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   KG, 31.08.2005 - 1 AR 895/05 - 5 Ws 389/05   

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https://dejure.org/2005,8147
KG, 31.08.2005 - 1 AR 895/05 - 5 Ws 389/05 (https://dejure.org/2005,8147)
KG, Entscheidung vom 31.08.2005 - 1 AR 895/05 - 5 Ws 389/05 (https://dejure.org/2005,8147)
KG, Entscheidung vom 31. August 2005 - 1 AR 895/05 - 5 Ws 389/05 (https://dejure.org/2005,8147)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für den Eintritt der Führungsaufsicht; Einer Führungsaufsicht entgegenstehende Gründe; Auslegung des Begriffs "Entlassung aus dem Strafvollzug"; Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen Behandlung einer Drogenabhängigkeit; § 54a ...

  • Judicialis

    StGB § 68 f Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 68f Abs. 1 Satz 1; BtMG § 35 Abs. 1
    Eintritt der Führungsaufsicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 StGB bei laufender Maßnahme nach Betäubungsmittelgesetz (Drogentherapie)?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 580
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (29)

  • KG, 25.10.2004 - 5 Ws 560/04

    Strafvollzug: Vorzeitige Entlassung bei Zurückstellung der Vollstreckung

    Auszug aus KG, 31.08.2005 - 5 Ws 389/05
    Deren Beginn habe rechtlich noch nicht einmal zu seiner Entlassung aus dem Strafvollzug geführt, was dem in seiner Sache ergangenen Beschluß des Senats vom 25. Oktober 2004 - 5 Ws 560/04 Vollz - (NStZ 2005, 291) entnommen werden könne.

    Sein - den Beschwerdeführer betreffender - Beschluß vom 25. Oktober 2004 - 5 Ws 560/04 Vollz - (NStZ 2005, 291) ändert daran nichts.

    Im Falle des Abbruchs der Therapie muß der Verurteilte mit dem Widerruf der Zurückstellung und der sofortigen Fortsetzung der Vollstreckung in einer Justizvollzugsanstalt nach § 35 Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 Satz 3 BtMG rechnen (vgl. Senat NStZ 2005, 291; Schöfberger aaO).

  • OLG Düsseldorf, 25.03.2002 - VI 8/97

    Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes; Entlassung des Verurteilten

    Auszug aus KG, 31.08.2005 - 5 Ws 389/05
    Schließt sich also an eine Vollverbüßung die Vollstreckung von Strafhaft in anderer Sache an, ist die nach § 68f Abs. 2 StGB zu treffende Entscheidung zurückzustellen, bis die endgültige Entlassung in die Freiheit ansteht (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 190 = JR 2003, 168 mit Anm. Dölling).

    Es reicht aus, wenn entweder gegen den Gefangenen keine Strafe mehr vollstreckt wird, mag er auch wegen der Vollziehung von Untersuchungshaft nicht in die Freiheit entlassen worden sein (vgl. Senat, Beschluß vom 3. Juni 2004 - 5 Ws 279/04 - OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 190 = JZ 2003, 168, 169 mit Anm. Dölling), oder wenn er - wie hier - tatsächlich der Freiheit teilhaftig geworden ist, obwohl die Vollstreckung nicht vollständig beendet worden ist.

  • KG, 30.07.1987 - 5 Ws 242/87

    Anordnung; Wegfall; Führungsaufsicht; Aussetzung; Strafrest; Sozialprognose

    Auszug aus KG, 31.08.2005 - 5 Ws 389/05
    Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2002, 283-LS; OLG Düsseldorf MDR 1990, 356, OLG Karlsruhe MDR 1987, 784; KG JR 1993, 301, 302; Beschluß vom 10. Juli 2000 - 5 Ws 493/00 - std. Rspr.) anerkannt, daß die durch § 68f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter hat und nur getroffen werden kann, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt (vgl. OLG Frankfurt am Main aaO; OLG Düsseldorf StV 1995, 539; MDR 1990, 356; KG aaO und JR 1988, 295, 296); selbst eine vorzeitige Entlassung in anderer Sache aufgrund einer günstigen Prognose gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB führt daher nicht automatisch auch zum Entfallen der Führungsaufsicht (vgl. OLG Düsseldorf wistra 2000, 314 = NStZ-RR 2000, 347, 348).

