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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 09.08.2004 - 1 Ss 65/04   

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https://dejure.org/2004,5652
OLG Brandenburg, 09.08.2004 - 1 Ss 65/04 (https://dejure.org/2004,5652)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.08.2004 - 1 Ss 65/04 (https://dejure.org/2004,5652)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09. August 2004 - 1 Ss 65/04 (https://dejure.org/2004,5652)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit der Beiordnung eines Verteidigers im Verfahren; Beiordnung eines Verteidigers wegen einer besonders schweren Tat; Begriff der schweren Tat

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    StPO § 140 Abs. 2; ; StPO § 140 Abs. 2 Satz 1; ; StPO § 338 Nr. 5; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 418 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 140 Abs. 2 § 418 Abs. 4
    Notwendige Verteidigung wegen Schwere der Tat bei drohendem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 521
  • NStZ 2005, 342
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.06.1954 - 5 StR 207/54
    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.08.2004 - 1 Ss 65/04
    Eine Tat ist schwer im Sinne der angeführten Vorschrift, wenn die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend ist (BGHSt 6, 199; OLG Düsseldorf, AnwBl. 1978, 355; OLG Celle wistra 1960, 233), mithin dann, wenn eine längere Freiheitsstrafe, eine gravierende Maßregel der Besserung und Sicherung oder sonst eine erhebliche Rechtsfolge droht.
  • OLG Karlsruhe, 04.03.1991 - 3 Ss 201/90

    Verteidigung; Notwendige; Strafaussetzung; Widerruf

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.08.2004 - 1 Ss 65/04
    Die Schwere der Tat im hier erörterten Sinne wird jedoch nicht nur durch die im Verfahren selbst zu erwartende Rechtsfolge, sondern auch durch schwerwiegende mittelbare Nachteile bestimmt, die aus der zu erwartenden Verurteilung folgen können, etwa durch den drohenden Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache (OLG Celle StV 1988, 290; OLG Hamburg StV 1989, 521; OLG Karlsruhe NStZ 1991, 505; OLG Düsseldorf StRaFO 1998, 341 f).
  • OLG Celle, 21.01.1988 - 1 Ss 5/88
    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.08.2004 - 1 Ss 65/04
    Die Schwere der Tat im hier erörterten Sinne wird jedoch nicht nur durch die im Verfahren selbst zu erwartende Rechtsfolge, sondern auch durch schwerwiegende mittelbare Nachteile bestimmt, die aus der zu erwartenden Verurteilung folgen können, etwa durch den drohenden Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache (OLG Celle StV 1988, 290; OLG Hamburg StV 1989, 521; OLG Karlsruhe NStZ 1991, 505; OLG Düsseldorf StRaFO 1998, 341 f).
  • OLG Hamburg, 19.10.1988 - 1 Ws 234/88
    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.08.2004 - 1 Ss 65/04
    Die Schwere der Tat im hier erörterten Sinne wird jedoch nicht nur durch die im Verfahren selbst zu erwartende Rechtsfolge, sondern auch durch schwerwiegende mittelbare Nachteile bestimmt, die aus der zu erwartenden Verurteilung folgen können, etwa durch den drohenden Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache (OLG Celle StV 1988, 290; OLG Hamburg StV 1989, 521; OLG Karlsruhe NStZ 1991, 505; OLG Düsseldorf StRaFO 1998, 341 f).
  • OLG Brandenburg, 28.08.1997 - 2 Ss 49/97

    An eine Verfahrensrüge zu stellende Darlegungsanforderungen; Vernehmung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.08.2004 - 1 Ss 65/04
    Auch wenn Verfahrensrügen in der Regel ohne Bezugnahmen und Verweisungen auf die Akten und insbesondere das Sitzungsprotokoll begründet werden müssen (vgl. BGH MDR 1970, 900; NStZ 1985, 208; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 12. Januar 2004 - 1 Ss 98/03 -) war der Senat aufgrund der vom Angeklagten zugleich erhobenen - zulässigen - Sachrüge berechtigt, zur Ergänzung des unvollständigen Tatsachenvortrages der Revision auf den Inhalt des angefochtenen Urteils zurückzugreifen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht NStZ 1997, 612 f); einer erschöpfenden Darstellung des Verfahrensmangels in der Rechtsmittelschrift bedarf es in diesem Falle also dann nicht, wenn die in Frage stehenden Verfahrensvorgänge im Urteil selbst umfassend wiedergegeben und klar erkennbar sind (BGHSt 36, 385; Senatsbeschluss vom 12. Januar 2004 a. a. O.).
  • OLG Nürnberg, 16.01.2014 - 2 OLG 8 Ss 259/13

