Weitere Entscheidung unten: BGH, 09.11.2006

Rechtsprechung
   BGH, 29.08.2006 - 1 StR 285/06 (2)   

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https://dejure.org/2006,2893
BGH, 29.08.2006 - 1 StR 285/06 (2) (https://dejure.org/2006,2893)
BGH, Entscheidung vom 29.08.2006 - 1 StR 285/06 (2) (https://dejure.org/2006,2893)
BGH, Entscheidung vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06 (2) (https://dejure.org/2006,2893)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wegen dessen Terminsbestimmung; Umfang des Ermessens des Richters bei der Terminsbestimmung

  • Wolters Kluwer

    Unbegründetheit einer Revision; Verurteilung wegen Strafvereitelung und Nötigung; Verurteilung wegen Raubmordes; Gefahr einer weiteren schweren Gewalttat

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Verurteilung wegen Raubmordes; Gefahr einer weiteren schweren Gewalttat

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 46 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2
    Berücksichtigung von verschuldeten Auswirkungen der Tat

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 163
  • NStZ-RR 2006, 372
  • StV 2006, 680
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus BGH, 29.08.2006 - 1 StR 285/06
    Je länger die Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung andauert, desto mehr ist der Vorsitzende gehalten, auf eine straffe Terminierung hinzuwirken (vgl. BVerfG NJW 2006, 672, 676; StV 2006, 451).

    Zu dem im Vorfeld des Befangenheitsgesuchs von der Verteidigung vorgetragenen Einwand, für "reine" Strafverteidiger sei die Terminierung auf zehn aufeinander folgende Werktage nicht zu "schultern", gibt der Senat zu bedenken, dass eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts entschieden hat, es könne im Einzelfall von Verfassungs wegen geboten sein, zumindest an vier Werktagen je Woche (vgl. NJW 2006, 672, 676) und unter besonderen Umständen - etwa im Fall des bevorstehenden Eintritts einer beisitzenden Richterin in den Mutterschutz - selbst am Wochenende (samstags) zu verhandeln (vgl. NJW 2006, 668, 670).

  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten

    Auszug aus BGH, 29.08.2006 - 1 StR 285/06
    Dieses Gebot unterliegt strengen verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG NJW 2006, 668, 669; 672, 673; 1336, 1337 f.).

    Zu dem im Vorfeld des Befangenheitsgesuchs von der Verteidigung vorgetragenen Einwand, für "reine" Strafverteidiger sei die Terminierung auf zehn aufeinander folgende Werktage nicht zu "schultern", gibt der Senat zu bedenken, dass eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts entschieden hat, es könne im Einzelfall von Verfassungs wegen geboten sein, zumindest an vier Werktagen je Woche (vgl. NJW 2006, 672, 676) und unter besonderen Umständen - etwa im Fall des bevorstehenden Eintritts einer beisitzenden Richterin in den Mutterschutz - selbst am Wochenende (samstags) zu verhandeln (vgl. NJW 2006, 668, 670).

  • BGH, 20.06.2006 - 1 StR 169/06

    Recht auf ein faires Verfahren (Wahlverteidigung; Recht auf

    Auszug aus BGH, 29.08.2006 - 1 StR 285/06
    Für die Beurteilung eines auf die Terminierung bezüglichen Antrags, der mit der Verhinderung eines Verteidigers begründet wird, gilt nichts anderes (vgl. Senat NStZ 1998, 311, 312; NStZ-RR 2006, 271, 272).

    Bei dieser Sachlage konnte der Vorsitzende der schnellstmöglichen Durchführung der Hauptverhandlung Vorrang geben, zumal er davon ausgehen konnte, dass der zur Verfahrenssicherung bestellte weitere Pflichtverteidiger zu ordnungsgemäßer Verteidigung in Abstimmung mit Rechtsanwalt L. in der Lage war (vgl. Senat NStZ-RR 2006, 271, 272).

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvQ 10/06

    Keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren wegen Ablehnung der

    Auszug aus BGH, 29.08.2006 - 1 StR 285/06
    Hält ein Angeklagter die rechtliche Vertretung durch einen Verteidiger seines Vertrauens gegenüber der Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes für vorrangig mit der Folge, dass die zur Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes avisierte Terminierung der Strafsache wegen Verhinderung des Verteidigers nicht realisiert werden könnte, muss bei anderweitiger Gewährleistung der Verteidigung dieses Anliegen des Angeklagten zurückstehen, zumal wenn weitere Personen angeklagt sind, die sich ebenfalls in Untersuchungshaft befinden (vgl. BVerfG StV 2006, 451).

