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   BGH, 15.12.2005 - 4 StR 314/05   

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BGH, 15.12.2005 - 4 StR 314/05 (https://dejure.org/2005,3777)
BGH, Entscheidung vom 15.12.2005 - 4 StR 314/05 (https://dejure.org/2005,3777)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05 (https://dejure.org/2005,3777)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 2 StGB; § 21 StGB; § 46 StGB; § 49 StGB
    Vergewaltigung (hilflose Lage; Gewalt; Strafschärfung bei Ansteckungsgefahr und bei Oral- und Analverkehr); keine Strafmilderung bei tatsächlich unverminderter Unrechtseinsicht; Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung der Verwirklichung mehrerer ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • verkehrslexikon.de

    Zur Verminderung der Schuldfähigkeit bei selbstverschuldeter Trunkenheit

  • Wolters Kluwer

    Schuldspruch wegen Vergewaltigung - Verminderung der Schuldfähigkeit - Erheblichen Verminderung der Einsichtsfähigkeit und/oder Steuerungsfähigkeit - Vorliegen einer Strafrahmenverschiebung

  • Judicialis

    StGB § 20; ; StGB § 21; ; StGB § 49; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 177 Abs. 1; ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 177 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21; StPO § 261
    Strafmilderung bei verschuldeter Trunkenheit; Anwendbarkeit des in-dubio-Grundsatzes auf "erhebliche" Verminderung der Steuerungsfähigkeit

  • rechtsportal.de

    StGB § 21 ; StPO § 261
    Strafmilderung bei verschuldeter Trunkenheit; Anwendbarkeit des in-dubio-Grundsatzes auf "erhebliche" Verminderung der Steuerungsfähigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 274
  • NStZ-RR 2006, 364
  • NStZ-RR 2006, 368
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04

    Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - 4 StR 314/05
    Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter in wertender Betrachtung zu bestimmen; seine Entscheidung unterliegt nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung (vgl. BGHSt 49, 239 = NJW 2004, 3350).

    Er hat sich auch danach weder bewusst noch mit einer gewissen Leichtfertigkeit in die Tatsituation gebracht (vgl. dazu BGHSt 49, 239, 243 f. = NJW 2004, 3350), denn er hatte nach den auch insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu dem Zeitpunkt, als er sich auf den Wunsch des Nebenklägers bereit erklärte, diesen nach Hause zu bringen, die Tatbegehung "weder geplant noch überhaupt vorausgesehen".

  • BGH, 26.08.1999 - 4 StR 329/99

    Alkoholkonsum; Verminderte Schuldfähigkeit; Vergewaltigung; In dubio pro reo;

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - 4 StR 314/05
    a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lassen die Erwägungen des Landgerichts nicht besorgen, dass es, was rechtsfehlerhaft wäre (vgl. BGH NStZ 2000, 24), den Zweifelsgrundsatz auf die vom Tatrichter zu beantwortende Rechtsfrage einer im Sinne des § 21 StGB "erheblichen" Verminderung der Steuerungsfähigkeit angewendet hat.
  • BGH, 02.02.1966 - 2 StR 529/65

    Aufhebung der Unterbringung in einer Heilanstalt und Pflegeanstalt wegen

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - 4 StR 314/05
    Fehlt ihm bei verminderter Einsichtsfähigkeit hierzu die Einsicht, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist, kommt § 20 StGB zur Anwendung (st. Rspr., vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 5).
  • BGH, 03.11.1998 - 1 StR 521/98

    Stellung der Alternative des "Ausnutzens einer Lage"

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - 4 StR 314/05
    Zwar kann es straferschwerend wirken, wenn der Täter, auch wenn dies im Urteilstenor nicht zum Ausdruck kommt, mehrere Begehungsvarianten eines Tatbestands erfüllt (vgl. BGH NStZ 1999, 130; StV 2001, 451).
  • BGH, 18.12.2002 - 2 StR 402/02

    Besonders schwerer Fall des Missbrauchs von Kindern (straferschwerende

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - 4 StR 314/05
    Zwar kann auch dann, wenn es bei einem solchen Verkehr - wie hier - nicht zum Samenerguss gekommen ist, die ungeschützte Vornahme solcher sexuellen Handlungen grundsätzlich strafschärfend berücksichtigt werden, wobei sich erschwerend insbesondere der Umstand auswirkt, dass eine solche Tatausführung mit der erhöhten Gefahr einer Infektion verbunden sein kann (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 14).
  • BGH, 01.06.1989 - 4 StR 222/89

    Merkmal der schweren seelischen Abartigkeit in den §§ 20, 21 Strafgesetzbuch

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - 4 StR 314/05
    Fehlt ihm bei verminderter Einsichtsfähigkeit hierzu die Einsicht, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist, kommt § 20 StGB zur Anwendung (st. Rspr., vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 5).
  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    ff) Der 4. Strafsenat schloss sich der Rechtsprechung des 5. Strafsenats an und verneinte in Fällen, in denen der Angeklagte bislang niemals unter Alkoholeinfluss aggressiv (Urteil vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05, NStZ 2006, 274, 275) bzw. nicht wegen eines Gewaltdelikts verurteilt war (Urteil vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185, 186), eine signifikante Risikoerhöhung.
  • BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15

