Rechtsprechung
OLG Hamm, 28.07.2005 - 2 Ss 295/05 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,13339) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit einer Durchführung der Rechtsmittel der Berufung und der Revision nebeneinander ; Folgen eines Widerspruchs zwischen den Rechtsmittelerklärungen von mehreren Verteidigern ; Ermittlung des Willens des Angeklagten; Zulässigkeit des Ansehens eines Rechtsmittels ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 297 § 335
Unbestimmtes RechtsmitteL, Berufung; Revision; Wille des Angeklagten; Auslegung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2006, 184
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.04.1985 - 2 StR 317/84
Rüge der unterbliebenen Zustellung des erstinstanzlichen Urteils
Auszug aus OLG Hamm, 28.07.2005 - 2 Ss 295/05
Im Zweifel ist das eingelegte Rechtsmittel als Berufung anzusehen und als solche zu behandeln, jedenfalls solange sich der Angeklagte nicht eindeutig und verbindlich für die Wahl der Revision entscheidet (vgl. BGHSt 33, 183 ff.). - BGH, 12.12.1951 - 3 StR 691/51
Auszug aus OLG Hamm, 28.07.2005 - 2 Ss 295/05
Da die Rechtsmittel der Berufung und der Revision nicht nebeneinander durchgeführt werden können (vgl. BGHSt 2, 63, 68), sind die unterschiedlichen Rechtsmittelerklärungen der Verteidiger nicht dahin auszulegen, dass der Angeklagte gegen das amtsgerichtliche Urteil sowohl Berufung als auch Revision hat einlegen wollen. - OLG Düsseldorf, 14.12.1999 - 2b Ss 337/99
Einlegung von Rechtsmitteln durch Angeklagten und Verteidiger
Auszug aus OLG Hamm, 28.07.2005 - 2 Ss 295/05
Sofern der Angeklagte Berufung gegen ein amtgerichtliches Urteil einlegt und der Verteidiger mit gesondertem Schriftsatz zunächst ein noch nicht bestimmtes Rechtsmittel einlegt, so ist, auch wenn der Verteidiger vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist das von ihm eingelegte Rechtsmittel als (Sprung-)Revision bezeichnet, der Wille des Angeklagten maßgebend und es ist eine Berufungshauptverhandlung durchzuführen (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2000, 148).
- OLG Jena, 10.08.2015 - 1 OLG 171 Ss 25/15
Strafverfahren: Behandlung des Rechtsmittels der Sprungrevision als Berufung bei …
Spätestens mit der Bezeichnung des Rechtsmittels als Revision durch Rechtsanwalt G--- lagen somit widersprüchliche Rechtsmittelerklärungen von zwei bevollmächtigten Wahlverteidigern vor, ohne dass zweifelsfrei und eindeutig erkennbar war, welches Rechtsmittel dem wirklichen Willen des Angeklagten - sofern er sich überhaupt einen solchen gebildet hatte - entsprach (vgl. OLG Hamm NStZ 2006, 184). - LG Bielefeld, 24.08.2010 - 14 Ns 35/10 Im Zweifel ist das eingelegte Rechtsmittel als Berufung anzusehen und als solche zu behandeln, jedenfalls solange sich der Angeklagte nicht eindeutig und verbindlich für die Wahl der Revision entscheidet (vgl. OLG Hamm, NStZ 2006, 184 m. w. N.).