    Je länger die Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung andauert, desto mehr ist der Vorsitzende gehalten, auf eine straffe Terminierung hinzuwirken (vgl. BVerfG NJW 2006, 672, 676; StV 2006, 451).

  • BGH, 18.12.1997 - 1 StR 483/97

    Aussetzung des Verfahrens: Ablehnung eines mit "Terminschwierigkeiten" des

    Auszug aus BGH, 29.08.2006 - 1 StR 285/06
    Für die Beurteilung eines auf die Terminierung bezüglichen Antrags, der mit der Verhinderung eines Verteidigers begründet wird, gilt nichts anderes (vgl. Senat NStZ 1998, 311, 312; NStZ-RR 2006, 271, 272).

    Der Senat kann mithin offen lassen, ob der Beschwerdeführer hinreichend deutlich gemacht hat, warum der andere Gerichtstermin für Rechtsanwalt L. vorrangig sein musste und warum es in Anbetracht der behaupteten besonderen Bedeutung der persönlichen Verteidigung durch den Rechtsanwalt seines Vertrauens für diesen ausgeschlossen war, in Anbetracht der fast drei Monate zuvor angekündigten Sitzungstage den Urlaub zu verlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06 - Rdn. 9; Senat NStZ 1998, 311, 312).

  • BGH, 09.08.2006 - 1 StR 50/06

    Verurteilung wegen Schmiergeldzahlungen im Zusammenhang mit dem Bau der

    Auszug aus BGH, 29.08.2006 - 1 StR 285/06
    Das Verhalten des Vorsitzenden konnte die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen, da der Angeklagte bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts keinen Grund zu der Annahme hatte, der Vorsitzende nehme ihm gegenüber im Hinblick auf die Schuld- und Straffrage eine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen konnte (vgl. Senat, Urt. vom 9. August 2006 - 1 StR 50/06 - Umdr.
  • BVerfG, 17.07.2006 - 2 BvR 1190/06

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Freiheit der Person; Umfangsverfahren;

    Auszug aus BGH, 29.08.2006 - 1 StR 285/06
    Der Senat kann mithin offen lassen, ob der Beschwerdeführer hinreichend deutlich gemacht hat, warum der andere Gerichtstermin für Rechtsanwalt L. vorrangig sein musste und warum es in Anbetracht der behaupteten besonderen Bedeutung der persönlichen Verteidigung durch den Rechtsanwalt seines Vertrauens für diesen ausgeschlossen war, in Anbetracht der fast drei Monate zuvor angekündigten Sitzungstage den Urlaub zu verlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06 - Rdn. 9; Senat NStZ 1998, 311, 312).
  • BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17

    Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem

    Je länger die Untersuchungshaft andauert, desto mehr ist der Vorsitzende gehalten, auf eine straffe Terminierung hinzuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06, NJW 2006, 1336, 1337 f.; BGH, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06, NStZ 2007, 163, 164, jeweils mwN).
  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen

    Nicht erforderlich ist, dass der Angeklagte sie in allen Einzelheiten voraussehen konnte; es genügt, dass sie in ihrer Art und ihrem Gewicht im Wesentlichen erkennbar waren (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06, NStZ-RR 2006, 372).
  • BGH, 12.06.2017 - GSSt 2/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zwischen

    Damit können dem Täter zum einen Auswirkungen auf das Tatopfer straferschwerend angelastet werden, die er verschuldet hat, sie somit von ihm mindestens vorausgesehen werden konnten und ihm vorzuwerfen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1990 - 4 StR 359/90, BGHSt 37, 179, 180), wobei es bezüglich der Vorhersehbarkeit genügt, dass sie in ihrer Art und ihrem Gewicht im Wesentlichen erkennbar waren (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06, NStZ-RR 2006, 372).
  • BGH, 02.07.2008 - 1 StR 174/08