    Pflichtverteidigerbestellung für die Berufungsinstanz: Notwendige Verteidigung

    Hierzu gehört insbesondere auch ein drohender Bewährungswiderruf (vgl. nur BayObLG NJW 1995, 2738 Rdn. 4 nach juris; OLG Brandenburg NJW 2005, 521; OLG Celle Beschluss vom 30.05.2012 - 32 Ss 52/12 Rdn. 10 nach juris; OLG Düsseldorf StraFo 1998, 341 Rdn. 6 nach juris; KK-StPO/Laufhütte, 7. Aufl., § 140 Rdn. 21 m.w.N.).

    Die Grenze zur schweren Tat wird mittlerweile einhellig bei um einem Jahr Freiheitsstrafe gezogen, wobei die überwiegende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die Mitwirkung eines Verteidigers in der Regel als notwendig ansieht, wenn Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber ohne Strafaussetzung zur Bewährung droht (BayObLG NJW 1995, 2738 Rdn. 4 nach juris; KG StraFo 2013, 425 Rdn. 6 nach juris; NStZ-RR 2013, 116 Rdn. 4 nach juris; OLG Brandenburg NJW 2005, 521, sowie Beschlüsse vom 09.01.2006 - 1 Ss 109/05, Rdn. 10 nach juris; vom 24.01.2011 - (1) 53 Ss 187/10, Rdn. 8 nach juris, und vom 07.11.2007 - 1 Ss 90/07, Rdn. 5 nach juris; OLG Hamm StV 2002, 237 Rdn. 6 nach juris; StV 2004, 586 Rdn. 5 nach juris, sowie Beschluss vom 15.04.2008 - 4 Ss 127/08, Rdn. 10 nach juris; OLG Köln StraFo 2003, 420 Rdn. 7 nach juris; OLG Naumburg StV 2013, 433 Rdn. 9 nach juris; OLG Jena StraFo 2005, 200, Rdn. 5 nach juris, sowie Beschluss vom 22.04.2009 - 1 Ws 148/09, Rdn. 13 nach juris; KMR-StPO/Haizmann § 140 Rdn. 27; wohl auch OLG Celle Beschluss vom 30.05.2012 - 32 Ss 52/12, Rdn. 11 nach juris; OLG Koblenz StraFo 2006, 285 Rdn. 8 nach juris; so auch - ohne abschließende Entscheidung - OLG Karlsruhe NStZ 1991, 505 Rdn. 9 nach juris).

  • OLG Celle, 30.05.2012 - 32 Ss 52/12

    Vorliegen eines Falles der notwendigen Verteidigung bei Drohen eines

    Hierzu gehört insbesondere auch ein drohender Bewährungswiderruf (vgl. BayObLG NJW 1995, 2738; OLG Brandenburg NJW 2005, 521; OLG Düsseldorf StraFo 98, 341; Laufhütte in KK-StPO, 6. Aufl., § 140 Rdnr. 21 m. w. N.).
  • KG, 10.05.2012 - 2 Ws 194/12

    Pflichtverteidigung: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je

    Neben der im hiesigen Verfahren zu erwartenden strafrechtlichen Sanktion sind auch die weiteren -mittelbaren - Auswirkungen eines Schuldspruchs auf den Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. OLG Brandenburg NJW 2005, 521; KG, Beschlüsse vom 17. November 2009 - 3 Ws 619/09 -, 29. Juni 2009 - (3) 1 Ss 129/09 (77/09) und 9. Juli 2008 - (3) 1 Ss 83/08 (80/08) - Laufhütte a.a.O.; Meyer-Goßner, § 140 StPO Rdn. 25) .
  • OLG Brandenburg, 24.01.2011 - 53 Ss 187/10