    Denn außer in dem Fall, daß der Verurteilte nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB nicht in die vorzeitige Entlassung eingewilligt hat, spricht das Erfordernis, die Strafvollstreckung fortzusetzen, dafür, daß die Gefährlichkeit des Verurteilten noch nicht behoben ist; es sei denn, gerade in den letzten Monaten des Strafvollzuges ist ein Wandel deutlich geworden, der die Erwartung künftiger Straffreiheit begründet (vgl. OLG Frankfurt am Main aaO; OLG Düsseldorf StV 1982, 117 mit Anm. Deckers; KG JR 1988, 295, 296).

  • OLG Frankfurt, 25.02.2010 - 3 VAs 6/10

    Änderung der Vollstreckungsreihenfolge bei der Vollstreckung von

    Die Anrechnung der Therapiezeit auf die Strafen (§ 36 I 1 BtMG) und die Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs der Zurückstellung (§ 36 VI BtMG) mit anschließender sofortiger erneuter Vollstreckung der zurückgestellten Reststrafen zeigen indes, dass nach wie vor eine vollzugsähnliche Situation gegeben ist (vgl. Schöfberger, NStZ 2005, 441, 442), die Strafvollstreckung im weiteren Sinne also andauert (vgl. KG, NStZ 2006, 580).
  • OLG Bremen, 29.03.2019 - 1 Ws 35/19

    Zum Eintreten der Führungsaufsicht von Gesetzes wegen nach § 68f Abs. 1 StGB bei

    Die Führungsaufsicht soll erst dann beginnen, wenn sie sich auch effektiv durchführen lässt, was in der Regel erst der Fall ist, wenn der Proband in die Freiheit entlassen worden ist (so Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 21.08.2015 - 1 Ws 54/15; Beschluss vom 03.12.2018 - 1 Ws 111/18; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 31.08.2005 - 5 Ws 389/05, juris Rn. 6, NStZ 2006, 580 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 12.05.2016 - 2 Ws 208/16

    Maßregeln der Besserung und Sicherung: Dauer der Führungsaufsicht;

    Das Entfallen der Maßregel kann gemäß § 68f Abs. 2 StGB angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, wobei eine solche Anordnung Ausnahmecharakter hat und nur dann getroffen werden kann, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, was eine höhere als die zur Reststrafaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt (vgl. Senat, 2 Ws 262-264/15 v. 29.6.2015; 2 Ws 332/14 v. 10.7.2014; OLG Köln, 2 Ws 197/12 v. 13.4.2012 - juris; KG Berlin, 5 Ws 389/05 v. 31.08.2005 - NStZ 2006, 580 ; OLG Frankfurt, 3 Ws 668/02 v. 02.07.2002 - NStZ-RR 2002, 283 ; OLG Düsseldorf, 1 Ws 189/00 v. 08.03.2000 - NStZ-RR 2000, 347 ).
  • OLG Frankfurt, 25.02.2010 - 3 VAs 7/10

    Zurückstellung gemäß § 35 BtMG

    Die Anrechnung der Therapiezeit auf die Strafen (§ 36 I 1 BtMG) und die Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs der Zurückstellung (§ 36 VI BtMG) mit anschließender sofortiger erneuter Vollstreckung der zurückgestellten Reststrafen zeigen indes, dass nach wie vor eine vollzugsähnliche Situation gegeben ist (vgl. Schöfberger, NStZ 2005, 441, 442), die Strafvollstreckung im weiteren Sinne also andauert (vgl. KG, NStZ 2006, 580).
  • KG, 19.03.2007 - 2 Ws 183/07

    Führungsaufsicht: Voraussetzungen der gesetzlichen Führungsaufsicht; Bedeutung

    Zu einer erneuten Erörterung der seit dem Beschluß des Senats vom 17. Juni 1998 - 5 Ws 292/98 - (= NStZ-RR 1999, 138 LS) ständigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt NStZ 2006, 580; NStZ-RR 2005, 42 und Beschluß vom 16. Februar 2005 - 5 Ws 50/05 -), wonach die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren nicht ausreicht, bietet der Fall keinen Anlaß.

    Sie entspricht der immer noch überwiegenden Ansicht der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Dresden, Beschluß vom 13. Dezember 1999 - 2 Ws 641/99 - JURIS; OLG Köln NStZ-RR 1997, 4; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 31; OLG Düsseldorf - 4. Strafsenat - OLGSt StGB § 68f Nr. 13; OLG Stuttgart NStZ 1992, 101; OLG Karlsruhe NStZ 1981, 182; Senat NStZ 2006, 580; NStZ-RR 2005, 42; Beschlüsse vom 16. Februar 2005 - 5 Ws 50/05 - und 17. Juni 1998 - 5 Ws 292/98 - = NStZ-RR 1999, 138 Ls; KG JR 1979, 421; a. A. OLG Bamberg NStZ-RR 2007, 94 in Aufgabe von OLG Bamberg NStZ-RR 2000, 81; OLG Düsseldorf - 3. Strafsenat - JR 2004, 163; OLG Düsseldorf - 2. Strafsenat - OLGSt StGB § 68f Nr. 12; OLG München NStZ-RR 2002, 183; OLG Nürnberg NStZ-RR 1998, 124; OLG Hamburg NStZ-RR 1996, 262; jew. mit weit.

