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   BGH, 19.12.2006 - 4 StR 537/06   

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BGH, 19.12.2006 - 4 StR 537/06 (https://dejure.org/2006,6564)
BGH, Entscheidung vom 19.12.2006 - 4 StR 537/06 (https://dejure.org/2006,6564)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2006 - 4 StR 537/06 (https://dejure.org/2006,6564)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 24 Abs. 1 StGB
    Freiwilligkeit des Rücktritts (Aufgeben der Tat; Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch nach der maßgeblichen Vorstellung des Angeklagten: sog. Rücktrittshorizont; fehlgeschlagener Versuch; mangelnde Feststellungen und Zweifelsgrundsatz)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Rücktritts vom Versuch beim Einzeltäter; Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch; Anforderungen an die Feststellungen bei versuchtem Mord

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 24; ; StGB § 24 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 24 Abs. 1; StPO § 261
    Freiwilligkeit des Rücktritt bei Risikoerhöhung; in-dubio-Grundsatz und Freiwilligkeit des Rücktritts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 265
  • NStZ-RR 2007, 136
  • NStZ-RR 2009, 133
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Auszug aus BGH, 19.12.2006 - 4 StR 537/06
    Nach der für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch maßgeblichen Vorstellung des Angeklagten (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 39, 221, 227 m.N.) war der Mordversuch nicht beendet, weil der Angeklagte nach der Abgabe des Schusses auf Grund der Reaktion des Tatopfers nicht mit dem Eintritt des angestrebten tatbestandsmäßigen Erfolges rechnete.

    Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass der Angeklagte davon ausging, es werde ihm nicht gelingen, "noch einmal auf Schussnähe" an das Tatopfer heranzukommen, läge ein fehlgeschlagener Versuch vor, bei dem ein Rücktritt gemäß § 24 StGB nach der Rechtsprechung ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 39, 221, 228 m.N.).

  • BGH, 20.02.1997 - 4 StR 642/96

    Brand im Blumengeschäft - § 24 StGB; natürliche Handlungseinheit

    Auszug aus BGH, 19.12.2006 - 4 StR 537/06
    Im Hinblick auf die vom Landgericht angenommene tateinheitliche Verwirklichung von versuchtem Mord, gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe hat der aufgezeigte Rechtsfehler die Aufhebung des Urteils insgesamt zur Folge (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).
  • BGH, 10.02.1999 - 3 StR 618/98

    Rücktritt beim vollendeten und unvollendeten Versuch; Verhältnis von

    Auszug aus BGH, 19.12.2006 - 4 StR 537/06
    Ging der Angeklagte aber davon aus, die Tat mit der von ihm benutzten Pistole noch vollenden zu können, weil diese, wovon mangels gegenteiliger Feststellungen zu Gunsten des Angeklagten auszugehen ist, nach Abgabe des Schusses noch mit weiterer Munition versehen war, wäre ein freiwilliges Aufgeben der Tat, für das der Zweifelsgrundsatz gilt (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 199; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 26), nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2000 - 4 StR 456/00 - m.N.).
  • BGH, 07.11.2000 - 4 StR 456/00

    Nicht geringe Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; Wirkstoffgehalt;

    Auszug aus BGH, 19.12.2006 - 4 StR 537/06
    Ging der Angeklagte aber davon aus, die Tat mit der von ihm benutzten Pistole noch vollenden zu können, weil diese, wovon mangels gegenteiliger Feststellungen zu Gunsten des Angeklagten auszugehen ist, nach Abgabe des Schusses noch mit weiterer Munition versehen war, wäre ein freiwilliges Aufgeben der Tat, für das der Zweifelsgrundsatz gilt (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 199; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 26), nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2000 - 4 StR 456/00 - m.N.).
  • BGH, 24.06.1992 - 3 StR 187/92

    Rücktritt vom Mordversuch

    Auszug aus BGH, 19.12.2006 - 4 StR 537/06
    Zwar kann die Aufgabe der Tat unfreiwillig sein, wenn sich der Täter nach Tatbeginn mit einer ihm, verglichen mit der Tatplanung, derart ungünstigen Risikoerhöhung konfrontiert sieht, so dass er das mit der Tat verbundene Wagnis nunmehr als unvertretbar hoch einschätzt (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16).
  • BGH, 21.02.2018 - 5 StR 347/17

    Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig

    Auch bei der Feststellung der Freiwilligkeit wirken sich Zweifel an dieser inneren Tatsache zu Gunsten des Täters aus (BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 4 StR 537/06, NStZ 2007, 265, 266 und vom 20. August 2004 - 2 StR 281/04, NStZ-RR 2004, 361; SSWStGB/Kudlich/Schuhr, aaO, § 24 Rn. 67).
  • BGH, 28.09.2017 - 4 StR 282/17

    Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit des Rücktritts: Einwirken Dritter)

    Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn unvorhergesehene äußere Umstände dazu geführt haben, dass bei weiterem Handeln das Risiko angezeigt oder bestraft zu werden, unvertretbar ansteigen würde (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - 5 StR 229/13, NStZ-RR 2014, 9, 10; Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 4 StR 537/06, NStZ-RR 2007, 136, 137; Urteil vom 17. Dezember 1992 - 4 StR 532/92, NStZ 1993, 279; Urteil vom 1. September 1992 - 1 StR 484/92, NStZ 1993, 76, 77).
  • BGH, 10.04.2019 - 1 StR 646/18

    Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit: Aufgabe der Tat aus autonomen Motiven,

    Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn unvorhergesehene äußere Umstände dazu geführt haben, dass bei weiterem Handeln das Risiko, angezeigt oder bestraft zu werden, unvertretbar ansteigen würde (vgl. BGH, Urteile vom 28. September 2017 - 4 StR 282/17, StraFo 2018, 31 f. mwN und vom 22. Oktober 2013 - 5 StR 229/13, NStZ-RR 2014, 9, 10; Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 4 StR 537/06, NStZ-RR 2007, 136, 137).

    Eine Erhöhung des Entdeckungsrisikos rechtfertigt aber für sich genommen weder die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs, noch steht sie grundsätzlich einer Freiwilligkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB entgegen, da ein Täter in der Zeit bis zum Eintreffen von feststellungsbereiten Dritten grundsätzlich noch ungehindert weitere Ausführungshandlungen vornehmen kann, ohne dass damit für ihn eine beträchtliche Risikoerhöhung verbunden sein muss (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 7. März 2018 - 1 StR 83/18, NStZ-RR 2018, 169, 170 mwN; vom 24. Oktober 2017 - 1 StR 393/17, StV 2018, 715 f. und vom 20. November 2013 - 3 StR 325/13, NStZ-RR 2014, 105; zu einer beträchtlichen Risikoerhöhung: BGH, Urteil vom 15. September 2005 - 4 StR 216/05, NStZ-RR 2006, 168, 169; Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 4 StR 537/06, NStZ 2007, 265, 266 und vom 13. Juni 2006 - 4 StR 67/06, NStZ 2006, 685).

  • BGH, 23.08.2023 - StB 51/23

    Sichbereiterklären zur schweren Brandstiftung; Hinreichende Wahrscheinlichkeit

    Die Tataufgabe kann unfreiwillig sein, wenn sich der Täter mit einer ihm, verglichen mit der Tatplanung, derart ungünstigen Risikoerhöhung konfrontiert sieht, dass er das mit der Tat verbundene Wagnis nunmehr als unvertretbar hoch einschätzt (vgl. für den Rücktritt von der versuchten Tat nach § 24 Abs. 1 StGB etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1992 - 3 StR 187/92, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16; vom 19. Dezember 2006 - 4 StR 537/06, NStZ 2007, 265, 266; Urteil vom 10. April 2019 - 1 StR 646/18, NStZ 2020, 81 Rn. 9 mwN; dagegen für einen differenzierenden Ansatz Thalheimer, Die Vorfeldstrafbarkeit nach §§ 30, 31 StGB, 2008, S. 196 ff.).

    Soweit bei einem Rücktritt nach § 24 StGB darauf abgestellt wird, dass sich die Risikolage aus Sicht des Täters nach Tat- beziehungsweise Versuchsbeginn verändert hat (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1992 - 3 StR 187/92, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16; vom 19. Dezember 2006 - 4 StR 537/06, NStZ 2007, 265, 266; LK/Murmann, StGB, 13. Aufl., § 24 Rn. 289), ist bei einem Rücktritt nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB mangels entsprechenden Beginns als maßgeblicher Zeitpunkt die jeweilige Vorbereitungshandlung heranzuziehen.

