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   OLG Karlsruhe, 25.06.2004 - 3 Ws 3/04   

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OLG Karlsruhe, 25.06.2004 - 3 Ws 3/04 (https://dejure.org/2004,4091)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.06.2004 - 3 Ws 3/04 (https://dejure.org/2004,4091)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. Juni 2004 - 3 Ws 3/04 (https://dejure.org/2004,4091)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtbarkeit der Festlegung, keine Vollzugslockerung zu gewähren; Beurteilung der im Rahmen der Vollzugsplanung zu treffenden Entscheidungen über Vollzugslockerungen; Versagungsgrund der Fluchtgefahr und Missbrauchsgefahr als Prognoseentscheidung

  • Judicialis

    StVollzG § 7 Abs. 2 Nr. 7; ; StVollzG § 11 Abs. 2; ; StVollzG § 109 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 64 (Ls.)
  • StV 2004, 555 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 08.06.1982 - 2 Ws 69/82
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.06.2004 - 3 Ws 3/04
    Einzelne nach § 7 Abs. 2 StVollzG in einem Vollzugsplan getroffene Festlegungen sind mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar, sofern es sich um Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten i. S. des § 109 Abs. 1 StVollzG handelt (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1995, 520; OLG Koblenz ZfStrVo 1992, 321; KG ZfStrVo 1983, 181; Feest/Joester in AK-StVollzG 4. Aufl. § 7 Rdnr. 33 m. w. N.).

    Die gerichtliche Nachprüfung durch die Strafvollstreckungskammern beschränkt sich darauf, ob die Vollzugsbehörde bei Ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat ( Senat ZfStrVo 1983, 181, 183; OLG Karlsruhe Die Justiz 1984, 313).

    Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (BVerfG NStZ 1998, 430; vgl. auch Senat NStZ 2002, 528; ZfStrVo 1983, 181, 183; OLG Karlsruhe Die Justiz 1984, 313; OLG Celle aaO).

    Die Reichweite der Begründungserfordernisse lässt sich nicht im Allgemeinen, sondern nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls bestimmen (Senat ZfStrVo 1983, 181, 183).

  • BVerfG, 01.04.1998 - 2 BvR 1951/96

    Verletzung des verfassungsmäßigen Rechts auf Resozialisierung und willkürfreie

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.06.2004 - 3 Ws 3/04
    Der Versagungsgrund der Flucht- und Missbrauchsgefahr als Prognoseentscheidung eröffnet der Vollzugsbehörde einen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Beurteilungsspielraum, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind (BVerfG NStZ 1998, 430, 431; Senat B. v. 21.10.2002 - 3 Ws 211/02).

    Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (BVerfG NStZ 1998, 430; vgl. auch Senat NStZ 2002, 528; ZfStrVo 1983, 181, 183; OLG Karlsruhe Die Justiz 1984, 313; OLG Celle aaO).

  • KG, 07.10.2002 - 3 Ws 211/02

    Fortführung des Berufungsverfahrens nach Zurücknahme der Berufung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.06.2004 - 3 Ws 3/04
    Der Versagungsgrund der Flucht- und Missbrauchsgefahr als Prognoseentscheidung eröffnet der Vollzugsbehörde einen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Beurteilungsspielraum, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind (BVerfG NStZ 1998, 430, 431; Senat B. v. 21.10.2002 - 3 Ws 211/02).

    Eine solche Anknüpfung kann als Begründung für eine anlässlich der Fortschreibung des Vollzugsplans zu treffende Lockerungsentscheidung ausreichen, wenn die frühere Entscheidung ihrerseits eine hinreichend konkretisierte und begründete Prognoseeinschätzung enthält und offensichtlich ist, dass in der Zwischenzeit keine neuen tatsächlichen Gesichtspunkte hervorgetreten sind (vgl. Senat B. v. 21.10.2002 - 3 Ws 211/02).

