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   OLG Hamburg, 02.03.2006 - III - 3/06 - 1 Ss 2/06, III - 3/06, 1 Ss 2/06   

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https://dejure.org/2006,22826
OLG Hamburg, 02.03.2006 - III - 3/06 - 1 Ss 2/06, III - 3/06, 1 Ss 2/06 (https://dejure.org/2006,22826)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.03.2006 - III - 3/06 - 1 Ss 2/06, III - 3/06, 1 Ss 2/06 (https://dejure.org/2006,22826)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. März 2006 - III - 3/06 - 1 Ss 2/06, III - 3/06, 1 Ss 2/06 (https://dejure.org/2006,22826)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verurteilung wegen Hausfriedensbruch; Beendigung des Hausrechts an einem zum Zwecke der Aufstellung von Wohnwagen überlassenen Grundstück; Übergang des Hausrechts auf den Eigentümer; Unmittelbarer Besitz des Eigentümers an einem Grundstück; Verpflichtung zur Räumung des ...

  • RA Kotz

    Hausfriedensbruch - Aufstellen eines Wohnwagens nach Ablauf des Nutzungsvertrages

  • Judicialis

    StGB § 123

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 123

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2131
  • NStZ 2007, 38
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 26.09.1990 - 2 Ss 208/90
    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2006 - III-3/06
    Eine nicht mehr aus dem früheren Vertragsverhältnis abgeleitete, sondern auf eine angemaßte und nicht schützenswerte vermeintliche Rechtsposition gestützte Besitznahme (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1991, 186) liegt nicht vor, wenn die Nutzer die vollziehbare Anordnung zur Entfernung der Wohnwagen erfüllen, sich aber gleichwohl weigern, ohne Räumungstitel das Grundstück zu verlassen, weil sie eine Verlängerung des Nutzungsvertrages erreichen wollen.

    Allerdings hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW 1991, 186 ff) in einem Fall, in dem nach abgeschlossenem Räumungsprozess die Räumung durch den Gerichtsvollzieher mit der Besetzung der Wohnung verhindert werden sollte, Hausfriedensbruch der Besetzer angenommen, weil jene ihren Besitz nicht mehr auf das frühere Vertragsverhältnis stützen, sondern den Besitz aufgrund eines angemaßten Besitzrechtes unter Verdrängung des Berechtigten fortsetzen und notfalls mit Gewalt verteidigen wollen.

  • KG, 03.08.2015 - 161 Ss 160/15

    Hausfriedensbruch: Strafantragsberechtigung bei Vermietung

    Bei privaten Räumen ist Inhaber des Hausrechts stets der unmittelbarer Besitzer, der nicht der Eigentümer zu sein braucht, solange er die Sachherrschaft rechtmäßig begründet hat (vgl. RGSt 36, 322-323; KG NStZ 2010, 34-35; OLG Hamburg NStZ 2007, 38-39; Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 123 Rdn. 16; Schäfer in MünchKomm, StGB 2. Aufl., § 123 Rdn. 35).
  • VG Würzburg, 25.01.2019 - W 9 K 17.703

    Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen (Platzverweis,

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Miete von Wohnungen, sondern aller privaten Räume (vgl. z.B. für Aufsichtsgebäude der S-Bahn: KG Berlin, B.v. 3.8.2015, (2) 161 Ss 160/15 (44/15) - juris; für Grundstücke, zum Aufstellen von Wohnwagen nach Ablauf des Nutzungsvertrages: OLG Hamburg, B.v. 2.3.2006 - III 3/06 1 Ss 2/06 - juris; für Gewerberäume: LG Wuppertal, U.v. 20.5.2015, 17 O 108/15 - juris Rn. 17).
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