    Revisionsverfahren § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO- Fehlen des notwendigen Verteidigers

    8 Eine Tat ist schwer im Sinne der angeführten Vorschrift, wenn die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend ist (BGHSt 6, 199; OLG Düsseldorf, AnwBl. 1978, 355; OLG Celle wistra 1960, 233; Senatsbeschluss vom 9. April 2004, 1 Ss 65/04), mithin dann, wenn eine längere Freiheitsstrafe, eine gravierende Maßregel der Besserung und Sicherung oder sonst eine erhebliche Rechtsfolge droht.

    Bei einer Straferwartung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ist das in der Regel jedenfalls dann der Fall, wenn eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung nicht in Erwägung zu ziehen ist (ständige Rechtsprechung der Strafsenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2004, 1 Ss 65/04; Beschluss des 2. Senats vom 20. Juni 2000 - 2 Ss 41/00 - jeweils m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 30.03.2020 - 53 Ss 37/20

    Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers bei drohendem Bewährungswiderruf

    Hierzu gehört insbesondere auch ein drohender Bewährungswiderruf (vgl. OLG Brandenburg NJW 2005, 521; BayObLG NJW 1995, 2738; OLG Celle Beschluss vom 30.05.2012 - 32 Ss 52/12 Rdn. 10 m.w.N.).

    Die Grenze zur schweren Tat wird mittlerweile einhellig bei um einem Jahr Freiheitsstrafe gezogen, wobei die überwiegende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die Mitwirkung eines Verteidigers in der Regel als notwendig ansieht, wenn Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber ohne Strafaussetzung zur Bewährung droht (OLG Brandenburg NJW 2005, 521, BayObLG NJW 1995, 2738; KG StraFo 2013, 425; NStZ-RR 2013, 116).

  • OLG Celle, 30.08.2005 - 22 Ss 59/05

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe

    Die Konsequenzen der hiesigen Verurteilung sind deshalb einschneidend für ihn, so dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten erscheint (vgl. OLG Celle, wistra 1986, 233 ; OLG Karlsruhe, NStZ 1991, 505; OLG Celle vom 31.03.1998, 21 Ss 113/98; OLG Brandenburg, NJW 2005, 521 ; OLG Oldenburg, Nds.Rpfl. 2005, 255).
  • AG Lübeck, 05.01.2012 - 61 Ds 186/11

    Pflichtverteidigerbeiordnung: Notwendigkeit bei Wahlfeststellung (wahldeutiger

    Verbreitet wird dabei die Auffassung vertreten, dass die Beiordnung eines Verteidigers geboten ist, wenn nach Addierung der im neuen Strafverfahren zu erwartenden Freiheitsstrafe und der von einem möglichen Widerruf der Strafaussetzung betroffenen Strafe mit einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr zu rechnen ist (so etwa OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.05.2005 - 1 Wa 264/05, zitiert nach BeckRS 2005, 06417 = NStZ-RR 2005, 318 (Ls.); vgl. auch BayObLG NJW 1995, 2738; Brandenburgisches OLG NJW 2005, 521), zum Teil mit der weiteren Einschränkung, dass ein drohender Bewährungswiderruf davon abhängt, ob bei der neuerlichen Verurteilung die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird oder nicht (so Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 07.11.2007 - 1 Ss 90/07, Tz. 5, zitiert nach juris; OLG Dresden NStZ-RR 2005, 318, 319).
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 02.02.2005 - HEs 1/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5052
OLG Oldenburg, 02.02.2005 - HEs 1/05 (https://dejure.org/2005,5052)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02.02.2005 - HEs 1/05 (https://dejure.org/2005,5052)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02. Februar 2005 - HEs 1/05 (https://dejure.org/2005,5052)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 121 StPO; § 122 StPO; § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO
    Aufhebung eines Haftbefehls auf Grund fehlender Angabe von Ort und Zeit der Tatbegehung; Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Kokain

