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   BGH, 29.06.2006 - 3 StR 284/05 (2)   

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https://dejure.org/2006,3657
BGH, 29.06.2006 - 3 StR 284/05 (2) (https://dejure.org/2006,3657)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2006 - 3 StR 284/05 (2) (https://dejure.org/2006,3657)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - 3 StR 284/05 (2) (https://dejure.org/2006,3657)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensrüge wegen Nichtverteidigung durch einen Verteidiger im Strafverfahren; Möglichkeit der Berichtigung eines Protokolls nach seiner Unterzeichnung durch übereinstimmende Erklärungen der Urkundspersonen; Beweiskraft eines widersprüchlichen oder unklaren Protokolls

  • RA Kotz

    Verfahrensrüge - Fehlen des Verteidigers

  • Judicialis

    StPO § 274; ; GVG § 132 Abs. 3

  • RA Kotz

    Verfahrensrüge - Fehlen des Verteidigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 274
    Beweiskraft eines nach Eingang einer Verfahrensrüge berichtigten, bis dahin unklaren oder widersprüchlichen Protokolls

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Revisionsverhandlung gegen zwei Mitglieder der Berliner Revolutionären Zellen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 714
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.01.2006 - 1 StR 466/05

    Beweiskraft des Protokolls bei Protokollberichtigung (Entfallen der maßgeblichen

    Auszug aus BGH, 29.06.2006 - 3 StR 284/05
    a) Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Protokoll auch noch nach seiner Unterzeichnung durch übereinstimmende Erklärungen der Urkundspersonen berichtigt werden kann und sogar muss, wenn sie dessen Unrichtigkeit erkennen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2006, 112; BGHSt 1, 259 ff.; 2, 125 ff.; 10, 145 ff.).

    b) Allerdings hat die Rechtsprechung bislang die Wirkung einer solchen Protokollberichtigung dahin eingeschränkt, dass sie vom Revisionsgericht nicht zu beachten ist, wenn dadurch einer bereits vorher erhobenen Verfahrensrüge der Boden entzogen würde (vgl. Nachw. bei BGH NStZ-RR 2006, 112).

    Einem Protokoll, das aus der Niederschrift selbst heraus ersichtliche Unklarheiten, Mängel, Lücken oder Widersprüche enthält, kommt insoweit keine Beweiskraft zu (st. Rspr.; vgl. Nachw. bei BGH NStZ-RR 2006, 112).

  • BGH, 31.05.1951 - 3 StR 106/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.06.2006 - 3 StR 284/05
    a) Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Protokoll auch noch nach seiner Unterzeichnung durch übereinstimmende Erklärungen der Urkundspersonen berichtigt werden kann und sogar muss, wenn sie dessen Unrichtigkeit erkennen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2006, 112; BGHSt 1, 259 ff.; 2, 125 ff.; 10, 145 ff.).

    Dabei kommt der Berichtigung die volle Beweiskraft gemäß § 274 StPO zu (BGHSt 1, 259 ff.).

  • BGH, 17.02.1976 - 1 StR 863/75

    Strafbarkeit wegen Totschlags - Absoluter Revisionsgrund der vorschriftswidrigen

    Auszug aus BGH, 29.06.2006 - 3 StR 284/05
    Denn die Regelung des § 274 StPO beruht auf der pragmatischen Erwägung, dem Revisionsgericht die einfache und sichere Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Verfahrenstatsachen ohne schwierige und zeitraubende eigene Nachforschungen zu ermöglichen (vgl. BGHSt 26, 281, 283; 36, 354, 358).
  • BGH, 06.02.1990 - 2 StR 29/89

    Protokollierung der Erörterung gerichtskundiger Tatsachen

    Auszug aus BGH, 29.06.2006 - 3 StR 284/05
    Denn die Regelung des § 274 StPO beruht auf der pragmatischen Erwägung, dem Revisionsgericht die einfache und sichere Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Verfahrenstatsachen ohne schwierige und zeitraubende eigene Nachforschungen zu ermöglichen (vgl. BGHSt 26, 281, 283; 36, 354, 358).
  • BGH, 20.02.1957 - 2 StR 34/57

    Änderungen des Protokolls vor der Unterzeichnung des Protokolls, aber nach

    Auszug aus BGH, 29.06.2006 - 3 StR 284/05
    a) Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Protokoll auch noch nach seiner Unterzeichnung durch übereinstimmende Erklärungen der Urkundspersonen berichtigt werden kann und sogar muss, wenn sie dessen Unrichtigkeit erkennen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2006, 112; BGHSt 1, 259 ff.; 2, 125 ff.; 10, 145 ff.).
  • BGH, 19.12.1951 - 3 StR 575/51
    Auszug aus BGH, 29.06.2006 - 3 StR 284/05
    a) Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Protokoll auch noch nach seiner Unterzeichnung durch übereinstimmende Erklärungen der Urkundspersonen berichtigt werden kann und sogar muss, wenn sie dessen Unrichtigkeit erkennen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2006, 112; BGHSt 1, 259 ff.; 2, 125 ff.; 10, 145 ff.).
  • BGH, 11.04.2007 - 3 StR 383/06

    Beweiskraft des Protokolls (offensichtliche Lücke); Protokollberichtigung nach

    Dies ergibt sich aus dem nachträglich berichtigten Protokoll über die Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2005 (vgl. BGH NStZ 2006, 714).

    Somit konnte die Protokollberichtigung der erhobenen Verfahrensrüge den Boden nicht entziehen (vgl. BGH NStZ 2006, 714).

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