Weitere Entscheidung unten: OLG Jena, 23.03.2006

Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 20.09.2006 - 1 Ws 465/06   

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https://dejure.org/2006,5639
OLG Oldenburg, 20.09.2006 - 1 Ws 465/06 (https://dejure.org/2006,5639)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.09.2006 - 1 Ws 465/06 (https://dejure.org/2006,5639)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20. September 2006 - 1 Ws 465/06 (https://dejure.org/2006,5639)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme eines vorläufig eingestellten Verfahrens

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Diebstahls in Wahlfeststellung mit gewerbsmäßiger Hehlerei; Wiederaufnahme eines vorläufig eingestellten Verfahrens; Ermessensfehlgebrauch des Gerichts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Diebstahls in Wahlfeststellung mit gewerbsmäßiger Hehlerei; Wiederaufnahme eines vorläufig eingestellten Verfahrens; Ermessensfehlgebrauch des Gerichts

  • Judicialis

    StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 154 Abs. 4; ; StPO § 154 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstellung, vorläufige, Wiederaufnahme, Anfechtbarkeit Verfahrensgang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 167
  • NStZ 2007, 421 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 03.08.1983 - 3 Ws 503/83

    Ablehnung der Wiederaufnahme; Staatsanwaltschaft; Beschwerde

    Auszug aus OLG Oldenburg, 20.09.2006 - 1 Ws 465/06
    Die Gegenansicht (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1985, 39; Meyer-Goßner, StPO, 49.Aufl., § 154 Rn. 24; KK-Schoreit, 4. Aufl. § 154 Rn. 46) vermag nicht zu überzeugen.

    Der Senat kann als Beschwerdegericht nicht selbst die Wiederaufnahme des Verfahrens beschließen, weil diese Entscheidung nur von dem Gericht getroffen werden kann, das die Einstellung beschlossen hat, vgl. SK-Komm. a.a.O.; LK a.a.O.; Rieß NStZ 1985, 39 (41).

  • OLG Bamberg, 14.06.1996 - Ws 277/96
    Auszug aus OLG Oldenburg, 20.09.2006 - 1 Ws 465/06
    Da letzteres hier nicht der Fall ist, ist das Rechtsmittel zulässig (vgl. OLG Bamberg NStZ-RR 1997, 44; KMRPlöd, § 154 Rn.28; Pfeiffer StPO-Kommentar, 5. Aufl., § 154 Rn. 8; SK Komm. ,29.Aufl., § 154 Rn.54; LK 25. Aufl., § 154 Rn. 79; AK-Schöch, § 154 Rn. 48).
  • OLG Braunschweig, 19.04.2022 - 1 Ws 67/22

    Wiederaufnahme eines vorläufig eingestellten Verfahrens; Beschwerderecht der

    Mit der in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2017 - III-4 Ws 27/17, Rn. 8, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. September 2006 - 1 Ws 465/06, Rn. 5, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Juni 1996 - Ws 277/96, NStZ-RR 1997, 44) vorherrschenden Auffassung vermag der Senat auch aus anderen Gründen (vgl. hierzu grundlegend: BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956 - 1 StR 337/56, BGHSt 10, 88-94 (91 f.); Rieß, NStZ 1985, 39 ff., 40) keinen rechtlich begründeten Anlass zu erkennen, der Staatsanwaltschaft das Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme eines gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellte Verfahren zu versagen.

    Dass gegen den die Wiederaufnahme anordnenden Beschluss - trotz Fehlens einer entsprechenden Bestimmung - weder der Staatsanwaltschaft noch dem Angeklagten ein Beschwerderecht zusteht, lässt sich ebenfalls nicht dafür ins Feld führen, dies müsse auch bei der Versagung der Wiederaufnahme der Fall sein (so aber: Meyer-Goßner, Anmerkung zu OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. September 2006 - 1 Ws 465/06, NStZ 2007, 421).

    Dass das Gesetz dem über die Wiederaufnahme nach § 154 Abs. 4 StPO entscheidenden Gericht keine Vorgaben macht, wann das Verfahren wiederaufzunehmen ist und mithin der Rahmen zulässiger Ermessenserwägungen nicht vorgegeben ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung (so aber: Meyer-Goßner, NStZ 2007, 421).

  • OLG Hamm, 31.03.2017 - 4 Ws 27/17

    Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft; Ablehnung der Wiederaufnahme des

    Ein Fall des § 305 StPO liegt ebenfalls nicht vor, denn die Frage der Wiederaufnahme des Verfahrens geht der Urteilsfällung nur zeitlich, nicht aber im Sinne dieser Bestimmung vor, sondern ermöglicht erst, dass überhaupt durch ein Urteil entschieden wird (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 14.06.1996 - Ws 277/96; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.09.2006 - 1 Ws 465/06, jeweils zitiert nach juris; Beulke, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 154 Rn. 79; Weßlau/Deiters, in: SK-StPO, 5. Aufl., § 154 Rn. 54; Rieß, NStZ 1985, 40).