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines Haftbefehls auf Grund fehlender Angabe von Ort und Zeit der Tatbegehung; Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Kokain

  • Judicialis

    StPO § 114 Abs. 2 Nr. 2; ; StPO § 121; ; StPO § 122

  • rechtsportal.de

    StPO § 114 Abs. 2 Nr. 2; StPO § 121; StPO § 122
    Haftbefehl ohne Angaben zu Ort und Zeit der Tatbegehung: Konketisierung des Haftbefehls durch das OLG

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 342
  • NStZ 2006, 140
  • StV 2005, 226
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 14.06.2012 - AK 18/12

    Untersuchungshaft: Rangverhältnis von besonderer Haftprüfung und Haftbeschwerde

    Die Entscheidung des Senats wäre vielmehr darauf beschränkt, die Fortdauer der Untersuchungshaft auf der Grundlage des bestehenden Haftbefehls, die Haftverschonung oder die Aufhebung des Haftbefehls anzuordnen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 2. Februar 2005 - HEs 1/05, NStZ 2005, 342).
  • OLG Hamm, 17.03.2009 - 3 Ws 86/09

    Haftprüfung durch das OLG; Haftbefehl, Anforderungen; Aufhebung

    Das Oberlandesgericht darf - anders als im Haftbeschwerdeverfahren (vgl. dazu OLG Köln Beschl. v. 20.07.2007 - 2 Ws 369/07 - juris) - im Rahmen der Haftprüfung den Haftbefehl nicht ergänzen oder erneuern (OLG Hamm NJW 1971, 1325; OLG Koblenz NStZ-RR 2008, 92 LS; OLG Oldenburg NStZ 2005, 342; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 122 Rdn. 13).

    Auch eine Aufrechterhaltung der Haft bei gleichzeitiger Rückgabe der Sache an das zuständige Gericht zwecks Neufassung des Haftbefehls kommt nicht in Betracht, denn das liefe auf eine Untersuchungshaft aufgrund rechtswidrigen Haftbefehls hinaus (OLG Oldenburg NStZ 2005, 342; a.A. offenbar OLG Stuttgart Beschl. v. 24.01.2002 - 5 HEs 20/02 - juris) - im vorliegenden Fall sogar über sechs Monate hinaus.

  • KG, 10.08.2016 - 121 HEs 8/16

    Haftprüfung bei Menschenhandel: Berechnung der Vorlagefrist; tatbestandliche

    Der Angeklagte ist der ihm im Haftbefehl vom 17. November 2015 - insoweit mit Ausnahme des 4. Tatvorwurfs - und der ihm im Ergänzungsbeschluss vom 17. März 2016 zur Last gelegten Taten, die allein Gegenstand der besonderen Haftprüfung durch den Senat sind (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12. November 2007 - (1) 4420 BL - III - 29/07 - [juris] = StRR 2008, 2 Ls.; OLG Oldenburg NStZ 2005, 342), aufgrund des in der zugelassenen Anklage dargestellten Ermittlungsergebnisses und der dort benannten Beweismittel, insbesondere der Angaben der Zeuginnen Ve. und Me. sowie der Mitangeklagten Ma., der Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung sowie der vom Mobiltelefon der Zeugin Ve. ausgelesenen SMS-Nachrichten, mit folgenden Maßgaben dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO):.

    Dabei ist das Tatgeschehen nach Ort und Zeit, Art der Durchführung, Person des Verletzten und den sonstigen Umständen so genau zu bezeichnen, dass ein bestimmter Lebensvorgang erkennbar ist, dem der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf entnehmen kann (vgl. OLG Oldenburg NStZ 2005, 342; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 114 StPO Rdn. 7).

