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   LG Potsdam, 02.03.2006 - 21 Qs 27/06   

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https://dejure.org/2006,18789
LG Potsdam, 02.03.2006 - 21 Qs 27/06 (https://dejure.org/2006,18789)
LG Potsdam, Entscheidung vom 02.03.2006 - 21 Qs 27/06 (https://dejure.org/2006,18789)
LG Potsdam, Entscheidung vom 02. März 2006 - 21 Qs 27/06 (https://dejure.org/2006,18789)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 470 Abs. 2
    Gebühren und Kosten: Entschuldigung des Angeklagten beim Beleidigungsopfer als konkludente Kostenübernahmeerklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 655
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.06.1961 - 2 StR 435/60
    Auszug aus LG Potsdam, 02.03.2006 - 21 Qs 27/06
    Dieser Bewertung entspricht es im Übrigen auch, dass die Rücknahme eines Strafantrags an die Bedingung geknüpft werden kann, dass der Antragsteller von den Kosten des Strafverfahrens und den Auslagen des Angeklagten freigestellt ist (vgl. dazu: BGHSt 9, 149; BGHSt 16, 105, 107 = NJW 1961, 1684).
  • LG Berlin, 14.05.1985 - 507 Qs 16/85
    Auszug aus LG Potsdam, 02.03.2006 - 21 Qs 27/06
    Die Kammer vermag der vom Landgericht Berlin vertretenden Gegenauffassung nicht zu folgen, wonach eine Aufbürdung der Verfahrenskosten und Auslagen auf den Angeklagten gemäß § 470 S. 2 StPO stets und ausnahmslos einer ausdrücklich ausgesprochenen Kostenübernahmeerklärung bedarf (vgl. LG Berlin, StV 1985, 500; sowie zur stillschweigenden Übernahmeerklärung: OLG Zweibrücken NStE Nr. 1 zu § 470 = JurBüro 1988, 1547; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005, § 470 Rdnr. 5; Franke, in Karlsruher-Kommentar, StPO, 5. Aufl., 2005, § 470 Rdnr. 3; KMR-Paulus, StPO, Stand: Juli 1993, § 470 Rdnr. 15; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., 2005, § 470 Rdnr. 2).
  • BGH, 28.03.1956 - 5 StR 630/55

    Zulässigkeit einer Vertretung im Willen bei der Rücknahme eines Strafantrages

    Auszug aus LG Potsdam, 02.03.2006 - 21 Qs 27/06
    Dieser Bewertung entspricht es im Übrigen auch, dass die Rücknahme eines Strafantrags an die Bedingung geknüpft werden kann, dass der Antragsteller von den Kosten des Strafverfahrens und den Auslagen des Angeklagten freigestellt ist (vgl. dazu: BGHSt 9, 149; BGHSt 16, 105, 107 = NJW 1961, 1684).
  • OLG Nürnberg, 30.06.2009 - 2 Ws 240/09

    Revision im Strafverfahren: Kostenentscheidung bei Rücknahme des Strafantrags für

    Auch eine stillschweigende Kostenübernahmeerklärung durch den Angeklagten etwa aufgrund einer Entschuldigung gegenüber der Geschädigten und einer Bitte, den Strafantrag zurückzunehmen (vgl. hierzu recht weitgehend LG Potsdam, NStZ 2006, 655), ist angesichts des Leugnens dieses Umstandes durch den Angeklagten nicht anzunehmen, ungeachtet der Frage, ob sich die Beteiligten einer solchen Tragweite schlüssigen Verhaltens überhaupt bewusst gewesen wären.
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