  • OLG Koblenz, 11.06.1992 - 2 Ws 202/92
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.06.2004 - 3 Ws 3/04
    Einzelne nach § 7 Abs. 2 StVollzG in einem Vollzugsplan getroffene Festlegungen sind mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar, sofern es sich um Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten i. S. des § 109 Abs. 1 StVollzG handelt (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1995, 520; OLG Koblenz ZfStrVo 1992, 321; KG ZfStrVo 1983, 181; Feest/Joester in AK-StVollzG 4. Aufl. § 7 Rdnr. 33 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 03.11.1994 - 3 Ws 494/94
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.06.2004 - 3 Ws 3/04
    Einzelne nach § 7 Abs. 2 StVollzG in einem Vollzugsplan getroffene Festlegungen sind mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar, sofern es sich um Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten i. S. des § 109 Abs. 1 StVollzG handelt (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1995, 520; OLG Koblenz ZfStrVo 1992, 321; KG ZfStrVo 1983, 181; Feest/Joester in AK-StVollzG 4. Aufl. § 7 Rdnr. 33 m. w. N.).
  • OLG Celle, 19.04.2000 - 1 Ws 77/00
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.06.2004 - 3 Ws 3/04
    Sie kann daher mit einem Anfechtungsantrag gegebenenfalls - wie hier - in Verbindung mit einem Verpflichtungsbegehren zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden (vgl. OLG Hamm BlfStrVollzK 1995 Nr. 3, 8; KG ZfStrVo 1987, 245; OLG Frankfurt NStE Nr. 7 zu § 11 StVollzG; OLG Celle StV 2000, 572).
  • KG, 21.01.1987 - 5 Ws 477/86
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.06.2004 - 3 Ws 3/04
    Sie kann daher mit einem Anfechtungsantrag gegebenenfalls - wie hier - in Verbindung mit einem Verpflichtungsbegehren zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden (vgl. OLG Hamm BlfStrVollzK 1995 Nr. 3, 8; KG ZfStrVo 1987, 245; OLG Frankfurt NStE Nr. 7 zu § 11 StVollzG; OLG Celle StV 2000, 572).
  • KG, 08.06.2009 - 2 Ws 20/09

    Vollzugslockerungen: Anforderungen an die Begründung einer Flucht- bzw.

    Je länger das Versagen zurückliegt, desto mehr kann das Interesse des Gefangenen an einer Erwägung erneuter Lockerungen an Bedeutung gewinnen (vgl. OLG Karlsruhe StV 2004, 555 - juris Rdn. 13 - erneute Ausführungen, nachdem das Einschmuggeln von Geld drei Jahre zurück lag).

    Bei der Prüfung, ob einem Gefangenen Ausführungen zu gewähren sind, ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung solche Zusammenführungen für die Resozialisierung des Gefangenen und den Erhalt seiner familiären Bindungen haben (vgl. OLG Karlsruhe StV 2004, 555 - juris Rdn. 13 -).

    Bei der Prüfung, ob dem Gefangenen Ausführungen § 7 Abs. 2 Nr. 7 StVollzG zu seiner Familie gewährt werden können, wird die Justizvollzugsanstalt deswegen zu berücksichtigen haben, welche Bedeutung dies für die Resozialisierung und den Erhalt seiner familiären Bindungen haben kann (vgl. OLG Karlsruhe StV 2004, 555).

  • BVerfG, 03.07.2006 - 2 BvR 1383/03

    Anfechtung der Feststellung zur Nichteignung für Vollzugslockerungen; effektiver

    Dies trifft für die hier in Frage stehenden lockerungsbezogenen Elemente des Vollzugsplans zu (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2004 - 3 Ws 3/04 -, JURIS, m.w.N.).
  • BVerfG, 11.04.2008 - 2 BvR 866/06

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Verwerfung einer Rechtsbeschwerde trotz

    Die im Vollzugsplan enthaltene Festlegung, für eine Prüfung der Indikation der Sozialtherapie bestehe bislang kein Anlass, enthalte eine die Rechtssphäre des Gefangenen berührende Regelung und könne daher zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden (Verweis auf OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2004 - 2 Ws 3/04 -, Die Justiz 2004, S. 495 f.).

    Zu der Frage, ob die letztere Voraussetzung vorlag, hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Sozialtherapie rechtsfehlerhaft in Abweichung von vorausgegangener Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2004 - 3 Ws 3/04 -, Die Justiz 2004, S. 495 f.) als unzulässig zurückgewiesen hat.

  • OLG Karlsruhe, 17.03.2021 - L 1 Ws 198/20

    Anordnung der Aussetzung des Strafrestes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur

    Nur in diesem Fall steht der Vollzugsbehörde ein - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender - Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind und bei denen sich die gerichtliche Nachprüfung darauf beschränkt, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff der Eignung und des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (Senat, Beschluss vom 03.06.2015, 1 Ws 172/14 L, abgedruckt bei juris; OLG Karlsruhe StV 2004, 555; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, E Rn. 142 a.E.).

    Die Reichweite der Begründungserfordernisse lässt sich hierbei nicht im Allgemeinen, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls bestimmen (OLG Karlsruhe Die Justiz 2004, 495 f.).