  • KG, 17.08.2016 - 121 HEs 14/16

    Untersuchungshaft: Anforderungen an den Inhalt eines Haftbefehls

    Daher ist nach § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO die Tat, deren der Beschuldigte dringend verdächtig ist, in einer dem Anklagesatz nach § 200 StPO angenäherten Art und Weise anzugeben, wobei die Anforderungen an die Konkretisierung mit der Fortdauer der Ermittlungen und der Untersuchungshaft steigen (vgl. OLG Hamm und OLG Celle a.a.O.; siehe ferner: OLG Oldenburg NStZ 2005, 342; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. April 2001 - 3 Ws 31/01 - BeckRS 2001 30173901).
  • OLG Koblenz, 12.11.2007 - 4420 BL-III-29/07

    Untersuchungshaft: Grundlage der Haftprüfung; Zuständigkeit für die

    Zu einer Nachbesserung, Anpassung oder Erweiterung eines bestehenden - oder gar zum Erlaß eines neuen - Haftbefehls auf neuer Tatsachengrundlage ist aber nur das nach §§ 125, 126 StPO zuständige Gericht (ggf. auch das Beschwerdegericht) befugt (st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschl. v. 21.12.2005 - (1) 4420 BL - III - 51/05; siehe auch OLG Oldenburg NStZ 05, 342).
  • OLG Oldenburg, 21.04.2006 - 1 Ws 233/06

    Formerfordernis bei einem im Anschluss an die Hauptverhandlung beschlossenen

    Aber auch dann müssen die Förmlichkeiten des § 114 StPO strikt eingehalten werden, weil allein ein formell ordnungsgemäßer Haftbefehl rechtmäßige Grundlage des mit der Inhaftierung verbundenen Eingriffs in das Freiheitsrecht des Angeklagten ist, vgl. Senatsbeschluss NStZ 2005, 342.
  • OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 521/07

    Fristberechnung; Untersuchungshaft; Einstweilige Unterbringung; Zusammenrechnung

    In der Rechtsprechung wurde bisher ein solcher Formverstoß meist bei einer fehlenden Konkretisierung des Tatvorwurfs, die eine Überprüfung durch das Oberlandesgericht hindert, oder bei einer fehlenden Verkündung des Haft-/Unterbringungsbefehls, als möglicher Grund für eine Aufhebung angesehen (OLG Celle StV 2005, 513; OLG Oldenburg NStZ 2005, 342; vgl. auch: OLG Hamm NStZ-RR 1998, 277; NStZ-RR 2002, 335).
  • OLG Koblenz, 23.01.2006 - 4420 BL-III-51/05

    Fortdauer von Untersuchungshaft über 6 Monate: Grobe Prüfung des dringenden

    Es kann dahinstehen, ob die Praxis mancher Staatsanwaltschaften (siehe auch OLG Oldenburg NStZ 05, 342; OLG Celle StV 05, 513), den gesetzlichen Anforderungen nicht genügende Haftbefehle mit zahlreichen Taten, aber allenfalls vage umschriebenen Tathandlungen zu erwirken, der Anwendung des erweiterten Tatbegriffs von vornherein entgegensteht.
  • KG, 03.01.2017 - 121 HEs 43/16

    Untersuchungshaft: Prüfungsgrundlage im Verfahren der besonderen Haftprüfung

    Aus diesem Grund und weil das OLG im Verfahren der besonderen Haftprüfung nicht seinerseits den Haftbefehl ändern darf (vgl. nur OLG Oldenburg NStZ 2005, 342; Senat, Beschluss vom 24. Februar 2009 - [4] 1 HEs 10/09 [6/09] - mwN; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 122 Rn. 13a), muss das Haftgericht bei sich erweiternden Tatvorwürfen vor der Entscheidung des OLG einen neuen Haftbefehl erlassen bzw. den bestehenden Haftbefehl erweitern (vgl. OLG Koblenz aaO; Schultheis aaO Rn. 24a mwN).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 08.10.2004 - 2 HEs 151/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,6778
OLG Karlsruhe, 08.10.2004 - 2 HEs 151/04 (https://dejure.org/2004,6778)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.10.2004 - 2 HEs 151/04 (https://dejure.org/2004,6778)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08. Oktober 2004 - 2 HEs 151/04 (https://dejure.org/2004,6778)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Verlängerung der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; Voraussetzungen der Anordnung von Untersuchungshaft

