Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 03.01.2005 - 2 Ss 454/2004 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Sofortige Verwerfung der Berufung trotz bereits erfolgter Verhandlung zur Sache
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StPO § 329 Abs. 1 S. 2
Verwerfung der Berufung nach Aufhebung und Zurückverweisung in der Revisionsinstanz
Verfahrensgang
- AG Ravensburg, 07.02.2001 - 3 Ls 12 Js 21532/00
- LG Ravensburg, 25.01.2004 - 4 Ns 12 Js 21532/00
- LG Ravensburg, 25.05.2004 - 4 Ns 12 Js 21532/00
- OLG Stuttgart, 03.01.2005 - 2 Ss 454/2004
Papierfundstellen
- NStZ 2005, 585 (Ls.)
- NStZ-RR 2005, 241
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.08.1977 - 3 StR 240/77
Verwerfung der Berufung ohne Sachverhandlung nach einer Zurückverweisung durch …
Auszug aus OLG Stuttgart, 03.01.2005 - 2 Ss 454/04
Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. August 1977 (BGHSt 27, 236 ff) ist es der Auffassung, im vorliegenden Fall sei eine Verwerfung entgegen § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO statthaft.Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 27, 236 ff) eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Regelung dann zugelassen, wenn das Berufungsgericht zuvor (im "ersten Durchgang") bereits die Berufung des Angeklagten gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen hatte, weil in diesen Fällen ein sachlicher Widerspruch zwischen der Entscheidung des Oberlandesgerichts und der späteren Verwerfung der Berufung gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO von vornherein ausgeschlossen ist.
- OLG Stuttgart, 02.02.1982 - 3 Ws 7/82
Auszug aus OLG Stuttgart, 03.01.2005 - 2 Ss 454/04
Der Kammer steht es frei, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen bejaht, unbeschadet der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (NStZ 1982, 217) gemäß § 329 Abs. 4 StPO einen Haftbefehl zu erlassen; denn eine Berufungsverwerfung ist, wie ausgeführt, nicht möglich, weil nicht zulässig.
- KG, 15.08.2013 - 161 Ss 120/13
Säumnisverwerfung nach vorangegangener Aufhebung durch das Revisionsgericht
Hat hingegen letzteres die Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen und hebt das Revisionsgericht diese Entscheidung auf, ist ein derartiger Widerspruch ausgeschlossen, so dass in diesen Fällen entgegen dem gesetzlichen Wortlaut des § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO eine erneute Verwerfung der Berufung möglich ist (vgl. KG, Beschluss vom 29. März 2011 - [3] 1 Ss 106/11 [37/11]; OLG Oldenburg StRR 2009, 336; OLG Stuttgart NStZ-RR 2005, 241; BGHSt 27, 236).
Rechtsprechung
OLG Naumburg, 22.03.2005 - 1 HEs 7/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für eine Haftprüfung; Anforderungen an das Vorliegen derselben Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO); Beurteilung einer erneuten Inhafttierung wegen des Verdachts einer nach Entlassung aus der Untersuchungshaft begangenen Straftat; ...
- Judicialis
- rechtsportal.de
StPO § 121 Abs. 1; StPO § 122
Keine Untersuchungshaft wegen "derselben Tat" i.S.v. § 121 Abs. 1 StPO - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Haldensleben, 15.03.2005 - 28 Ls 559/04
- OLG Naumburg, 22.03.2005 - 1 HEs 7/05
Papierfundstellen
- NStZ 2005, 585
- NStZ 2006, 145
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Celle, 31.10.1988 - HEs 66/88
Zulässigkeit eines Antrags auf Haftprüfung vor Anlauf der sechsmonatigen Frist …
Auszug aus OLG Naumburg, 22.03.2005 - 1 HEs 7/05
Bei der Haftprüfung nach § 121 StPO sind - unabhängig von einer Verbindung beider Verfahren - die vollzogenen Haftzeiten des 1. und 2. Haftbefehls nicht zusammenzurechnen (Anschluss an OLG Köln NStZ-RR 2001, 123 f.; gegen OLG Celle NStZ 1989, 243 f und OLG Schleswig StV 1983, 466).Die Auffassung, wonach auch in einem solchen Fall die Zeiten der in beiden Verfahren verbüßten Untersuchungshaft zusammengerechnet werden (OLG Celle NStZ 1989, 243 f.; OLG Schleswig StV 1983, 466), teilt der Senat nicht.
- OLG Schleswig, 17.03.1983 - 1 HEs 22a/83
Auszug aus OLG Naumburg, 22.03.2005 - 1 HEs 7/05
Bei der Haftprüfung nach § 121 StPO sind - unabhängig von einer Verbindung beider Verfahren - die vollzogenen Haftzeiten des 1. und 2. Haftbefehls nicht zusammenzurechnen (Anschluss an OLG Köln NStZ-RR 2001, 123 f.; gegen OLG Celle NStZ 1989, 243 f und OLG Schleswig StV 1983, 466).Die Auffassung, wonach auch in einem solchen Fall die Zeiten der in beiden Verfahren verbüßten Untersuchungshaft zusammengerechnet werden (OLG Celle NStZ 1989, 243 f.; OLG Schleswig StV 1983, 466), teilt der Senat nicht.
- OLG Köln, 14.11.2000 - HEs 196/00
Verständnis des Tatbegriffs des § 121 Strafprozessordnung (StPO) i.S.e. …
Auszug aus OLG Naumburg, 22.03.2005 - 1 HEs 7/05
Bei der Haftprüfung nach § 121 StPO sind - unabhängig von einer Verbindung beider Verfahren - die vollzogenen Haftzeiten des 1. und 2. Haftbefehls nicht zusammenzurechnen (Anschluss an OLG Köln NStZ-RR 2001, 123 f.; gegen OLG Celle NStZ 1989, 243 f und OLG Schleswig StV 1983, 466).Für eine solche Fallkonstellation kann - unabhängig von der Frage einer Verfahrensverbindung - nicht von "derselben Tat" i. S. v. § 121 Abs. 1 StPO die Rede sein (OLG Köln NStZ-RR 2001, 123, 124 m. w. N.).