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Rechtsprechung
   BGH, 26.04.2006 - 5 StR 21/06   

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https://dejure.org/2006,3487
BGH, 26.04.2006 - 5 StR 21/06 (https://dejure.org/2006,3487)
BGH, Entscheidung vom 26.04.2006 - 5 StR 21/06 (https://dejure.org/2006,3487)
BGH, Entscheidung vom 26. April 2006 - 5 StR 21/06 (https://dejure.org/2006,3487)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 586
  • StV 2006, 683
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.01.1991 - 3 StR 415/90

    Strafprozessrecht: Urteilsabsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 26.04.2006 - 5 StR 21/06
    Dies folgt aus der Abordnungstätigkeit des Beisitzers am Gerichtsort Hamburg selbst und aus der Verpflichtung des Vorsitzenden, im Falle zulässiger Ausschöpfung dieser Frist die Wahrnehmung des unaufschiebbaren Dienstgeschäftes der Urteilsunterzeichnung durch den Beisitzer organisatorisch sicherzustellen (vgl. BGHSt 28, 194, 195; BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 2), wozu der Vorsitzende aufgrund seiner unzutreffenden Annahme einer Verhinderung aus Rechtsgründen keinen Anlass gesehen hatte.
  • BGH, 04.12.2002 - 4 StR 103/02

    Rechtliche Verhinderung eines Richters am Unterschreiben des Urteils;

    Auszug aus BGH, 26.04.2006 - 5 StR 21/06
    Entgegen der Auffassung des Schwurgerichtsvorsitzenden, der die Verhinderung eines beisitzenden Richters an der Urteilsunterzeichnung gemäß § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO vermerkt hat, begründete dessen Abordnung zur Justizbehörde keine rechtliche Verhinderung, da sein Status als Richter damit nicht verloren ging (vgl. BGH NJW 2003, 836; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 275 Rdn. 23).
  • BGH, 14.11.1978 - 1 StR 448/78

    Erfordernis der vollständigen Unterzeichnung eines Urteils - Auswirkung bei wegen

    Auszug aus BGH, 26.04.2006 - 5 StR 21/06
    Dies folgt aus der Abordnungstätigkeit des Beisitzers am Gerichtsort Hamburg selbst und aus der Verpflichtung des Vorsitzenden, im Falle zulässiger Ausschöpfung dieser Frist die Wahrnehmung des unaufschiebbaren Dienstgeschäftes der Urteilsunterzeichnung durch den Beisitzer organisatorisch sicherzustellen (vgl. BGHSt 28, 194, 195; BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 2), wozu der Vorsitzende aufgrund seiner unzutreffenden Annahme einer Verhinderung aus Rechtsgründen keinen Anlass gesehen hatte.
  • BGH, 11.05.2016 - 1 StR 352/15

    Absetzung des Urteils (Unterschrift der mitwirkenden Richter; urlaubsbedingte

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine solche Pflicht bislang für den Fall "zulässiger Ausschöpfung' der Frist aus § 275 Abs. 1 StPO angenommen (BGH, Beschlüsse vom 26. April 2006 - 5 StR 21/06, NStZ 2006, 586 f. und vom 8. Juni 2011 - 3 StR 95/11 Rn. 14 mit zahlr. Nachw.).
  • BGH, 06.03.2008 - 5 StR 192/07

    Schusswaffengebrauch bei Verfolgung von Einbrechern (Totschlag; Tötungsvorsatz:

    Der Senat hat durch Beschluss vom 26. April 2006 (BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 6) auf die Revision des Angeklagten dieses Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
  • BGH, 27.10.2010 - 2 StR 331/10

    Absoluter Revisionsgrund der unbeachteten Urteilsabsetzungsfrist (tatsächliche

    Bei der Unterzeichnung eines Strafurteils handelt es sich nämlich um ein dringliches unaufschiebbares Dienstgeschäft, weshalb der Vorsitzende verpflichtet ist, rechtzeitig organisatorische Vorsorge für die Erfüllung dieser Pflicht zu treffen (BGH NStZ 2006, 586).
  • OLG Hamburg, 13.05.2019 - 11 W 39/19