  • Judicialis

    StPO § 121 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 3725
  • NStZ 2005, 342 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 15.05.1996 - 1 HEs 97/96
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.10.2004 - 2 HEs 151/04
    Deshalb können der besondere Umfang und die besonderen Schwierigkeiten der Ermittlungen die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus nur rechtfertigen, wenn sie sich auf die im Haftbefehl genannten Taten beziehen oder jedenfalls ein dringender Tatverdacht besteht (BVerfG NJW 1992, 1749 f.; NStZ 2002, 100 f.; OLG Hamm StV 1988, 212; OLG Frankfurt StV 1995, 424; NStZ-RR 1996, 268 ff; OLG Bamberg StV 2002, 608).
  • OLG Bamberg, 04.07.2002 - Ws 293/02

    Begriff des wichtigen Grundes; Verzögerung der Ermittlungen durch Aufdeckung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.10.2004 - 2 HEs 151/04
    Deshalb können der besondere Umfang und die besonderen Schwierigkeiten der Ermittlungen die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus nur rechtfertigen, wenn sie sich auf die im Haftbefehl genannten Taten beziehen oder jedenfalls ein dringender Tatverdacht besteht (BVerfG NJW 1992, 1749 f.; NStZ 2002, 100 f.; OLG Hamm StV 1988, 212; OLG Frankfurt StV 1995, 424; NStZ-RR 1996, 268 ff; OLG Bamberg StV 2002, 608).
  • BVerfG, 13.09.2001 - 2 BvR 1286/01

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Notwendigkeit, weitere im Haftbefehl

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.10.2004 - 2 HEs 151/04
    Deshalb können der besondere Umfang und die besonderen Schwierigkeiten der Ermittlungen die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus nur rechtfertigen, wenn sie sich auf die im Haftbefehl genannten Taten beziehen oder jedenfalls ein dringender Tatverdacht besteht (BVerfG NJW 1992, 1749 f.; NStZ 2002, 100 f.; OLG Hamm StV 1988, 212; OLG Frankfurt StV 1995, 424; NStZ-RR 1996, 268 ff; OLG Bamberg StV 2002, 608).
  • OLG Hamm, 02.12.1987 - 2 BL 298/87
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.10.2004 - 2 HEs 151/04
    Deshalb können der besondere Umfang und die besonderen Schwierigkeiten der Ermittlungen die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus nur rechtfertigen, wenn sie sich auf die im Haftbefehl genannten Taten beziehen oder jedenfalls ein dringender Tatverdacht besteht (BVerfG NJW 1992, 1749 f.; NStZ 2002, 100 f.; OLG Hamm StV 1988, 212; OLG Frankfurt StV 1995, 424; NStZ-RR 1996, 268 ff; OLG Bamberg StV 2002, 608).
  • BVerfG, 28.01.1992 - 2 BvR 1754/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.10.2004 - 2 HEs 151/04
    Deshalb können der besondere Umfang und die besonderen Schwierigkeiten der Ermittlungen die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus nur rechtfertigen, wenn sie sich auf die im Haftbefehl genannten Taten beziehen oder jedenfalls ein dringender Tatverdacht besteht (BVerfG NJW 1992, 1749 f.; NStZ 2002, 100 f.; OLG Hamm StV 1988, 212; OLG Frankfurt StV 1995, 424; NStZ-RR 1996, 268 ff; OLG Bamberg StV 2002, 608).
  • OLG Frankfurt, 08.05.1995 - 1 HEs 87/95

    Haftfortdauer; Bearbeitungsengpaß; Terminierung einer Nichthaftsache; Haftsachen;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.10.2004 - 2 HEs 151/04
    Deshalb können der besondere Umfang und die besonderen Schwierigkeiten der Ermittlungen die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus nur rechtfertigen, wenn sie sich auf die im Haftbefehl genannten Taten beziehen oder jedenfalls ein dringender Tatverdacht besteht (BVerfG NJW 1992, 1749 f.; NStZ 2002, 100 f.; OLG Hamm StV 1988, 212; OLG Frankfurt StV 1995, 424; NStZ-RR 1996, 268 ff; OLG Bamberg StV 2002, 608).
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