    Schwere räuberische Erpressung (Anstiftung, Beihilfe und Mittäterschaft bei

    Diese wird bei der Strafzumessung strafschärfend auch die - wenngleich nicht von der Vorstellung des Angeklagten I. umfassten, so doch - vorwerfbaren Folgen der Verbrechensverabredung zu berücksichtigen haben (vgl. auch BGH NStZ-RR 2006, 372 m.w.N.), nämlich die Tatbegehung durch die vier Mitangeklagten.
  • BGH, 21.03.2018 - 1 StR 415/17

    Recht auf Verteidigerbeistand (faires Verfahren bei er Terminierung der

    Daraus folgt allerdings nicht, dass bei jeder Verhinderung des gewählten Verteidigers eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden könnte (BGH, Beschlüsse vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06, NStZ 2007, 163, 164 Rn. 5 und vom 18. Dezember 1997 - 1 StR 483/97, NStZ 1998, 311, 312; Wessing in BeckOK StPO, 29. Ed. 1.1.2018, § 137 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 09.05.2007 - 1 StR 32/07

    Ablehnung eines Beweisantrages wegen Prozessverschleppung (restriktive Auslegung

    Es mag dahinstehen, inwieweit prozessual fehlerhaftes Verhalten überhaupt Anlass zur Besorgnis der Befangenheit geben könnte (Senat NStZ 2007, 163, 164).

    "auszuschalten", wird auf die Senatsentscheidungen vom 20. Juni 2006 - 1 StR 169/06 (abgedr. in NStZ 2006, 513) und vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06 (abgedr. in NStZ 2007, 163) verwiesen.

  • OLG Hamm, 06.11.2012 - 5 Ws 333/12

    Beschwerdeausschluss gegen Terminsverfügungen des Gerichtsvorsitzenden

    berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten zu treffen (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, 81; NStZ 2007, 163 = StV 2006, 680; NStZ-RR 2006, 271; OLG Hamm, StV 2004, 642; NStZ-RR 2001, 607; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; OLG Frankfurt, StV 2001, 157; OLG Braunschweig, StV 2004, 366).

    Im Spannungsverhältnis zu dem Recht auf Verteidigung bzw. Vertretung durch einen gewählten Verteidiger bzw. Rechtsanwalt des Vertrauens steht nämlich das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Recht eines Angeklagten auf eine Aburteilung in angemessener Frist, wobei diesem Beschleunigungsgrundsatz bei einem in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten - wie dies vorliegend der Fall ist - im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerfG, StV 2008, 198; 2006, 645; 2006, 451; BGH NStZ-RR 2007, 81; NStZ 2007, 163).

    Insbesondere wenn Freiheitsrechte in Untersuchungshaft befindlicher Angeklagten tangiert sind, kann es unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgrundsatzes geboten sein, diesem Beschleunigungsgebot bei der im Rahmen der Terminsentscheidung vorzunehmenden Abwägung, insbesondere mit dem Recht auf Beistand des gewählten Rechtsanwalts, Vorrang einzuräumen (vgl. BGH, NStZ 2007, 163; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 23. Juli 2009 in 5 Ws 193/09; KG, NStZ-RR 2009, 317).

    Je länger die Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung andauert, desto mehr ist der Vorsitzende gehalten, auf eine straffe Terminierung hinzuwirken (vgl. BVerfG NJW 2006, 672; 676; StV 2006, 451; BGH NStZ 2007, 163).

  • BGH, 20.06.2017 - 4 StR 575/16

    Grundsätze der Strafzumessung (Feststellung strafzumessungserheblicher Tatsachen;

    Zwar können als strafzumessungserheblich grundsätzlich auch solche für den Täter voraussehbare Tatfolgen Berücksichtigung finden, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem strafbaren Verhalten stehen und außerhalb des eigentlichen Tatbereichs liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 3 StR 190/02, NStZ 2002, 645; Beschluss vom 16. März 1993 - 4 StR 602/92, NStZ 1993, 337, mwN; siehe dazu auch BGH, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06, NStZ-RR 2006, 372).
  • BGH, 14.07.2010 - 1 StR 123/10