    Strafrahmenverschiebung bei selbst verschuldeter Trunkenheit (erhebliche

    dd) Der 4. Strafsenat hat sich der Rechtsprechung des 5. Strafsenats angeschlossen und in Fällen, in denen der Angeklagte bislang niemals unter Alkoholeinfluss aggressiv war (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05, NStZ 2006, 274) bzw. nicht wegen eines Gewaltdelikts verurteilt war (BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185, 186) eine signifikante Risikoerhöhung verneint.
  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15

    Divergenzvorlage; schuldhaftes Sich-Berauschen als alleiniger Grund für die

    (4) Der 4. Strafsenat hat sich der Rechtsprechung des 5. Strafsenats angeschlossen und in Fällen, in denen der Angeklagte bislang niemals unter Alkoholeinfluss aggressiv (Urteil vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05, NStZ 2006, 274, 275) bzw. nicht wegen eines Gewaltdelikts verurteilt war (Urteil vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185, 186), eine signifikante Risikoerhöhung verneint.
  • BGH, 28.04.2016 - 4 ARs 16/15

    Anfrageverfahren; Strafrahmenverschiebung bei selbst verschuldeter Trunkenheit

    Soweit der so verstandenen beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegensteht (Beschluss vom 7. September 1989 - 4 StR 433/89, BGHR StGB § 21 Vorverschulden 1; vgl. auch - wenngleich hinsichtlich der Vorlagefrage nicht tragend - Urteile vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05, NStZ 2006, 274 f. und vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185, 186), hält der Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest.

    Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände ist dabei die selbst zu verantwortende Trunkenheit ein zu berücksichtigender Umstand unter anderen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05, vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, jeweils aaO, und vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239, 241).

  • BGH, 23.02.2006 - 4 StR 444/05

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (taugliches Tatobjekt bzw. Tatopfer;

    Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter im Rahmen des ihm gesetzlich eingeräumten Ermessens in wertender Betrachtung zu bestimmen; seine Entscheidung unterliegt nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung (BGHSt 49, 239; Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05).
  • BGH, 07.05.2009 - 5 StR 64/09

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Versagung der Strafmilderung);

    Ob das Tatgericht nunmehr eine Strafrahmenverschiebung vornimmt oder nicht, hat es nach seinem pflichtgemäßen Ermessen aufgrund einer Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände zu entscheiden, insbesondere kommt es darauf an, ob sich aufgrund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant erhöht (BGHSt 49, 239; BGH NStZ 2006, 274; 2008, 619, 620).
  • OLG Hamm, 10.02.2009 - 2 Ss 11/09

    Strafrahmeverschiebung; verminderte Schuldfähigkeit; Vorwerfbarkeit;

    Teilweise wird eine Strafmilderung in der Regel ausgeschlossen, wenn sich im Einzelfall das Risiko für die Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung des Täters für diesen vorhersehbar signifikant erhöht hat, insbesondere wenn dieser bereits früher unter Alkoholeinfluss in aggressiver Weise aufgefallen ist (Urteil des 5. Strafsenats vom 17. August 2004 - 5 StR 93704 -, zitiert nach juris Rn. 15; im Anschluss daran: Urteil des 4. Strafsenats vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05 -, zitiert nach juris Rn. 16) oder wenn im Einzelfall gerade keine Umstände der Vorhersehbarkeit einer Begehung von ähnlichen Straftaten entgegenstehen (Urteil des 2. Strafsenats vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05 -, zitiert nach juris Rn. 13).
  • OLG München, 25.07.2008 - 4St RR 107/08

    Trunkenheit im Verkehr: Erörterung einer verminderten Schuldfähigkeit ab

    Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter in wertender Betrachtung zu bestimmen; seine Entscheidung unterliegt nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung (vgl. BGHSt 49, 239; BGH NStZ 2006, 274; Fischer StGB 55.Aufl. § 21 Rn. 25 ff. m.w.N.).
  • BGH, 10.08.2010 - 4 StR 333/10

    Erörterungsmangel hinsichtlich des minder schweren Falles des unerlaubten

    Die Ausführungen des Landgerichts zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB begegnen zwar rechtlichen Bedenken, soweit von einer erheblichen Verminderung "der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit" ausgegangen wird, denn die Anwendung des § 21 StGB kann nicht zugleich auf seine beiden Alternativen gestützt werden (st. Rspr., vgl. u. a. BGH, Urteil vom 2. Februar 1966 - 2 StR 529/65, BGHSt 21, 27, 28; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05 - Rn. 7).
  • LG Düsseldorf, 15.06.2011 - 17 Ks 7/11
    In diesem Zusammenhang hat die Kammer jedoch auch bedacht, dass der bislang unbestrafte Angeklagte vor der Tat noch keine schwerwiegenden Gewalttaten unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss begangen hat, so dass ihm - als er die Ursache für die Intoxikation setzte - die damit einhergehende Gefahr einer zur Schädigung anderer Personen führenden Enthemmung nicht bewusst sein musste (vgl. BGH Urteil vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05 - NStZ 2006, 274).
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