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   OLG Dresden, 27.01.2006 - 2 Ws 31/06   

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https://dejure.org/2006,13145
OLG Dresden, 27.01.2006 - 2 Ws 31/06 (https://dejure.org/2006,13145)
OLG Dresden, Entscheidung vom 27.01.2006 - 2 Ws 31/06 (https://dejure.org/2006,13145)
OLG Dresden, Entscheidung vom 27. Januar 2006 - 2 Ws 31/06 (https://dejure.org/2006,13145)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betäubungsmittelstrafrecht: Anhörung von Beteiligten vor Widerruf der Zurückstellung, Fehlende Anrechnung von Therapiezeiten, Entscheidungszeitpunkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 458
  • StV 2006, 591
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97

    Verletzung der Grundrechte aus GG Art 2 Abs 2 S 2, Art 104 iVm Art 2 Abs 1 und

    Auszug aus OLG Dresden, 27.01.2006 - 2 Ws 31/06
    Ein vertretbares Restrisiko darf dabei aber eingegangen werden (BVerfG NJW 1998, 2202 f.; Weber a.a.O., § 36 Rdnr. 55).
  • OLG Hamm, 01.07.1999 - 2 Ws 198/99

    Aussetzung der Reststrafe: Anhörungspflicht

    Auszug aus OLG Dresden, 27.01.2006 - 2 Ws 31/06
    Deren Anhörung ist daher zwingend (vgl. OLG Hamm StV 2000, 40 ).
  • OLG Frankfurt, 14.10.1997 - 3 Ws 801/97

    Betäubungsmittelstrafrecht: Entscheidung über die Reststrafenaussetzung nach

    Auszug aus OLG Dresden, 27.01.2006 - 2 Ws 31/06
    Dieser Verfahrensfehler ist so gravierend, dass eine Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht angezeigt ist (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 77 ).
  • OLG Düsseldorf, 02.01.1990 - 1 Ws 1060/89
    Auszug aus OLG Dresden, 27.01.2006 - 2 Ws 31/06
    Bei der zu treffenden Kriminalprognose stellt das Gesetz zunächst maßgeblich auf den Erfolg einer Behandlung ab, wobei die positive Zukunftserwartung auch davon abhängt, ob der Verurteilte durch die erfolgte Therapie im Rahmen der Zurückstellung dazu bewegt werden konnte, seine Abhängigkeit weiter behandeln zu lassen (OLG Düsseldorf StV 1990, 214 f.).
  • OLG Karlsruhe, 28.06.2001 - 1 Ws 127/01

    Betäubungsmittelstrafrecht: Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung

    Auszug aus OLG Dresden, 27.01.2006 - 2 Ws 31/06
    Dabei steht der Umstand, dass zwei Drittel der erkannten Strafe selbst unter Anrechnung der in der stationären wie in der ambulanten Therapie verbrachten Zeiten noch nicht verbüßt sind, einer Strafaussetzung grundsätzlich nicht entgegen, da hierfür - das gilt gleichermaßen für § 36 Abs. 1 BtMG wie für § 36 Abs. 2 BtMG - kein Mindestverbüßungszeitraum erforderlich ist (Körner, BtMG 5. Aufl. 2001, § 36 Rdnrn. 51 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Juni 2001 - 1 Ws 127/01 -).
  • KG, 15.03.2001 - 5 Ws 832/00
    Auszug aus OLG Dresden, 27.01.2006 - 2 Ws 31/06
    Auch dieser Aufklärungsmangel hat ein solches Gewicht, dass es geboten ist, abweichend von § 309 Abs. 2 StPO nicht selbst in der Sache zu befinden, sondern diese zur Durchführung der notwendigen Sachaufklärung und erneuter Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; KG, Beschluss vom 15. März 2001 - 5 Ws 832/00 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07. November 2002 - l Ws 323/02 -).
  • BayObLG, 26.08.2020 - 204 VAs 298/20

    Aussetzung des Strafrestes zur Vollstreckung nach § 36 BtMG

    c) Entgegen der Ansicht der Vollstreckungsbehörde setzt nach heute herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur eine Aussetzung des Strafrestes gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG auch unterhalb der Zweidrittelgrenze keine Mindestverbüßungszeit voraus (OLG Dresden, NStZ 2006, 458, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7.11.2002 - 1 Ws 323/02, juris Rn. 11).
  • KG, 07.06.2013 - 4 Ws 64/13

    Strafvollstreckung gegen betäubungsmittelabhängige Straftäter: Unterbliebene

    Denn bei einem Wechsel eines Therapeuten nach Beendigung der Therapie oder weiteren therapeutischen Bemühungen des Verurteilten erstreckt sich die Anhörungspflicht auch auf die für die weitere Behandlung Verantwortlichen (vgl. OLG Dresden NStZ 2006, 458; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. November 2002 - 1 Ws 323/02 - [juris]).
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