    Terminierung der Hauptverhandlung und Recht auf effektive Verteidigung durch

    Gleichwohl ist es gerade in Großverfahren regelmäßig angezeigt, mit den Verfahrensbeteiligten (insbesondere mit den Wahlverteidigern des Vertrauens, aber etwa auch mit dem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft) die Hauptverhandlungstermine abzustimmen, dies jedenfalls zu versuchen (vgl. BGH, Beschl. vom 18. Dezember 1997 - 1 StR 483/97 - (BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene); Beschl. vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06 (BGHR StPO § 213 Ermessen 1); Beschl. vom 9. November 2006 - 1 StR 474/06 - Rdn.16; vom 20. März 2008 - 1 StR 488/07 - Rdn. 36 (BGHR StPO § 213 Terminierung 1)).
  • OLG Frankfurt, 20.02.2014 - 3 Ws 172/14

    Keine Terminsverlegung trotz Verhinderung des Wahlverteidigers auf Grund

    Gleiches gilt für die Zurückweisung eines die Terminierung betreffenden Antrags, der mit der Verhinderung des Verteidigers begründet wird (Senat, Beschl. v. 13.09.2013 - 3 Ws 917/13 - st. Rspr.; BGHR StPO § 213 Ermessen 1; BGH, NStZ 2006, 513; 1998, 311).
  • BGH, 29.11.2017 - 5 StR 335/17

    Betrug (Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter im Rahmen einer Tatserie; Aufbau und

  • BGH, 04.04.2023 - 1 StR 488/22

    Minderschwerer Fall des Totschlags (Voraussetzungen einer schweren Beleidigung

  • BGH, 23.01.2020 - StB 1/20

    Bestehen eines dringenden Tatverdachts im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 1 StPO bei

  • BGH, 09.02.2010 - 4 StR 492/09

    Zurechnung von Tatfolgen in der Strafzumessung

  • OLG Hamm, 03.05.2018 - 4 Ws 69/18

    Keine Anfechtbarkeit von Entscheidungen über Terminsbestimmungen, -aufhebungen

  • OLG Stuttgart, 12.09.2007 - 4 Ws 305/07

    Untersuchungshaft: Anordnung der Haftfortdauer bei einem umfangreichen und

  • OLG Saarbrücken, 14.12.2022 - 4 Ws 379/22

    Strafsache: Entscheidung des Vorsitzenden über Terminverlegungsanträge;

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Rechtsprechung
   BGH, 09.11.2006 - 5 StR 349/06   

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https://dejure.org/2006,2992
BGH, 09.11.2006 - 5 StR 349/06 (https://dejure.org/2006,2992)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2006 - 5 StR 349/06 (https://dejure.org/2006,2992)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2006 - 5 StR 349/06 (https://dejure.org/2006,2992)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 229 Abs. 1 StPO; § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO; § 337 Abs. 1 StPO
    Besondere Unterbrechungsfrist von elf Tagen (Konzentrationsmaxime; Recht auf Verfahrensbeschleunigung; nicht revisible Ordnungsvorschrift; ausnahmsweiser Ausschluss des Beruhens)

  • lexetius.com

    StPO § 229 Abs. 1, § 268 Abs. 3 Satz 2

  • openjur.de

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Revisibilität der Fristenregelung des § 268 Abs. 3 S. 2 StPO (Dr. Friedrich von Freier; HRRS 4/2007, S. 139 ff.)

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 96
  • NStZ 2007, 163
  • StV 2007, 340
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.10.2005 - 5 StR 432/05

    Konzentrationsmaxime; Frist zur Urteilsverkündung; keine Darlegungen zum Beruhen

    Auszug aus BGH, 09.11.2006 - 5 StR 349/06
    Neben den von der Bundesanwaltschaft unter Hinweis auf BGH StV 2006, 516 geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge kann der Senat vorliegend ausnahmsweise ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

    Ein solcher Ausschluss ist nämlich möglich, wenn - wie hier durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden, die diesbezügliche Eintragung in die Terminsrolle und die Entschädigungsfestsetzungen für die Schöffen zur Überzeugung des Senats belegt - die abschließende Urteilsberatung (am 3. März 2006) sicher innerhalb der Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO stattgefunden hat (vgl. RGSt 57, 422, 423; BGH StV 1982, 4, 5; 2006, 516).