    Nur das Tatgericht vermöge sachgerecht zu beurteilen, ob die Annahme verhältnismäßiger Unwesentlichkeit in einem späteren Verfahrensstadium noch Bestand haben könne oder nicht (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1983, 252; OLG Frankfurt, NStZ 1985, 39; OLG Stuttgart, MDR 1984, 73; Meyer-Goßner, NStZ 2007, 421).

    Letzteres wird selbst von den Vertretern der Gegenansicht für die Fälle zugestanden, in denen das Gericht trotz Freispruchs des Angeklagten in dem anderen Verfahren eine Wiederaufnahme ablehnt (vgl. nur Meyer-Goßner, NStZ 2007, 421: "mit § 154 Abs. 4 StPO schlechthin unvereinbar" ).

  • OLG Hamm, 05.06.2008 - 1 Ws 254/08

    Einstellung; vorläufige; Wiederaufnahme; Flucht des Angeklagten

    Der Senat hat deshalb nur zu prüfen, ob bei der Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei verfahren wurde, ob also die Strafkammer von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. OLG Oldenburg NStZ 2007, 167).
  • OLG Nürnberg, 11.04.2022 - Ws 235/22

    Nichtanwendung der Jahresfrist des § 154b Abs. 4 S. 2 StPO auf Einstellungen in

    Die Beschwerde (§§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 StPO) ist zulässig (vgl. hierzu OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.09.2006, 1 Ws 465/06, m.w.N.) und hat auch in der Sache Erfolg.
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 23.03.2006 - 1 Ws 105/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,24972
OLG Jena, 23.03.2006 - 1 Ws 105/06 (https://dejure.org/2006,24972)
OLG Jena, Entscheidung vom 23.03.2006 - 1 Ws 105/06 (https://dejure.org/2006,24972)
OLG Jena, Entscheidung vom 23. März 2006 - 1 Ws 105/06 (https://dejure.org/2006,24972)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 421
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Koblenz, 04.01.2001 - 1 Ws 809/00

    Ausgestaltung des Anspruchs eines wegen versuchter räuberischer Erpressung

    Auszug aus OLG Jena, 23.03.2006 - 1 Ws 105/06
    Die Beschlussfassung des Landgerichts ohne vorherige mündliche Anhörung des Sachverständigen stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann (Senatsbeschluss vom 11.04.2005, 1 Ws 105/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2001, 1 Ws 809/00, zit.n.juris; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 309 Rn. 8), sodass die angefochtene Entscheidung aufzuheben und zur Nachholung dieses verfahrensrechtlichen Versäumnisses und zur neuerlichen Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen ist.
  • OLG Jena, 11.04.2005 - 1 Ws 105/05

    Reststrafenaussetzung

    Auszug aus OLG Jena, 23.03.2006 - 1 Ws 105/06
    Die Beschlussfassung des Landgerichts ohne vorherige mündliche Anhörung des Sachverständigen stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann (Senatsbeschluss vom 11.04.2005, 1 Ws 105/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2001, 1 Ws 809/00, zit.n.juris; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 309 Rn. 8), sodass die angefochtene Entscheidung aufzuheben und zur Nachholung dieses verfahrensrechtlichen Versäumnisses und zur neuerlichen Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen ist.
  • OLG Jena, 26.07.2016 - 1 Ws 306/16

    Strafrestaussetzung: Wirksamkeit der Verzichtserklärung des Verurteilten

    b) Liegt jedoch wie hier ein Fall eines obligatorischen Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO vor, so ist der Sachverständige zwingend mündlich anzuhören, § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist (s. insgesamt Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.03.2006 - 1 Ws 105/06, NStZ 2007, 421 Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 01.10.2008 - 1 Ws 426/08, 427/08, juris).

    Von dieser Anhörung kann das Gericht gemäß § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO nur absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger - soweit ein solcher für den Beschwerdeführer auftritt - und die Staatsanwaltschaft hierauf verzichten und dieser Verzicht ausdrücklich erklärt wurde (Thüringer Oberlandesgericht vom 23.03.2006, a.a.O. OLG Koblenz vom 12.05.2009, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, Komm. StPO, 58. Aufl. 2015, § 454 Rn. 37d).

    Der in der Beschlussfassung ohne vorherige mündliche Anhörung des Sachverständigen liegende wesentliche Verfahrensfehler kann im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden (ständige Rechtspr. d. Senats, u. a. Beschl. vom 23.03.2006, Az. 1 Ws 105/06, m. w. N., zuletzt Beschl. v. 03.11.2015, Az. 1 Ws 430/15), so dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Beseitigung dieses verfahrensrechtlichen Versäumnisses und zur neuerlichen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen war.