    Mitwirkung eines Erprobungsrichters nach der Abordnung an einer

    Teilweise wird in vergleichbaren Fällen eine rechtliche Verhinderung des Wechselnden verneint, weil bzw. soweit mit dem Wechsel kein Verlust des Richterstatus verbunden ist (so etwa BGH, Beschluss vom 26. April 2006, - 5 StR 21/06 -, NStZ 2006, 586 zur Unterschriftsleistung nach § 275 Abs. 2 StPO; i.E. ebenso BVerwG, Beschluss vom 24. April 2018, - 2 C 36/16 -, Rn 1 - beck-online; aus der Literatur vgl. etwa Musielak in: MünchKomm-ZPO, 5. Aufl., § 315 Rn 6; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 315 Rn 14; Valerius in: MünchKomm-StPO, 1. Aufl., § 275 Rn 32 m. w. Nachw.).
  • BGH, 08.06.2011 - 3 StR 95/11

    Serienstraftaten (Teilfreispruch); Verfall (entgegenstehende Ansprüche

    Zu Recht weisen sie darauf hin, dass der Vorsitzende im Falle zulässiger Ausschöpfung der Frist des § 275 Abs. 1 StPO verpflichtet ist, rechtzeitig organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, welche die Unterzeichnung des Urteils durch den Beisitzer sicherstellen (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358; Beschluss vom 26. April 2006 - 5 StR 21/06, NStZ 2006, 586; Beschluss vom 23. Januar 1991 - 3 StR 415/90, NStZ 1991, 297; Urteil vom 14. November 1978 - 1 StR 448/78, BGHSt 28, 194).
  • OLG Naumburg, 28.02.2022 - 12 U 183/21

    Anspruch auf Duldung der Errichtung einer Brandschutzwand als Nachbarwand;

    Denn die Versetzung bzw. erst recht die bloße Abordnung des Richters an ein anderes Gericht desselben Bundeslandes stellt wegen der Möglichkeit der Aktenversendung keinen Verhinderungsgrund im Sinne des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar (z.B. Feskorn, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., Rdn. 6 zu § 315 ZPO; Elzer, in: BeckOK ZPO, Stand 1. Dezember 2021, Rdn. 14 zu § 315 ZPO; ebenso BGH, Urteil vom 22. Juni 1982, 1 StR 249/81, zu einer Versetzung vom Landgericht an das Oberlandesgericht; BGH, Beschluss vom 26. April 2006, 5 StR 21/06, zu einer Abordnung vom Landgericht an die Justizbehörde; OLG Hamburg, Beschluss vom 13. Mai 2019, 11 W 39/19, zu einer Abordnung vom Landgericht an das Oberlandesgericht; sämtlich zitiert nach Juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.05.2006 - 4 StR 153/06   

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https://dejure.org/2006,6326
BGH, 18.05.2006 - 4 StR 153/06 (https://dejure.org/2006,6326)
BGH, Entscheidung vom 18.05.2006 - 4 StR 153/06 (https://dejure.org/2006,6326)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 2006 - 4 StR 153/06 (https://dejure.org/2006,6326)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Vor § 1 StPO; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 265 StPO
    Unzulässige Verfahrensabsprache (überschrittene Strafobergrenze; Vorgabe, alle beschleunigenden Verteidigungserklärungen abgeben zu müssen; Subjektstellung: keine abverlangte Unterwerfung; mangelhaft erfüllte Hinweispflicht)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 586
  • StV 2006, 626
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 10.01.2024 - 1 StR 413/23

    Fälschung technischer Aufzeichnungen

    Eine solch weitgehende Unterwerfung ist mit der Subjektstellung des Angeklagten unvereinbar, die auch bei Urteilsabsprachen zu wahren ist (Senat, Beschluss vom 21. September 2022 - 1 StR 479/21 -, NStZ 2023, 56; vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - GSSt 1/04 - BGHSt 50, 40, 48; BGH, Beschluss vom 18. Mai 2006 - 4 StR 153/06 -, NStZ 2006, 586).".
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