  • BGH, 07.03.2018 - 1 StR 83/18

    Rücktritt vom Versuch (unbeendeter Versuch: erforderliche Feststellungen zum

    Die Verständigung der Polizei und die Kenntnis des Angeklagten davon rechtfertigen für sich genommen weder die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs, noch stehen sie grundsätzlich einer Freiwilligkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB entgegen, da ein Täter in der Zeit bis zum Eintreffen derselben grundsätzlich noch ungehindert weitere Ausführungshandlungen vornehmen kann, ohne dass damit für ihn eine beträchtliche Risikoerhöhung verbunden sein muss (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 1 StR 393/17; zu einer beträchtlichen Risikoerhöhung BGH, Urteil vom 15. September 2005 - 4 StR 216/05, NStZ-RR 2006, 168, (169); Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 4 StR 537/06, NStZ 2007, 265, (266)).
  • BGH, 22.10.2013 - 5 StR 229/13

    Rücktritt vom Tötungsversuch (tatrichterliche Würdigung; Fehlschlag; unbeendeter

    Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Schwurgerichtskammer habe sich mit einer für den Angeklagten als letztlich unvertretbar darstellenden Risikoerhöhung nicht befasst, sind den Feststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte in diese Richtung zu entnehmen (zu den Anforderungen vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1992 - 3 StR 187/92, aaO, und vom 19. Dezember 2006 - 4 StR 537/06, NStZ 2007, 265, 266).
  • BGH, 16.12.2014 - 1 StR 496/14

    Mord (Heimtücke: Wehrlosigkeit trotz eigener Bewaffnung)

    Diese Flucht war auch nicht freiwillig, da sie zum einen die Reaktion auf die Schüsse der POMin K. darstellte und zum anderen sich das Entdeckungsrisiko für die Täter beträchtlich erhöht hatte (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 4 StR 537/06, NStZ 2007, 265, 266).
  • BGH, 29.04.2015 - 2 StR 398/14

    Angeklagte Tat als Grenze der Urteilsfindung (angeklagter Tatzeitraum)

    Dass sich der Angeklagte bei der Tataufgabe bestimmend von einer von ihm als unvertretbar eingeschätzten Risikoerhöhung hat leiten lassen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 4 StR 537/06, NStZ 2007, 265, 266 mwN), liegt im vorliegenden Fall auch nicht auf der Hand.
  • LG Arnsberg, 10.01.2020 - 6 KLs 7/19
    Unfreiwillig handelt ein Täter regelmäßig dann, wenn sich aus seiner Sicht durch nicht vorhergesehene Umstände das für ihn mit der Tatbegehung verbundene Risiko beträchtlich erhöht hat und er deshalb von der weiteren Tatausführung absieht (BGH, Beschluss vom 19.12.2006 - 4 StR 537/06).
  • OLG Bamberg, 22.11.2017 - 3 OLG 130 Ss 120/17

    Abgrenzung beendeter und unbeendeter Versuch - Maßgeblichkeit des sog.

    Damit hätte es zur Erlangung der Straffreiheit genügt, wenn der Angekl. freiwillig, d.h. aus autonomen Gründen von der Tatvollendung Abstand genommen hat und subjektiv noch in der Lage war, das zur Vollendung der Tat Notwendige zu tun (vgl. nur BGH, Urt. v. 28.09.2017 - 4 StR 282/17 [bei juris] m.w.N.), und nicht aus äußerem Zwang (vgl. BGH, Beschluss vom 26.02.2014 - 4 StR 40/14 = NStZ-RR 2014, 171; Urt. v. 22.10.2013 - 5 StR 229/13 = NStZ-RR 2014, 9), wie etwa der Furcht vor Tatentdeckung (vgl. BGH, Urt. v. 28.09.2017 - 4 StR 282/17 [bei juris]; Beschluss vom 19.12.2006 - 4 StR 537/06 = NStZ-RR 2007, 136 = NStZ 2007, 265), vor einem Eingreifen Dritter oder aufgrund der Besorgnis, seinem Gegenüber nicht gewachsen zu sein, sein weiteres Tun aufgegeben hat.
  • BGH, 08.08.2013 - 5 StR 316/13

    Rücktritt vom versuchten Totschlag (Freiwilligkeit bei aus Sicht des Täters

  • BGH, 06.12.2017 - 4 StR 545/17

    Rücktritt (Freiwilligkeit bei Entdeckung durch Dritte)

  • BGH, 20.04.2021 - 6 StR 134/21

    Rücktritt vom Versuch (Urteilsfeststellungen zum Vorstellungsbild;

  • LG Flensburg, 20.12.2019 - II KLs 108 Js 10003/19

    Strafverfahren u.a. gegen Heranwachsende wegen gemeinschaftlicher gefährliche

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