  • OLG Karlsruhe, 13.10.2006 - 2 Ws 236/06

    Rechtsbehelfe im Strafvollzug: Versagung der Lockerungsgewährung in der

    Dieser Antrag war zulässig, da es sich bei dem Vollzugsplan - auch in seinen Fortschreibungen (vgl. BVerfG 3.7.2006, bei JURIS) - und den darin enthaltenen einzelnen Anordnungen um Maßnahmen im Sinne des § 109 StVollzG handelt, die mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung einer Überprüfung unterzogen werden können (BVerfG NStZ 1993, 301; 3.7.2006, bei JURIS; OLG Karlsruhe Justiz 2004, 495; StV 2004, 555).

    Insbesondere unterliegt die Feststellung des Vollzugsplans, keine Lockerungen zu gewähren, der gerichtlichen Überprüfung nach § 109 Abs. 1 StVollzG (BVerfG 3.7.2006, bei JURIS; OLG Karlsruhe Justiz 2004, 495).

    Zwar muss die Vollzugsbehörde auch bei der im Rahmen der Vollzugsplanung zu treffenden Entscheidung, ob und ggf. ab wann welche Vollzugslockerungen zu gewähren sind, die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 StVollzG berücksichtigen (OLG Karlsruhe Justiz 2004, 495).

  • OLG Brandenburg, 16.05.2011 - 1 Ws (Vollz) 30/11

    Vollzugslockerungen; Erledigung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch

    11 b) Es kommt hinzu, dass angesichts der fortdauernden Strafverbüßung mit Blick auf die weitere Fortschreibung des Vollzugsplans und künftig anstehende Lockerungsentscheidungen im Regelfall von einer konkreten Wiederholungsgefahr und damit von einem für den Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG erforderliche Feststellungsinteresse des Antragstellers auszugehen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2004, 3 Ws 3/04, zit. n. juris).

    Die gerichtliche Nachprüfung durch die Strafvollstreckungskammern beschränkt sich darauf, ob die Vollzugsbehörde bei Ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (BGH a.a.O.; OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Celle a.a.O.; OLG Karlsruhe ZfStrVo 1983, 181, 183; OLG Karlsruhe, Justiz 1984, 313; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2004, 3 Ws 3/04, zit. n. juris).

    Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (BVerfG NStZ 1998, 430; vgl. auch OLG Karlsruhe NStZ 2002, 528; OLG Karlsruhe ZfStrVo 1983, 181, 183; OLG Karlsruhe, Justiz 1984, 313; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2004, 3 Ws 3/04, zit. n. juris).

  • BGH, 15.12.2016 - 2 ARs 398/16

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung (grundrechtskonforme Auslegung);

    Insoweit handelt es auch um eine Maßnahme mit Regelungscharakter i.S.d. § 109 Abs. 1 StVollzG (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2006 - 2 BvR 1383/03 - BVerfGK 8, 319; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2004 - 3 Ws 3/04, NStZ 2006, 64), die mit dem Verpflichtungsantrag (§ 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) begehrt werden kann.
  • OLG Karlsruhe, 03.06.2015 - 1 Ws 172/14

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Erledigung einer zur Überprüfung anhängigen

    Nur in diesem Fall steht der Vollzugsbehörde ein - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender - Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind und bei denen sich die gerichtliche Nachprüfung darauf beschränkt, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff der Eignung und des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (OLG Karlsruhe StV 2004, 555; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, E Rn. 142 a.E.).
  • OLG Jena, 17.05.2016 - 1 Ws 454/15

    Strafvollzug in Thüringen: Anfechtung des zwischenzeitlich fortgeschriebenen

    Die Reichweite der Begründungserfordernisse lässt sich allerdings nicht im Allgemeinen, sondern nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls bestimmen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.06.2004, 3 Ws 3/04, bei juris; ZfStrVo 1983, 181, 183).

    Soweit diese Verweigerungshaltung augenscheinlich seit längerem und unverändert besteht, also in der Zwischenzeit keine neuen tatsächlichen Gesichtspunkte hervorgetreten sind, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn Vollzugsplanfortschreibungen inhaltlich an frühere Ausführungen anknüpfen, ohne sie jeweils zu wiederholen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.06.2004, 3 Ws 3/04, bei juris).

  • KG, 22.12.2009 - 2 Ws 560/09

    Strafvollzug: Ablehnung einer Vollzugslockerung auf der Grundlage eines

    Denn es handelt sich um prozessual voneinander verschiedene Verfahrensgegenstände, die als Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Sinne vom § 109 StVollzG gesondert voneinander anfechtbar sind (vgl. BVerfG StraFO 2006, 429; OLG Schleswig NStZ 2009, 576; OLG Karlsruhe StraFO 2007, 519; Justiz 2004, 495; HansOLG Hamburg StraFO 2007, 390; Senat, Beschluß vom 27. August 2009, 2 Ws 279/09 Vollz).