  • RG, 07.12.1923 - I 810/23

    Tragweite der Bestimmung des § 267 StPO., daß die Verkündung des Urteils

    Auszug aus BGH, 09.11.2006 - 5 StR 349/06
    Ein solcher Ausschluss ist nämlich möglich, wenn - wie hier durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden, die diesbezügliche Eintragung in die Terminsrolle und die Entschädigungsfestsetzungen für die Schöffen zur Überzeugung des Senats belegt - die abschließende Urteilsberatung (am 3. März 2006) sicher innerhalb der Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO stattgefunden hat (vgl. RGSt 57, 422, 423; BGH StV 1982, 4, 5; 2006, 516).
  • BGH, 12.03.2014 - 1 StR 605/13

    Urteilsverkündungsfrist (Beruhen des Urteils auf einer verspäteten Verkündung);

    Dementsprechend ist maßgeblich darauf abzustellen, ob über das Urteil innerhalb der Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO befunden wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - 5 StR 349/06 mwN) oder nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2007 - 1 StR 58/07 und vom 30. November 2008 - 4 StR 452/06; Urteil vom 30. Mai 2007 - 2 StR 22/07).
  • BGH, 30.11.2006 - 4 StR 452/06

    Revisibilität der Fristenregelung des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO für die

    Die besondere Fristenregelung des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO für die Urteilsverkündung ist - unbeschadet der Verlängerung der regulären Unterbrechungsfrist für die Hauptverhandlung (§ 229 Abs. 1 StPO) durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I 2198) - zwingendes Recht und ihre Verletzung deshalb revisibel (gegen BGH HRRS 2006 Nr. 986).

    Demgegenüber neigt der 5. Strafsenat neuerdings in einem Beschluss vom 9. November 2006 - 5 StR 349/06 - mit einer die Entscheidung nicht tragenden Erwägung zu der Auffassung, die besondere Fristenregelung des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO sei "als Ordnungsvorschrift zu werten, auf deren Verletzung allein ein Urteil niemals im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO beruhen" könne. Dem vermag der erkennende Senat nicht folgen. Schon der klare Wortlaut der Vorschrift ("muss", "ist") lässt es ausgeschlossen erscheinen, der Vorschrift lediglich den Charakter einer bloßen - nicht revisiblen - Ordnungsvorschrift zu geben.

  • BGH, 30.05.2007 - 2 StR 22/07

    Frist zur Urteilsverkündung (Beruhen); Unterbrechung der Hauptverhandlung;

    Der Charakter einer Ordnungsvorschrift ergibt sich entgegen der nicht tragend formulierten Auffassung des 5. Strafsenats (NStZ 2007, 163) auch nicht aus der Neuregelung über die Höchstgrenze der regelmäßigen Unterbrechungsfrist für die Hauptverhandlung in § 229 Abs. 1 StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198).
  • BGH, 11.07.2008 - 5 StR 74/08

    Konzentrationsmaxime und Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Schiebetermine;

    Der Senat neigt dessen Auffassung zu, dass es nach den vom Gesetzgeber beschlossenen Fristverlängerungen von drei Tagen über zehn Tage auf jetzt geltende drei Wochen schwerlich in erster Linie Zweck der Vorschrift sein kann, die Erhaltung der Erinnerung an den Prozessstoff zu garantieren (vgl. BGHSt 33, 217, 218; vgl. aber auch BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 3; dagegen Verkündung 4 und 5).
  • LG Kiel, 29.03.2007 - II KLs 15/04

    Sicherungsverwahrung bei Überschreitung der Frist nach § 66a StGB

    Der 5. Strafsenat des BGH hat in seinem Beschluss vom 9. November 2006 (5 StR 349/06) ausgeführt, der Senat neige zu der Auffassung, dass die besondere Unterbrechungsfrist von 11 Tagen in § 268 Abs. 3 StPO nur noch als nicht revisible Ordnungsvorschrift anzusehen sei, obwohl nach dem Wortlaut der Norm bei Nichteinhaltung der Frist "mit der Hauptverhandlung von neuem" zu beginnen ist.
  • OLG Schleswig, 24.10.2013 - 1 Ss OWi 139/13

    Verkündung eines Urteils durch den Bußgeldrichter binnen 11 Tagen nach Schluss

    Es ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht, da ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Richters vom 9. Oktober 2013 (BI. 144 d. A.) es nicht sicher feststeht, dass die abschließende Urteilsberatung innerhalb der Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO stattgefunden hat (vgl. hierzu BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 3 = NJW 2007, 96 ).".
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