  • KG, 24.04.2015 - 4 Ws 34/15

    Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung

    Da andere rechtliche Gründe, wie etwa eine zwingende, im Beschwerdeverfahren nicht nachzuholende mündliche Anhörung (vgl. KG NStZ 1999, 319, 320; OLG Jena NStZ 2007, 421), ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab im Beschwerderechtszug (vgl. OLG Nürnberg StraFo 2014, 17) oder sonstige schwere Verfahrensmängel, die gegen eine abschließende Entscheidung durch den Senat sprechen könnten (vgl. etwa Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 309 Rn. 8 mwN; s. auch OLG Hamm, Beschluss vom 9. Januar 2014 - III-1 Ws 579/13 - [juris]), ebenfalls nicht ersichtlich sind, kam eine Zurückverweisung nicht in Betracht.
  • OLG Hamm, 24.07.2008 - 3 Ws 262/08

    Sachverständigengutachten

    Auf diese Weise soll den Verfahrenbeteiligten die Möglichkeit gegeben werden, das Gutachten eingehend zu diskutieren und das Votum des Sachverständigen zu hinterfragen (OLG Hamm NStZ 2005, 55, 56; OLG Jena NStZ 2007, 421, 422).
  • KG, 26.08.2010 - 2 Ws 231/10

    Maßregelvollzug: Voraussetzungen einer Überweisung aus dem Strafvollzug mit

    Das Beschwerdegericht kann das mit einer mündlichen Anhörung verbundene erforderliche Verfahren im Beschwerdeverfahren - außer in Ausnahmefällen - nicht nachholen; denn eine mündliche Anhörung findet vor dem Beschwerdegericht regelmäßig nicht statt (vgl. OLG Jena NStZ 2007, 421; Senat NJW 1999, 1797 und Beschluß vom 23. Februar 2007, 2 Ws 121/07; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 454 Rdn. 47 mit weit.
  • OLG Hamm, 25.01.2011 - 3 Ws 15/11

    Voraussetzungen für die Annahme eines

    Die Beschlussfassung des Landgerichts ohne vorherige mündliche Anhörung des Sachverständigen stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann (vgl. OLG Jena, NStZ 2007, 421).
  • OLG Brandenburg, 27.08.2010 - 1 Ws 134/10

    Jährliche Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus:

    Der hierin liegende Verfahrensfehler hat zur Folge, dass die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer an einem Aufklärungsmangel leidet, der entgegen § 309 Abs. 2 StPO zur Aufhebung und Zurückweisung an die Strafvollstreckungskammer führt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 309 Rdnr. 8, OLG Düsseldorf NJW 2002, 2963, OLG Jena NStZ 2007, 421).
  • OLG Braunschweig, 05.10.2023 - 1 Ws 206/23

    Anhörung; Sachverständiger; Verzicht; Maßregelvollstreckungssache: Verzicht auf

    Da der Verteidiger seine Erklärung als Verfahrensbeteiligter und nicht im Namen des Verurteilten vorgenommen hat, kann auch dessen Erklärung jene des Verurteilten nicht ersetzen ( Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. März 2006, 1 Ws 105/06 , juris, Rn. 13; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 454 Rn. 64).
  • OLG Hamm, 26.05.2020 - 3 Ws 182/20

    Sachverständiger; mündliche Anhörung; Verzicht

    Der Wortlaut der Verfügung vom 21. Januar - "ob Sie ... verzichten" legt vielmehr nahe, dass die Verteidigerin auch nur die an sie selbst als Verfahrensbeteiligte gerichtete Frage nach einem Verzicht beantworten wollte (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. März 2006 - 1 Ws 105/06 -, juris).
  • OLG Bremen, 15.06.2009 - Ws 55/09

    Anforderungen an das Verfahren vor Entscheidung über die bedingte Entlassung

    Ein allseitiger ausdrücklicher Verzicht auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen liegt hier jedoch nicht vor (vgl. OLG Jena NStZ 2007, 421 ; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 189).
  • OLG Koblenz, 12.05.2009 - 1 Ws 191/09

    Unterlassen der mündlichen Anhörung des Sachverständigen vor Entscheidung über

    Ein Verzicht der in § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO genannten Beteiligten (Staatsanwaltschaft, Verteidiger und Verurteilter) auf eine mündliche Anhörung der Sachverständigen, der im Übrigen von sämtlichen Beteiligten ausdrücklich erklärt werden muss (OLG Jena, NStZ 2007, 421 f.), liegt nicht vor.
  • OLG Jena, 09.06.2008 - 1 Ws 194/08

    Aussetzung zur Bewährung

  • OLG Jena, 29.05.2008 - 1 Ws 152/08

    Aussetzung zur Bewährung

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