    Wird bei der Fortschreibung des Vollzugsplans die Gewährung von Vollzugslockerungen wegen fortbestehender Mißbrauchsgefahr abgelehnt, reicht hierfür eine kurze, an eine frühere Lockerungsentscheidung anknüpfende Begründung aus, wenn die frühere Entscheidung ihrerseits eine hinreichend konkretisierte und begründete Prognoseentscheidung enthält und es offensichtlich ist, daß in der Zwischenzeit keine neuen tatsächlichen Gesichtspunkte hervorgetreten sind (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 2004, 495).

  • OLG Karlsruhe, 10.03.2009 - 1 Ws 292/08

    Zulässigkeit einer Verweisung eines Strafgefangenen auf nicht in Betracht

  • OLG Karlsruhe, 16.10.2008 - 2 Ws 253/08

    Vollzugsplanfortschreibung bei mehr als 10 Jahre andauernder

  • OLG Frankfurt, 22.10.2004 - 3 Ws 928/04

    Rechtsbehelfe im Strafvollzug: Zwangsgeld gegen Vollzugsbehörde zur Durchsetzung

  • OLG Hamm, 12.11.2015 - 1 Vollz (Ws) 464/15

    Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Einstufung

  • OLG Hamm, 24.05.2012 - 1 Vollz (Ws) 192/12

    Strafvollzug; Anfordererungen an die Entscheidung über einen Verlegungsantrag

  • OLG Naumburg, 30.04.2015 - 1 Ws (RB) 63/15

    Strafvollzug: Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Versagung von

  • LG Detmold, 14.07.2016 - 20 StVK 72/16

    Vollzugsplanfortschreibung

  • OLG Schleswig, 23.02.2023 - 2 Ws 145/22

    Vollzugsplanerstellung bei kürzeren Freiheitsstrafen

  • LG Gießen, 07.12.2005 - 2 StVK-Vollz 1591/05

    Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes nach den Vorschriften des StVollzG bei

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 05.02.2004 - 1 Ws 10/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,18917
OLG Hamm, 05.02.2004 - 1 Ws 10/04 (https://dejure.org/2004,18917)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.02.2004 - 1 Ws 10/04 (https://dejure.org/2004,18917)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Februar 2004 - 1 Ws 10/04 (https://dejure.org/2004,18917)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • LG Dortmund - KLs 162 Js 702/01
  • OLG Hamm, 05.02.2004 - 1 Ws 10/04

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 64 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 06.12.1999 - 5 Ws 694/99
    Auszug aus OLG Hamm, 05.02.2004 - 1 Ws 10/04
    Unabhängig von der Frage, ob das Landgericht den Gesamtstrafenbeschluss zureichend begründet hat - ein etwaiger Begründungsmangel führt nicht zur Aufhebung des Beschlusses, da dem Beschwerdegericht dieselbe Kompetenz zusteht wie dem Landgericht (zu vgl. KG Berlin, Beschluss vom 06.12.1999 - 1 AR 1383/99 - 5 Ws 694/99) - sind die Voraussetzungen der §§ 460 Satz 1 StPO, 55 Abs. 1 StGB für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Beschlussverfahren gegeben.
  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

    Dass der Gesetzgeber die Entscheidung über Lockerungen der Exekutive zugewiesen und zur gerichtlichen Kontrolle der Lockerungsentscheidung einen eigenen Rechtszug eingerichtet hat, vermag die Folgenlosigkeit einer rechtswidrigen Lockerungspraxis für die Aussetzungsentscheidung nicht zu begründen (so aber: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 3 Ws 1123-1124/99 -, NStZ-RR 2001, S. 311 im Anschluss an Wolf, NStZ 1998, S. 590 f.; dem folgend: KG Berlin, Beschluss vom 29. November 2001 - 1 AR 1196/01 -, [...], Abs.-Nr. 33; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 Ws 10/04 -, NStZ 2006, S. 64 (LS); ThürOLG, Beschluss vom 3. März 2006 - 1 Ws 50/06 -, [...], Abs.-Nr. 41-47).
  • OLG Köln, 19.06.2009 - 2 Ws 250/09

    Entscheidung über die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung trotz fehlender

    (vgl .dazu KK-Appl, StPO, 6. Aufl., § 454 a Randr. 2; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 454a Randnr.1; OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 311; OLG Hamm NStZ 2006, 64 ).
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