  • OLG Braunschweig, 09.02.2022 - 1 Ws 284/21

    Mehrfach angeordnete Unterbringung in psychiatrisches Krankenhaus;

    Das ist bei der Vollstreckung mehrerer Maßregeln im Wege der Anschlussvollstreckung erst am Ende der letzten vermerkten Maßregel der Fall (vgl. jew. zu Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes gem. § 68 f StGB: OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2000, 2 Ws 231/00, juris, Rn. 5; KG Berlin, Beschluss vom 31. August 2005, 1 AR 895/05, juris, Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 2002, VI 8/97, JR 2003, S. 168; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. September 2021, 1 Ws 202/21, unveröffentl.; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 68f, Rn. 6).
  • OLG Saarbrücken, 11.01.2016 - 1 Ws 248/15

    Führungsaufsicht nach Entlassung aus dem Vollzug einer Unterbringung in einer

    bb) Mit der am 18.12.2015 erfolgten Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug trat gemäß § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB - der Fall des § 68f Abs. 1 Satz 2 StGB liegt hier nicht vor - kraft Gesetzes, ohne dass es einer besonderen richterlichen Anordnung bedurfte (vgl. Fischer, a. a. O., § 68f Rn. 7), eine neue Führungsaufsicht ein, da der Verurteilte die ausschließlich wegen vorsätzlicher Straftaten erfolgte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren vollständig verbüßt hat (zur Maßgeblichkeit der endgültigen tatsächlichen Entlassung aus dem Strafvollzug in den Fällen, in denen - wie hier - neben der für den Eintritt der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB maßgebenden Strafe eine weitere Strafe vollstreckt wird: vgl. OLG München NStZ-RR 1998, 125; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 59; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 190; KG NStZ 2006, 580 ff.; Senatsbeschluss vom 17. Juni 2008 1 Ws 103/08 - Fischer, a. a. O., § 68f Rn. 7; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O., § 68f Rn. 6).
  • OLG Jena, 14.12.2009 - 1 Ws 416/09

    Sozialprognose im Rahmen der Führungsaufsicht; Umfang der Begründung

    Eine zunächst versehentlich unterbliebene Entscheidung kann jedoch nachgeholt werden (vgl. KG Berlin NStZ 2006, 580, 581).
  • OLG Zweibrücken, 11.11.2009 - 1 Ws 248/09

    Zu den Voraussetzungen des Entfallens der Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung

    Nach einhelliger Meinung in der obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa KG NStZ 2006, 580, 582; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 347; OLG Karlsruhe MDR 1987, 784 und Die Justiz 1981, 444), die auch in der Kommentarliteratur überwiegend geteilt wird (vgl. - jeweils zu § 68 f.: Fischer, StGB 56. Aufl. Rn. 9; Lackner/ Kühl, StGB 26. Aufl. Rn. 5; LK, StGB 12. Aufl. Rn. 20; SK-StGB, Stand Juli 2009 Rn. 9ff.; a.A. Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. Rn. 11; MK-StGB Rn. 13f.) begründen die Vollverbüßung einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe und das damit verbundene Unterbleiben einer Reststrafenaussetzung die Vermutung einer weiterhin ungünstigen Sozialprognose.
  • OLG Stuttgart, 24.05.2011 - 4 Ws 74/11

    Führungsaufsicht: Beendigung einer nach Erledigung der Unterbringung

    Die Führungsaufsicht verfolgt hier zwei unterschiedliche Zwecke: Einerseits soll dem nach Verbüßung einer langen Haftstrafe Entlassenen geholfen werden, sich in der Freiheit zurechtzufinden, weil er regelmäßig besonderer Hilfe bedarf, andererseits indiziert die vollständige Vollstreckung der in § 68f Abs. 1 S. 1 StGB genannten Freiheitsstrafen die fortdauernde Gefährlichkeit des Täters (KG, NStZ 2006, 580, 582).
  • OLG Köln, 13.04.2012 - 2 Ws 197/12

    Entscheidung über das Entfallen der Führungsaufsicht nach Vollstreckung eines

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