidriger

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - 3 StR 273/04
    Das gilt auch angesichts der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, die das Landgericht im übrigen mit einer angenommenen Dauer von sechs Jahren überhöht in Ansatz gebracht haben dürfte und entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 2003, 2897; vgl. auch BGHSt 46, 160 [richtig: BGHSt 46, 159 - d. Red.] ) kompensiert hat.
  • BGH, 25.10.2000 - 2 StR 232/00

    Verfahrensverzögerung als Verfahrenshindernis

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - 3 StR 273/04
    Das gilt auch angesichts der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, die das Landgericht im übrigen mit einer angenommenen Dauer von sechs Jahren überhöht in Ansatz gebracht haben dürfte und entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 2003, 2897; vgl. auch BGHSt 46, 160 [richtig: BGHSt 46, 159 - d. Red.] ) kompensiert hat.
  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 273/04 - verletzt den Beschwerdeführer zu 2. in seinem Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
  • BGH, 20.09.2005 - 1 StR 86/05

    Geiselnahme (funktionaler und zeitlicher Zusammenhang); Nötigungserfolg

    Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es nicht, weil die verhängte Rechtsfolge - auch nach Änderung des Schuldspruchs - im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO angemessen ist (vgl. hierzu BGH, Urt. vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 273/04; Beschl. vom 8. Dezember 2004 - 1 StR 483/04).

    Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO angesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzumessung erheblichen Umstände zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 273/04).

    Als Sanktion für eine schwerwiegende Tat, eine die wahren Absichten der Angeklagten verdeckende Vorgehensweise mit erheblichen körperlichen Folgen für das hilflose Opfer mit Schlägen, Tritten und dem gefährlichen Messereinsatz, zumal mit Blick auf die Intensität der Beteiligung des Angeklagten G. und seine in den Taten II. 3. bis 5. sich jeweils steigernde gewalttätige Einwirkung auf das Opfer, erscheint die festgesetzte Strafe, auch unter Berücksichtigung sämtlicher zu seinen Gunsten zu bedenkenden und vom Landgericht tatsächlich bedachten Umstände, uneingeschränkt als im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO schuldangemessen (vgl. BGH, Urt. vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 273/04) und keinesfalls als zu hoch.

  • OLG Düsseldorf, 25.10.2005 - 5 Ss 63/05

    Strafbarkeit des Mitführens von Waffen in Flugzeugen; Mitführen einer Waffe

    3. Hat der Tatrichter Umstände, die für Art und Höhe der Rechtsfolgen - deren "Zumessung" - bestimmend waren, im Urteil nicht erörtert oder fehlerhaft gewürdigt, kann das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1a StPO von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist und das auf der Grundlage der Feststellungen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzumessung erheblichen Umstände beurteilt werden kann (BGHSt 49, 371, 375 = NJW 2005, 913, 914; BGH vom 20. September 2005 - 1 StR 86/05 -, Seite 10 f ).
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